Jurawelt

BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur akustischen Wohnraumüberwachung zurückgewiesen
Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Humanistischen Union,
Fraktionsvorsitzender in einem Stadtrat sowie Partner einer
Anwaltskanzlei. Er wendet sich gegen § 100 c Strafprozessordnung, der
die akustische Wohnraumüberwachung zum Zwecke der Strafverfolgung
regelt. § 100 c StPO ist mit Wirkung zum 1. Juli 2005 neu gefasst
worden, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 3. März 2004
die Vorschriften der Strafprozessordnung zur akustischen
Wohnraumüberwachung („Großer Lauschangriff“) teilweise für
verfassungswidrig erklärt hatte. Nach Auffassung des Beschwerdeführers
erfüllen einzelne Regelungen des § 100 c StPO nicht die Voraussetzungen,
die das Bundesverfassungsgericht in diesem Urteil aufgestellt hat.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die
angegriffenen Regelungen werden den sich aus Art. 13 Abs. 3 GG und Art.
2 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines
Eingriffs in die räumliche Privatsphäre gerecht. Der Gesetzgeber hat die
verfassungsrechtlichen Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht in
seinem Urteil vom 3. März 2004 entwickelt hat, beachtet.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 muss
   der Gesetzgeber hinreichende Vorkehrungen dafür treffen, dass
   Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater
   Lebensgestaltung unterbleiben. Der Gesetzgeber hat sich bei der
   Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben in § 100 c Abs. 4
   Satz 1 StPO für eine negative Kernbereichsprognose entschieden.
   Danach darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund
   tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die
   Überwachung kernbereichsrelevante Äußerungen nicht erfasst werden. Es
   ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber
   den Kernbereich nicht positiv formuliert hat. In Anbetracht dessen,
   dass eine abstrakte, alle denkbaren Sachverhaltskonstellationen
   konkret umschreibende Definition des Kernbereichs privater
   Lebensgestaltung nur schwer möglich sein wird, steht es dem
   Gesetzgeber offen, ob er eine allgemeine auslegungsfähige
   Formulierung wählt oder aber mittels der Konstruktion von nicht
   abschließenden Regelbeispielen eine noch weiter gehende
   Konkretisierung vornimmt. Die vom Bundesverfassungsgericht
   identifizierten Indikatoren für kernbereichsrelevante Gespräche – die
   Art der zu überwachenden Räume sowie der beteiligten Personen – haben
   Eingang in die Neuregelung des § 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO gefunden.
   Durch die Regelvermutungen in § 100 c Abs. 4 Sätze 2 und 3 StPO für
   Gespräche in Büro- und Geschäftsräumen sowie für Gespräche über
   Straftaten erfährt der unbestimmte Gesetzesbegriff des „Kernbereichs
   privater Lebensgestaltung“ weitere Konkretisierung. Damit hat sich
   der Gesetzgeber an den zentralen Aussagen des Urteils des
   Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 orientiert und die
   gesetzlichen Vorschriften an dem Schutz der Privatsphäre
   ausgerichtet.

2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird der absolute
   Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung durch die Regelung
   des § 100 c Abs. 6 Satz 2 StPO nicht tangiert. Nach dieser Vorschrift
   dürfen Erkenntnisse aus Gesprächen, an denen ein naher Angehöriger
   oder eine andere durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützte
   Person (§§ 52, 53 a StPO) beteiligt ist, nur nach Maßgabe einer
   Abwägung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verwertet werden. Die
   Regelung setzt eine zulässige, den Kernbereich privater
   Lebensgestaltung nicht berührende Abhörmaßnahme voraus. § 100 c Abs.
   6 Satz 2 StPO soll zusätzlich dem Umstand Rechnung tragen, dass mit
   der akustischen Wohnraumüberwachung das Zeugnisverweigerungsrecht ins
   Leere läuft, weil die Aussagen des Zeugnisverweigerungsberechtigten
   bereits im Rahmen der Abhörmaßnahme aufgenommen wurden.

3. Die Neufassung des § 100 c Abs. 4 StPO genügt den
   verfassungsrechtlichen Anforderungen auch, soweit der Gesetzgeber auf
   eine weitergehende gesetzliche Normierung des Personenkreises, für
   den eine Vermutung für kernbereichsrelevante Gespräche besteht,
   verzichtet hat. Der Kreis der Personen, bei denen eine Vermutung für
   kernbereichsrelevante Gespräche besteht, wird damit offen gelassen
   und ist der Auslegung zugänglich. Eine Beschränkung des
   Beweiserhebungsverbots auf Zeugnisverweigerungsberechtigte nach §§ 52
   ff. StPO sieht die Neuregelung - entgegen der Auffassung des
   Beschwerdeführers - gerade nicht vor.

4. Es bedurfte keiner gesonderten gesetzlichen Regelung, in der das
   Verbot einer Rundumüberwachung ausgesprochen wird. Der Gesetzgeber
   hat durch vielfältige Regelungen deutlich gemacht, dass eine von
   Verfassungs wegen stets unzulässige Rundumüberwachung, mit der ein
   umfassendes Persönlichkeitsprofil eines Beteiligten erstellt werden
   könnte, durch allgemeine verfahrensrechtliche Sicherungen auch ohne
   spezifische gesetzliche Regelung grundsätzlich ausgeschlossen sein
   soll. So enthält das Gesetz etwa Regelungen zur zeitlichen Begrenzung
   der Abhörmaßnahme und ordnet bei Anhaltspunkten für
   kernbereichsrelevante Äußerungen den unverzüglichen Abbruch des
   Abhörens an.

   Es ist nicht erforderlich, die verfassungsrechtlichen Anforderungen
   an die Durchführung einer Maßnahme ausdrücklich und für alle Fälle
   gesetzlich anzuordnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die
   Ermittlungsbehörden den erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers
   und die verfassungsrechtlichen Maßstäbe bei ihren Maßnahmen beachten.
   Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ermittlungsbehörden
   verpflichtet sind, den Betroffenen im Anschluss an die durchgeführte
   Wohnraumüberwachung gemäß § 100 d Abs. 8 StPO zu benachrichtigen und
   auf den nachträglichen Rechtsschutz hinzuweisen, so dass etwaige
   Verfassungsverstöße festgestellt werden könnten. Von Verfassungs
   wegen besteht jedenfalls keine Verpflichtung zu einer ausdrücklichen
   gesetzlichen Regelung, solange keine Erkenntnisse vorliegen, dass die
   Ermittlungsbehörden gegen das verfassungsrechtliche Verbot einer
   absoluten Rundumüberwachung verstoßen.

5. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 lässt
   sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht entnehmen,
   dass eine automatische Aufzeichnung in jedem Fall von Verfassungs
   wegen zwingend unzulässig ist. Ein generelles Verbot automatischer
   Aufzeichnungen ist nicht ersichtlich, soweit keine Gefahr der
   Erfassung kernbereichsrelevanter Gespräche besteht.
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