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Beim Zugang zum Anwaltsnotariat sind spezifische Fachkenntnisse bewertet nachzuweisen und angemessen zu gewichten. Dies entschied der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts und gab den Verfassungsbeschwerden (Vb) zweier Rechtsanwälte aus Niedersachsen und Hessen (Beschwerdeführer; Bf) gegen die in den jeweiligen
Ländern herangezogenen Kriterien für die Auswahl von Bewerbern für das Anwaltsnotariat statt. Die entgegenstehenden fachgerichtlichen Entscheidungen wurden aufgehoben, weil
sie die Bf in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzen. Die Sachen werden an die zuständigen Oberlandesgerichte zurückverwiesen. Der Vb eines
dritten Bf blieb mangels Zulässigkeit der Erfolg versagt.
1. Zum Hintergrund und Sachverhalt der Ausgangsverfahren: Die Bundesnotarordnung (BNotO) unterscheidet zwischen Notaren in hauptberuflicher Amtsausübung und Anwaltsnotaren,
die als Rechtsanwälte das Amt des Notars im Nebenberuf ausüben. Die Anzahl der zu bestellenden Notare richtet sich nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege. Die
geeigneten Bewerber sind durch Ausschreibung zu ermitteln. Genauere Eignungskriterien für das Amt des Notars enthält § 6 BNotO (siehe Anlage). Verwaltungsvorschriften der
Länder ergänzen die Regelungen der Bundesnotarordnung. In Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen kann danach im Auswahlverfahren - ohne Berücksichtigung von
Zusatzpunkten - eine Höchstzahl von 180 Punkten erreicht werden. Hiervon entfallen bis zu 90 Punkte auf die Note des Zweiten Staatsexamens (Höchstpunktzahl 18 mit Faktor 5
multipliziert), bis zu 45 Punkte auf die Dauer der hauptberuflichen Rechtsanwaltstätigkeit (bei 15 Jahren und mehr) sowie bis zu 45 Punkte auf notarspezifische Fortbildung;
von Letzterer können bis zu 20 Punkte auch durch Niederschriften im Rahmen von Notarvertretungen und Notariatsverwaltungen ersetzt werden. Der Bf aus Niedersachsen bewarb
sich 1999 erfolglos auf eine Anwaltsnotarstelle. Er hatte jeweils die Höchstpunktzahlen für die Dauer seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie für
Fortbildungskurse und beurkundete Niederschriften und eine bestimmte Punktzahl für das Ergebnis des Zweiten Staatsexamens erhalten. Der schlechteste der erfolgreichen
Mitbewerber hatte eine um nur 0,55 Punkte bessere Examensnote. Der Bf blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. In einem weiteren Auswahlverfahren im Jahr 2000 scheiterte er
erneut. Dem Bf aus Nordrhein-Westfalen war es vergleichbar ergangen. Bei dem Bf aus Hessen, der seit 1994 dauerhaft zum ständigen Vertreter eines Notars bestellt gewesen
war, waren bei seiner zunächst erfolgreichen Bewerbung um eine Notarstelle fünf Sonderpunkte berücksichtigt worden. Ein Mitbewerber wehrte sich jedoch vor Gericht mit Erfolg
gegen die Anrechnung dieser Sonderpunkte. Die Bf rügen mit ihren Vb insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Auswahl werde allein mittels
der Note des Zweiten Staatsexamens getroffen. Die Bedeutung von Prüfungsleistungen nehme durch Zeitablauf ab. Es gebe zeitnähere Qualifikations- und
Beurteilungsmöglichkeiten. Die praktische Bewährung sei berücksichtigungspflichtig.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es: Die Vb der Bf sind, soweit zulässig, begründet. a) Die Auswahlmaßstäbe in § 6 BNotO genügen den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1
GG unter Berücksichtigung der mit dem öffentlichen Amt der Notare verbundenen Besonderheiten aus Art. 33 Abs. 2 GG. Lässt der Gesetzgeber unterschiedliche Ausgestaltungen
desselben Berufs zu und ist die Ausübung eines öffentlichen Amts im Haupt- und im Zweitberuf möglich, wirken sich solche Unterschiede nicht nur im Hinblick auf Regelungen
der Berufsausübung aus, sondern vor allem im Hinblick auf die grundgesetzkonforme Ausgestaltung der Zugangsvoraussetzungen und die verfassungsrechtlichen Einschränkungen der
Berufswahl. Diesen Maßstäben entspricht § 6 BNotO. Das Gesetz knüpft die Übertragung des Amts an Eignung, Befähigung und fachliche Leitung. Insbesondere wird hinlänglich
deutlich, in welchem Maße Unterschiede bei der Ernennung zum Notar im Hauptberuf und bei der Ernennung zum Notar im Nebenberuf zu beachten sind. Im Hauptberuf hat die
fachliche Eignung für die Aufnahme in den Anwärterdienst herausragende Bedeutung. Dabei sind die Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung
besonders zu berücksichtigen. Ihre fachliche Qualifikation erwerben die Notarassessoren während des Anwärterdienstes. Infolge dieser Ausbildung haben im Zeitpunkt der
Bewerbung um ein Notaramt im Hauptberuf zwar erneut das Zweite Staatsexamen, aber eben auch die bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten und beurteilten Leistungen
Gewicht. In § 6 Abs. 2 und 3 Satz 2 BNotO nimmt der Gesetzgeber hingegen auf die Besonderheiten des Berufs des Anwaltsnotars als einem Zweitberuf Rücksicht. Auch hier
rechtfertigt allein die Sicherstellung einer qualitätvollen vorsorgenden Rechtspflege nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des chancengleichen Zugang zum
angestrebten öffentlichen Amt Einschränkungen beim Berufszugang. Das Gesetz gibt für die Auswahl der Anwaltsnotare mit den Kriterien von persönlicher und fachlicher Eignung
hinreichend klare Konturen. In den Notarberuf einführende Tätigkeiten sowie die erfolgreiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen und daneben die Dauer der
Anwaltstätigkeit sind angemessen zu berücksichtigen. Der Sache nach ist die Berücksichtigung sämtlicher Kriterien, insbesondere derjenigen zur fachlichen Eignung,
verfassungsrechtlich auch geboten. Sie und nicht allein die Berücksichtigung der die juristische Prüfung abschließenden Staatsprüfung sind geeignet, dem Schutz eines
wichtigen Gemeingutes in Gestalt der vorsorgenden Rechtspflege zu dienen. b) Auslegung und Anwendung der Normen in den angegriffenen Entscheidungen genügen jedoch nicht den
verfassungsrechtlichen Erfordernissen. Verwaltungspraxis und Rechtsprechung tragen dem Grundrecht der Bf auf freie Berufswahl nicht hinreichend Rechnung. Bei der Auswahl der
Bewerber für das Amt des Anwaltsnotars ist nicht der Vorrang desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleistet. Die Verwaltungsvorschriften der Länder
vernachlässigen die Besonderheiten der Auswahl für die Wahrnehmung des Amts im Zweitberuf. Es fehlt beim Zugang zum Anwaltsnotariat vor allem an einer konkreten und
einzelfallbezogenen Bewertung der fachlichen Leistung des Bewerbers. Das gekappte Punktwerte-System weist strukturelle Defizite auf. Die spezifische fachliche Eignung für
das Amt des Notars kommt im Auswahlverfahren im Verhältnis zur allgemeinen Befähigung für juristische Berufe und zu den Erfahrungen aus dem Anwaltsberuf zu kurz. Wegen
dieses Ungleichgewichts sind die ablehnenden Auswahlentscheidungen und die sie bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen mit Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2
GG nicht mehr vereinbar. Nach der Praxis der Justizverwaltung und der Gerichte wird der benoteten und infolge der Multiplikation mit 5 weit gespreizten Leistungsbewertung
des Staatsexamens keine ebenso leistungsbezogene Bewertung der in der Vorbereitung auf das Notaramt gezeigten fachlichen Leistungen zur Seite gestellt. Schon deshalb haben
die Bewerber, die sich durch besondere fachliche Leistungen auszeichnen, keine Chance, sich gegen etwa gleich gute Absolventen aus dem Staatsexamen durchzusetzen. Dadurch
wird eine sehr geringe Notendifferenz in der Staatsprüfung zum ausschlaggebenden Eignungskriterium, obwohl ihre Aussagekraft in mehrfacher Hinsicht zu relativieren ist. Beim
Zugang zum Anwaltsnotariat fehlt ferner eine Qualitätssicherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen. Die derzeit geübte Praxis verhindert, dass die Qualität
notarieller Vorbereitung in die Bewertung nach Punkten eingeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden für weitere praktische Erfahrungen im Urkundenwesen
keine zusätzlichen Punkte anerkannt. Hinsichtlich der Bewertung der Vorbereitungszeit wird danach auch nicht zwischen lang zurückliegenden und jüngeren Lehrgängen
unterschieden. Dies verstärkt die Auswirkungen der Kappung. Selbst für den Fall, dass Klausuren tatsächlich geschrieben und bewertet worden waren, kann nach der
Rechtsprechung durch ein gutes Ergebnis keine Steigerung der Punktzahl erreicht werden. Die Spreizung zwischen 20 und 90 erreichbaren Punkten je nach Qualität des
Staatsexamens steht hierzu im Missverhältnis. Nicht nur die allgemeine juristische Befähigung, auch der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten mit spezifischem Bezug zum
Notariat gelingt den einzelnen Bewerbern mehr oder weniger gut. Die Höchstpunktzahl von 45 ist indessen für jeden erreichbar, der einige kurzzeitige Vertretungen übernimmt
und die Kosten für die Lehrgänge aufbringt. c) Die angegriffenen Entscheidungen werden den verfassungsrechtlichen Maßgaben nicht gerecht. Der Bf aus Niedersachsen kann bei
einer Neubewertung Erfolg haben. Das wird vor allem davon abhängen, ob die Konkurrenten im engeren Sinne im notarspezifischen Bereich besser oder schlechter als der Bf
abschneiden. Im Falle des Bf aus Hessen sind die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen mit Art. 12 Abs. 1 GG schon deshalb nicht vereinbar, weil sie die Vergabe von
Sonderpunkten für solche Rechtsanwälte verweigern, die dauerhaft als ständige Vertreter eines Notars tätig sind. Im übrigen werden die Aussagen zu den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an das Bewerbungsverfahren auch dem dritten Bf, dessen Vb unzulässig ist, zugute kommen. Die entsprechenden Änderungen des Auswahlverfahrens kommen in Zukunft
bei allen Bewerbern um das Amt des Notars zur Anwendung.
Beschluss vom 20. April 2004 – 1 BvR 838/01, 1 BvR 1303/01, 1 BvR 340/02, 1 BvR 1436/01 und 1 BvR 1450/01.
Karlsruhe, den 26. Mai 2004
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