Mit Beschluss vom 26. Juni 2002 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die verfassungsrechtliche Zulässigkeit öffentlicher staatlicher Informationen über
religiöse und weltanschauliche Vereinigungen grundsätzlich bejaht und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für ein solches staatliches Informationshandeln,
insbesondere der Bundesregierung aufgezeigt.
Zugrunde liegt die Verfassungsbeschwerde (Vb) mehrerer Meditationsvereine der sogenannten Osho-Bewegung (Bf.). Sie hatten im verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren im
wesentlichen erfolglos von der Bundesrepublik Deutschland die Unterlassung bestimmter Äußerungen über diese Bewegung verlangt. Die Bundesregierung hatte in den Jahren
zwischen 1979 und 1984 in Äußerungen gegenüber dem Bundestag und der Öffentlichkeit für die Bewegung die Bezeichnungen "Sekte", "Jugendsekte", "Jugendreligion",
"Psychosekte" und die Attribute "destruktiv" und "pseudoreligiös" verwendet sowie den Vorwurf der Mitgliedermanipulation erhoben. Dies war vor dem Hintergrund zunehmender
kritischer öffentlicher Auseinandersetzung mit solchen Gruppierungen, ihrer inneren Struktur, ihren Praktiken im Umgang mit Mitgliedern und Anhängern und den sich daraus
ergebenden Folgen für Familien und Gesellschaft geschehen. Die Bf. befürchten wegen der Äußerungen der Bundesregierung Auswirkungen auf ihre Mitgliederzahl und ihre
finanzielle Unterstützung. Der Erste Senat hat ihrer Vb teilweise stattgegeben und das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) unter Zurückverweisung der Sache
aufgehoben, soweit der Bundesrepublik Deutschland die Verwendung der Attribute "destruktiv" und "pseudoreligiös" und der Vorwurf der Mitgliedermanipulation nicht untersagt
worden ist.
In der Begründung seiner Entscheidung nimmt der Senat zur Reichweite des Grundrechts der Religions- und Weltanschauungsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Stellung. In
diesem Zusammenhang äußert er sich auch grundsätzlich zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und Grenzen staatlicher Informationstätigkeit, insbesondere durch die
Bundesregierung. In der Entscheidung heißt es:
a) Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bietet keinen Schutz dagegen, dass sich der Staat und seine Organe mit den Trägern
dieses Grundrechts sowie ihren Zielen und Aktivitäten öffentlich - auch kritisch - auseinandersetzen. Diese Auseinandersetzung hat allerdings das Gebot
religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates zu wahren und muss daher mit Zurückhaltung geschehen. In einer solchen öffentlichen Debatte dürfen Bezeichnungen verwendet
werden, die in der aktuellen Situation den Gegenstand der Auseinandersetzung einprägsam und für die Adressaten der Äußerungen verständlich umschreiben. Diffamierende,
diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft sind dem Staat aber untersagt.
b) Die Bundesregierung ist aufgrund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit
Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann. Zur Aufgabe der Staatsleitung der Regierung gehört es, durch rechtzeitige öffentliche Information die Bewältigung von
Konflikten in Staat und Gesellschaft zu erleichtern, oft kurzfristig auftretenden Herausforderungen entgegenzutreten und auf Krisen und auf Besorgnisse der Bürger schnell
und sachgerecht zu reagieren sowie diesen zu Orientierungen zu verhelfen (vgl.
Pressemitteilung Nr. 67/2002 vom 30. Juli 2002 zum Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 und 1 BvR 1428/91 -).
Die Zuweisung der Aufgabe der Staatsleitung durch das Grundgesetz berechtigt die Bundesregierung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen ihres Informationshandelns
auch dann, wenn dadurch mittelbar-faktische Grundrechtsbeeinträchtigungen herbeigeführt werden können. Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt hierfür im Hinblick auf die
Eigenart des betroffenen Sachbereichs keine darüber hinaus gehende besondere Ermächtigung durch den Gesetzgeber. Die Voraussetzungen einer solchen Informationstätigkeit
lassen sich gesetzlich nämlich nicht sinnvoll regeln. Gegenstand und Modalitäten staatlichen Informationshandelns sind so vielgestaltig, dass sie allenfalls in allgemein
gehaltenen Formeln und Generalklauseln gefasst werden könnten. Ein Gewinn an Messbarkeit und Berechenbarkeit staatlichen Handelns ist damit regelmäßig nicht erreichbar oder
nur auf eine Weise, die den Erfordernissen staatlicher Informationstätigkeit nicht gerecht würde. Angesichts der zwangsläufig weiten und unbestimmten Fassung einer
einfachgesetzlichen Ermächtigung zum Informationshandeln der Regierung wäre damit auch eine Entscheidung des Gesetzgebers zur Sache in Wirklichkeit nicht verbunden.
Die Bundesregierung muss bei ihrer Informationstätigkeit aber die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern wahren. Sie darf Informationen verbreiten, wenn sie sich auf
Vorgänge mit überregionalem Charakter beziehen und eine bundesweite Informationsarbeit der Bundesregierung die Effektivität der Problembewältigung fördert. Durch ein solches
Informationshandeln wird weder das der Landesregierungen ausgeschlossen oder behindert noch wird den Verwaltungsbehörden verwehrt, ihre administrativen Aufgaben zu
erfüllen.
Die Bundesregierung ist bei ihrer Informationstätigkeit darüber hinaus an die Maßstäbe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebunden. Äußerungen, die den Schutzbereich des
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beeinträchtigen, müssen danach insbesondere dem Anlass, der sie ausgelöst hat, angemessen sein.
c) Der Senat stellt fest, dass die Bezeichnung der Bf. als "Sekte", "Jugendreligion", "Jugendsekte" und "Psychosekte" nach diesen Maßstäben verfassungsrechtlich
bedenkensfrei ist. Der Gebrauch dieser Begriffe genügt dem staatlichen Neutralitätsgebot in religiös-weltanschaulichen Fragen. Er berührt schon den Schutzbereich des Art. 4
Abs. 1 und 2 GG nicht.
Die Kennzeichnung als "destruktiv" und "pseudoreligiös" sowie der Manipulationsvorwurf genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen dagegen nicht. Sie werden zwar vom
Senat unter dem Gesichtspunkt der Kompetenz der Bundesregierung nicht beanstandet. Die Informationstätigkeit der Bundesregierung war eine überregional geprägte Reaktion auf
Vorgänge im gesellschaftlichen Raum, welche die Öffentlichkeit, Jugendliche und junge Erwachsene wie ihre Angehörigen seinerzeit erheblich bewegten. Diese Äußerungen halten
jedoch der verfassungsrechtlichen Prüfung deshalb nicht stand, weil sie als das Neutralitätsgebot verletzende Äußerungen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht
gerechtfertigt sind. Sie waren für die Bf. diffamierend. Hinreichend gewichtige, durch konkrete Tatsachen gestützte Gründe, welche die Äußerungen der Bundesregierung
angesichts des Zurückhaltungsgebots trotzdem rechtfertigen könnten, wurden weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der
Situation, in der die Bewertungen durch die Bundesregierung vorgenommen wurden.
Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -