Die Verfassungsbeschwerde eines Amtsnotars in Baden, der sich gegen § 10 Abs. 2 und § 12 des Landesjustizkostengesetzes Baden-Württemberg (LJKG) in der ab dem 1. Januar
2006 geltenden Fassung wandte, wurde von der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Nach der
Neufassung des § 10 Abs. 2 LJKG ist ab dem 1. Januar 2006 der Notar Gläubiger der Gebühren und Auslagen. Der Großteil der vereinnahmten Gebühren ist gemäß § 12 LJKG an die
Landeskasse abzuführen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unterfalle die Regelung der Gebührenanteile der Notare nicht der ausschließlichen
Regelungszuständigkeit des Bundes. Vielmehr zähle die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Notariats und dessen Besoldung zur konkurrierenden Gesetzgebung. Eine Sperrwirkung
für das Tätigwerden des baden-württembergischen Landesgesetzgebers könne den bundesrechtlichen Regelungen nicht entnommen werden. Die Neuordnung des Gebührenanteilsystems
verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, da jeder badische Amtsnotar unabhängig von den zusätzlich anfallenden Gebührenanteilen eine
Besoldung erhalte, die mindestens der Besoldungsgruppe R 1 entspreche. Die beanstandete Neufassung verletze auch nicht den Gleichheitsgrundsatz. Sachliche Gründe für eine
Differenzierung der Gebührenanteile im badischen Rechtsgebiet und in Württemberg seien schon deshalb gegeben, weil den badischen Amtsnotaren Personal- und Sachausstattung
komplett gestellt würden. Im württembergischen Landesteil dagegen herrsche eine Mischfinanzierung, bei der den Notaren der Büroaufwand nicht vollständig abgenommen
werde.
Pressemitteilung Nr. 132/2005 vom 28. Dezember 2005
Beschluss vom 23. Dezember 2005
2 BvR 1779/05
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