|
In dem Rechtsstreit des früheren Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl über die Freigabe der vom Staatssicherheitsdienst der DDR über ihn gesammelten Informationen für Zwecke der
Forschung und der Medien hat das Bundesverwaltungsgericht heute zugunsten des Klägers entschieden. Es bestätigte damit letztinstanzlich ein Urteil des Verwaltungsgerichts
Berlin, das der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, Frau Birthler, die von ihr angekündigte Herausgabe der entsprechenden Unterlagen
untersagt hatte.
Im Streit waren letztlich nur noch 2.500 Blatt der insgesamt 7.000 Blatt umfassenden Akten, die die Stasi über den Alt-Kanzler zusammengetragen hatte. Auf die Freigabe der
restlichen Unterlagen hatte die Bundesbeauftragte schon in der Vorinstanz verzichtet, weil diese aus Mitschnitten abgehörter Telefongespräche und aus ausschließlich die
Privatsphäre betreffenden Informationen bestanden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Stasi-Unterlagen-Gesetz die Herausgabe der von der Stasi gesammelten Erkenntnisse über den früheren Bundeskanzler
insgesamt verbietet. Auch die im Stasi-Unterlagen-Gesetz erwähnten Personen der Zeitgeschichte und Amtsträger in Ausübung ihres Amtes, zu denen der Kläger zweifellos gehöre,
seien gegen eine Herausgabe ihrer Stasi-Unterlagen geschützt, wenn sie Betroffene oder Dritte und damit Opfer der Stasi seien. Das sei im Gesetz ausdrücklich und eindeutig
festgelegt und entspreche der im Gesetzgebungsverfahren unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers. Der Kläger sei Betroffener im Sinne des
Gesetzes, weil über ihn systematisch von der Stasi Informationen gesammelt worden seien. Dem Argument der Bundesbeauftragten, bei diesem Verständnis mache die Erwähnung der
Personen der Zeitgeschichte und der Amtsträger im Gesetz keinen Sinn, misst das Bundesverwaltungsgericht keine entscheidende Bedeutung bei. Dieser Gesichtspunkt könne es
nicht rechtfertigen, den Gesetzeswortlaut zu ignorieren und im offenkundigen Widerspruch zu ihm zu entscheiden. Es sei auch nicht zu befürchten, dass durch die
Gleichstellung der Personen der Zeitgeschichte mit anderen Stasi-Opfern die vom Stasi-Unterlagen-Gesetz unter anderem bezweckte Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit ernsthaft
gefährdet werde. Hierfür stünden genügend andere Unterlagen zur Verfügung. Entscheidend sei im Übrigen, dass der Gesetzgeber bei der Frage der Freigabe personenbezogener
Daten dem Opferschutz eindeutig den Vorzug eingeräumt habe.
BVerwG 3 C 46.01 – Urteil vom 8. März 2002
|