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OVG NRW: Paragon-Arena kann vorläufig weiter genutzt werden
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Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschlüssen vom 27. Februar 2009 die Beschwerden von Anwohnern des Fußballstadions "Paragon-Arena" in Paderborn
zurückgewiesen.
Die Stadt Paderborn genehmigte mit Bescheid vom 22. November 2007 die Errichtung des Stadions. Gegen diese Genehmigung haben mehrere Anwohner geklagt. Zugleich haben sie beim
Verwaltungsgericht Minden beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Genehmigung anzuordnen, d.h. die Genehmigung vorläufig außer Vollzug zu setzen, und der
Stadt Paderborn aufzugeben, die Nutzung des bereits fertiggestellten Stadions zu untersagen. Diese Eilanträge hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.
Die hiergegen gerichteten Beschwerden hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgericht aufgrund einer vorläufigen rechtlichen Einschätzung und einer umfassenden Interessenabwägung
zurückgewiesen. Die Erfolgsaussichten der Klagen gegen die Baugenehmigung seien derzeit als offen anzusehen. Bei überschlägiger Betrachtung stelle die Genehmigung zumindest
sicher, dass die mit der Nutzung des Stadions verbundenen Lärmimmissionen die Anwohner jedenfalls während der Tageszeit, d.h. zwischen 6.00 und 22.00 Uhr, nicht über das
zulässige Maß hinaus beeinträchtigten. Aus dem Vorbringen der Anwohner ergebe sich nicht, dass sie unzumutbaren Lichteinwirkungen ausgesetzt seien. Anhaltspunkte für eine
signifikant erhöhte Helligkeit ihrer Wohnräume seien nicht ersichtlich.
Im Rahmen der Interessenabwägung hat der Senat in Rechnung gestellt, dass die Abläufe des Stadionbetriebes in den Klageverfahren einer genauen Prüfung unterzogen werden, so
dass die Beeinträchtigungen der Anwohner verlässlich beurteilt werden könnten. Jedenfalls bis zum Abschluss der Klageverfahren seien den Anwohnern die mit dem Stadionbetrieb
einhergehenden Beeinträchtigungen zumutbar. Das Stadion, in dem nach der Baugenehmigung ausschließlich Fußballspiele stattfinden dürften, diene derzeit allein dem
Drittligisten SC Paderborn als Austragungsort für dessen Heimspiele. Die Spiele der 3. Liga würden im Wesentlichen samstags oder sonntags um 14.00 Uhr ausgetragen;
grundsätzlich finde ein Ligaspiel pro Spieltag freitags um 19.00 bzw. 19.30 Uhr statt. Es seien erhebliche Investitionen getätigt worden, um das genehmigte Stadion zu
verwirklichen. Die Austragung der Heimspiele des SC Paderborn wäre mit erheblichen wirtschaftlichen und organisatorischen Belastungen verbunden. Die Stadt Paderborn und die
Stadiongesellschaft hätten sich auf der Grundlage der Praxiserfahrungen bemüht, den Ablauf des Stadionbetriebes unter Berücksichtigung der Nachbarbelange zu verbessern. Dass
derartige Bemühungen auch künftig fortgeführt würden, liege im Interesse aller Beteiligten.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Az.: 7 B 1647/08, 7 B 1659/08, 7 B 1660/08
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