Jurawelt

BVerfG: Verwendung von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat über zwei Wahlprüfungsbeschwerden
geurteilt, die sich gegen den Einsatz von rechnergesteuerten Wahlgeräten
(sog. Wahlcomputer) bei der Bundestagswahl 2005 zum 16. Deutschen
Bundestag richteten (vgl. Pressemitteilung Nr. 85/2008 vom 25. September
2008). Der Zweite Senat hat entschieden, dass der Einsatz elektronischer
Wahlgeräte voraussetzt, dass die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung
und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere
Sachkenntnis überprüft werden können. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz
der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
und Abs. 2 GG), der gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl
öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere
verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen. Danach ist es
verfassungsrechtlich zwar nicht zu beanstanden, dass § 35
Bundeswahlgesetz (BWG) den Einsatz von Wahlgeräten zulässt. Die
Bundeswahlgeräteverordnung ist jedoch verfassungswidrig, weil sie nicht
sicherstellt, dass nur solche Wahlgeräte zugelassen und verwendet
werden, die den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Grundsatzes
der Öffentlichkeit genügen. Die bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag
eingesetzten rechnergesteuerten Wahlgeräte entsprachen nach der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht den Anforderungen, die
die Verfassung an die Verwendung elektronischer Wahlgeräte stellt. Dies
führt jedoch nicht zur Auflösung des Bundestages, weil der
Bestandsschutz der gewählten Volksvertretung die festgestellten
Wahlfehler mangels irgendwelcher Hinweise darauf, dass Wahlgeräte
fehlerhaft funktioniert hätten oder manipuliert worden sein könnten,
überwiegt. Soweit die Verfahrensgestaltung des Wahlprüfungsausschusses
des Deutschen Bundestages beanstandet wurde, war die
Wahlprüfungsbeschwerde erfolglos.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

  I. Die beanstandeten Fehler des Wahlprüfungsverfahrens vor dem
     Deutschen Bundestag waren erfolglos. Auch wenn das Verfahren
     zwischen Einlegung des Wahleinspruchs und der Entscheidung des
     Deutschen Bundestages über ein Jahr gedauert hat, handelt es sich
     noch nicht um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler. Allein die
     Dauer des Verfahrens entzieht der Entscheidung nicht die Grundlage.
     Es stellt ebenfalls keinen schwerwiegenden Fehler dar, der der
     Entscheidung des Deutschen Bundestages die Grundlage entzieht, dass
     der Wahlprüfungsausschuss von einer mündlichen Verhandlung des
     Wahleinspruchs des Beschwerdeführers abgesehen und auch im Übrigen
     nicht in öffentlicher Sitzung beraten hat.
     
 II. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl, der sich aus den
     verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen für Demokratie, Republik
     und Rechtsstaat ergibt, gebietet, dass alle wesentlichen Schritte
     der Wahl öffentlich überprüfbar sind, soweit nicht andere
     verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen. Dabei
     kommt der Kontrolle der Wahlhandlung und der Ermittlung des
     Wahlergebnisses eine besondere Bedeutung zu.
     
     Der Einsatz von Wahlgeräten, die die Stimmen der Wähler
     elektronisch erfassen und das Wahlergebnis elektronisch ermitteln,
     genügt nur dann den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn die
     wesentlichen Schritte von Wahlhandlung und Ergebnisermittlung
     zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden
     können. Während bei der herkömmlichen Wahl mit Stimmzetteln
     Manipulationen oder Wahlfälschungen unter den Rahmenbedingungen der
     geltenden Vorschriften jedenfalls nur mit erheblichem Einsatz und
     einem präventiv wirkenden sehr hohen Entdeckungsrisiko möglich
     sind, sind Programmierfehler in der Software oder zielgerichtete
     Wahlfälschungen durch Manipulation der Software bei elektronischen
     Wahlgeräten nur schwer erkennbar. Die große Breitenwirkung
     möglicher Fehler an den Wahlgeräten oder gezielter Wahlfälschungen
     gebietet besondere Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes der
     Öffentlichkeit der Wahl.
     
     Der Wähler selbst muss ohne nähere computertechnische Kenntnisse
     nachvollziehen können, ob seine abgegebene Stimme als Grundlage für
     die Auszählung oder jedenfalls als Grundlage einer späteren
     Nachzählung unverfälscht erfasst wird. Wird das Wahlergebnis durch
     rechnergesteuerte Verarbeitung der in einem elektronischen Speicher
     abgelegten Stimmen ermittelt, genügt es nicht, wenn anhand eines
     zusammenfassenden Papierausdrucks oder einer elektronischen Anzeige
     lediglich das Ergebnis des im Wahlgerät durchgeführten
     Rechenprozesses zur Kenntnis genommen werden kann.
     
     Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, bei den Wahlen elektronische
     Wahlgeräte einzusetzen, wenn die verfassungsrechtlich gebotene
     Möglichkeit einer zuverlässigen Richtigkeitskontrolle gesichert
     ist. Eine ergänzende Kontrolle durch den Wähler, die Wahlorgane
     oder die Allgemeinheit ist beispielsweise bei elektronischen
     Wahlgeräten möglich, in denen die Stimmen neben der elektronischen
     Speicherung anderweitig erfasst werden. Ob es noch andere
     technische Möglichkeiten gibt, die ein auf Nachvollziehbarkeit
     gegründetes Vertrauen des Wahlvolks in die Korrektheit des
     Verfahrens bei der Ermittlung des Wahlergebnisses ermöglichen und
     damit dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl genügen, bedarf im
     vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

     Einschränkungen der bürgerschaftlichen Kontrollierbarkeit des
     Wahlvorgangs können nicht dadurch ausgeglichen werden, dass
     Mustergeräte im Rahmen des Verfahrens der Bauartzulassung oder die
     bei der Wahl konkret eingesetzten Wahlgeräte vor ihrem Einsatz von
     einer amtlichen Institution auf ihre Übereinstimmung mit bestimmten
     Sicherheitsanforderungen und auf ihre technische Unversehrtheit hin
     überprüft werden. Auch eine umfangreiche Gesamtheit sonstiger
     technischer und organisatorischer Sicherungsmaßnahmen ist allein
     nicht geeignet, fehlende Kontrollierbarkeit der wesentlichen
     Schritte des Wahlverfahrens durch die Bürger zu kompensieren. Denn
     die Kontrollierbarkeit der wesentlichen Schritte der Wahl fördert
     begründetes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Wahl erst
     dadurch, dass die Bürger selbst den Wahlvorgang zuverlässig
     nachvollziehen können.
     
     Beim Einsatz rechnergesteuerter Wahlgeräte sind keine gegenläufigen
     Verfassungsprinzipien erkennbar, die eine weitreichende
     Einschränkung der Öffentlichkeit der Wahl und damit der
     Kontrollierbarkeit von Wahlhandlung und Ergebnisermittlung
     rechtfertigen könnten. Der Ausschluss unbewusst falscher
     Stimmzettelkennzeichnungen, unbeabsichtigter Zählfehler und
     unzutreffender Deutungen des Wählerwillens bei der
     Stimmenauszählung rechtfertigt für sich genommen nicht den Verzicht
     auf jegliche Art der Nachvollziehbarkeit des Wahlakts. Auch der
     Grundsatz der Geheimheit der Wahl und das Interesse an einer
     raschen Klärung der Zusammensetzung des Deutschen Bundestages
     bilden keine gegenläufigen Verfassungsbelange, die als Grundlage
     einer weit reichenden Einschränkung der Kontrollierbarkeit von
     Wahlhandlung und Ergebnisermittlung herangezogen werden könnten.
     Von Verfassungs wegen ist nicht gefordert, dass das Wahlergebnis
     kurz nach Schließung der Wahllokale vorliegen muss. Zudem haben die
     vergangenen Bundestagswahlen gezeigt, dass auch ohne den Einsatz
     von Wahlgeräten das vorläufige amtliche Endergebnis der Wahl
     regelmäßig innerhalb weniger Stunden ermittelt werden kann.
     
III. Während die Verordnungsermächtigung des § 35 BWG keinen
     durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, ist die
     Bundeswahlgeräteverordnung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der
     Öffentlichkeit der Wahl verfassungswidrig. Die
     Bundeswahlgeräteverordnung enthält keine Regelungen, die
     sicherstellen, dass nur solche Wahlgeräte zugelassen und verwendet
     werden, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine
     wirksame Kontrolle der Wahlhandlung und eine zuverlässige
     Nachprüfbarkeit des Wahlergebnisses genügen. Die
     Bundeswahlgeräteverordnung stellt nicht sicher, dass nur solche
     Wahlgeräte eingesetzt werden, die bei Abgabe der Stimme eine
     verlässliche Kontrolle ermöglichen, ob die Stimme unverfälscht
     erfasst wird. Die Verordnung stellt auch keine konkreten
     inhaltlichen und verfahrensmäßigen Anforderungen hinsichtlich einer
     verlässlichen nachträglichen Kontrolle der Ergebnisermittlung.
     Dieses Defizit kann nicht im Wege einer verfassungskonformen
     Auslegung behoben werden.
     
 IV. Auch die Verwendung der oben genannten elektronischen Wahlgeräte
     bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag verletzt die
     Öffentlichkeit der Wahl. Die Wahlgeräte ermöglichten keine wirksame
     Kontrolle der Wahlhandlung, da wegen der ausschließlich
     elektronischen Erfassung der Stimmen auf einem Stimmspeichermodul
     weder Wähler noch Wahlvorstände oder im Wahllokal anwesende Bürger
     die unverfälschte Erfassung der abgegebenen Stimmen überprüfen
     konnten. Auch die wesentlichen Schritte bei der Ergebnisermittlung
     konnten von der Öffentlichkeit nicht nachvollzogen werden. Es
     reichte nicht aus, dass anhand eines zusammenfassenden
     Papierausdrucks oder einer elektronischen Anzeige das Ergebnis des
     im Wahlgerät durchgeführten Rechenprozesses zur Kenntnis genommen
     werden konnte.
     
  V. Die festgestellten Wahlfehler führen nicht zu einer Wiederholung
     der Wahl in den betroffenen Wahlkreisen.
     
     Der Wahlfehler, der sich aus der Verwendung von rechnergesteuerten
     Wahlgeräten ergibt, deren Beschaffenheit mit den Anforderungen an
     eine wirksame Kontrollierbarkeit des Wahlvorgangs nicht vereinbar
     war, führt, seine Mandatsrelevanz unterstellt, nicht zur teilweisen
     Ungültigerklärung der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag. Das
     Interesse am Bestandsschutz der im Vertrauen auf die
     Verfassungsmäßigkeit der Bundeswahlgeräteverordnung
     zusammengesetzten Volksvertretung überwiegt den Wahlfehler, da
     dessen mögliche Auswirkungen auf die Zusammensetzung des 16.
     Deutschen Bundestages mangels irgendwelcher Hinweise darauf, dass
     Wahlgeräte fehlerhaft funktioniert hätten oder manipuliert worden
     sein könnten, allenfalls als marginal einzustufen sind und auch im
     Hinblick darauf, dass der festgestellte Verfassungsverstoß bei noch
     ungeklärter Rechtslage erfolgte, den Fortbestand der gewählten
     Volksvertretung nicht unerträglich erscheinen lassen.

Pressemitteilung Nr. 19/2009 vom 3. März 2009

Urteil vom 3. März 2009 – 2 BvC 3/07 und 2 BvC 4/07 –
DAJV Jahreskonferenz 2012 - Teilstipendium ausgelobt
"Haftung der Banken bei fehlerhafter Anlageberatung unter besonderer Berücksichtigung von Wertpapieranlagen" von Jessica Demmer
Barcelona, Madrid und Valencia, Cuatrecasas, Gonçalves Pereira
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