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OVG NRW: Vor dem Hauptbahnhof in Münster abgestelltes Fahrrad durfte von der Stadt nicht entfernt werden
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Dies hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 30. Januar 2009 entschieden und damit ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 11.
Juli 2008 bestätigt.
Der Kläger hatte sein Fahrrad auf dem Gehweg unmittelbar an der südlichen Seitenwand des Treppenabgangs zur Fahrradstation am Hauptbahnhof abgestellt. Im Laufe des Tages
verbrachten Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Münster das Rad zu einer Sammelstelle, wo der Kläger es einige Tage später abholte. Auf seine Klage stellte das
Verwaltungsgericht fest, dass das Entfernen des Fahrrads rechtswidrig war (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Münster vom 11.07.2008).
Den Antrag der beklagten Stadt auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht mit dem o.g. Beschluss abgelehnt. Zur
Begründung hat es ausgeführt: Das Fahrrad des Klägers habe andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert. Es habe nur ca. 70 cm in den am Abstellplatz über 6 m breiten Gehweg
hineingeragt und damit jedem Fußgänger – auch in der Gruppe, mit Gehhilfe oder mit Gepäck – und jedem Rollstuhlfahrer genügend Raum gelassen, den Bereich zügig zu
passieren. Der Kläger habe durch das Abstellen des Fahrrads auch nicht gegen brandschutzrechtliche Vorschriften verstoßen, nach denen Rettungs- und Fluchtwege ständig
freizuhalten seien. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass die durch das Fahrrad belegte Fläche als Rettungs- und Fluchtweg benötigt werde. Die Fläche sei weder entsprechend
beschildert gewesen noch gebe es – bislang – ein Brandschutzkonzept, aus dem sich eine Freihaltepflicht entnehmen lasse. Der Stadt sei es jedoch unbenommen, eine
Freihaltepflicht auf der Grundlage eines Brandschutzkonzepts künftig anzuordnen.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Az.: 5 A 2239/08
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