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Das Bundesverwaltungsgericht hat der Klage eines inzwischen 15-jährigen Mädchens auf Änderung des Vornamens stattgegeben. Das Mädchen, das den Vornamen S. trägt, hatte aus
Anlass seiner im Alter von knapp zehn Jahren erfolgten Taufe nach römisch-katholischem Ritus den aus dem Namen der Mutter abgeleiteten, auf den Namen mehrerer "Heiliger"
zurückgehenden "Taufnamen" K. erhalten, den es seinem Vornamen S. als weiteren Vornamen voranstellen wollte. Damit wollte das Mädchen seinen Übertritt zum
römisch-katholischen Bekenntnis auch nach außen verdeutlichen.
Die Verwaltungsbehörden hatten den Antrag abgelehnt, die Vorinstanzen waren zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein
Kind, das noch nicht wesentlich am Rechtsverkehr teilgenommen hat, grundsätzlich einen Anspruch auf Beifügung eines weiteren Vornamens hat, wenn dies aus verpflichtend
angesehenen Gründen der religiösen Überzeugung begehrt wird. Das sich im Personenstandsrecht niederschlagende öffentliche Interesse an der Vornamenskontinuität hat in
derartigen Fällen regelmäßig nur geringes Gewicht und muss gegenüber dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG zurücktreten.
BVerwG 6 C 26.02 – Urteil vom 26. März 2003
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