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OVG NRW: Rahmenbetriebsplan für das Bergwerk West am linken Niederrhein durch Oberverwaltungsgericht bestätigt
Mit zwei Urteilen vom 20. August 2009 hat der 11. Senat des Oberverwaltungsge­richts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufungen mehrerer privater Klä­ger gegen zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurück-gewie­sen und damit im Ergebnis den Planfeststellungsbeschluss der Bezirks­regierung Arnsberg für den Rahmenbetriebsplan für den Steinkohleabbau im Berg­werk West bestätigt. Die im Bereich des Abbauvorhabens in Rheinberg und Alpen lebenden Kläger hatten sich darauf berufen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung mangel­haft sei und dass von dem Vorhaben unzumutbare Gefahren ausgingen. Ins­beson­dere befürchteten sie Gefahren für Leib und Leben sowie für ihr Grundeigen­tum durch Erderschütterungen, Senkungen der Erdoberfläche und ansteigendes Grund­wasser sowie im Falle eines Rheinhochwassers. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Bedenken sämtlich als nicht durchgreifend angesehen und dies im Wesent­lichen wie folgt begründet: Die Umweltauswirkungen des Vorhabens seien, soweit erforderlich, ausreichend untersucht worden. Gefahren für Leib und Leben der Kläger gingen von dem Vorhaben nicht aus. Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwi­schen Erderschütterungen und (psychischen) Gesundheitsbeeinträchtigungen gebe es nicht. Die im Fall eines außergewöhnlichen Rheinhochwassers etwaig zu be­fürchtenden Gefahren seien dem Abbauvorhaben nicht zurechenbar, weil das Vor­haben keinen Einfluss auf die Rheindeiche habe. Im Übrigen wäre die Beklagte als Bergbehörde für Maßnahmen des Hochwasserschutzes nicht zuständig gewesen; dies sei Aufgabe der Wasserbehörden. Den übrigen wasserwirtschaftlichen Auswir­kungen des Vorhabens könne durch gegensteuernde Maßnahmen begegnet werden. Über Beeinträchtigungen des Grundeigentums der Kläger habe auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans nicht entschieden werden müssen. Entsprechende Prüfungen seien zulässigerweise auf nachfolgende Sonderbetriebspläne verlagert worden.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Oberverwaltungsgericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen 11 A 456/06 und 11 A 656/06
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