Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat dem Bevollmächtigten eines Beschwerdeführers eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro auferlegt, weil
er entgegen einem entsprechenden Hinweis des Gerichts für den Beschwerdeführer eine offensichtlich aussichtslose Verfassungsbeschwerde eingelegt hat. Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde war ein Bußgeldverfahren wegen eines Parkverstoßes.
Zur Begründung führte das Bundesverfassungsgericht aus, es müsse es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann, vor allem für
Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege, erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert werde und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden
Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren könne.
Nr. 38/2006 vom 18. Mai 2006
Beschluss vom 4. Mai 2006
2 BvR 398/06
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