Jurawelt

BVerfG: Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen Stimmgewichts ergibt, verfassungswidrig
Der durch § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5
Bundeswahlgesetz bewirkte Effekt des negativen Stimmgewichts kann dazu
führen, dass in bestimmten Konstellationen abgegebene Zweitstimmen für
solche Parteien, die Überhangmandate in einem Land gewinnen, insofern
negativ wirken, als diese Parteien in demselben oder einem anderen Land
Mandate verlieren. Umgekehrt ist es auch möglich, dass die Nichtabgabe
einer Wählerstimme der zu unterstützenden Partei dienlich ist (vgl.
Pressemitteilung Nr. 38 vom 19. März 2008).

Dieser Effekt des negativen Stimmgewichts verletzt die Grundsätze der
Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl. Die Regelung ist daher, soweit
hierdurch der Effekt des negativen Stimmgewichts ermöglicht wird,
verfassungswidrig. Dies entschied der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 3. Juli 2008. Der Wahlfehler
wirkt sich zwar auf die Zusammensetzung des 16. Deutschen Bundestages
aus, führt aber nicht zu dessen Auflösung, da das Interesse am
Bestandsschutz der im Vertrauen auf die Verfassungsmäßigkeit des
Bundeswahlgesetzes zusammengesetzten Volksvertretung überwiegt. Der
Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2011 eine
verfassungsgemäße Regelung zu treffen.

Im Zusammenhang mit der erhobenen Wahlprüfungsbeschwerde hatte der
Zweite Senat auch über die Frage zu entscheiden, ob die
nichtöffentliche Neuauszählung von Stimmen in einigen Wahlkreisen durch
den Kreiswahlleiter gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl
verstößt. Dies hat der Senat verneint.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

  I. Soweit der Beschwerdeführer zu 2. sich gegen die nichtöffentliche
     Neuauszählung der Stimmen in einigen Wahlkreisen wendet, ist die
     Wahlprüfungsbeschwerde unbegründet. Aus dem Grundsatz der
     Öffentlichkeit der Wahl folgt nicht, dass sämtliche Handlungen im
     Zusammenhang mit der Ermittlung des Wahlergebnisses unter
     Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden müssen. Die
     Ordnungsmäßigkeit und Nachvollziehbarkeit der Feststellung des
     Wahlergebnisses wird nicht in Frage gestellt, wenn für einzelne
     Nachzählungen des Kreiswahlleiters im Rahmen seiner vorbereitenden
     Aufgaben die gebotene Öffentlichkeit nur mittelbar dadurch
     hergestellt wird, dass das Ergebnis solcher Nachzählungen der
     Überprüfung durch den Kreiswahlausschuss unterliegt, der
     seinerseits in öffentlicher Sitzung entscheidet. Ein Wahlfehler
     kann in diesem Zusammenhang nur festgestellt werden, wenn
     Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es bei der vorbereitenden
     Neuauszählung zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist und der
     zuständige Wahlausschuss seinen Aufgaben nicht nachgekommen ist.
     Ein derartiger Wahlfehler ist nicht geltend gemacht worden.

 II. Der Effekt des negativen Stimmgewichts verletzt den Grundsatz der
     Gleichheit der Wahl.

     1. Die Erfolgswertgleichheit fordert, dass der Erfolgswert jeder
        Stimme, für welche Partei sie auch immer abgegeben wurde,
        gleich ist. Dies bedeutet auch, dass sie für die Partei für die
        sie abgegeben wurde, positive Wirkung entfalten können muss.
        Ein Wahlsystem, das darauf angelegt ist oder doch jedenfalls in
        typischen Konstellationen zulässt, dass ein Zuwachs an Stimmen
        zu Mandatsverlusten führt oder dass für den Wahlvorschlag einer
        Partei insgesamt mehr Mandate erzielt werden, wenn auf ihn
        selbst weniger oder auf einen konkurrierenden Vorschlag mehr
        Stimmen entfallen, führt zu willkürlichen Ergebnissen und lässt
        den demokratischen Wettbewerb um Zustimmung bei den
        Wahlberechtigten widersinnig erscheinen. Der Effekt des
        negativen Stimmgewichts beeinträchtigt aber auch die
        Erfolgschancengleichheit der Stimmen. Diese erlaubt zwar, dass
        - wie z.B. im Mehrheitswahlrecht - Stimmen nicht gewertet
        werden, nicht aber, dass einer Wahlstimme neben der Chance, zum
        beabsichtigten Erfolg beizutragen, auch die Gefahr, dem eigenen
        Wahlziel zu schaden, innewohnt.
       
     2. Die Beeinträchtigung der Gleichheit der Wahl durch den Effekt
        des negativen Stimmgewichts kann nicht durch "zwingenden
        Gründe" gerechtfertigt werden.

        Die Regelungen, aus denen sich der Effekt des negativen
        Stimmgewichts ergibt, dienen Belangen des föderalen Proporzes.
        Föderale Belange können zwar grundsätzlich bei der
        Ausgestaltung des Wahlrechts berücksichtigt werden. Diese
        Aspekte bilden jedoch keinen zwingenden Grund, der geeignet
        wäre, den Effekt des negativen Stimmgewichts zu rechtfertigen.
        Der Eingriff in die Gleichheit der Wahl durch den Effekt des
        negativen Stimmgewichts ist von hoher Intensität. Er führt
        nicht nur dazu, dass Wählerstimmen bei der Zuteilung der
        Mandate unterschiedlich gewichtet werden, sondern bewirkt, dass
        der Wählerwille in sein Gegenteil verkehrt wird. Demgegenüber
        kommt dem föderalen Element hier kein hinreichendes Gewicht zu,
        zumal der Gesetzgeber die bundesstaatliche Gliederung und den
        daraus folgenden Aufbau der Parteien im Wahlrecht in
        vielfältiger Weise berücksichtigt hat und die insoweit
        getroffenen Regelungen unabhängig sind von den Regelungen, aus
        denen sich der Effekt des negativen Stimmgewichts ergibt. Bei
        der Gewichtung des Anliegens einer föderalen Zuordnung der
        Stimmen ist zudem zu berücksichtigen, dass es bei der Wahl zum
        Bundestag um die Wahl des unitarischen Vertretungsorgans des
        Bundesvolkes geht. Bei einer solchen Wahl ist der
        Bundesgesetzgeber nicht verpflichtet, föderative Gesichtspunkte
        zu berücksichtigen.

        Der Effekt des negativen Stimmgewichts ist auch keine
        zwangsläufige Folge einer mit der Personenwahl verbundenen
        Verhältniswahl. Der Effekt hängt von verschiedenen Faktoren,
        vor allem aber von der Konzeption der Verrechnung der Erst- mit
        den Zweitstimmenmandaten ab, die das Wahlsystem als solche
        nicht determinieren. Von Verfassungs wegen ist der Gesetzgeber
        nicht gehindert, eine mit der Personenwahl verbundene
        Verhältniswahl ohne den Effekt des negativen Stimmgewichts
        anzuordnen.

III. Die Regelung verletzt auch die verfassungsrechtlich verbürgte
     Unmittelbarkeit der Wahl. Der Wähler kann schon nicht erkennen, ob
     sich seine Stimme stets für die zu wählende Partei und deren
     Wahlbewerber positiv auswirkt, oder ob er durch seine Stimme den
     Misserfolg eines Kandidaten seiner eigenen Partei verursacht.

 IV. § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWG ist daher
     verfassungswidrig, soweit er den Effekt des negativen
     Stimmgewichts bewirkt.

     Der Wahlfehler hat auch Mandatsrelevanz. Es handelt sich bei
     diesem Effekt nicht um eine sehr seltene Ausnahme, sondern er
     wirkt sich regelmäßig auf das Wahlergebnis aus, wenn bei einer
     Wahl zum Deutschen Bundestag Überhangmandate entstehen. Dies gilt
     auch für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag, bei der es zu
     insgesamt 16 Überhangmandaten kam. Wären zum Beispiel in Hamburg
     für die SPD etwa 19.500 Zweitstimmen weniger abgegeben worden, so
     hätte diese Partei im Ergebnis einen Sitz mehr im Deutschen
     Bundestag beanspruchen können.

     Gleichwohl führt der Wahlfehler nicht zur Ungültigerklärung der
     Wahl und damit zur Auflösung des 16. Deutschen Bundestags. Der
     Fehler beruht auf einer nicht ganz einfach nachzuvollziehenden
     Paradoxie des geltenden Bundeswahlgesetzes und betrifft insgesamt
     nur wenige Mandate des Deutschen Bundestages. Eine Auflösung des
     Deutschen Bundestages, ohne dass zuvor dem Parlament Gelegenheit
     gegeben wird, das Bundeswahlgesetz anzupassen, würde darüber
     hinaus dazu führen, dass auch der dann zu wählende Bundestag auf
     einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage gewählt werden müsste.
     Im Gegensatz dazu sind die Folgen einer Entscheidung, die die
     bisherige Rechtslage für eine angemessene Übergangszeit billigt,
     von Verfassungs wegen hinnehmbar.

  V. Dem Gesetzgeber ist eine angemessene Frist einzuräumen, die
     Verfassungswidrigkeit des geltenden Wahlsystems zu beheben. Die
     Behebung der Verfassungswidrigkeit dieser Normen betrifft nicht
     nur die Unterverteilung von Sitzen bei Listenverbindungen einer
     Partei, sondern das gesamte Berechnungssystem der Sitzzuteilung im
     Deutschen Bundestag. Der Gesetzgeber hat mehrere Möglichkeiten der
     Neuregelung, die jeweils deutliche Auswirkungen auf die geltenden
     Regelungen der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag haben. Im
     Hinblick darauf, dass der Effekt des negativen Stimmgewichts
     untrennbar mit den Überhangmandaten und der Möglichkeit von
     Listenverbindungen zusammenhängt, kann eine Neuregelung sowohl
     beim Entstehen der Überhangmandate oder bei der Verrechnung von
     Direktmandaten mit den Zweitstimmenmandaten oder auch bei der
     Möglichkeit von Listenverbindungen ansetzen. Je nach dem, für
     welche Alternative sich der Gesetzgeber entscheidet, ergeben sich
     Auswirkungen auf das gesamte Wahlsystem. Im Hinblick auf die hohe
     Komplexität des Regelungsauftrags und unter Berücksichtigung der
     gesetzlichen Fristen zur Vorbereitung einer Bundestagswahl
     erscheint es daher unangemessen, dem Gesetzgeber aufzugeben, das
     Wahlrecht rechtzeitig vor Ablauf der gegenwärtigen Wahlperiode zu
     ändern. Ein derart kurzer Zeitraum birgt die Gefahr, dass die
     Alternativen nicht in der notwendigen Weise bedacht und erörtert
     werden können. Dem Gesetzgeber wäre damit auch die Möglichkeit
     genommen, das für den Wähler kaum noch nachzuvollziehende
     Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzzuteilung im Deutschen
     Bundestag auf eine neue, normenklare und verständliche Grundlage
     zu stellen.

Pressemitteilung Nr. 68/2008 vom 3. Juli 2008

Urteil vom 3. Juil 2008 – 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 –
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