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BVerfG: Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen über der Türkei bedurfte der Zustimmung des Bundestags
Für den Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen der NATO zur
Luftraumüberwachung über dem Hoheitsgebiet der Türkei im Frühjahr 2003
hätte die Bundesregierung die Zustimmung des Deutschen Bundestags
einholen müssen. Dies entschied der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 7. Mai 2008. Der
wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt für den Einsatz
bewaffneter Streitkräfte greift ein, wenn nach dem jeweiligen
Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen
Umständen die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete
Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen
lagen hier vor. Mit der Luftraumüberwachung der Türkei in AWACS-
Flugzeugen der NATO haben sich deutsche Soldaten an einem Militäreinsatz
beteiligt, bei dem greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine
drohende Verstrickung in bewaffnete Auseinandersetzungen bestanden.
(Zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 4 vom 21. Januar 2008)

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 12. Juli 1994
   aus dem Gesamtzusammenhang wehrverfassungsrechtlicher Vorschriften
   des Grundgesetzes und vor dem Hintergrund der deutschen
   Verfassungstradition dem Grundgesetz ein allgemeines Prinzip
   entnommen, nach dem jeder Einsatz bewaffneter Streitkräfte der
   konstitutiven, grundsätzlich vorherigen Zustimmung des Deutschen
   Bundestags bedarf. Die in Art. 24 Abs. 2 GG enthaltene Ermächtigung
   zur Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit
   bildet danach die verfassungsrechtliche Grundlage für die Beteiligung
   der Bundeswehr an Einsätzen außerhalb des Bundesgebiets, soweit diese
   im Rahmen und nach den Regeln eines solchen Systems erfolgen. Der
   Deutsche Bundestag muss nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG der
   Vertragsgrundlage eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit
   zustimmen. Die Konkretisierung des Vertrags, die Ausfüllung des mit
   ihm niedergelegten Integrationsprogramms ist dagegen Aufgabe der
   Bundesregierung. Die deutsche Mitwirkung an der strategischen
   Gesamtausrichtung und an der Willensbildung über konkrete Einsätze
   des Bündnisses liegt damit ganz überwiegend in den Händen der
   Bundesregierung.

2. Die bündnispolitische Gestaltungsfreiheit der Bundesregierung
   schließt aber nicht die Entscheidung ein, wer innerstaatlich darüber
   zu befinden hat, ob sich Soldaten der Bundeswehr an einem konkreten
   Einsatz beteiligen, der im Bündnis beschlossen wurde. Wegen der
   politischen Dynamik eines Bündnissystems ist es umso bedeutsamer,
   dass die größer gewordene Verantwortung für den Einsatz bewaffneter
   Streitkräfte in der Hand des Repräsentationsorgans des Volkes liegt.
   Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt stellt insoweit ein
   wesentliches Korrektiv für die Grenzen der parlamentarischen
   Verantwortungsübernahme im Bereich der auswärtigen Sicherheitspolitik
   dar. Der Deutsche Bundestag ist bei Einsatz bewaffneter Streitkräfte
   zur grundlegenden, konstitutiven Entscheidung berufen, ihm obliegt
   die Verantwortung für den bewaffneten Außeneinsatz der Bundeswehr.
   Angesichts der Funktion und Bedeutung des wehrverfassungsrechtlichen
   Parlamentsvorbehalts darf seine Reichweite nicht restriktiv bestimmt
   werden. Vielmehr ist der Parlamentsvorbehalt im Zweifel
   parlamentsfreundlich auszulegen. Wenn und soweit dem Grundgesetz eine
   Zuständigkeit des Deutschen Bundestags in Form eines
   wehrverfassungsrechtlichen Mitentscheidungsrechts entnommen werden
   kann, besteht gerade kein eigenverantwortlicher Entscheidungsraum der
   Bundesregierung. Der Parlamentsvorbehalt ist Teil des Bauprinzips der
   Gewaltenteilung, nicht seine Durchbrechung.

3. Ein unter dem Grundgesetz nur auf der Grundlage einer konstitutiven
   Zustimmung des Deutschen Bundestags zulässiger Einsatz bewaffneter
   Streitkräfte liegt vor, wenn deutsche Soldaten in bewaffnete
   Unternehmungen einbezogen sind. Für den wehrverfassungsrechtlichen
   Parlamentsvorbehalt kommt es nicht darauf an, ob bewaffnete
   Auseinandersetzungen sich schon im Sinne eines Kampfgeschehens
   verwirklicht haben, sondern darauf, ob nach dem jeweiligen
   Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen
   Umständen die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete
   Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit,
   dass es bei einem Einsatz zu bewaffneten Auseinandersetzungen kommt,
   reicht hierfür nicht aus. Erst die qualifizierte Erwartung einer
   Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen führt zur
   parlamentarischen Zustimmungsbedürftigkeit eines Auslandseinsatzes
   deutscher Soldaten. Hierfür bedarf es zum einen hinreichender
   greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte, dass ein Einsatz nach seinem
   Zweck, den konkreten politischen und militärischen Umständen sowie
   den Einsatzbefugnissen in die Anwendung von Waffengewalt münden kann.
   Zum anderen bedarf es einer besonderen Nähe der Anwendung von
   Waffengewalt. Danach muss die Einbeziehung unmittelbar zu erwarten
   sein. Ein Anhaltspunkt für die drohende Einbeziehung deutscher
   Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen besteht, wenn sie im
   Ausland Waffen mit sich führen und ermächtigt sind, von ihnen
   Gebrauch zu machen.
  
   Die Frage, ob eine Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete
   Unternehmungen besteht, ist gerichtlich voll überprüfbar. Ein vom
   Bundesverfassungsgericht nicht oder nur eingeschränkt nachprüfbarer
   Einschätzungs- oder Prognosespielraum ist der Bundesregierung hier
   nicht eröffnet.
  
4. Nach diesem Maßstab war die Beteiligung deutscher Soldaten an der
   Luftraumüberwachung der Türkei durch die NATO vom 26. Februar bis zum
   17 April 2003 ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte, der nach dem
   wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt der Zustimmung des
   Deutschen Bundestags bedurfte. Mit der Luftraumüberwachung der Türkei
   in AWACS-Flugzeugen der NATO haben sich deutsche Soldaten an einem
   Militäreinsatz beteiligt, bei dem greifbare tatsächliche
   Anhaltspunkte für eine drohende Verstrickung in bewaffnete
   Auseinandersetzungen bestanden. Die eingesetzten AWACS-
   Aufklärungsflugzeuge waren Teil eines Systems konkreter militärischer
   Schutzmaßnahmen gegen einen befürchteten Angriff auf das
   Bündnisgebiet der NATO. Die Überwachung des türkischen Luftraums
   hatte von Beginn an einen spezifischen Bezug zu einer aufgrund
   konkreter Umstände für möglich gehaltenen militärischen
   Auseinandersetzung mit dem Irak. Auf eine solche Auseinandersetzung
   hatte sich die NATO spätestens ab dem 18. März 2003 ernsthaft
   eingestellt, weil der Beginn der Kampfhandlungen im Irak allgemein
   erwartet wurde. Es bestand ersichtlich mehr als eine lediglich
   abstrakte Möglichkeit bewaffneter Auseinandersetzungen. Es lagen
   vielmehr greifbare tatsächliche Anhaltspunkte vor, nach denen die
   Verwicklung der NATO in eine militärische Auseinandersetzung zu
   erwarten war.
  
   Eine Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete
   Auseinandersetzungen war auch unmittelbar zu erwarten. Spätestens mit
   den aufgrund der Lageverschlechterung erweiterten Einsatzregeln hing
   die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete
   Auseinandersetzungen nur noch davon ab, ob und wann der Irak einen
   Angriff auf die Türkei unternehmen würde.

Pressemitteilung Nr. 52/2008 vom 7. Mai 2008

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