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PRESSEMITTEILUNG N° 33/04
29. April 2004
Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-476/01
Felix Kapper
EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN FÜHRERSCHEIN DIE ANERKENNUNG NICHT DESHALB VERSAGEN, WEIL NACH DEN IHM VORLIEGENDEN INFORMATIONEN
DER FÜHRERSCHEININHABER ZUM ZEITPUNKT DER AUSSTELLUNG DES FÜHRERSCHEINS SEINEN ORDENTLICHEN WOHNSITZ NICHT IM HOHEITSGEBIET DES MITGLIEDSTAATS HATTE, DER DEN FÜHRERSCHEIN
AUSGESTELLT HAT
Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, nicht weiterhin ablehnen, wenn
die frühere Fahrerlaubnis des Führerscheininhabers im erstgenannten Mitgliedstaat entzogen oder aufgehoben wurde, die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in
diesem Mitgliedstaat aber bereits abgelaufen ist.
Mit Strafbefehl vom 26. Februar 1998 hatte das Amtsgericht Frankenthal Herrn Kapper die deutsche Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörden angewiesen, ihm vor
Ablauf von neuen Monaten, also bis zum 25. November 1998, keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Im Jahr 2000 verhängte dasselbe Gericht gegen ihn eine Geldstrafe, weil er
1999 in Deutschland ein Kraftfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt hatte; Herr Kapper war zu dieser Zeit im Besitz eines am 11. August 1999 ausgestellten
niederländischen Führerscheins.
Im Rahmen des von Herrn Kapper eingeleiteten Einspruchsverfahrens möchte das Amtsgericht vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie über den Führerschein der Anwendung der
nationalen Vorschriften entgegensteht, wonach dem in den Niederlanden ausgestellten Führerschein die Wirksamkeit in Deutschland abgesprochen wird.
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung diese Richtlinie die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten
Führerscheine ohne jede Formalität vorsieht. Da sie dem Ausstellungsmitgliedstaat eine ausschließliche
Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung der in der Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt werden, ist es
allein Sache dieses Mitgliedstaats, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese
Voraussetzung nicht erfüllt haben.
Hat ein Aufnahmemitgliedstaat ernsthafte Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines oder mehrerer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerscheine zu bezweifeln, so hat
er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach der Richtlinie mitzuteilen.
Der Gerichtshof stellt daher fest, dass der in der Richtlinie vorgesehene Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine es einem Mitgliedstaat (A) verbietet, die
Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat (B) ausgestellten Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, dass der Inhaber des Führerscheins nach den
Informationen, über die der erstgenannte Staat (A) verfügt, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates (A)
und nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats (B) gehabt habe.
Sodann stellt der Gerichtshof klar, dass für Herrn Kapper, als er am 11. August 1999 den niederländischen Führerschein erhielt, keine Sperre mehr für die Beantragung einer
Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei den zuständigen deutschen Behörden mehr bestand.
Die Richtlinie erlaubt es einem Mitgliedstaat (A), die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat (B) ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf
dessen Inhaber im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates (A) eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet
wurde. Diese Ausnahme ist ihrem Wesen nach eng auszulegen, und ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine
Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines
Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird.
Ist nämlich die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es die Richtlinie diesem
Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen.
Es wäre die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie eingeführten Systems darstellt, wenn
man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen
Vorschriften unbegrenzt zu verweigern.
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