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OVG NRW: Keine "Sex-Steuer" ohne ministerielle Genehmigung
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Der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute in fünf Berufungsverfahren entschieden, dass die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf „sexuelle Vergnügungen jeder
Art in Bars, Bordellen, Swinger-Clubs oder ähnlichen Einrichtungen“ in der Stadt Gelsenkirchen nicht rechtmäßig ist.
Eine solche Vergnügungssteuer darf nach dem Kommunalabgabengesetz NRW nur erhoben werden, wenn sie bei ihrer erstmaligen Erhebung in einer Gemeinde des Landes NRW vom
Innenminister und vom Finanzminister genehmigt worden ist. Das war hier nicht der Fall.
Kläger waren fünf Personen, die als Veranstalter von „sexuellen Vergnügungen“ der genannten Art zu Steuerbeträgen von zum Teil über 10.000,-- Euro im Jahr
herangezogen worden waren. Bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte so wie nunmehr das Oberverwaltungsgericht entschieden und die Heranziehungsbescheide der Stadt
Gelsenkirchen aufgehoben. Die Berufung der Stadt Gelsenkirchen gegen diese Urteile des Verwaltungsgerichts sind heute mit den o .g. genannten Urteilen zurückgewiesen
worden.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet.
Aktenzeichen 14 A 1577/07 u.a.
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