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Eine teilzeitbeschäftigte Lehrerin wendet sich gegen eine Verordnung des Landes Niedersachsen. Danach muss sie über ihre bisherige wöchentliche Unterrichtsverpflichtung
hinaus ebenso wie die vollzeitbeschäftigten Lehrer ab 1998 eine Stunde und ab 1999 zwei Stunden zusätzlich unterrichten. Das Land will damit den vorübergehenden Anstieg der
Schülerzahlen ("Schülerberg") bewältigen. Ab 2009 soll wegen des erwarteten Rückgangs der Schülerzahlen die zusätzliche Unterrichtsleistung durch entsprechende Herabsetzung
der Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen werden.
Dieses Modell "verpflichtender Arbeitszeitkonten" verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden. Der Gesetzgeber hat die
Erhöhung der Wochenarbeitszeit im dringenden öffentlichen Interesse zugelassen, um den Schulunterricht zu gewährleisten, ohne den angespannten Haushalt des Landes noch
weiter zu belasten. Das Land ist nicht verpflichtet, mehr Lehrer einzustellen oder Genehmigungen für Teilzeitbeschäftigung zu widerrufen. Es verstößt weder gegen den
Gleichheitssatz noch gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, teilzeit- und vollzeitbeschäftigte Lehrer in gleichem Ausmaß zu Zusatzunterricht heranzuziehen. Das
Land durfte von der Arbeitszeitverlängerung Lehrer ausnehmen, die älter als 50 Jahre oder schwerbehindert sind. Schwierigkeiten für Lehrerinnen, die wegen der Erziehung
ihrer Kinder teilzeitbeschäftigt sind, ist im Einzelfall Rechnung zu tragen.
BVerwG 2 CN 2.01 – Urteil vom 28. November 2002
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