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BVerfG: Erfolglose Vb in Sachen Emissionshandel
Am 15. Juli 2004 traten das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
und am 31. August 2004 das Zuteilungsgesetz 2007 in Kraft. Mit diesen
Gesetzen wurde die von der Europäischen Gemeinschaft erlassene
Emissionshandelsrichtlinie umgesetzt, deren Ziel es ist, durch eine
kosteneffiziente Verringerung von Kohlendioxid-Emissionen zum weltweiten
Klimaschutz beizutragen. Nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
bedürfen die Betreiber bestimmter industrieller Anlagen für die
Freisetzung von Treibhausgasen einer Genehmigung. Dem Betreiber der
Anlage werden Zertifikate über die Befugnis zur Emission von
Treibhausgasen zugeteilt, und zwar nach Maßgabe des Zuteilungsgesetzes
2007; dieses legt die Gesamtmenge an Kohlendioxid-Emissionen in
Deutschland für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 fest. Durch eine
wachsende Verknappung der Berechtigungen soll die Reduzierung der
Treibhausgase erreicht werden.

 I. Die Verfassungsbeschwerde der in Deutschland tätigen
    Aluminiumproduzenten (1 BvR 1847/05), die sich gegen das
    Zuteilungsgesetz 2007 richtete, wurde von der 3. Kammer des Ersten
    Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung
    angenommen, da sie nicht binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten
    des Gesetzes eingelegt worden und damit unzulässig war.

II. Auch die Verfassungsbeschwerde eines Unternehmens der
    Zementindustrie (1 BvR 2036/05) war erfolglos. Dieses hatte vor den
    Verwaltungsgerichten gegen seine Pflichten nach dem Treibhausgas-
    Emissionshandelsgesetz geklagt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte
    daraufhin fest, dass durch die Einführung des
    Emissionshandelssystems weder in das europarechtlich geltende
    Eigentumsgrundrecht noch in die ebenfalls europarechtlich
    gewährleistete Berufsfreiheit unverhältnismäßig eingegriffen werde.
    Auch sei kein Verstoß gegen Bestimmungen des Grundgesetzes
    erkennbar, insbesondere seien die im TEHG getroffenen
    Zuständigkeitsregeln mit den verfassungsrechtlichen
    Kompetenzbestimmungen vereinbar.

    Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom
    Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Die 3.
    Kammer des Ersten Senats kam zu dem Ergebnis, dass die
    Verfassungsbeschwerde bereits weitgehend unzulässig ist;
    insbesondere hält sie, soweit eine Grundrechtsverletzung durch
    abgeleitetes Gemeinschaftsrecht geltend gemacht wird, nicht die im
    Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1986
    (Solange II – Entscheidung) aufgestellten Voraussetzungen ein. Im
    Übrigen fehlt es an der Erfolgsaussicht der Sache:

    1. Die Zuständigkeitsvorschrift des § 20 TEHG ist
       verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die darin geregelte
       Zuständigkeitsverteilung zwischen Landesbehörden und dem
       Umweltbundesamt entspricht trotz in der Verwaltungspraxis
       bestehender Anfangsschwierigkeiten und Auslegungsprobleme noch
       den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und
       Widerspruchsfreiheit. § 20 TEHG begründet in der Auslegung durch
       das Bundesverwaltungsgericht keine verfassungsrechtlich
       unzulässige Form der Mischverwaltung. Mitentscheidungsbefugnisse
       zwischen dem Umweltbundesamt und den Landesbehörden sind danach
       nicht vorgesehen. Das Umweltbundesamt und die Landesbehörden
       entscheiden für den ihnen jeweils zugewiesenen Sachbereich in
       eigener Verantwortung. Schließlich werden durch die
       Zuständigkeitsverteilung in § 20 TEHG auch nicht die Vorgaben des
       Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt. Danach kann der Bund für
       Angelegenheiten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, durch
       Bundesgesetz selbständige Bundesoberbehörden errichten. Es ist
       verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bund die
       Aufgabenübertragung an das Umweltbundesamt nach § 20 Abs. 1 Satz
       2 TEHG für einen bundeseinheitlichen Vollzug für erforderlich
       gehalten hat.

    2. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt wegen der
       unterlassenen Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen
       Gemeinschaften im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 234
       EG) nicht das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen
       Richter. Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des
       Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs
       der Europäischen Gemeinschaften noch nicht vor oder hat er die
       entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht
       erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der
       Rechtsprechung nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101
       Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche
       Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden
       Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat.
       Vorliegend ist eine willkürliche Handhabung des
       Kooperationsverhältnisses nach Art. 234 EG nicht festzustellen.
       Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit den Vorgaben der
       Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
       bezüglich der gemeinschaftsrechtlichen Grundrechte des
       Eigentumsschutzes und der Berufsfreiheit auseinandergesetzt und
       ist zu  einem vertretbaren Ergebnis gekommen. Dabei ist es
       verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das
       Bundesverwaltungsgericht in Anwendung der
       gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben eine detailliertere
       Verhältnismäßigkeitsprüfung als der Gerichtshof durchgeführt hat,
       die der Kontrolldichte deutscher Gerichte entspricht. Dies ist
       Teil des Dialogs der Gerichte in der Gemeinschaft.

Vgl. hierzu auch Beschluss des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2007; Pressemitteilung
Nr. 59/2007 vom 1. Juni 2007
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