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BVerfG: Antrag im Organstreit "Bahnimmobilien" verworfen - Kein parlamentarisches Zustimmungsrecht bei der Veräußerung von Vermögenswerten
durch die Deutsche Bahn AG
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Im Zuge der Bahnreform wurden Anfang 1994 die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Reichsbahn zu einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes, dem
Bundeseisenbahnvermögen, zusammengeführt und die privatrechtlich organisierte Deutsche Bahn AG gegründet. Bei der Aufteilung der Liegenschaften zwischen dem
Bundeseisenbahnvermögen und der Deutschen Bahn AG wurden nicht nur die sogenannten bahnnotwendigen Liegenschaften, sondern zum Teil auch nicht bahnnotwendige Liegenschaften
auf die Deutsche Bahn AG übertragen. Um sich von diesen nicht oder nicht mehr als bahnnotwendig erachteten Immobilien zu trennen, gründete die Deutsche Bahn AG
Tochterunternehmen, an die sie die betreffenden Immobilien, darunter vornehmlich nicht mehr benötigte Verwaltungsgebäude, veräußerte. Im Jahr 2007 beabsichtigte die Deutsche
Bahn AG, die Gesellschaften in ihrer Gänze an ein Konsortium zu veräußern. Der hierzu im September 2007 notariell beurkundete Kaufvertrag stand unter der aufschiebenden
Bedingung einer Genehmigung durch die Bundesregierung. Über die Veräußerung der Gesellschaften wurde in der Folgezeit im Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages beraten,
zuletzt am 10. Oktober 2007, bevor die Bundesregierung im November 2007 ihre Genehmigung hierzu erteilte.
Die Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag hat am 23. Mai 2008 im Organstreitverfahren sinngemäß die Feststellung beantragt, dass die Bundesregierung die Rechte des
Deutschen Bundestages aus Art. 110 GG in Verbindung mit Art. 87e GG dadurch verletzt habe, dass sie eine parlamentarische Zustimmung zu ihrer Genehmigung des
Veräußerungsgeschäfts nicht eingeholt habe.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat den Antrag verworfen, weil er in mehrfacher Hinsicht unzulässig ist. Zum einen kommt das von der Antragstellerin geltend
gemachte Beteiligungsrecht des Deutschen Bundestages unter keinem denkbaren verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Des Weiteren ist der Antrag im
Organstreitverfahren nicht fristgerecht gestellt worden. Überdies fehlt ihm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
1. Ein parlamentarisches Zustimmungsrecht ergibt sich weder aus Art. 110 GG noch unter dem Aspekt einer von der Antragstellerin angeführten
„Budgetflucht“ oder auf der Grundlage eines ungeschriebenen Parlamentsvorbehalts.
Art. 110 Abs. 2 GG bestimmt, dass der Haushaltsplan durch das Haushaltsgesetz festzustellen ist. In ihn sind nach Art. 110 Abs. 1 GG alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes
einzustellen, d. h. Solche der Gebietskörperschaft Bund. Die Grundgesetzbestimmung erstreckt sich jedoch nicht auf Einnahmen und Ausgaben von bundesunmittelbaren juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder von privatrechtlich organisierten Gesellschaften, die im Eigentum des Bundes stehen oder an denen er beteiligt ist. Daher wird die
Veräußerung der Tochtergesellschaften hiervon nicht erfasst. Denn Inhaberin der veräußerten Gesellschaften war die Deutsche Bahn AG, nicht aber der Bund, dem durch die
Veräußerung keine Mittel zuflossen.
Zudem schreibt Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG die Feststellung des Haushaltsplans durch Gesetz vor, weist aber dem Bundestag keine Zustimmungsrechte zu Maßnahmen der
Haushaltsführung der Exekutive zu.
Sofern wegen nachträglicher Abweichungen vom Haushaltsplan eine Beteiligung des Bundestages haushaltsverfassungsrechtlich geboten ist, erfolgt diese in der Form eines
Nachtragshaushaltsgesetzes.
Die Bundesregierung war zur Einholung einer parlamentarischen Zustimmung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer „Budgetflucht“ verpflichtet.
Die haushalterische Selbständigkeit der Deutsche Bahn AG ist verfassungsrechtlich durch die Einführung des Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG legitimiert. Danach sind die Eisenbahnen
des Bundes als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form zu führen. Hierdurch sollte die kommerzielle Ausrichtung der Eisenbahnen abgesichert und ihnen ein Bereich
unternehmerischer Selbstbestimmung eingeräumt werden. Mit dieser Zielsetzung wäre es unvereinbar, die einzelnen wirtschaftlichen Entscheidungen des Unternehmens unter
parlamentarische Kontrolle zu stellen.
Auch Art. 87e Abs. 4 GG sind keine verfassungsrechtlichen Vorgaben zu entnehmen, die ein Zustimmungsrecht des Bundestages bei der Veräußerung von Vermögenswerten der Deutsche
Bahn AG begründen. Nach dieser Bestimmung hat der Bund zu gewährleisten, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des
Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz Rechnung getragen wird. Soweit danach ferner das Nähere durch ein
Bundesgesetz geregelt wird, hat der Deutsche Bundestag seinen Anteil an der Erfüllung der Gewährleistungspflicht im Wege der Gesetzgebung zu leisten. Räumte man ihm darüber
hinaus Beteiligungsrechte an unternehmerischen Einzelentscheidungen der Deutsche Bahn AG ein, würde deren Fähigkeit zum verfassungsrechtlich gewollten Handeln nach
marktwirtschaftlicher Handlungsrationalität in erheblichem Maße beeinträchtigt. Zudem ist die Bestimmung des Art. 87e Abs. 4 GG auf den Bereich der Eisenbahninfrastruktur und
die Eisenbahnverkehrsleistungen sachlich beschränkt. Die Veräußerung der Tochtergesellschaften betrifft demgegenüber ausschließlich nicht bahnnotwendige Liegenschaften.
2. Der Antrag vom 23. Mai 2008 ist überdies verfristet, weil er nicht binnen der im Organstreitverfahren gemäß § 64 Abs. 3 BVerfGG geltenden
Sechs-Monats-Frist ab Bekanntwerden der beanstandeten Maßnahme gestellt wurde. Sowohl der Abschluss des Kaufvertrages als auch der Umstand, dass die Bundesregierung ihre
Genehmigung hierzu nicht von einer parlamentarischen Zustimmungserklärung abhängig machen wollte, war den Mitgliedern des Verkehrsausschusses spätestens in ihrer letzten
Sitzung am 10. Oktober 2007 bekannt. Die Kenntnis eines Ausschusses haben sich der Deutsche Bundestag und damit auch die Fraktionen zurechnen zu lassen, so dass die
Antragsfrist mit Ablauf des 10. April 2008 endete.
3. Schließlich ist der Antrag unzulässig, weil ihm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Antragstellerin hat es pflichtwidrig unterlassen, sich
vor der Einleitung des Organstreitverfahrens auf das dem Deutschen Bundestag vermeintlich zustehende Beteiligungsrecht zu berufen.
Pressemitteilung zum Beschluss vom 22. November 2011 - 2 BvE 3/08
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