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OVG NRW: Inbetriebnahme der Bayer-COx-Pipeline Dormagen-Krefeld/Uerdingen vorerst gestoppt
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Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit zwei Beschlüssen vom 17.12.2007 die Inbetriebnahme der Bayer-Kohlenmonoxid-Pipeline, die von Dormagen nach Krefeld/ Uerdingen
führt, vorläufig untersagt.
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 14.02.2007 hatte die Bezirksregierung Düsseldorf die rechtsrheinisch verlaufende Rohrfernleitung der Firma Bayer Material Science AG (BMS)
zugelassen. Gegen das Vorhaben wenden sich Privatpersonen und Gemeinden, deren Gebiet von der Leitung berührt wird. Die Rechtsbehelfe richten sich gegen den
Planfeststellungsbeschluss und gegen auf diesem Beschluss aufbauende vorzeitige Besitzeinweisungen. Da die Bezirksregierung die sofortige Vollziehung sowohl des
Planfeststellungsbeschlusses wie auch der vorzeitigen Besitzeinweisungen angeordnet hat, konnten die Bauarbeiten bereits aufgenommen und weit fortgeführt werden.
Zwei Privatpersonen, die in der Nähe der Trasse leben und deren Grundbesitz in Anspruch genommen werden soll, haben beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage gegen den
Planfeststellungsbeschluss erhoben. Außerdem hatten sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen beantragt.
Diesen Antrag hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 18.09.2007 abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragsteller hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit
den o. g. Beschlüssen entschieden, dass die schon weitgehend verlegte Rohrfernleitung zwar zu Ende gebaut werden darf, die Inbetriebnahme aber vorerst unterbleiben muss.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Gegen den Planfeststellungsbeschluss bestünden Bedenken, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht
auszuräumen seien. So fehle eine vertiefte und überzeugende Darstellung der Bedeutung, die die von der Firma BMS, einem privaten Unternehmen, betriebene Rohrleitungsanlage für
die Allgemeinheit habe, um den staatlichen Zugriff auf das Eigentum Dritter zu rechtfertigen. Es sei auch fraglich, ob der erstrebte positive Effekt für die Allgemeinheit,
also vorrangig die Stärkung der Wirtschaftskraft der Industriesparte und der Region, für die Zukunft hinreichend abgesichert sei. Klärungsbedarf bestehe auch hinsichtlich der
Entscheidung für die planfestgestellte Trasse, insbesondere hinsichtlich des Verzichts auf eine linksrheinische Trassenführung und der Bedeutung einer angestrebten gemeinsamen
Verlegung mit anderen geplanten Leitungen. Demgegenüber bestünden gegen die sicherheitstechnische Bewertung der Anlage keine grundsätzlichen Bedenken. Allerdings könne
problematisch sein, inwieweit wegen der Gefährlichkeit von Kohlenmonoxid und des Verlaufs der Rohrleitung über die Grundanforderungen des technischen Regelwerks hinausgehende
Sicherheitsmaßnahmen erforderlich und ergriffen seien. Unter Abwägung der berührten Interessen sei es angemessen, der Firma BMS die Möglichkeit zu belassen, auf eigenes Risiko
die Leitung zu Ende zu bauen. Für die Nutzung der Rohrfernleitung sei dagegen ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein entsprechendes Interesse der Firma nicht
gegeben. Mit der Betriebsaufnahme würden die Risiken, insbesondere für die Gesundheit, sofort aktuell. Dies sei den Antragstellern, die den Planfeststellungsbeschluss zur
Abwehr solcher Risiken angefochten hätten, derzeit nicht zuzumuten.
Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.
Über die Beschwerden in den Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung wird das Oberverwaltungsgericht in den ersten Wochen des nächsten Jahres entscheiden.
Aktenzeichen: 20 B 1586/07 und 20 B 1667/07
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