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OVG NRW: Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf die Anlieger durch die Stadt Paderborn unwirksam
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Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 11. Dezember 2008 entschieden, dass die Straßenreinigungssatzung der Stadt Paderborn – die nach
Auskunft der Stadt der Mustersatzung des Städte‑ und Gemeindebundes entspricht – in Fällen von Stichstraßen und Sackgassen wegen Unbestimmtheit der
einschlägigen Vorschriften keine wirksame Regelung zur Übertragung der Straßenreinigungspflicht enthält und deshalb die Kläger als Anlieger eines Stichweges nicht
reinigungspflichtig sind.
Bereits das erstinstanzlich angerufene Verwaltungsgericht Minden hatte der Feststellungsklage der Kläger, nicht reinigungspflichtig zu sein, stattgegeben. Die Berufung der
beklagten Stadt hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen.
In der mündlichen Urteilsbegründung wurde ausgeführt: § 2 Abs. 1 und 2 der Straßenreinigungs‑ und Gebührensatzung der Stadt Paderborn treffe für Straßen mit mehr als
zwei Straßenseiten keine hinreichend klare Bestimmung, wer in welchem Umfang reinigungspflichtig sei. So hätten Stichstraßen und Sackgassen (mit oder ohne Wendehämmer) drei
oder mehr Straßenseiten. Bei solchen Straßen sei unklar, ob auch der Eigentümer des vor Kopf angrenzenden Grundstücks in die Reinigungspflicht einbezogen sei. Eine Auslegung
dahin, dass dieser von der Reinigungspflicht freigestellt sei, sei nicht zulässig, weil sie zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz führe.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich.
Az.: 9 A 3057/05
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