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Das Bundesverwaltungsgericht hat heute über die Klage der Deutschen Telekom AG gegen einen Beschluss der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post über die
Genehmigung von Entgelten für Verbindungsleistungen entschieden.Die Klägerin schließt mit anderen Anbietern vonSprachtelefondienstleistungen auf der Basis eines Festnetzes
so genannte Zusammenschaltungsvereinbarungen. Solche Vereinbarungen regeln die Einzelheiten der Verbindung der Netze und der von der Klägerin zu erbringenden
Verbindungsleistungen einschließlich der dafür zu leistenden Entgelte. Die Vereinbarungen sehen u.a. vor, dass die Klägerin ein aus dem Netz des Vertragspartners kommendes
Gespräch an einen Ansagedienst in ihrem Netz weiterleitet und dafür ein bestimmtes Entgelt verlangt. Nach Ansicht der Klägerin unterfällt dieses Entgelt nicht der
Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, weil die Verbindung zu dem Ansagedienst nicht "wesentlich" sei für den Wettbewerb auf dem Markt der Sprachtelefonie.
Das Bundesverwaltungsgericht ist – anders als das Verwaltungsgericht – dieser Rechtsansicht der Deutschen Telekom AG nicht gefolgt und hat daher ihre Klage
abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der gesetzliche Anspruch eines Telekommunikationsunternehmens auf Zugang zu dem Telefonfestnetz der insoweit marktbeherrschenden
Klägerin umfasse grundsätzlich auch den Zugang zu allen in dem Netz angebotenen Leistungen. Die Pflicht zur Genehmigung von Entgelten für die Netzzugangsgewährung erstreckt
sich auf Entgelte für alle Leistungen, auf deren Erlangung ein Anspruch besteht. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Sinn und Zweck des Anspruchs des Wettbewerbers der
Klägerin auf Netzzugang. Dieser Anspruch bezweckt die Herstellung und Sicherung chancengleichen Wettbewerbs auf dem Telekommunikationsmarkt. Der umfassende
Genehmigungvorbehalt von Entgelten soll verhindern, dass das marktbeherrschende Unternehmen denAnspruch auf Netzzugang durch ungerechtfertigte Entgelte für die in dem Netz
erbrachten Leistungen unterläuft. Dies bezieht sich grundsätzlich auf alle Entgelte, nicht nur auf solche für "wesentliche" Leistungen.
BVerwG 6 C 17.02 – Urteil vom 25. Juni 2003
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