|
Die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas hat beim Land Berlin erfolglos ihre Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den staatskirchenrechtlichen
Bestimmungen des Grundgesetzes beantragt. Mit dem Körperschaftsstatus werden einer Religionsgemeinschaft besondere Rechte verliehen, z.B. zur Erhebung von Steuern bei den
Mitgliedern und zur Begründung von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, für die das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht gilt; der Körperschaftsstatus verschafft der
Religionsgemeinschaft zudem in der Wahrnehmung der Gesellschaft eine hervorgehobene Stellung.
Nachdem die Klage der Zeugen Jehovas auf Anerkennung der Körperschaftsrechte beim Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht Erfolg hatte, lehnte das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Mai 1997 - BVerwG 7 C 11.96 - einen derartigen Anspruch mit der Begründung ab, die Religionsgemeinschaft sehe sich mit ihrem
religiös begründeten Verbot der Teilnahme an Wahlen und dem entsprechenden Verhalten ihrer Mitglieder in Widerspruch zu dem für die staatliche Ordnung konstitutiven
Demokratieprinzip. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung mit Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - aufgehoben, weil das Verbot der Teilnahme an Wahlen
die Verweigerung der Körperschaftsrechte allein nicht rechtfertige, und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Danach ist im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren vor allem zu klären, ob die Religionsgemeinschaft die Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter
nicht gefährdet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Punkte weiteren Aufklärungsbedarf gesehen. Die hierzu bislang vom Oberverwaltungsgericht Berlin getroffenen
Feststellungen seien nicht ausreichend. Insbesondere sei offen geblieben, ob die klagende Religionsgemeinschaft das Verbot von Bluttransfusionen gegenüber den Eltern
minderjähriger Kinder mit Mitteln durchzusetzen versuche, die auf eine Erschwerung oder gar Verhinderung der für solche Fälle vorgesehenen staatlichen Schutzmaßnahme
hinausliefen. Zu prüfen sei des Weiteren, ob die Klägerin aktiv darauf hinarbeite, dass ausgetretene Mitglieder von ihren bei der Religionsgemeinschaft verbleibenden
Familienangehörigen in einer den nach Art. 6 des Grundgesetzes geschützten Bestand von Familie oder Ehe gefährdenden Weise ausgegrenzt werden. Dementsprechend hat das
Bundesverwaltungsgericht in einem heute verkündeten Urteil den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
BVerwG, Urteil vom 17.05.2001 - 7 C 1.01 -
|