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Neonaziaufmärsche und das Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit
Mit Beschluß vom 18. August 2000 hat das BVerfG auf Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG eines der Veranstalter unter Aufhebung der
entstehenden Beschlüsse im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes des VG Hamburg und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichtes die aufschiebende Wirkung von Widerspruch
und Anfechtungsklage gegen das sofort vollziehbare Versammlungsverbot der Stadtverwaltung Hamburg nach § 15 des Versammlungsgesetzes (Sart. I, Nr. 435) Hamburg im Umfang des
Tenors wieder hergestellt. Die hamburgischen Ordnungsbehörden begründeten ihre Verbotsverfügung maßgeblich mit dem Argument des Aufwandes für polizeiliche Schutzmaßnahmen
angesichts zu erwartender (und politisch verständlicher) Gegendemonstrationen von "Links". Anstelle der sonst üblichen Rückverweisung verbindet das BVerfG in diesem
Ausnahmefall angesichts der Fehlerhaftigkeit der Begründungen des VG Hamburg und des OVG Hamburg "ausnahmsweise" die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit den im
Tenor genannten Maßnahmen.
Es ging um die Rechtmäßigkeit des Verbotes einer Versammlung, deren Veranstalter im rechtsextremen politischen Spektrum anzusiedeln sind. Diese Entscheidung hat
grundsätzliche Bedeutung. Die Demonstration sollte unter dem Motto "Lügen und Hetze der BILD-Zeitung - enteignet Springer!" gegen die Springer-Presse gerichtet sein. Der
Slogan erinnert an Demonstrationen gegen die Springer-Presse, die durch die seinerzeitige "Außerparlamentarische Opposition" (insbesondere getragen vom SDS) in den
Endsechzigern veranstaltet wurde, nunmehr unter umgekehrten politischen Vorzeichen, mit möglicherweise fataleren Folgen, denn die "APO" verstand sich nicht zuletzt als
"antifaschistisch". Der (in jeder Hinsicht examensrelevante) Fall ist insbesondere angesichts eines drohenden NDP-Verbots interessant, dessen politischer Nutzen umstritten
ist. Dabei geht es nicht zuletzt um die Frage, bis zu welcher Intensität Demonstrationen von Neonazis hingenommen werden können und ab welcher Grenze Verbote dieser Aufzüge
nach dem Versammlungsgesetz möglich sind, dessen Vorschriften verfasungskonform im Lichte des Art. 8 GG auszulegen sind. Diese Grenze wird wesentlich durch die Anwendung und
Auslegung des Art. 8 GG bestimmt. Das BVerfG hat versucht in seiner Entscheidung einen Mittelweg zu gehen, der Verbote solcher Aufmärsche zwar nicht gänzlich unmöglich
macht, ihre Verhängung aber an enge Kriterien zurückbindet, die den Spielraum der Ordnungsbehörden gegen derartige Veranstaltungen im Verbotswege vorzugehen jedoch nicht
unerheblich einengt. Die Entscheidung ist rechtspolitisch auch unter dem Aspekt einer andiskutierten Verschärfung des Demonstrationsrechtes interessant. Diese Entscheidung
wird mittelbar den politischen Druck erhöhen, gegen rechtsradikale Parteien Parteiverbote zu beantragen, da Aufmärsche von verbotenen Parteiorganisationen nicht geduldet
werden müssen, wie sich aus § 1 Abs.2 Nr. 3 des Versammlungsgesetzes ergibt. Ein derartiges Verbot gilt auch, wenn die geplante Versammlung auch nur dem Zweck der Förderung
einer solchen Organisation dient. Nichts anderes gilt für verbotene Vereinigungen (Nr.4 dieser Norm).
Grundfragen des Versammlungsrechtes behandeln: OVG Greifswald, LKV 1999, 232 m. Anm. Kniesel, NJ 1999, 104; OVG Kassel, NVwz-RR 1990, 307; Droszol, JuS 1983, 409; Gusy,
JABl 1993, 321; Kniesel, DÖV 1992, 470; Ders., NJW 1996, 2606; Ders., NJW 1992, 857
Die Redaktion von Jurawelt [redaktion@jurawelt.com] stellt die brisante Entscheidung (unter Hinweis auf § 5 UrhG) hier öffentlich zur
Diskussion.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvQ 23/00 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren über den Antrag,
unter Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. August 2000 - 14 VG 3354/2000 - und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. August 2000 - 4
Bs 245/00 - im Weg der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das Versammlungsverbot der Freien und Hansestadt Hamburg
vom 16. August 2000 - Tgb-Nr. 211/2000 - wieder herzustellen,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier, und die Richter Hömig, Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. August 2000 einstimmig beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung der Freien und Hansestadt Hamburg - Behörde für Inneres - vom 16. August 2000 wird
für die für den 20. August 2000 angemeldete Versammlung mit folgenden Maßgaben wieder hergestellt: a) Die Versammlung findet stationär auf dem Axel-Springer-Platz in der
Zeit von 14.00 Uhr bis höchstens 16.00 Uhr statt. b) Untersagt ist die Benutzung von Trommeln und Fahnen - außer der Bundesflagge - und von Transparenten strafbaren Inhalts,
die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken als Ausdruck einer
gemeinsamen politischen Gesinnung. c) In Versammlungsreden und Spruchchören sowie auf Transparenten unterbleiben Aussagen zum Todestag von Rudolf Heß. Im Übrigen wird der
Antrag abgelehnt. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Hälfte der notwendigen Auslagen des Antragstellers zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot. Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß
§ 32 Abs. 5 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich abgefasst.
I.
1. Der Antragsteller meldete mit Schreiben vom 3. August 2000 sein Vorhaben an, in Hamburg am 19. August 2000 von 14.00 Uhr bis ca. 18.00 Uhr eine Versammlung unter freiem
Himmel durchzuführen. Sie sollte das Motto "Gegen Lügen und Hetze der BILD-Zeitung - Enteignet Springer!" tragen und aus einem etwa 2,6 km langen Aufzug durch die Innenstadt
bestehen. Auftakt- und Abschlusskundgebung sollten auf dem Theodor-Heuss-Platz stattfinden. Die Hauptkundgebung war für den Axel-Springer-Platz geplant. Die Teilnehmerzahl
wurde vom Antragsteller bei der Anmeldung auf ca. 100 bis 200 Personen geschätzt.
Mit Schreiben vom 12. August 2000 meldete der Antragsteller eine identische Veranstaltung für den 20. August 2000 für den Fall an, dass ein Verbot der für den 19. August
2000 angemeldeten Versammlung so spät ergehe, dass bis zum Versammlungstermin nicht mehr erfolgreich Rechtsschutz in Anspruch genommen werden könne oder dass eine nicht
untersagte Gegendemonstration die Durchführung des angemeldeten Aufzuges unmöglich mache oder die Streckenführung unter Gefährdung des Demonstrationszwecks beeinträchtige.
2. Mit Bescheid vom 16. August 2000 untersagte die Freie und Hansestadt Hamburg die Durchführung beider Aufzüge sowie jeder Form von Ersatzveranstaltungen am 19. und 20.
August 2000 im Bereich der Stadt und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Regelungen an.
Die auf § 15 Abs. 1 VersG gestützte Verbotsverfügung war im Wesentlichen wie folgt begründet:
a) Es bestehe die Befürchtung, dass der Aufzug entgegen den Angaben in der Anmeldung als Gedenkveranstaltung zum 13. Todestag von Rudolf Heß am 17. August 2000 durchgeführt
werde und Straftaten begangen würden. Zum Beleg führte die Versammlungsbehörde unter anderem aktuelle Plakatierungen im Raum Hamburg an, die, wenn auch ohne Bezug zur
Versammlung, auf Rudolf Heß hinwiesen, und stellte die langjährig in diesem Zusammenhang stattfindenden Aktionen der rechtsextremistischen Szene näher dar. Außerdem wurde
darauf hingewiesen, der Anmelder selbst habe von 1987 bis 1995, zum Teil als Mitorganisator, an Heß-Gedenkveranstaltungen und bis heute an zahlreichen anderen
rechtsextremistischen Aktivitäten teilgenommen. Da in der Vergangenheit Versammlungen zum Todestag von Rudolf Heß regelmäßig mit Verherrlichungen des nationalsozialistischen
Regimes, mit dem Äußern strafbarer Parolen und dem Zeigen verbotener Symbole einhergegangen seien, ergebe sich aus den gesamten Umständen, dass auch bei der angemeldeten
Veranstaltung mit der Verwirklichung - näher bezeichneter - einschlägiger Straftatbestände zu rechnen sei. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass, falls der
Aufzug nicht von vornherein als Heß-Gedenkveranstaltung geplant sei, der Anmelder dieser Entwicklung zumindest nicht mit Nachdruck entgegensteuern wolle und dies bei einer
erhöhten Teilnehmerzahl auch nicht könne. Auch seitens der Polizei werde mangels ausreichender Kräfte keine Möglichkeit bestehen, eine derartige Umwidmung des Aufzuges zu
verhindern.
b) Der Aufzug verletze in erheblicher Weise die öffentliche Ordnung. Der Kundgebungsplatz befinde sich in der unmittelbaren Nähe einer Grünfläche, von der ab dem 25. Oktober
1941 Personen jüdischer Religion, die in Hamburg lebten, in Ghettos und Vernichtungslager deportiert worden seien. Den Beginn und das Ende eines Aufzuges von
Rechtsextremisten, bei dem Rudolf Heß, seine Rolle im "Dritten Reich" und das gesamte Naziregime einschließlich seiner verbrecherischen Judenverfolgung glorifiziert würden,
in unmittelbarer Nähe dieses geschichtlich belasteten Ortes erleben zu müssen, stelle eine erhebliche Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens aller Hamburgerinnen und
Hamburger dar, insbesondere der ansässigen Jüdischen Gemeinde.
c) Unter dem Gesichtspunkt des polizeilichen Notstands sei der Aufzug zu verbieten, weil nach derzeitigen polizeilichen Erkenntnissen bis zu 1.500 Gegendemonstranten,
darunter bis zu 200 Personen des gewaltbereiten Spektrums und eine nicht zu prognostizierende Anzahl von Mitgliedern ausländischer linksextremistischer Gruppen, besonders
jugendlichen Ausländern, zu rechnen sei. Nach den mit rechtsextremistischen Aufzügen in Hamburg in den Jahren 1999 und 2000 gemachten Erfahrungen sei mit erheblichen, in der
Verfügung im Einzelnen in Gestalt eines zu erwartenden Szenarios näher geschilderten, Gewalttätigkeiten von dieser Seite zu rechnen. Auf Grund der bestehenden
Emotionalisierung im Zusammenhang mit der öffentlichen Diskussion gegen Rechtsextremismus sei davon auszugehen, dass Straftaten linksextremistischer Gewalttäter aus dem
Bereich des bürgerlichen Protestes geduldet würden. Zudem berge die Marschstrecke nach Einschätzung der Polizei besondere - ortsbezogen näher benannte - Risiken. Diese seien
nach polizeilicher Erfahrung nur mit einem starken Kräfteeinsatz der Polizei unter gleichzeitiger Einsatzdurchführung mit festen Sperrlinien unter Raumschutzaufträgen
möglich. Ein hinreichender Schutz der Aufzugteilnehmer sowie unbeteiligter Dritter sei ohne diese Einsatzmaßnahmen auch bei großem Kräfteeinsatz der Polizei nicht zu
erreichen. Hierfür seien 33 Hundertschaften notwendig. Diese stünden am 19. August 2000 nicht zur Verfügung, an dem die Polizei besonders viele andere Veranstaltungen zu
schützen habe, darunter ein Fußballspiel der 2. Bundesliga und der Schlager-Move in St. Pauli mit erwarteten 300.000 Teilnehmern sowie weitere, im Bescheid aufgeführte
Veranstaltungen. Für die Bildung der zur Durchführung des Aufzuges erforderlichen Einsatzabschnitte müssten ausschließlich geschlossene Einheiten eingesetzt werden. Aus
Hamburger Kräften seien aber nur 11 Hundertschaften verfügbar. Auch nach mehreren bundesweiten Anfragen um Unterstützung stünden auf Grund anderer Ereignisse sowie der
bundesweit zu verzeichnenden Betätigung im Rahmen von "Heß-Aktionswochen" nur fünf auswärtige Hundertschaften zur Verfügung. Es bestehe somit ein Fehlbestand von 17
Hundertschaften.
Die Sachlage sei nur geringfügig anders zu beurteilen, wenn die Marschstrecke des Aufzuges verlegt oder gekürzt bzw. auf eine stationäre Versammlung beschränkt werde. Hier
konzentrierten sich die Aktionen gewaltbereiter Störer insbesondere auf den An- und Abmarsch der Teilnehmer des Aufzuges und auf Reizobjekte in der Innenstadt. Eine
zeitliche Verlegung des Aufzuges bedeute eine ungeeignete Maßnahme, da das zu erwartende Störerpotential nach polizeilicher Einschätzung auch zu einer anderen Zeit
mobilisiert würde. So bestehe eine extreme Konflikt- und Gefahrenlage, deren Bewältigung unter Einsatz der vorhandenen und nach derzeitigem Sachstand bis zum Einsatztag
verfügbaren Einsatzkräfte ohne erhebliche Sicherheitsstörungen infolge körperlicher Auseinandersetzungen, Sachbeschädigungen und der Begehung anderer gewichtiger Straftaten
nicht möglich sei. Unter diesen extremen tatsächlichen Voraussetzungen müsse die Durchführung des angemeldeten Aufzuges hinter den höherrangigen Grundrechten auf Leben und
körperliche Unversehrtheit zurückstehen.
Die Durchführung einer stationären Versammlung vor dem Gebäude des Axel-Springer-Verlages am Axel-Springer-Platz, die vom Anmelder als einzig akzeptable Alternative
geschildert worden sei, erfordere ein polizeiliches Einsatzkonzept mit gleichen Schutzaufträgen. Unter Berücksichtigung der hier besonders zu schützenden An- und
Abmarschphasen ergebe sich kein entscheidend geringerer Kräftebedarf.
Das Verbot von Ersatzveranstaltungen sei auszusprechen gewesen, um eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus den genannten Gründen zu verhindern.
3. Einen Eilantrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung lehnte das Verwaltungsgericht Hamburg
mit Beschluss vom 17. August 2000 ab. Zur Begründung schloss es sich der Auffassung der Versammlungsbehörde an, das in der Anmeldung benannte Anliegen der Versammlung, auf
die aus der Sicht des Antragstellers einseitige Berichterstattung der BILD-Zeitung über die rechtsextremistische Szene und insbesondere über den Antragsteller aufmerksam zu
machen, diene nur als Vorwand für eine Rudolf Heß-Gedenkveranstaltung, zumindest nehme der Antragsteller dies billigend in Kauf.
Das Verwaltungsgericht stützte diese Auffassung unter anderem auf den in einer Internetseite enthaltenen Hinweis der "Kameradschaft Germania/Berlin" vom 17. August 2000,
dass am 19. August 2000 in Hamburg eine Rudolf Heß-Demonstration stattfinde. Auch der Anmelder der Lübecker Rudolf Heß-Veranstaltung, dessen Einbindung in die
rechtsextremistische Szene dem Gericht bereits aus einem anderen Verfahren bekannt sei, habe - entgegen einer nicht glaubhaften eidesstattlichen Versicherung - bekundet, er
werde nach dem Lübecker Aufzug mit seinen Leuten an dem Aufzug in Hamburg teilnehmen. Die weiteren von der Versammlungsbehörde angeführten Tatsachen wiesen in dieselbe
Richtung. Seiner verbalen Distanzierung von einer derart veränderten Zielsetzung des Aufzuges vermöge das Gericht nicht zu glauben. Dem stünden der persönliche Werdegang des
Antragstellers und seine nach wie vor ausgeübten Aktivitäten in der rechtsextremistischen Szene entgegen. Überdies sei es dem Antragsteller möglich gewesen, seinen Aufzug
auf ein anderes, historisch nicht vorbelastetes Datum zu verlegen und so zu vermeiden, dass ihm andere als die angegebenen Ziele für den Aufzug unterstellt würden. Wenn aber
nach allem von einer Rudolf Heß-Gedenkveranstaltung auszugehen sei, müsse nach bisheriger Erfahrung auch mit den für derartige Veranstaltungen typischen Straftaten gerechnet
werden. Davon ausgehend komme es auf die Frage, ob ein ausreichender Einsatz von Sicherheitskräften die Durchführung des von dem Antragsteller geplanten Aufzuges ermöglichen
würde, nicht mehr an. Auch das Verbot der Durchführung von Ersatzveranstaltungen am 19. bzw. 20. August 2000 sei aus den gleichen Gründen nicht zu beanstanden.
4. Den hiergegen eingelegten Antrag auf Zulassung der Beschwerde wies das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. August 2000 zurück. Die allein geltend
gemachten Zulassungsgründe seien nicht gegeben, so dass der Zulassungsantrag abzulehnen sei. Von einer weiteren Begründung sah das Gericht "auch in Hinblick auf die noch für
heute angekündigte Verfassungsbeschwerde" ab.
5. Seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG begründete der Antragsteller wie folgt:
Eine Rudolf Heß-Gedenkveranstaltung sei mit der angemeldeten Versammlung nicht beabsichtigt. Nachdem er seine Anhängerschaft ausdrücklich um eine nur wörtliche Verbreitung
seines Versammlungsaufrufes gebeten habe, seien andere, ihm nicht weiter bekannte, Aufrufe ihm nicht zuzurechnen. Außerdem sei er seit dem August 1995 in keiner Weise zum
Thema Rudolf Heß in Erscheinung getreten. Zu vermuten, er würde dies nach fünfjähriger Unterbrechung nun auf einmal wollen, sei "lebensfremd und absurd". Dies gelte
insbesondere im Hinblick auf § 25 VersG, der die wesentlich andere Durchführung eines Aufzuges, als bei der Anmeldung einer Versammlung angegeben, unter Strafe stelle. Da
die rechtsextreme Szene inzwischen den ganzen Monat August zum "Rudolf-Heß-Aktionsmonat" proklamiert habe, komme die Verbotsverfügung einem Verbot, im Monat August zu
demonstrieren, gleich.
Hilfsweise beschränkt der Antragsteller sein Begehren auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nur in Bezug auf die von ihm für den 20.
August 2000 angemeldete Versammlung. Hierzu trägt er vor, dass die genannten Aufrufe dritter Personen lediglich den 19. August benennen und dass die Wahrscheinlichkeit, dass
die Polizei mit den zur Verfügung stehenden Kräften außenstehende Störer nicht abwehren könne, für den 20. August 2000 ungleich viel weniger wahrscheinlich als für den
Vortag sei.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat zum Teil Erfolg.
1. Nach § 32 Abs. 1 BverfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine
einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen
(vgl. BVerfGE 87, 107,111; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht
zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde
aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu
versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158, 161;88, 185, 186;91, 252, 257 f.; stRspr). Hierbei hat es mit Blick auf die einschlägigen Grundrechte sowohl der Bedeutung der jeweils
betroffenen Schutzgüter als auch dem Grad der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß möglicher Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen.
2. Der Antrag ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es kann erst in einem Hauptsacheverfahren abschließend geklärt werden, ob die Einschätzung des
Geschehensablaufs und die Gefahrenprognose, auf die die Entscheidung der Behörde und der Verwaltungsgerichte gestützt worden sind, den Anforderungen von Art. 8 GG genügten
(vgl. hierzu BVerfGE 69, 315, 342 ff.;).
3. Die demnach gebotene Beurteilung und Abwägung der Folgen, die im Falle des Erfolgs oder Misserfolgs des Antrags einträten, führt im vorliegenden Verfahren zu einem
Überwiegen derjenigen Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, die die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs begrenzt wieder herstellt.
a) Bliebe die sofortige Vollziehbarkeit des Verbots der Demonstration in vollem Umfang bestehen, hätte eine Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, so wäre der
Antragsteller um die Möglichkeit gebracht worden, von dem ihm zustehenden Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in der gewünschten Weise Gebrauch zu machen. Könnte die
Versammlung wie geplant stattfinden, erwiese sich eine Verfassungsbeschwerde später aber als unbegründet, so wäre die Versammlung durchgeführt worden, obwohl von ihr
erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgingen, die die Behörde zum Erlass der Verbotsverfügung berechtigt haben.
Im Zuge der anzustellenden Folgenabwägung ist es in Verfahren der vorliegenden Art für das Bundesverfassungsgericht regelmäßig ausgeschlossen, in eine eigenständige
Ermittlung und Würdigung des dem Eilrechtsschutzbegehren zu Grunde liegenden Sachverhalts einzutreten. Dies gilt insbesondere dann, wenn es - wie auch im vorliegenden
Verfahren - bereits aus Zeitgründen ausscheidet, behördliche und fachgerichtliche Akten heranzuziehen sowie Stellungnahmen sämtlicher Beteiligter einzuholen und diese
auszuwerten. In Fällen dieser Art hat das Bundesverfassungsgericht seiner Abwägung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen
Entscheidungen zu Grunde zu legen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 <216>;36, 37 <40>; BVerfG, EuGRZ 1997, S. 522). Anderes gilt nur dann, wenn die getroffenen
Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die angestellte Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnorm offensichtlich nicht
trägt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Gefahrenprognose auf Umstände gestützt wird, deren Berücksichtigung dem Schutzgehalt des Art. 8 GG offensichtlich
widerspricht.
b) Die Versammlungsbehörde befürchtet eine Umwidmung der Veranstaltung zu einer Rudolf Heß-Gedenkveranstaltung und damit verbunden die Begehung von Straftaten, wie sie bei
solchen Veranstaltungen erfahrungsgemäß vorkommen. Ferner sieht sie auf Grund der Ortswahl die öffentliche Ordnung gefährdet. Schließlich rechnet sie mit gewalttätigen
Gegendemonstrationen und beruft sich für ihr Verbot hilfsweise auf polizeilichen Notstand.
Diese Gesichtspunkte tragen den Sofortvollzug des Verbots nicht in vollem Ausmaß.
aa) Die Folgenabwägung kann nicht auf die Annahme gestützt werden, von der geplanten Versammlung gehe das Risiko von Gewalttätigkeiten aus. Das Verbot ist nämlich nicht
unter Hinweis auf Gewalttätigkeiten begründet worden, die von der Versammlung selbst ausgehen könnten. Ohne dadurch die gegenwärtig in vielen Orten der Bundesrepublik
Deutschland beobachtbare, von Rechtsextremisten ausgehende Gewaltausübung zu übersehen, unterscheidet die Versammlungsbehörde zu Recht zwischen solchen Gewalttaten und der
Frage, ob Gewalt bei Versammlungen rechtsextremer Gruppen von diesen auszugehen droht.
bb) Die Abwägung kann auch nicht auf mögliche Folgen gestützt werden, die auf der Annahme beruhen, es handele sich bei der Anmeldung um die Tarnung einer in Wahrheit
geplanten oder zu erwartenden Rudolf Heß-Gedenkveranstaltung.
(1) Das Verbot der Versammlung wegen Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit beruht auf der Einschätzung, bei der geplanten Versammlung handele es sich um eine getarnte
Rudolf Heß-Gedenkveranstaltung oder der Veranstalter werde eine solche Umwidmung zumindest billigend in Kauf nehmen, so dass die für solche Gedenkveranstaltungen typischen
Straftaten zu erwarten seien. Diese Einschätzung trägt dem Gesichtspunkt einer grundrechtskonformen Bewertung der Umstände nicht hinreichend Rechnung. Zwar benennt die
Behörde plausible Anhaltspunkte, die für die Möglichkeit einer solchen Umwidmung sprechen. Die Behörde setzt sich aber nicht mit den ebenfalls vorhandenen Gegenindizien
auseinander.
Das äußere Erscheinungsbild - abgesehen von der zeitlichen Lage - spricht nicht für eine Rudolf Heß-Gedenkveranstaltung. Die geplante Versammlung sollte den Titel tragen:
"Gegen Lügen und Hetze der BILD-Zeitung - Enteignet Springer". Die erste Anmeldung erfolgte am 3. August 2000, dem Tag, an dem der Artikel der BILD-Zeitung erschienen war,
der sich kritisch auch mit dem Antragsteller auseinander setzte und den dieser nach seinen Angaben zum Anlass und Gegenstand der Demonstration wählen wollte. Die geplante
Route führte an dem Axel-Springer-Platz und damit dem Sitz des Axel-Springer-Verlages in Hamburg vorbei; dort sollte die "Hauptkundgebung" des Aufzuges stattfinden. Bei
einem Gespräch der Versammlungsbehörde mit dem Antragsteller über Veränderungen der Route lehnte der Antragsteller dies nicht grundsätzlich ab, erklärte aber die
Einbeziehung des Axel-Springer-Platzes für unverzichtbar. In einem Schreiben vom 3. August 2000 an seine Anhänger bat der Antragsteller ausdrücklich darum, "von
Meinungsbekundungen zum Todestag von Rudolf Heß Abstand zu nehmen". Diese Linie geäußerter Distanzierung von einer Gedenkveranstaltung hielt er in den anschließenden
Anträgen in den gerichtlichen Verfahren bei.
Die Ausrichtung der angemeldeten Versammlung auf den Protest gegen die Berichterstattung der BILD-Zeitung und die öffentliche Distanzierung des Veranstalters von möglichen
Versuchen einer Umwidmung zu einer Rudolf Heß-Gedenkveranstaltung schließen allerdings nicht zwingend aus, dass diese Faktoren Teil einer Strategie der Tarnung anderer
Anliegen sind. Auch sind Veranstaltungen aus der rechtsextremistischen Szene schon häufiger unter einem anderen Thema angekündigt worden, als es später umgesetzt wurde. Dies
gilt allerdings nicht generell für Versammlungen aus diesem Umfeld, so dass pauschalierende Deutungen ausscheiden.
Die Annahme einer Tarnung einer Rudolf Heß-Gedenkveranstaltung durch die Art der Anmeldung kann nur zur Grundlage eines Versammlungsverbots genommen werden, wenn die
Versammlungsbehörde konkrete, auf diese Versammlung bezogene Indizien der Tarnabsicht hat und unter Berücksichtigung möglicher Gegenindizien begründet, warum diesen kein
maßgebendes Gewicht beizumessen ist. Bei der Deutung des geplanten inhaltlichen Anliegens muss das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Art und Inhalt der
Veranstaltung (vgl. BVerfGE 69, 315 <343>) berücksichtigt werden. Die Prüfung der Voraussetzungen eines Versammlungsverbots hat von den Angaben der Anmeldung
auszugehen, es sei denn, es dränge sich auch bei grundrechtskonformer Deutung des Vorhabens der Eindruck auf, in Wahrheit sei ein anderer Inhalt geplant und der Veranstalter
werde trotz der gesetzlichen Strafdrohung (§ 25 Nr. 1 VersG) eine Versammlung anderen Inhalts und damit anderen Gefahren
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