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OVG NRW: Beamte der früheren Versorgungsämter müssen zunächst bei Kommunalverw. Dienst tun
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Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute zwei Entscheidungen im Zusammenhang mit der Auflösung der Versorgungsämter und dem Übergang der dort beschäftigten
Landesbeamten auf die kommunalen Träger, die seit dem 01.01.2008 für die Aufgaben der Versorgungsverwaltung zuständig sind, zu Lasten der Beamten getroffen.
Ein bisher beim Versorgungsamt Bielefeld eingesetzter Beamter, der zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster als seinem neuen Dienstherrn übergehen sollte, hatte bei
dem Verwaltungsgericht Minden eine einstweilige Anordnung erwirkt. Darin hatte das Verwaltungsgericht vorläufig festgestellt, dass der gesetzlich angeordnete Übergang nicht
stattgefunden habe. Eine weitere Beamtin, die vom Versorgungsamt Duisburg auf die Stadt Duisburg übergehen sollte, hatte beim Verwaltungsgericht Düsseldorf die vorläufige
Feststellung erwirkt, dass ihre Klage gegen den Zuordnungsplan, der den Übergang vorsieht, aufschiebende Wirkung hat. Gegen beide Entscheidungen hatte das Land NRW
Beschwerde eingelegt, gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden außerdem der Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Das Oberverwaltungsgericht hat den Beschwerden
des Landes durch die beiden o. g. Beschlüsse entsprochen und die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Zuordnungsplan, durch den die Beamten der früheren Versorgungsämter den neuen kommunalen Dienstherren zugeordnet worden sind, sei kein
Verwaltungsakt, gegen den Anfechtungsklage erhoben werden könne. Deshalb habe eine solche Klage auch keine aufschiebende Wirkung, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf
angenommen habe. Auch dem Verwaltungsgericht Minden sei nicht zu folgen. Der vom Gesetzgeber angestrebte Übergang der Beamten auf die neuen Dienstherren, der unmittelbar
kraft Gesetzes eintreten solle, werfe schwierige Rechtsfragen ‑ auch verfassungsrechtlicher Art - auf, die bisher nicht geklärt seien und nur in einem
Hauptsacheverfahren beantwortet werden könnten. Deshalb müsse für die Entscheidung über die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz eine Folgenabwägung stattfinden. Diese
Abwägung falle bei den beiden Beamten zu Gunsten des Landes aus: Die Aufgaben der Versorgungsverwaltung seien zum 01.01.2008 auf die kommunalen Träger übergegangen und
müssten nunmehr dort erledigt werden. Es bestehe deshalb ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die bisher mit diesen Aufgaben befassten Beamten dort sofort
eingesetzt werden könnten. Anderenfalls entstünden für die Allgemeinheit nicht hinnehmbare Nachteile, während es für die Beamten in ihren bisherigen, nicht mehr bestehenden
Ämtern keine Verwendung mehr gebe. Die persönlichen Nachteile für die beiden betroffenen Beamten seien nicht so gewichtig, dass es ihnen nicht zugemutet werden könne, bis
zur Klärung der Rechtsfragen in den nachfolgenden Hauptsacheverfahren vorerst bei den jetzt zuständigen Kommunen ihren Dienst zu verrichten.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Das Oberverwaltungsgericht wird über die Beschwerden in den anhängigen Verfahren weiterer Beamter der früheren Versorgungsämter alsbald entscheiden.
Aktenzeichen: 6 B 33/08 und 6 B 147/08
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