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5 K 598/02
22.01.2003
VERWALTUNGSGERICHT TRIER
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
BauGB §§ 33, 35; LBauO-RP §§ 70, 72
VG Trier, Urteil vom 22.01.2003 – 5 K 598/02
In dem Verwaltungsrechtsstreit
.....
wegen Bauvorbescheid zur Errichtung von 4 Windkraftanlagen
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2003
für Recht erkannt:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage darauf gerichtet war, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 20. August 2001 zu verpflichten,
einen positiven Bauvorbescheid zur Errichtung von 2 Windenergieanlagen auf den Grundstückes Gemarkung Xxx, Flur 4, Parzellen Nrn. 61 und 62 und Gemarkung Xxx, Flur 5,
Parzellen Nrn. 83 und 84 (Standorte 1 und 3) zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Mit ihrer Klage streitet die Klägerin um die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt
zu Grunde:
Die Klägerin plante ursprünglich die Errichtung von vier Windkraftanlagen des Typs Südwind S 720 auf den Grundstücken Gemarkung Xxx, Flur 4, Parzellen Nrn. 61 und 62, Flur
5, Parzellen Nrn, 4, 5, 75, 76 sowie Gemarkung Xxx, Flur 5, Parzellen Nrn. 83 und 84. Zu diesem Zweck stellte sie mit Antrag vom 7. Juli 2001 eine Bauvoranfrage, mit der
eine schon 1999 beantragte Voranfrage zur Errichtung von acht Windkraftanlagen reduziert wurde. Der Standort liegt nicht in einem Bereich, den der Raumordnungsplan für die
Region Xxx in seiner ursprünglichen Fassung als Entwicklungsbereich für Windkraft vorsieht. Er liegt aber auch nicht in einem Ausschlussbereich, sondern in sogenannten
weißen Flächen, in denen die Zulässigkeit von Windkraftanlagen gerichtlich noch nicht endgültig geklärt ist. Der Flächennutzungsplan der Beklagten sah hier ebenfalls keine
Fläche für die Windkraft vor, sondern landwirtschaftliche Nutzung. Indessen wird dieser Flächennutzungsplan zur Zeit fortgeschrieben. Das Teilfortschreibungsverfahren ist
zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht abgeschlossen; die öffentliche Auslegung hat aber bereits stattgefunden. In der Ratssitzung des Stadtrates der Beklagten
vom 30. Januar 2003 ist die neue Flächennutzungsplanung endgültig beschlossen worden. Nach dieser neuen Planung wird eine Windkraftnutzung für die hier interessierenden
Standorte und im Übrigen für das gesamte Stadtgebiet ausgeschlossen.
Das Vorhaben liegt auch innerhalb des Geltungsbereiches des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes BT 16 "xxx/xxx und Umgebung". Ziel dieser Planung ist die
Entwicklung des betreffenden Landschaftsraumes im Interesse der Erhaltung bzw. Verbesserung des Landschaftsbildes und des siedlungsnahen Erholungsraumes im Bereich der
universitätsnahen Höhenstadtteile. Zur Sicherung dieser Planung beschloss der Stadtrat am 18. Dezember 2002 eine Veränderungssperre, nach deren Inhalt die Errichtung von
Windkraftanlagen ebenfalls unzulässig ist.
Mit Bescheid vom 20. August 2001 beschied die Beklagte die Bauvoranfrage negativ. Zur Begründung führte sie aus, dass die geplante Windkraftanlage bauplanungsrechtlich
unzulässig sei. Außerhalb der im Raumordnungsplan festgelegten Vorrangflächen seien die grundsätzlich privilegierten Anlagen nur dann zulässig, wenn ein Flächennutzungsplan
dies vorsehe. Vorliegend stünden dem Vorhaben aber die Festsetzungen des noch gültigen Flächennutzungsplanes entgegen, der hier landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen
vorsehe. Außerdem würde die natürliche Eigenart der Landschaft und ihre Aufgabe als Erholungsgebiet beeinträchtigt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 21. August 2001 Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden worden ist.
Am 6. Mai 2002 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2002 hat sie ihr Begehren weiter eingeschränkt und begehrt nur noch die
Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung zweier Windkraftanlagen auf den Standorten Nr. 2 und Nr. 4. Zur Begründung trägt sie vor:
Sie habe einen Anspruch auf Erhalt des beantragten Bauvorbescheides, weil der Errichtung zweier Windkraftanlagen, die privilegiert im Außenbereich zuzulassen seien, keine
planungsrechtlichen Belange entgegen stünden. Dem Raumordnungsplan komme keine Ausschlusswirkung zu. Auch die Festsetzungen des Flächennutzungsplanes verhinderten das
Vorhaben nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht. Soweit die vorgesehene Fortschreibung die Zulassung von Windenergieanlagen für das gesamte Stadtgebiet ausschließe, sei dies mit
bauplanungsrechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Schließlich könne auch die inzwischen erlassene Veränderungssperre dem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, da
diese zum einen nicht die Zielsetzung des Bebauungsplanes gemäß Aufstellungsbeschluss wiedergebe, nämlich die Zulassung von Windkraftanlagen zu ordnen, und zum anderen sich
der Inhalt des Satzungsbeschlusses in einer unzulässigen Negativplanung erschöpfe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20. August 2001 einen positiven Bauvorbescheid zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen des Typs
Südwind S 720 auf den Grundstücken Gemarkung xxx, Flur 5, Flurstück-Nrn. 4, 5, 75 und 76 zu erteilen,
hilfsweise,
festzustellen, dass bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 23.12.2002 das beantragte Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und verweist zur Begründung zunächst auf den Inhalt des ergangenen Bescheides vom 20. August 2001. Darüber hinaus sieht sie in der erlassenen Veränderungssperre und der zur
Planreife im Sinne des § 33 BauGB gedienten Flächennutzungsplanung einen dem Erlass eines positiven Bauvorbescheides entgegenstehenden öffentlichen Belang.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen; letztere waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Das Verfahren ist zunächst gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Klage ursprünglich auch auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet war, eine
Bebauungsgenehmigung für die Errichtung zweier Windkraftanlagen auf den Grundstücken Gemarkung Xxx, Flur 4, Parzellen Nrn. 61 und 62 und Gemarkung Xxx, Flur 5, Parzellen
Nrn. 83 und 84 zu erteilen. In der Reduzierung des Klägerbegehrens durch Schriftsatz vom 7. Oktober 2002 (Prozessakte Blatt 37) im Verhältnis zum ursprünglichen Klageantrag
im Schriftsatz vom 3. Mai 2002 liegt eine teilweise konkludente Klagerücknahme, veranlasst durch die Gesetzesänderung vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wonach für drei
bis sechs Windenergieanlagen zumindest ein vereinfachtes Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 19 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - durchzuführen
gewesen wäre (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der IV. Bundesimmissionsschutzverordnung i.V.m. der Anlage hierzu).
Soweit weiter mit der Klage um die Verpflichtung der Beklagten gestritten wird, einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung zweier Windkrafträder auf den Grundstücken
Gemarkung Xxx, Flur 5, Parzellen Nr. 4 und 5 und Parzellen Nrn. 75 und 76 zu erteilen, ist die Klage als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zwar zulässig, in der Sache jedoch
erfolglos. Dies gilt gleichermaßen für Haupt- und Hilfsantrag.
Der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2001 ist, soweit er hier noch zu überprüfen ist, jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren
Rechten. Denn sie hat keinen Anspruch auf Erhalt der beantragten Bebauungsgenehmigung für die geplanten zwei Windenergieanlagen auf den Standorten 2 und 4 (vgl. Blatt 113
ff. der Verwaltungsakte).
Nach §§ 70, 72 LBauO ist ein positiver Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben, so wie es zur eingeschränkten Überprüfung im Bauvorbescheidsverfahren angestellt worden
ist, keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ist das Vorhaben indessen mit der bauplanungsrechtlichen
Norm des § 35 Abs. 1 BauGB nicht vereinbar.
Dem im Außenbereich grundsätzlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierten Vorhaben stehen nämlich öffentliche Belange, die hier ihre Konkretisierung in der
Flächennutzungsplanung der Beklagten gefunden haben, entgegen. Zwar konnten zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 20. August 2001 die Festlegungen des
Flächennutzungsplanes in seiner damaligen Fassung noch nicht dem Vorhaben entgegengehalten werden. Denn die hier enthaltene Darstellung Flächen für die Landwirtschaft bzw.
Flächen für den Wald war keine dermaßen konkrete Ausweisung, mit der ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB in der Regel ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil
der Kammer vom 10. Januar 2000 - 5 K 540/00.TR -, bestätigt durch Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2002 8 A 11089/01.OVG -). Auch der zu dieser Zeit gültige
Raumordnungsplan enthielt keine Festsetzung, die nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB die Errichtung der Windkraftanlage gehindert hätte, da die hier ausgewiesenen weißen
Flächen eine solche Ausschlusswirkung nicht erzielen konnten (vgl. Urteil der Kammer und OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.).
Zum jetzigen entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht aber dem reduzierten Vorhaben die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes als maßgeblicher
öffentlicher Belang entgegen. Die zur endgültigen Beschlussfassung in der Ratssitzung der Beklagten am 30. Januar 2003 anstehende Neuplanung kann hier bereits berücksichtigt
werden, weil sie unzweifelhaft Planreife im Sinne des § 33 BauGB erreicht hat (vgl. hierzu Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, § 35 Abs. vor Rdnr. 81; Dürr in
Brügelmann Grauvogel, § 35 Abs. vor Rdnr. 81). Danach wird - bezogen auf den Standort Schell - aufgrund umfangreicher Untersuchungen bezüglich geeigneter Standorte für
Windenergieanlagen im Stadtgebiet Xxx keine Ausweisung von Vorrangflächen erfolgen, sondern den Belangen der Landschaftspflege, dem Schutz des Gebietes für die Naherholung
und der Rücksicht auf die benachbarte Wohnbebauung von Xxx Vorrang eingeräumt. Dieses standordbezogene und konkrete Abwägungsergebnis ist nicht zu beanstanden. Es ist
anerkannt, dass die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes die Errichtung eines privilegierten Vorhabens verhindern können (Dürr a.a.O., § 35 Rn. 69). In diesem
Zusammenhang verfängt der Einwand der Klägerin, die Landschaft sei bereits durch in der Nähe vorhandene Windkrafträder so beeinträchtigt, dass der in der
Flächennutzungsplanung zum Ausdruck kommende Schutzzweck leer laufe, nicht. Einerseits kann es einer Gemeinde nicht abverlangt werden, solche Belange nur deshalb
zurückzustellen, weil in einer Nachbargemeinde ein anderes Abwägungsergebnis erzielt worden ist und Windräder in der Nachbarschaft existieren. Andererseits und hier vor
allem ist zu sehen, dass die angesprochenen Vergleichsfälle doch erheblich weit von dem hier ins Auge gefassten Standort entfernt liegen und sich der Standort der hier im
Streit stehenden Anlagen auf einen bislang unbebauten Höhenzug weiter nördlich beschränkt. Soweit die Beklagte mit ihrer Planung diesen Bereich auch als besonderes
Erholungsgebiet für die Höhenstadtteile freihalten will, ist auch eine solche Zielsetzung in der Rechtsprechung bereits anerkannt (vgl. die Nachweise bei Dürr a.a.O.). Den
gesetzlichen Regelungen zur Einführung der Privilegierung von Windenergieanlagen ist auch nicht zu entnehmen, dass der Windenergie stets ein Vorrang oder auch nur ein
besonders beachtliches Gewicht einzuräumen wäre. Dem Bundesgesetzgeber kam es zwar darauf an, die Windenergie, die einen wichtigen positiven Beitrag zum Klimaschutz leisten
könne, planungsrechtlich so zu stellen, dass sie an geeigneten Stellen auch eine Chance hat. Dabei hat er jedoch bewusst keine pauschale Begünstigung der Windenergie
gegenüber anderen schützenswerten Belangen (wie z.B. die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und der Erholung) festgelegt, sondern die kommunalen und regionalen
Steuerungsmöglichkeiten eingeführt, weil nur im Einzelfall vor Ort abgewogen und entschieden werden könne, welchen Belange der Vorrang gebührt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 30. November 2001 in ZfBR 2002 S. 496).
Das von der Beklagten gefundene Abwägungsergebnis steht auch in Übereinstimmung mit dem Ziel der Teilfortschreibung Windenergie des regionalen Raumordnungsplanes. Dieser
sieht für die Stadt Xxx ebenfalls keine Vorranggebiete für die Windenergienutzung vor. Damit wird die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes insbesondere auch dem
Erfordernis gerecht, dass die Flächennutzungsplanung an die Ziele der Raumordnungsplanung anzupassen ist (§ 1 Abs. 4 BauGB).
Die Kammer hegt schließlich auch keine Bedenken an der Flächennutzungsplanung insoweit, als damit quasi für das gesamte Stadtgebiet keine Ausweisung von Flächen für die
Windenergienutzung erfolgt. Aus der Privilegierung solcher Anlagen folgt nicht, dass jede Gemeinde zumindest eine Fläche für die Nutzung vorsehen muss. Wie bereits
ausgeführt, muss die Entscheidung dieser Frage stets das Ergebnis einer Einzelfallbetrachtung bleiben. Die im Verhältnis zu den weiträumigen Gebieten der Verbandsgemeinden
nur kleinen unbebauten Flächen eines Stadtgebietes, die dem Außenbereich zugehörig sind, verbieten insoweit eine Gleichbehandlung. Daher mag es u.U. für das gesamte Gebiet
einer Verbandsgemeinde nicht angehen, grundsätzlich geeignete Standorte für die Windkraft gänzlich ihrer Nutzungsmöglichkeit für diese Zwecke zu entziehen, für das
Außenbereichsgebiet einer kreisfreien Stadt wie Xxx gilt dies zur Überzeugung der Kammer aber nicht. Auch unter diesem Aspekt hält deshalb die Abwägungsentscheidung nach § 1
Abs. 6 BauGB einer rechtlichen Überprüfung stand.
Im Hinblick auf die vorstehend dargestellte Rechtsauffassung der Kammer bedarf es keiner weitergehenden Entscheidung mehr dazu, ob darüber hinaus auch die am 23. Dezember
2002 in Kraft getretene Veränderungssperre der Erteilung einer Bebauungsgenehmigung entgegensteht. Die Frage nach der - von der Klägerin bezweifelten - Wirksamkeit dieser
Veränderungssperre kann deshalb hier unbeantwortet bleiben.
Aus alledem folgt, dass dem Hauptantrag der Klägerin nicht entsprochen werden kann. Gleiches gilt allerdings auch für den Hilfsantrag, weil auch zu dem insoweit maßgeblichen
Zeitpunkt keine andere Rechtslage gilt. Die Planreife der Flächennutzungsplanung bestand auch schon im Dezember 2002.
Der Klage war daher insgesamt der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 S. 3 VwGO zuzulassen, weil die Kammer der Frage, ob eine Stadtgemeinde wie z.B. Xxx die Errichtung von
Windkraftanlagen durch Flächennutzungsplanung für das gesamte Stadtgebiet ausschließen darf, grundsätzliche Bedeutung zumisst.
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