Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 4. November 2005 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, den ein Mann aus dem Kreis
Siegen-Wittgenstein (Antragsteller) gegen die vom Landrat des Kreises (Antragsgegner) als Straßenverkehrsbehörde verfügte Entziehung seiner tschechischen Fahrerlaubnis
beantragt hatte.
Der 1982 geborene Antragsteller war im Juni 2003 nach Drogenkonsum mit dem Auto gefahren und der Polizei aufgefallen. Wegen Fahrens unter Drogeneinfluss war ihm daraufhin
die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Weil er die Medizinisch-Psychologische Untersuchung nicht bestand, erhielt er keine neue deutsche Fahrerlaubnis. Im November
2004 wurde ihm in Tschechien eine tschechische Fahrerlaubnis ausgestellt. Diese legte er bei einer Verkehrskontrolle in Deutschland im Januar 2005 vor. Mit Bescheid vom
13. Januar 2005 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis, wies darauf hin, dass damit das Recht, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch
zu machen, erlösche, und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht
Arnsberg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Arnsberg ab. Die dagegen vom Antragsteller erhobene
Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der divergierenden Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum zur Anerkennung von Fahrerlaubnissen, die
nach der Entziehung der inländischen Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben worden sind, sei bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen
Prüfung nicht festzustellen, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Diese Entscheidung müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die danach vorzunehmende Abwägung der Interessen des Antragstellers und der vom Antragsgegner vertretenen öffentlichen Belange falle zu Lasten des Antragstellers aus. Er
habe sich nach der für ihn negativ verlaufenen Medizinisch-Psychologischen Untersuchung nicht selbstkritisch mit seinem bisherigen Drogenkonsum auseinandergesetzt und
keine Strategien für ein drogenfreies Leben oder jedenfalls für eine strikte Trennung zwischen dem Konsum und der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr entwickelt.
Dass er stattdessen den vermeintlich einfachen Weg des Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis gegangen sei, spreche vielmehr gegen den Willen zu einer durchgreifenden
Verhaltensänderung. Die Gewährleistung von Freizügigkeit innerhalb der EU in Fällen wie dem Vorliegenden sei allenfalls in einem Randbereich berührt. Letztlich gehe es
allein darum, dass Trunksüchtige, Drogenabhängige oder andere Personen, die sich nach deutschem Recht in der Vergangenheit bereits als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erwiesen hätten, die Möglichkeit erhalten sollten, in einem Mitgliedstaat unter vereinfachten Bedingungen eine Fahrerlaubnis zu erwerben, ohne dass
ansonsten persönliche oder berufliche Bindungen zu diesem Staat bestehen. Dieses persönliche Interesse sei nachrangig gegenüber dem überragenden öffentlichen Interesse am
Ausschluss ungeeigneter Personen von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Die Entscheidung in einem möglichen Hauptsacheverfahren steht allerdings noch aus.
Aktenzeichen: 16 B 736/05
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