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Das Bundesverwaltungsgericht hat heute zwei Eilanträge abgelehnt, mit denen die Verteidiger des vor dem Oberlandesgericht Hamburg wegen Beteiligung an den Flugzeugattentaten
in New York am 11. September 2001 angeklagten Mounir El-Motassadeq die sofortige Übergabe von Akten des Bundesnachrichtendienstes an das Oberlandesgericht erzwingen
wollten.
Der Bundesnachrichtendienst ist im Besitz von Niederschriften über Befragungen von zwei Zeugen mit Namen B. und Z., die ihm vom US-amerikanischen und einem weiteren
unbekannten Geheimdienst überlassen worden sind und von deren Verwertung durch das Strafgericht die Verteidiger sich eine Entlastung des Angeklagten erhoffen. Das die
Aufsicht über den Bundesnachrichtendienst führende Bundeskanzleramt lehnt die Weitergabe der Niederschriften an das Oberlandesgericht mit der Begründung ab, hierdurch werde
das Wohl der Bundesrepublik Deutschland erheblich beeinträchtigt. Die Niederschriften seien nämlich dem Bundesnachrichtendienst von den Partnerdiensten ausschließlich für
nachrichtendienstliche Zwecke und mit dem strikten Verbot einer Weitergabe an dritte Stellen überlassen worden; falls sich der Bundesnachrichtendienst über dieses Verbot
hinwegsetze, werde er vom weiteren Informationsaustausch der Geheimdienste bei der Terrorismusbekämpfung ausgeschlossen. Der auf die Weitergabe der Niederschrift über die
Befragung des Zeugen B. gerichtete Eilantrag blieb vor dem Bundesverwaltungsgericht schon deswegen ohne Erfolg, weil es insoweit an einem Ersuchen des Oberlandesgerichts an
den Bundesnachrichtendienst oder das Bundeskanzleramt um Aktenübergabe fehlt.
Hinsichtlich der Niederschrift über die Befragung des Zeugen Z. hat das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten und beim
gegebenen Verfahrensstand die Entscheidung des Bundeskanzleramts als hinreichend triftig anerkannt, zumal da nach der Einschätzung des Oberlandesgerichts von diesem Zeugen
verfahrensrelevante Aussagen kaum zu erwarten sind.
BVerwG 6 VR 2 und 3.03 - Beschlüsse vom 10. Februar 2003
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