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OVG NRW: Klagen gegen Gemeinschaftskraftwerk Veltheim abgewiesen
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Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteile vom 3. Dezember 2008 die Klagen von drei Anwohnern, der Stadt Porta Westfalica und
der Stadtwerke Porta Westfalica GmbH gegen eine Änderungsgenehmigung für das Gemeinschaftskraftwerk Veltheim abgewiesen.
In dem Gemeinschaftskraftwerk Veltheim werden als Regelbrennstoffe Steinkohle und Petrolkoks eingesetzt. Im Jahre 2003 genehmigte die Bezirksregierung Detmold die
Mitverbrennung von Tiermehl und Klärschlamm bis zu maximal 20 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung. Das Genehmigungsverfahren erfolgte unter Beteiligung der
Öffentlichkeit. In dem Verfahren wurde auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Am 13. Oktober 2005 erteilte das ‑ damals zuständige ‑ Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz Ostwestfalen-Lippe für das Gemeinschaftskraftwerk
Veltheim eine weitere Änderungsgenehmigung. Mit dieser wurde die Mitverbrennung von sog. Sekundärbrennstoffen zugelassen. Bei den Sekundärbrennstoffen handelt es sich um im
Einzelnen nach bestimmten Abfallschlüsselnummern näher bezeichnete Abfälle. Die Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen wurde auf bis zu maximal 12 % der jeweils
gefahrenen Feuerungswärmeleistung begrenzt. Zugleich wurde auch der Anteil sämtlicher Ersatzbrennstoffe (Tiermehl, Schlämme und Sekundärbrennstoffe) auf insgesamt maximal
12 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung begrenzt.
Nachdem ihre Widersprüche gegen diese Änderungsgenehmigung erfolglos geblieben waren, erhoben die Kläger Klage gegen die ‑ nunmehr zuständige ‑
Bezirksregierung Detmold, mit der sie die Aufhebung der Änderungsgenehmigung begehrten.
Das ‑ erstinstanzlich zuständige ‑ Oberverwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Vor Erteilung der Änderungsgenehmigung habe keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchführt werden müssen. Es sei nicht zu beanstanden, dass nach dem Ergebnis der
Vorprüfung von einer erneuten Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen worden sei, weil die Änderungsgenehmigung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die Umwelt zur
Folge habe. Aus dem gleichen Grund habe auch von einer öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung des Antrags und der Unterlagen abgesehen werden
können.
Die Änderungsgenehmigung verstoße nicht gegen materielle Vorschriften des Immissionsschutzrechts. Namentlich sei nicht damit zu rechnen, dass die Mitverbrennung von
Sekundärbrennstoffen zu unzumutbaren Belastungen durch Luftschadstoffe führen könnte. Die in der Änderungsgenehmigung festgeschriebenen Emissionsgrenzwerte entsprächen den
Vorgaben aus der Großfeuerungsanlagenverordnung (17. BImSchV), die die Anforderungen für eine Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen regele. Die
Änderungsgenehmigung stelle auch hinreichend sicher, dass die festgesetzten Emissionsbegrenzungen tatsächlich eingehalten würden. Dies werde insbesondere dadurch belegt,
dass die Sekundärbrennstoffe keinen höheren Schadstoffgehalt aufwiesen als die schon durch die frühere Änderungsgenehmigung für eine Mitverbrennung zugelassenen
Ersatzbrennstoffe Tiermehl und Klärschlämme.
Die Stadt Porta Westfalica werde durch die Änderungsgenehmigung nicht in ihrer Planungshoheit verletzt. Es sei nicht ersichtlich, dass eine hinreichend bestimmte Planung
nachhaltig gestört werde, das Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entziehe oder kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich
gestört würden.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision können die Kläger Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht.
Aktenzeichen: 8 D 19/07.AK, 8 D 21/07.AK und 8 D 22/07.AK (Anwohner);
8 D 15/07.AK (Stadt Porta Westfalica); 8 D 14/07.AK (Stadtwerke Porta Westfalica)
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