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BVerfG: Ermächtigungsgrundlage für Sperrbezirksverordnungen verfassungsrechtlich unbedenklich
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Der Beschwerdeführer beantragte einen Bauvorbescheid über die Zulässigkeit der Nutzung einer in Mannheim gelegenen Wohnung zum Zweck der Wohnungsprostitution. Dieser Antrag
wurde von der Baurechtsbehörde abgelehnt, weil die Wohnung in einem Sperrbezirk liege. Auch die Klage, mit der der Beschwerdeführer geltend machte, dass das Gesetz zur
Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten von Dezember 2001 die Prostitution vom Makel der Sittenwidrigkeit befreit habe und die Sperrbezirksverordnung
verfassungswidrig und damit nichtig sei, weil die Ermächtigungsgrundlage in Art. 297 EGStGB gegen Art. 12 GG verstoße, wurde abgewiesen. Den Antrag des Beschwerdeführers auf
Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die Ermächtigungsgrundlage
für Sperrbezirksverordnungen in Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB steht insbesondere in Einklang mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Außerdem verstößt
sie nicht gegen das Gebot der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit und ist sowohl mit dem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) als auch mit der Berufsfreiheit (Art. 12
Abs. 1 GG) und der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs. 1 GG) vereinbar.
Nach den für Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG geltenden Grundsätzen ist insbesondere der unbestimmte Rechtsbegriff des öffentlichen Anstandes durch die Rechtsprechung und auch den
Gesetzgeber hinreichend präzisiert. Allerdings würde ein Normverständnis des Art. 297 EGStGB, wonach jede Ausübung der Prostitution zugleich den öffentlichen Anstand verletzt,
der Vorschrift offensichtlich nicht gerecht. Mit dem Schutz des öffentlichen Anstands wird nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht die Wahrung der allgemeinen
Sittlichkeit bezweckt. Verstanden als Norm, die allein der Durchsetzung von verschiedenen Moralvorstellungen dient, wäre die Vorschrift in der Tat verfassungsrechtlichen
Bedenken ausgesetzt. Die Fachgerichte verstehen demgegenüber Art. 297 EGStGB in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als eine Norm auf dem Gebiet der
Gefahrenabwehr mit der Zielsetzung, das Zusammenleben der Menschen zu ordnen, soweit ihr Verhalten sozialrelevant sei, nach außen in Erscheinung trete und das Allgemeinwohl
beeinträchtigen könne. Handlungen und Zustände, die eine enge Beziehung zum Geschlechtsleben haben, können Belange des Allgemeinwohls insbesondere dann beeinträchtigen, wenn
Dritte dadurch erheblich belästigt würden; dies gilt insbesondere für die Begleitumstände der Prostitution. Der Erlass einer Sperrbezirksverordnung zum Schutze des
öffentlichen Anstandes kann insbesondere damit gerechtfertigt werden, dass die Eigenart des betroffenen Gebietes durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität,
z.B. als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen gekennzeichnet ist und eine nach außen in Erscheinung tretende Ausübung
der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen Unbeteiligter und „milieubedingter Unruhe“, wie z.B. das Werben von Freiern und anstößiges Verhalten
gegenüber Passantinnen und Anwohnerinnen befürchten lässt.
Es liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit gesetzlicher Regelungen vor. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber bewusst von einer
Änderung des Art. 297 EGStGB Abstand genommen hat, ergibt sich insbesondere kein rechtsstaatswidriger Widerspruch zum Prostitutionsgesetz. Die Festsetzung von Sperrbezirken
auf der Grundlage des Art. 297 EGStGB dient nur der lokalen Steuerung der Prostitutionsausübung aus ordnungsrechtlichen Gründen, stellt aber die sonstige Legalisierung der
Prostitutionsausübung nicht in Frage.
Die Ermächtigung zum Erlass einer Sperrgebietsverordnung nach Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB für Teile des Gemeindegebiets stellt sowohl für Prostituierte als auch für
sonstige Personen, die im Umfeld der Prostitution eine berufliche Tätigkeit entfalten, eine zulässig Berufsausübungsregelung dar. Der „Schutz der Jugend" und der
„Schutz des öffentlichen Anstandes" sind als vernünftige Gründe des Gemeinwohls legitime gesetzgeberische Ziele, die einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG
geschützte Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen. Die Norm ist insbesondere auch geeignet und erforderlich, um den vom Gesetzgeber erstrebten Schutz der Jugend und des
öffentlichen Anstands zu erreichen. Die Wohnungsprostitution wird zwar häufig deutlich weniger wahrnehmbar sein als die Straßen- und die Bordellprostitution. Jedoch können
Belästigungen der Anwohner, milieubedingte Unruhe, das Ansprechen Unbeteiligter sowie das Anfahren und Abfahren der Freier als sichtbare Begleiterscheinungen der Prostitution
nicht von vornherein für den Bereich der Wohnungsprostitution als ausgeschlossen betrachtet werden. In welchem Umfang und mit welchen Maßgaben sich der Erlass einer
Sperrbezirksverordnung im Einzelfall unter Berücksichtigung der davon beeinträchtigten Grundrechte als verhältnismäßig erweist, ist daher vor allem bei Erlass der jeweiligen
Sperrbezirksverordnung unter Abwägung aller betroffenen Rechtspositionen und öffentlichen Belange zu entscheiden. Auf dieser Ebene kann auch einer geringeren öffentlichen
Sichtbarkeit der Wohnungsprostitution beim Ausgleich aller Interessen angemessen Rechnung getragen werden.
Die Vorschrift stellt auch eine rechtmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
Nr. 51/2009 vom 19. Mai 2009
Beschluss vom 28. April 2009
1 BvR 224/07
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