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BVerfG: Anrechnung von Erwerbseinkommen einer Beamtenwitwe auf das Witwengeld verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Nach § 53 Beamtenversorgungsgesetz müssen sich Ruhestandsbeamte und
ihre Hinterbliebenen auf ihre Versorgungsbezüge in gewissem Umfang
anderweitiges Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen anrechnen lassen,
wenn die Versorgungsbezüge zusammen mit dem anderweitigen Einkommen
eine bestimmte Höchstgrenze übersteigen. Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen aus einer Beschäftigung in der Privatwirtschaft
finden allerdings nur solange Berücksichtigung, bis der
Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Die 1955 geborene Beschwerdeführerin ist die Witwe eines im Jahre 2001
verstorbenen Beamten. Das Witwengeld, das zunächst auf 2.591,27 DM
festgesetzt worden war, wurde aufgrund eigenen Erwerbseinkommens der
Beschwerdeführerin aus einer Tätigkeit für ein privates
Versicherungsunternehmen bis zur Höhe von 886,55 DM zum Ruhen gebracht.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor den Verwaltungsgerichten ohne
Erfolg. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die
Beschwerdeführerin gegen die Anrechnung ihres Einkommens auf ihre
Versorgungsansprüche. Des Weiteren rügt sie, dass ihr Einkommen mit dem
Bruttobetrag in die Ruhensberechnung eingestellt worden ist.

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Anrechnung
des privaten Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin auf das
Witwengeld sowie die Zugrundelegung des Bruttobetrages sind
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Dem Nichtannahmebeschluss liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. Die Vorschrift des § 53 BeamtVG ist zunächst insoweit
   verfassungsrechtlich unbedenklich, als sie eine Anrechnung
   privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommens des Ruhestandsbeamten
   selbst auf das Ruhegehalt vorsieht. Sie ist durch den Gedanken des
   Vorteilsausgleichs gerechtfertigt. Der vorzeitige Ruhestandseintritt
   und der damit verbundene vorzeitige Wegfall der
   Dienstleistungspflicht kann auf Seiten des Beamten Arbeitskraft
   freisetzen und ihm - im Einzelfall - ermöglichen, in erheblichem
   Umfang außerhalb des öffentlichen Dienstes erwerbstätig zu sein und
   unter Umständen zusammen mit seinem Ruhegehalt ein die vollen
   ruhegehaltfähigen Dienstbezüge weit übersteigendes Einkommen zu
   erzielen. Derartige Vorteile schlagen sich typischerweise zu Lasten
   des Dienstherrn nieder. Diesem geht infolge der vorzeitigen
   Zurruhesetzung die Arbeitskraft des Beamten verloren. Gleichzeitig
   ist er über einen längeren Zeitraum hinweg zur Erbringung von
   Versorgungsleistungen verpflichtet. Dem Gesetzgeber war es daher
   gestattet, die durch einen Wegfall der Dienstleistungsverpflichtung
   vor Erreichen der Altergrenze eintretende Verschiebung des
   Pflichtengefüges im Beamtenverhältnis durch eine Anrechnungsregelung
   auszugleichen. Dies ist mit der Vorschrift des § 53 BeamtVG
   sachgerecht erfolgt.
  
2. Hiervon ausgehend begegnet auch die in § 53 BeamtVG vorgesehe
   Anrechnung privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommens einer
   Beamtenwitwe auf das Witwengeld keinen verfassungsrechtlichen
   Bedenken. Denn der Versorgungsanspruch des Hinterbliebenen ist von
   Verfassungs wegen nicht besser geschützt als die Ansprüche des
   Beamten selbst, aus dessen Rechtsposition sich die
   Hinterbliebenenversorgung herleitet. Auch die konkrete Ausgestaltung
   der Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
   Anrechnungsregelung greift nur bei besonders hohem Erwerbseinkommen
   ein und gewährleistet hierdurch und durch die Ausrichtung am
   Familieneinkommen des verstorbenen Beamten, dass keine unzumutbare
   Beeinträchtigung in der Lebensführung der Witwe des Beamten
   eintritt. Des Weiteren stellt das Gesetz sicher, dass auch bei hohem
   Erwerbseinkommen ein zusätzliches Witwengeld erhalten bleibt. Eine
   völlige Entwertung des Beamtendienstes im Hinblick auf die
   Versorgung der Witwe ist damit ausgeschlossen. Schließlich ist
   zuberücksichtigen, dass der Anspruch auf Witwengeld nicht endgültig
   erlischt, sondern nur solange ruht, wie die Witwe auch tatsächlich
   zusätzliches Erwebseinkommen erzielt.
  
   Schließlich ist es im Hinblick auf das Alimentationsprinzip auch
   unbedenklich, dass das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin mit
   dem Bruttobetrag in die Berechnung eingestellt worden ist. Die
   Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, dass ihr im Endergebnis ein
   Nettoeinkommen verbleibt, das nicht mehr amtsangemessen wäre.
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