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OVG NRW: Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2005 wegen Überschreitung der Kreditgrenze verfassungswidrig
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Dies hat der Verfassungsgerichtshof NRW durch heute verkündetes Urteil entschieden und damit einem entsprechenden Antrag der Mitglieder der SPD-Landtagsfraktion
stattgegeben.
Nach Art. 83 Satz 2 der Landesverfassung NRW (LV) dürfen die Einnahmen aus Krediten entsprechend den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in der Regel nur
bis zur Höhe der Investitionsausgaben in den Haushaltsplan eingestellt werden. Die im Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2005 veranschlagte Netto-Neuverschuldung übersteigt die
dort ausgewiesene Summe der Investitionen um 1,4251 Milliarden €. Nach Ansicht des Gesetzgebers rechtfertigt sich die Überschreitung der Kreditgrenze aus der
Unmöglichkeit ihrer Einhaltung. Die nach der Landtagswahl 2005 vorgefundenen umfangreichen Haushaltsverschlechterungen hätten durch Einsparungen nicht kompensiert werden
können.
Dem ist der Verfassungsgerichtshof NRW nicht gefolgt. Er hat festgestellt, dass die Überschreitung der Kreditgrenze gegen Art. 83 Satz 2 LV verstößt. In der mündlichen
Urteilsbegründung führte Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Bertrams hierzu u.a. aus:
Von der in Art. 83 Satz 2 LV normierten Regelverschuldungsgrenze dürfe grundsätzlich nur zur Abwehr einer – hier nicht in Rede stehenden – Störung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und darüber hinaus allenfalls zur Bewältigung exzeptioneller Sondersituationen abgewichen werden. Eine derartige Sondersituation liege
nicht schon dann vor, wenn während des laufenden Haushaltsjahres ein Regierungswechsel erfolge und die neue Landesregierung sich aufgrund der vorgefundenen Haushaltssituation
nicht in der Lage sehe, die von ihr als zwingend notwendig erachteten Ausgaben ohne Überschreitung der Kreditgrenze zu tätigen. Jeder neu gewählte Haushaltsgesetzgeber müsse
von den konkret gegebenen Bedingungen ausgehen und sein Handeln danach einrichten. Die hierdurch bedingten temporären Einschränkungen stellten seine politischen
Gestaltungsmöglichkeiten nicht grundsätzlich in Frage. Denn diese seien ihrerseits durch das geltende Verfassungsrecht begrenzt, zu dem auch die restriktive Kreditregelung des
Art. 83 Satz 2 LV gehöre. Die Vorschrift sei haushaltsverfassungsrechtlicher Ausdruck des Demokratieprinzips. Indem sie den finanziellen Handlungsspielraum des aktuellen
Gesetzgebers beschränke, sichere sie die Handlungsfähigkeit künftiger Gesetzgeber. Dieses Schutzanliegen beanspruche auch bei einem Regierungswechsel im laufenden
Haushaltsjahr Beachtung.
VerfGH 9/06
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