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BverfG: Normenkontrollantrag betreffend die Regelung der Erziehungsrente unzulässig
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Das Rentenrecht kennt mehrere Regelungen, die einem überlebenden Ehegatten eine Rente zugestehen. Für Verheiratete regelt § 46 SGB VI den Anspruch auf Witwen- und Witwerrente.
Die große Witwen- und Witwerrente wird Witwen und Witwern gewährt, wenn sie ein minderjähriges eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen. Nach dem 30.
Juni 1977 geschiedene überlebende Ehegatten haben nach § 47 Abs. 1 SGB VI einen Anspruch auf Erziehungsrente, wenn sie ein minderjähriges eigenes Kind oder ein Kind des
verstorbenen Ehegatten erziehen. Der Kreis der Kinder, deren Erziehung einen Rentenanspruch auslöst, wird für die Witwen- und die Erziehungsrente einheitlich bestimmt. Es muss
sich nicht um gemeinsame Kinder handeln; auch nichteheliche Kinder oder Kinder aus einer früheren Ehe sowohl des Verstorbenen als auch des erziehenden Ehegatten sowie auch
deren Stiefkinder, Enkel oder Geschwister fallen darunter. Die Erziehungsrente ist wie die Witwenrente eine Rente wegen Todes, aber im Gegensatz zu jener eine Rente aus
eigener Versicherung des überlebenden, geschiedenen Ehegatten.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war nie verheiratet und hat ein minderjähriges Kind, dessen Vater 2008 verstarb. Nach Angaben der Klägerin lebte er bis zu seinem Tod mit
ihr und dem Kind – wenn auch in einer separaten Wohnung im gleichen Mietshaus – wie eine „richtige Familie“ zusammen. Er bezog eine Rente der
gesetzlichen Rentenversicherung, zahlte aber keinen Unterhalt für seinen Sohn. Den Antrag der Klägerin auf Erziehungsrente lehnte die Rentenversicherung ab, weil die Klägerin
mit dem Verstorbenen nie verheiratet war. Die hiergegen erhobene Klage führte zur Vorlage durch das Bayerische Landessozialgericht, das die Vorschrift über die Erziehungsrente
in mehrfacher Hinsicht für verfassungswidrig hält. § 47 Abs. 1 SGB VI sei mit der durch Art. 6 Abs. 5 GG garantierten Gleichstellung unehelicher Kinder unvereinbar, weil sie
den überlebenden Elternteil gemeinsamer nichtehelicher Kinder von der Erziehungsrente ausschließe und diese dadurch zumindest mittelbar benachteilige. Unvereinbar sei die
Vorschrift auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil sie für den Rentenanspruch der geschiedenen Erziehungspersonen die Erziehung sowohl gemeinsamer
ehelicher Kinder als auch nicht gemeinsamer Kinder ausreichen lasse, während gemeinsame nichteheliche Kinder keinen Anspruch begründen könnten. Der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorlage unzulässig ist, weil das vorlegende Gericht seiner Darlegungspflicht dadurch nicht genügt hat, dass es in seine
Gleichheitsprüfung nicht alle in Betracht kommenden Leistungsnormen einbezogen hat.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm für das Ausgangsverfahren
entscheidungserheblich ist. Richten sich die Bedenken des vorlegenden Gerichts bei einer Gleichheitsprüfung gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht
allein abhängt, muss es bei der Darlegung auch die weiteren mit der Norm im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in die rechtlichen Erwägungen einbeziehen.
1. Diesen Anforderungen wird die Vorlage des Landessozialgerichts nicht gerecht, weil es bei der Gleichheitsprüfung lediglich die Vorschrift über die
Erziehungsrente nach § 47 SGB VI als Bezugspunkt heranzieht, aber die Bestimmung über die große Witwenrente nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI für einen möglichen Rentenanspruch
der Klägerin gar nicht in Betracht zieht. Die Bestimmung über die Witwenrente nach § 46 SGB VI setzt nur das Bestehen einer Ehe voraus, während die Regelung der
Erziehungsrente nach § 47 SGB VI zusätzlich zum Eingehen einer Ehe noch eine Ehescheidung erfordert. Da die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Partner nach ihrem Vortrag
bis zu dessen Tod jedoch in einer intakten Lebensgemeinschaft lebten, drängt es sich für die von ihr geltend gemachten Gleichheitsfragen auf, auch eine Parallele zur Ehe zu
ziehen und auf die Vorschrift des § 46 SGB VI abzustellen. Das Landessozialgericht hätte daher in seiner Vorlage die Bestimmung über die Erziehungsrente in das
Gesamtleistungssystem der Versorgung bei Versterben eines Ehegatten einordnen und die mit ihr im Zusammenhang stehende Regelung der Witwenrente in die Gleichheitsprüfung
einbeziehen müssen.
2. Soweit das Landessozialgericht einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darin sieht, dass nicht einmal der Tod des leiblichen Vaters zur
Gewährung einer Erziehungsrente an die nicht mit ihm verheiratete Mutter führt, während „Patchwork-Kinder“, also mit dem Verstorbenen nicht verwandte Kinder der
geschiedenen Erziehungsperson hierfür ausreichen, setzt es sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG im Fürsorgerecht auseinander.
Danach kann eine Hinterbliebenenversorgung wie für Witwen und Witwer bei Erziehung gemeinsamer nichtehelicher Kinder durch den überlebenden Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG geboten sein.
3. Ferner nimmt das Landessozialgericht letztlich an, dass Ehen und nichteheliche Lebensgemeinschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
unterschiedlich behandelt werden dürften, wenn der Rentenanspruch auch an die Erziehung eines Kindes anknüpft, weil nach Art. 6 Abs. 5 GG eheliche und nichteheliche Kinder
gleich zu behandeln seien. Insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG,
insbesondere an Ausführungen dazu, wann eine rechtlich nicht ausgeformte, nichteheliche Lebensgemeinschaft der Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vergleichbar
ist, in der auf Dauer rechtlich verbindlich Verantwortung für einander übernommen wird. Zudem stellt das Landessozialgericht nicht in seine Überlegungen ein, dass es nicht um
einen Betreuungsunterhaltsanspruch des erziehenden Elternteils gegen den anderen Elternteil geht, sondern um einen Anspruch gegen die Rentenversicherung, der in keiner Weise
davon abhängig ist, ob durch den Todesfall etwaige Betreuungsunterhaltsansprüche verloren gegangen sind.
Pressemitteilung zum Beschluss vom 2. Mai 2012 - 1 BvL 20/09
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