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In der Verwaltungsstreitsache
des Herrn Dr. , ..., Kläger,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
g e g e n
die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, Glinkastraße 35, 10117 Berlin,
Beklagte,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2001 durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ... sowie den
ehrenamtlichen Richter ...
für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt ist, als der Kläger die Unterlassung der Zugänglichmachung von Tonbändern mit Mitschnitten
von ihm geführter Telefongespräche und von Wortlautprotokollen solcher Telefonate begehrt hat.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Dritten ohne Einwilligung des Klägers für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der
Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, für Zwecke der politischen Bildung oder für die Verwendung durch Presse, Rundfunk,
Film, deren Hilfsunternehmen und die für sie journalistisch-redaktionell tätigen Personen in Original-Unterlagen oder Duplikate von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
mit personenbezogenen Informationen über den Kläger Einsicht zu gewähren oder Duplikate von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes mit personenbezogenen Informationen über
den Kläger herauszugeben, auch soweit es sich nicht um Tonbänder und Wortlautprotokolle handelt, soweit diese Informationen aufgrund zielgerichteter Informationserhebung
oder Ausspähung einschließlich heimlicher Informationserhebung durch den Staatssicherheitsdienst gesammelt wurden oder soweit Informationen über den Kläger als Dritten
gesammelt wurden, auch soweit sie nicht ausschließlich das Privatleben oder die Privatsphäre des Klägers betreffen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, der viele Jahre lang Parteivorsitzender der CDU und Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland war, wendet sich gegen die durch die Bundesbeauftragte für die
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (im Folgenden: die Bundesbeauftragte) in Aussicht gestellte Zugänglichmachung ihn betreffender Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes für die Forschung, politische Bildung oder für die Verwendung seitens der Medien.
Der inzwischen aus seinem Amt ausgeschiedene Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, Dr. ... (im Folgenden: der
Bundesbeauftragte), äußerte während seiner Amtszeit mehrmals öffentlich seine Absicht, auf Anforderung von Untersuchungsausschüssen oder der Medien personenbezogene
Informationen über den Kläger zur Verfügung zu stellen. Auf dessen Nachfrage bestätigte er seine Absicht, indem er ihm mit Schreiben vom 11. April 2000 mitteilte, dass auf
entsprechende Anträge unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen Forschern oder Medienvertretern Unterlagen zugänglich gemacht würden. Auch Informationen zu Personen, die
zielgerichtet ausgespäht oder überwacht worden seien, könnten verwendet werden, soweit es sich um Personen der Zeitgeschichte, Amtsträger oder Politiker handele, der Bereich
des öffentlichen Wirkens betroffen sei und schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstünden. Allerdings stehe dem Kläger ein Anspruch auf Einsicht in die ihn
betreffenden Unterlagen zu und er - der Bundesbeauftragte - sei bemüht, diese Einsicht vor einer Herausgabe an Dritte zu ermöglichen.
In seinem Schreiben an den Bundesbeauftragten vom 14. April 2000 vertrat der Kläger die Ansicht, personenbezogene Informationen über Personen der Zeitgeschichte dürften nur
zur Verfügung gestellt oder veröffentlicht werden, wenn es sich bei ihnen nicht um Betroffene im Sinne des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik - StUG – handele. Dies sei hier aber gerade der Fall. Gleichzeitig forderte er den Bundesbeauftragten zur Abgabe einer
schriftlichen Zusicherung auf, dass ihm Einsicht in die Unterlagen zu seiner Person gewährt werde, bevor sie Dritten zugänglich gemacht würden. Diese Zusicherung erteilte
der Bundesbeauftragte mit Schreiben vom 18. April 2000.
Daraufhin begann der Kläger damit, in die über ihn gesammelten Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes Einsicht zu nehmen. In diesem Zusammenhang legte man ihm 1.163 Seiten
aus Unterlagen der Diensteinheit Hauptabteilung III (Funkaufklärung) und der Abteilungen III der Bezirksverwaltungen des Staatssicherheitsdienstes zur Einsicht vor, in denen
personenbezogene Informationen über ihn enthalten sind. Unter diesen Unterlagen befinden sich 37 Wortlautprotokolle bzw. Zusammenfassungen des Staatssicherheitsdienstes von
eigenen Telefonaten des Klägers im Umfang von insgesamt 72 Seiten. Fünf Seiten betreffen ein mitgeschnittenes Telefax. Die restlichen Seiten betreffen Wortlautprotokolle
bzw. zusammenfassende Vermerke über Telefonate anderer Personen, in denen der Kläger lediglich erwähnt wird. Weitere 2.703 dem Kläger zur Einsicht vorgelegte Seiten
beinhalten Ausdrucke aus der elektronisch gestützten Datenbank SIRA, in der Titel der Berichte der inoffiziellen Mitarbeiter und Analysen aus gewonnenen Informationen
zusammengestellt wurden. Weiter wurde dem Kläger in 552 Seiten aus Unterlagen der „Hauptverwaltung Aufklärung” Einsicht gewährt, bei denen es sich unter anderem
um Einschätzungen des Staatssicherheitsdienstes zu seiner Regierungs- und Parteitätigkeit handelt. Schließlich wurden ihm weitere 1.927 Seiten aus Unterlagen sonstiger
Diensteinheiten vorgelegt, die unter anderem Informationen über seine Reisen enthalten.
Als der Abschluss der Akteneinsicht durch den Kläger bevorstand, wandte er sich mit Schreiben vom 8. November 2000 an die nunmehr im Amt der Bundesbeauftragten befindliche
Frau Marianne Birthler, in dem er zum Ausdruck brachte, weiterhin auf den Bestand der Zusage ihres Amtsvorgängers zu vertrauen, dass ihn betreffende Unterlagen bis zur
Beendigung seiner Akteneinsicht Dritten nicht zugänglich gemacht würden. Zudem bat er um Bestätigung, dass Forschern oder Medienvertretern keine Einsicht in
Originalunterlagen oder Duplikate von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes mit auf seine Personen bezogenen Informationen gewährt werde und diese Unterlagen nicht
herausgegeben würden, soweit sie aufgrund zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung einschließlich heimlicher Informationserhebung durch den
Staatssicherheitsdienst gesammelt worden seien.
Unter dem 17. November 2000 teilte die Bundesbeauftragte dem Kläger mit, die von ihrem Amtsvorgänger gemachte Zusage entspreche der behördlichen Praxis. Dennoch sei sie zur
Herausgabe der Unterlagen nach den Vorschriften der §§ 32 bis 34 StUG verpflichtet. Diese könne nicht durch eine zeitlich unbegrenzte Akteneinsichtnahme durch den Kläger auf
unbestimmte Zeit verzögert werden. Sie gehe davon aus, dass er seine Akteneinsicht bis zum Ende des Jahres 2000 beendet habe; bis dahin werde sie Forschern und
Medienvertretern keine Unterlagen zur Verfügung stellen.
Daraufhin hat der Kläger am 5. Dezember 2000 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die vorbeugende Unterlassungsklage sei geboten, da die Bundesbeauftragte zu erkennen
gegeben habe, nach Abschluss seiner Akteneinsicht, spätestens aber Anfang des Jahres 2001 auf Antrag Dritten auch personenbezogene Informationen über ihn zugänglich machen
zu wollen, soweit sie nicht ausschließlich seine Privatsphäre beträfen.
Sein Begehren beziehe sich allerdings weder auf Informationen, die ausschließlich sein Privatleben bzw. seine Privatsphäre beträfen, noch auf Tonbänder bzw.
Wortlautprotokolle, da die Bundesbeauftragte die Zugänglichmachung derartiger Unterlagen nicht beabsichtige. Von seinem Klagebegehren umfasst seien auch nicht Unterlagen,
die auf rechtmäßig erlangten Informationen, wie Medienberichten, Reden des Klägers oder Dritter beruhten.
Das von der Bundesbeauftragten in Aussicht gestellte Handeln sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten, soweit die Informationen, deren Zugänglichmachung
beabsichtigt sei, aufgrund zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung einschließlich heimlicher Informationserhebung durch den Staatssicherheitsdienst gesammelt
worden seien oder dies nicht ausgeschlossen werden könne. Die Auslegung der §§ 32 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2, 34 StUG nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des
Gesetzes sowie nach dessen Sinn und Zweck ergebe, dass derartige Unterlagen Dritten nicht zur Verfügung gestellt oder veröffentlicht werden dürften.
Bei der Auslegung der genannten Vorschriften des StUG sei zunächst zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber beim Erlass dieses Gesetzes die Unterlagen im Einzelnen, die von
der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes betroffenen Personenkreise und das Ausmaß der Stasi-Tätigkeit nicht bekannt gewesen seien. Er habe sich daher auf Vermutungen und
Einzelfallkenntnisse stützen sowie eine abstrakte vorausschauende Regelung treffen müssen. Dabei habe er sich dafür entschieden, personenbezogene Informationen über die in §
32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG genannten Personengruppen nur mit deren Einwilligung zur Verfügung zu stellen. Der Bundesbeauftragten sei gerade keine
einzelfallbezogene Prüfungskompetenz zugebilligt worden. Zudem habe der Gesetzgeber vorrangig den Opferschutz angestrebt, was sich sowohl aus der Begründung des
Bundestagsinnenausschusses als auch aus der Reihenfolge der in § 1 StUG genannten Gesetzeszwecke sowie aus dem in § 5 StUG normierten Nachteilsverbot ergebe.
Bereits die Wortlautauslegung des § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG belege, dass für ihn als Person der Zeitgeschichte, der gleichzeitig Betroffener sei, ein
absoluter Vorrang des Persönlichkeitsschutzes vor dem öffentlichen Informationsinteresse gelte. Denn die Bundesbeauftragte dürfe Unterlagen mit personenbezogenen
Informationen über Personen der Zeitgeschichte für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes sowie
für Zwecke der politischen Bildung nur zur Verfügung stellen und solche Informationen nur dann veröffentlichen, soweit die Personen der Zeitgeschichte nicht Betroffene oder
Dritte seien. Anderenfalls sei eine Einwilligung der betreffenden Personen erforderlich.
Wegen des umfassenden allgemeinen öffentlichen Informationsinteresses an seiner Person sei er - der Kläger - als Person der Zeitgeschichte zu qualifizieren. Er müsse auch
als Betroffener im Sinne der Legaldefinition des § 6 Abs. 3 S. 1 StUG angesehen werden. Denn zu seiner Person seien personenbezogene Informationen aufgrund zielgerichteter
Informationserhebung und Ausspähung einschließlich heimlicher Informationserhebung gesammelt worden. Als Zielperson des Staatssicherheitsdienstes sei er selbst dann als
Betroffener und nicht als Dritter im Sinne des Gesetzes anzusehen, wenn Telefonate anderer Personen abgehört worden seien, in denen personenbezogene Informationen über ihn
enthalten gewesen seien. Denn auch diese Informationen habe der Staatssicherheitsdienst zielgerichtet zu seiner Person gesammelt. Für die Qualifizierung als Betroffener oder
Dritter sei dabei allein die rechtsstaatswidrige Gewinnung der Unterlagen, nicht aber die Art bzw. äußere Form der Unterlagen (Tonbänder, Berichte, Dienstmeldungen etc.)
maßgebend.
Bei der Bestimmung des Begriffs „Betroffener” im Zusammenhang mit Personen der Zeitgeschichte dürfe zudem nicht zwischen der Privatsphäre einerseits und dem
Bereich des öffentlichen Wirkens andererseits unterschieden werden. Denn das Gesetz stelle schon vom Wortlaut her Personen der Zeitgeschichte mit allen anderen Betroffenen
gleich, soweit sie selbst Betroffene seien. Ebenso wenig könne aus der Verwendung des Begriffes der „Personen der Zeitgeschichte” gefolgert werden, dass der
Gesetzgeber damit die Übernahme einer zusätzlichen Abwägung zwischen Informationsinteressen und Persönlichkeitsrechtsschutz bezweckt habe. Mit der Aufnahme dieses Begriffes
sei nur auf dessen feststehende Definition in der Rechtsprechung zurückgegriffen worden. Die gegenteilige Ansicht der Bundesbeauftragten verkenne, dass es auf eine
Interessensabwägung im Rahmen des § 32 Abs. 1 StUG nur dann ankomme, wenn es sich um eine Person der Zeitgeschichte handele, die gerade kein Betroffener oder Dritter
sei.
Überdies bleibe § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG nach dem vorstehend skizzierten Normverständnis keineswegs ohne Anwendungsbereich. Er gelte jedenfalls für
Mitglieder der ehemaligen Regierungen der DDR. Auch mit Blick auf Amtsträger in Ausübung ihres Amtes verbleibe es bei einem Anwendungsbereich der Norm, soweit es um amtliche
Schriftstücke gehe, die den bearbeitenden Amtsträger namentlich auswiesen. Die Personen der Zeitgeschichte, Amtsträger in Ausübung ihres Amtes und Inhaber politischer
Funktionen seien somit nicht stets mit Betroffenen und Dritten gleichzusetzen, zumal immer dann, wenn keine zielgerichtete Sammlung über jemanden vorliege, sondern eine
Information bloß als Reflex in die Stasi-Unterlagen aufgenommen worden sei, die Ausschlussklausel „soweit sie nicht Betroffene oder Dritte sind” nicht greife.
Entgegen der Ansicht der Bundesbeauftragten könne daher die Anwendbarkeit der Legaldefinition des „Betroffenen” in § 6 Abs. 3 StUG im Rahmen des § 32 Abs. 1,
Ziff. 3 StUG nicht in Frage gestellt werden. Anderenfalls wäre die gesetzlich gewählte Begriffsbestimmung bedeutungslos, und mit Blick auf die im StUG häufig verwendeten
Begriffe des Betroffenen und des Dritten bestünde keine Rechtsklarheit. Im Übrigen sei das StUG in größter Eile erstellt worden, so dass keine Zeit für eine genauere Prüfung
des Umfangs des in § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG genannten Personenkreises, der nicht Betroffene oder Dritte umfasse, verblieben sei. Da der Opferschutz
gerade das zentrale Anliegen der Gesetzgebung gewesen sei, sei es naheliegend, dass die Begriffe des Betroffenen und Dritten im Rahmen der vorgenannten Bestimmung im Sinne
der Legaldefinition verwendet werden sollten.
Auch eine an der Systematik des Gesetzes orientierte Gesetzesauslegung komme zu keinem anderen Ergebnis: Im Unterschied zu § 23 Abs. 1 StUG, der die Verwendung
personenbezogener Informationen über Betroffene oder Dritte zum Zweck der Verfolgung schwerer Straftaten und zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit
zulasse, sei der Aktennutzung bei § 32 StUG gerade nicht der Vorrang vor dem Opferschutz eingeräumt worden. Auch werde weder hier noch ansonsten im StUG zwischen privaten
und öffentlichen Informationen unterschieden.
§ 14 StUG, der die Anonymisierung personenbezogener Unterlagen zum Gegenstand habe, sei für die Auslegung des § 32 StUG nicht ergiebig. § 14 Abs. 2 S. 2 StUG, der eine
Übermittlung und Nutzung ausnahmsweise nicht anonymisierter Unterlagen zum Beispiel zu Forschungszwecken ohne Einwilligung des Betroffenen gestatte, wenn dies unerlässlich
sei, laufe leer. Denn nach § 32 Abs. 2 und 3 StUG dürften derartige Unterlagen nur mit Einwilligung des Betroffenen oder Dritten herausgegeben oder veröffentlicht werden.
Insoweit stelle § 32 StUG eine Spezialregelung dar. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 S. 2 StUG verlöre dennoch nicht gänzlich ihren Sinn, weil sie mit Blick auf ihre anderen
Fallvarianten weiterhin Anwendung finde.
Schließlich gelte das unter dem Titel „Allgemeine und grundsätzliche Vorschriften” in § 5 StUG normierte Nachteilsverbot als generelle Regelung auch für § 32
StUG. Die Gesetzesbegründung zu § 5 StUG lasse erkennen, dass der Gesetzgeber auch im Zusammenhang mit der Verwendung von Stasi-Unterlagen den Betroffenen als Opfer
angesehen habe.
Ferner bestätige die historische Auslegung das Ergebnis der Wortlautauslegung. Bereits im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hätten alle Fraktionen dem Opferschutz und dem
Schutz der Persönlichkeitsrechte den Vorrang eingeräumt. Der Gesetzgeber habe den Begriff des Betroffenen in § 6 Abs. 3 StUG im Gegensatz zur Definition im
Bundesdatenschutzgesetz bewusst neu definiert, um dem fundamentalen Unterschied zwischen Tätern und Opfern Rechnung zu tragen. Die bewusst gewählte, eindeutige und
begrifflich scharfe Definition sei für die Konzeption des Gesetzes von grundlegender Bedeutung, so dass - entgegen der Auffassung der Bundesbeauftragten - kein Anhaltspunkt
dafür bestehe, den in 55 Fällen im StUG benutzten Begriff ausgerechnet in § 32 StUG anders zu verwenden. Wie das Gesetzgebungsverfahren verdeutliche, habe der Gesetzgeber
dem Auffangcharakter zukommenden weiten Begriff des Dritten in § 32 StUG ebenfalls bewusst gewählt. Dass er diesen Begriff in § 32 StUG anders gewertet wissen wollte als in
der Legaldefinition des § 6 Abs. 7 StUG, sei nicht ersichtlich.
Im Übrigen sei einerseits die Zugangsermächtigung zu den in § 32 StUG betroffenen Unterlagen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens von „Forschungsstellen” auf
jede ernsthaft an der Aufarbeitung interessierte Person erweitert worden. Gleichzeitig sei aber andererseits die Vorschrift durch die Ausnahmeklausel „soweit sie nicht
Betroffene oder Dritte sind” begrenzt worden. Ausweislich der Begründung des Bundestagsinnenausschusses habe dadurch der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Personen
verstärkt werden sollen, über die Informationen in den Unterlagen enthalten seien.
Schließlich spreche eine am Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung des § 32 Abs. 1 StUG für das verfochtene Normverständnis. Indem sich der Gesetzgeber für den
Vorrang der Persönlichkeitsrechte entschieden und der Aufklärung der Stasi-Tätigkeit mit § 32 StUG Grenzen gezogen habe, sei bewusst in Kauf genommen worden, dass eine
uneingeschränkte Aufklärung der Stasi-Tätigkeit nicht in Betracht komme. Auch ein Redaktionsversehen sei bei § 32 Abs. 1 StUG auf der Grundlage einer teleologischer
Auslegung nicht feststellbar. Es könnte sich im Übrigen - wenn überhaupt - allenfalls auf den Begriff des Dritten beziehen, so dass es für den vorliegenden Fall ohnehin
nicht von Relevanz wäre, da der Kläger Betroffener sei.
Schließlich sei vorsorglich darauf hinzuweisen, dass die Bundesbeauftragte auch aufgrund der bei § 32 StUG gesetzlich vorgeschriebenen Interessenabwägung („soweit
durch die Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten Personen beeinträchtigt werden”) Informationen über ihn nicht zur Verfügung stellen
dürfe. Denn seine schutzwürdigen Interessen überwögen das Interesse an der historischen und politischen Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit bei Weitem, wie sich aus der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Fernmeldegeheimnis, zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht und zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergebe.
Zur Stützung seiner Auffassung hat der Kläger ein Gutachten des Univ.-Prof. Dr. Philip Kunig sowie Ausführungen des Bundesdatenschutzbeauftragten, Dr. Joachim Jacob, von
Prof. Dr. Ernst Benda und des Direktors beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Roland Bachmeier, als Anlagen zur Klageschrift in das Verfahren eingeführt, auf deren
Inhalt Bezug genommen wird.
Der Kläger hat den Rechtsstreit in Bezug auf die Zugänglichmachung von Tonbändern und Wortlautprotokollen für erledigt erklärt; dieser Erledigungserklärung hat sich die
Bundesbeauftragte nicht angeschlossen. Im Übrigen hat der Antrag des Klägers zunächst nur solche Unterlagen umfasst, bei denen er als Betroffener einzustufen ist. Erst im
Termin zur mündlichen Verhandlung hat er seinen Antrag auch auf Unterlagen erstreckt, bezüglich derer er als Dritter anzusehen ist.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt ist, als er die Unterlassung der Zugänglichmachung von Tonbändern mit Mitschnitten von ihm
geführter Telefongespräche und von Wortlautprotokollen solcher Telefonate begehrt hat,
2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Dritten ohne seine Einwilligung für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit
des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, für Zwecke der politischen Bildung oder für die Verwendung durch Presse, Rundfunk, Film,
deren Hilfsunternehmen und die für sie journalistisch-redaktionell tätigen Personen in Original-Unterlagen oder Duplikate von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes mit
personenbezogenen Informationen über ihn Einsicht zu gewähren oder Duplikate von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes mit personenbezogenen Informationen über ihn
herauszugeben, auch soweit es sich nicht um Tonbänder und Wortlautprotokolle handelt, soweit diese Informationen aufgrund zielgerichteter Informationserhebung oder
Ausspähung einschließlich heimlicher Informationserhebung durch den Staatssicherheitsdienst gesammelt wurden, oder soweit Informationen über ihn als Dritten gesammelt
wurden, auch soweit sie nicht ausschließlich sein Privatleben oder seine Privatsphäre betreffen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt zur Begründung vor, die Klage sei teilweise unzulässig, da sich der Klageantrag auch auf Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes erstrecke, deren Herausgabe gar
nicht beabsichtigt sei, weil sie beispielsweise nicht im Zusammenhang mit dem zulässigen Zweck der gestellten Herausgabeanträge stünden, private Daten über den Kläger
enthielten oder dazu geeignet seien, dessen überwiegende Interessen zu verletzen. Soweit der Kläger den Rechtsstreit in Bezug auf die Zugänglichmachung von Tonbändern und
Wortlautprotokollen für erledigt erklärt habe, handele es sich in Wirklichkeit um eine teilweise Klagerücknahme, da sie - die Bundesbeauftragte - nie beabsichtigt habe,
derartige Unterlagen herauszugeben. Außerdem habe der Kläger kein individuelles Rechtsschutzbedürfnis nachgewiesen. Denn er habe nicht dargelegt, dass die Herausgabe
bestimmter einzelner Unterlagen seine überwiegenden Interessen beeinträchtigen würde. Der Kläger müsse im einzelnen dazu vortragen, warum und in welcher Weise Unterlagen
diese Interessen beeinträchtigen könnten, da das Verwaltungsgericht über abstrakte Rechtsfragen nicht entscheiden könne.
Die Klage sei darüber hinaus unbegründet, weil die nunmehr beabsichtigte Herausgabe von ca. 2.500 Blättern (fünf Ordner) mit personenbezogenen Informationen über den Kläger
auch ohne dessen Einwilligung unter Beachtung der Voraussetzungen des § 32 StUG rechtmäßig wäre.
Ob personenbezogene Informationen zugänglich gemacht werden dürften, hänge von verschiedenen Kriterien ab. Schranken für die Herausgabe personenbezogener Unterlagen ergäben
sich zum einen daraus, dass nur solchen Anträgen Dritter nach § 32 StUG entsprochen werden dürfe, die sich auf einen zulässigen Verwendungszweck bezögen. Bei Anträgen, die
einen zulässigen Zweck verfolgten, nehme die Bundesbeauftragte darüber hinaus eine Auswahl aus den erschlossenen Unterlagen vor. Die herausgegebenen Unterlagen dürften auch
nur zu dem Zweck, zu dem sie zur Verfügung gestellt worden seien, verwendet werden; zudem müsse der Empfänger bei der Verwendung der Unterlagen erneut die Beeinträchtigung
überwiegender Interessen prüfen. Damit sei die Begrenzung auf den Verwendungszweck zusätzlich geschützt.
Zum anderen dürften personenbezogene Informationen über den Kläger nicht herausgegeben werden, wenn deren Verwendung überwiegende schutzwürdige Interessen des Klägers
beeinträchtigen würde. Die Herausgabe müsse daher wegen der Beeinträchtigung dieser Interessen unterbleiben, wenn die Privatsphäre betroffen sei oder das
Persönlichkeitsrecht aus anderen Gründen verletzt werde. Nach den im Zusammenhang mit der Herausgabepraxis der Bundesbeauftragten ausgebildeten Leitlinien komme eine
Herausgabe von Wortlautprotokollen über Gespräche unabhängig von der jeweiligen Quelle von vornherein nicht in Betracht. Bei der wörtlichen Wiedergabe von Gesprächen oder
Gefühlsregungen verdiene der Persönlichkeitsschutz regelmäßig den Vorrang vor dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Zusammenfassende Unterlagen, die bereits im
Ministerium für Staatssicherheit (MfS) einen Abstraktionsprozess durchlaufen hätten, dürften dagegen herausgegeben werden. Da die vielfältigen Quellen derartiger - häufig
banaler - Informationen für die durch den Staatssicherheitsdienst verarbeitete Nachricht gleichgültig gewesen sei, sei die entsprechende Quelle oft nicht mehr erkennbar.
Eine Unterscheidung nach Abhörmaterial und aus sonstigen Quellen gewonnenen Informationen komme daher meist nicht in Betracht.
Im Übrigen müsse im Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsrechtsschutz die hierzu ergangene Rechtsprechung, insbesondere zu Personen der Zeitgeschichte berücksichtigt werden.
Danach sei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit vorrangig, wenn es um Informationen gehe, die dem Betreffenden erst die Eigenschaft als Person der Zeitgeschichte
verliehen. Die Preisgabe derartiger Informationen könne Persönlichkeitsrechte nicht verletzen. Das StUG wolle zwar verhindern, dass Daten aus dem engeren, besonders
geschützten Kreis der Persönlichkeit an die Öffentlichkeit gelangten; gleichzeitig solle jedoch ermöglicht werden, dass personenbezogene Informationen, die dem weiteren
Wirkkreis der Personen der Zeitgeschichte entstammten, zur Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes herangezogen werden können. Beispielsweise sei der
Umstand, dass der Kläger 1989 nach Dresden gereist sei, ein personenbezogenes Datum, das den Persönlichkeitsrechtsbereich nicht berühre.
Ferner indiziere die „böse Quelle der Information” für sich genommen keine Verletzung des Persönlichkeitsrechtsschutzes. Der Einwand des Klägers, die Unterlagen
seien rechtsstaatswidrig erlangt worden, greife nicht durch, weil dies für alle von der Bundesbeauftragten verwalteten Informationen gelte. Der Bundesgerichtshof habe
bereits im Jahre 1978 im Rahmen der sog. Abhöraffäre entschieden, dass für den Persönlichkeitsrechtsschutz die Art der Dokumentation und der Veröffentlichung der
Information, nicht aber deren Quelle entscheidend sei. Zwar sei nach der BGH-Entscheidung die Persönlichkeit gegen die Veröffentlichung von schriftlich aufgezeichneten
Telefongesprächen zu schützen; ein absolutes Verwertungsverbot für die Presse ohne Rücksicht auf den Öffentlichkeitswert der Informationen bestehe jedoch nicht. Der Sinn des
StUG sei es, diese Judikatur zum Persönlichkeitsrechtsschutz und zu Personen der Zeitgeschichte bei der Regelung der Verwendung rechtsstaatswidrig erlangter Informationen
aufzunehmen.
Unterlagen, die unter Berücksichtigung der vorgenannten Leitlinien nicht dazu geeignet seien, schutzwürdige Interessen des Klägers zu verletzen, seien auf zulässige Anträge
hin herauszugeben. Eine weitere Einschränkung der Herausgabeansprüche ergebe sich insbesondere nicht aus dem Konjunktionalsatz des § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich
StUG („soweit sie nicht Betroffene oder Dritte sind”). Nur bei Informationen, bei denen die Beeinträchtigung überwiegender schutzwürdiger Interessen denkbar sei,
müssten Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger wie „Betroffene” oder „Dritte” behandelt werden. Bei
Zugrundelegung der klägerischen Auslegung hätte die genannte Vorschrift - bis auf wenige spektakuläre Ausnahmen, wie beispielsweise bei Mielke, der aber ebenso wie Honecker
bei einzelnen Informationen als Dritter anzusehen sei, oder anderen hauptamtlichen Mitarbeitern des MfS - keinen Anwendungsbereich mehr. Denn sämtliche Personen der
Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger wären als „Betroffene” oder „Dritte” zu qualifizieren, solange nicht feststünde, dass
sie Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes oder Begünstigte gewesen seien.
Weder die grammatische noch die historische oder teleologische Auslegung rechtfertigten das klägerische Verständnis von der Regelung des § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster
Teilstrich StUG.
Der Wortlaut dieser Vorschrift verdeutliche, dass die Gruppe der Betroffenen eine Teilmenge der Gruppe der Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder
Amtsträger in Ausübung ihres Amtes sein müsse. Die klägerische Auslegung, die in der Literatur nicht geteilt werde, führe aber zu einer nur noch ganz geringen Zahl von
denkbaren Fallkonstellationen, in denen die Zugänglichmachung gestattet sei, und damit zu einer Identität der Personenkreise, was mit der Konjunktion „soweit”
unvereinbar sei. Im Übrigen grenze der Kläger die Begriffe „Betroffener” und „Dritter” falsch ab: Er sei in einer Reihe der Unterlagen lediglich
Dritter, nicht Betroffener, weil bestimmte Informationen über ihn nur im Rahmen der Ausspähung anderer Personen gewonnen worden seien. Es sei außerdem für die Qualifikation
als „Dritter” gleichgültig, ob eine Information zielgerichtet gesammelt oder nur reflexartig aufgenommen worden sei.
Auch die historische Auslegung der genannten Bestimmung führe zwingend zu der Erkenntnis, dass für die in Rede stehenden Personenkategorien eine absolute Vorrangregel des
Persönlichkeitsrechtsschutzes nicht gelte, sondern nur ein deutlich herabgesetzter Persönlichkeitsrechtsschutz in Frage komme. Solche Personen seien nur dann wie Betroffene
oder Dritte zu behandeln, soweit ihre Privatsphäre betroffen sei, d.h. soweit durch die Verwendung der Unterlagen überwiegende schutzwürdige Interessen beeinträchtigt
würden. Diese gesetzgeberische Absicht komme bereits durch die Wahl des Begriffes „Personen der Zeitgeschichte” zum Ausdruck. Die unter diesem Begriff bekannte
Abwägung zwischen öffentlichem Informationsinteresse und Persönlichkeitsrechtsschutz habe in das StUG übernommen werden sollen; insoweit habe die Rechtslage, die mit Blick
auf das Kunsturhebergesetz entwickelt worden sei, das Gesetzgebungsverfahren geprägt. Allein durch die Verwendung des Begriffes „Personen der Zeitgeschichte”
habe der Gesetzgeber die Informationen aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herausgenommen, die die Privatsphäre bzw. den zeitgeschichtlich nicht hervortretenden Teil
der Personen beträfen. Dieses Verständnis lasse sich auch daran erkennen, dass im ersten Regierungsentwurf zum StUG in der in Rede stehenden Vorschrift eine
Interessensabwägung nicht besonders erwähnt worden sei, weil sie in dem Begriff der „Personen der Zeitgeschichte” bereits enthalten gewesen sei. Nur weil diese
Gesetzesfassung verschiedentlich zu dem Missverständnis geführt habe, es sollten auch Täter geschützt werden, habe die Norm ihre heutige Fassung erhalten.
Da im Übrigen der Zielkonflikt zwischen der Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte dem Gesetzgeber von vornherein bekannt gewesen sei,
könne nunmehr nicht auf eine etwa notwendige Gesetzesnovellierung verwiesen werden, zumal der Gesetzgeber die Verfahrensweise der Bundesbeauftragten zehn Jahre lang
zustimmend zu Kenntnis genommen habe.
Das gesetzgeberische Ziel ergebe sich außerdem aus einer systematischen Analyse des Gesetzes; so werde an verschiedenen Stellen das Aufarbeitungsinteresse über den
Opferschutz gestellt, wie beispielsweise in § 14 Abs. 2 und 4 StUG. Wenn hier im Interesse der Aufarbeitung der Tätigkeit des MfS die Möglichkeiten der Anonymisierung und
Vernichtung von Unterlagen als Maßnahmen des Opferschutzes eingeschränkt würden, sei es unsinnig die Herausgabe entsprechender Unterlagen an anderer Stelle zu sperren. Auch
im Rahmen des § 23 StUG habe der Gesetzgeber das Aufklärungsinteresse über die Befugnis von Betroffenen und Dritten gestellt, die Unterlagen unter Verschluss zu
halten.
Die klägerischen Ausführungen zu dem Nachteilsverbot aus § 5 StUG gingen überdies fehl. Denn wollte man der klägerischen Auslegung folgen, bedürfte es des allgemeinen
Nachteilsverbots nicht, weil die Herausgabe von Unterlagen zu Betroffenen oder Dritten stets bereits nach § 32 Abs. 1 StUG ihrer Einwilligung bedürfte. Dagegen müsse die
Behörde das Nachteilsverbot im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 32 StUG berücksichtigen.
Der mit dem Verschluss der in Rede stehenden Informationen einhergehende Erkenntnisverlust sei außerdem nicht beabsichtigt gewesen. Denn dürften Unterlagen über die in § 32
Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG genannten Personen nur in dem von dem Kläger dargelegten eingeschränkten Bereich verwendet werden, wäre die Aufarbeitung der
Tätigkeit des MfS insbesondere auf den Themenfeldern „politische Strafjustiz”, „politisch-operatives Zusammenwirken” sowie „innerdeutsche
Auseinandersetzungen und Beziehungen” nahezu unmöglich, da den Akten über Personen der Zeitgeschichte gerade in diesen Bereichen herausragende Bedeutung zukomme. Auch
der 1996 eingefügte Zweck, die nationalsozialistische Vergangenheit aufzuarbeiten (§ 32 Abs. 4 StUG), würde verfehlt, wollte man die Zugänglichmachung der Akten an die
Zustimmung führender Personen der NS-Zeit bzw. ihrer Erben knüpfen.
Da § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG bei Zugrundelegen des klägerischen Verständnisses keinen Anwendungsbereich mehr hätte, sei diese Auslegung auch unter diesem
Gesichtspunkt nicht zu rechtfertigen und daher unzulässig. Sie habe zur Konsequenz, dass sich die politische und historische Aufarbeitung auf eine „Offizialdarstellung
des Staatssicherheitsdienstes” beschränken müsse, was der Gesetzgeber offenkundig nicht beabsichtigt habe. Entgegen dem Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Kunig könne dem
Anwendungsbereich der genannten Vorschrift mangels entsprechender gesetzlicher Anhaltspunkte auch nicht durch die Einschränkung Rechnung getragen werden, dass jemand in
Bezug auf eine bestimmte Information nur dann als Dritter qualifiziert werden könne, wenn diese Information vertraulich abgegeben worden sei und nicht das öffentliche oder
offizielle Handeln betreffe. Dies gelte umso mehr als die zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen ganz überwiegend keine vertraulichen Informationen beträfen. Im Übrigen
würde § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG im Verhältnis zum zweiten und dritten Teilstrich der Norm keine eigene Daseinsberechtigung zukommen, wenn er - der Ansicht
des Klägers folgend - auf Betroffene und Dritte gar nicht anwendbar wäre. Denn in den anderen Teilstrichen seien die Mitarbeiter und Begünstigten bereits gesondert erwähnt
worden.
Würde man schließlich die Rechtsauffassung des Klägers als zutreffend zugrunde legen, müsse der Wortlaut des § 32 Abs. 1, Ziff. 3 StUG als Redaktionsversehen angesehen
werden. Der mangelhafte Text der Vorschrift könne dann aber keine taugliche sprachliche Grenze der Auslegung bilden. Im Falle eines feststellbaren Redaktionsversehens sei
vielmehr auch eine Auslegung zu Lasten des Bürgers und über den Wortlaut hinaus geboten.
Die Beklagte bezieht sich im Übrigen auf das von ihr in Auftrag gegebene und als Anlage B4 zur Streitakte gereichte Gutachten der Univ.-Prof.’es Dr. Klaus Marxen und
Dr. Gerhard Werle, auf das Bezug genommen wird.
Der Kläger trägt ergänzend vor, die historische Auslegung des § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG durch die Bundesbeauftragte sei fehlerhaft. Die
Vorgängervorschrift des § 26 habe zunächst keine weiteren Einschränkungen enthalten, weil die Verwendung von Unterlagen über Personen der Zeitgeschichte bereits nach § 26
Ziff. 4 StUG nur mit deren Einwilligung möglich gewesen sei, soweit sie Betroffene oder Dritte gewesen seien. In dieser Norm habe damals die heute in § 32 Abs. 1, Ziff. 4
StUG getroffene Beschränkung auf „andere” personenbezogene Daten oder Informationen gefehlt.
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung der Erweiterung des Klagebegehrens widersprochen und sich auf diesen Antrag nicht eingelassen. Für den Fall, dass das
Gericht die Erweiterung des Begehrens als sachdienlich zulassen sollte, hat sie um Gewährung einer Erklärungsfrist gebeten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte des Gerichts sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten
verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
A. Die mit dem Klageantrag zu 1) erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Nachdem die Bundesbeauftragte der teilweisen Erledigungserklärung des Klägers in Bezug auf die
Zugänglichmachung von Tonbändern und Wortlautprotokollen widersprochen hat, konnte der Kläger diese Klage auf die Feststellung richten, dass sich der Rechtsstreit insoweit
erledigt habe (zur Zulässigkeit der Klageänderung vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 10. Aufl., § 91 Rn. 19).
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Denn der Rechtsstreit ist teilweise erledigt. Voraussetzung für die Feststellung der Erledigung ist zunächst, dass sich die
Hauptsache, d.h. der ursprüngliche Streitgegenstand, tatsächlich erledigt hat. Eine Erledigung liegt vor, wenn die Klage nachträglich aus dem Kläger nicht zurechenbaren
Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, in dem Prozessverfahren nicht mehr
zu erlangen ist, weil es entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann (BVerwG, NVwZ 1989, S. 48). Dies ist
vorliegend der Fall. Denn die Bundesbeauftragte hat erst nach Rechtshängigkeit mit der nötigen Deutlichkeit mitgeteilt, dass Unterlagen dieser Art Dritten generell nicht zur
Verfügung gestellt werden. Dass schon vor dem hiesigen Gerichtsverfahren Tonbänder mit aufgezeichneten Telefongesprächen oder Wortlautprotokolle solcher Gespräche nicht
zugänglich gemacht worden sind, ist unerheblich, weil diese Einschränkung gegenüber dem Kläger ausweislich des zu den Akten gereichten Schriftwechsels im Vorfeld des
Prozesses weder durch die Bundesbeauftragte noch durch ihren Amtsvorgänger gemacht worden ist; ausgenommen wurden lediglich Informationen, die die Privatsphäre des Klägers
betreffen. Kündigt die Bundesbeauftragte aber gegenüber dem Kläger ausdrücklich an, die ansonsten vorhandenen personenbezogenen Informationen auf zulässige Anträge hin
zugänglich machen zu wollen, kann eine erst spätere Klarstellung des Umfangs der Unterlagen, die zugänglich gemacht würden, nicht zu Lasten des Klägers gehen, zumal nicht
erwartet werden kann, dass er diese Praxis bereits kannte. Die Klage hat sich daher im Blick auf ihren hier in Rede stehenden Teil infolge der entsprechenden Einlassung der
Bundesbeauftragten erst nach Rechtshängigkeit mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig erwiesen.
Für die Begründetheit der Feststellungsklage kommt es darüber hinaus nicht darauf an, ob die ursprüngliche Klage in dem nunmehr erledigten Teil zulässig und begründet war.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird nur dann gemacht, wenn der Beklagte ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung hat (vgl. BVerwG, DVBl. 1991, S. 214, 215).
Für die Feststellung des berechtigten Interesses gelten die Grundsätze, die für die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO - entwickelt worden sind (BVerwG, DVBl. 1989, S. 874, 876), so dass sich dieses Interesse beispielsweise unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr oder der Abwehr
von Schadensersatzansprüchen ergeben kann. Ein derartiges berechtigtes Interesse der Bundesbeauftragten ist aber nicht erkennbar. Da sie deutlich gemacht hat, Tonbänder oder
Wortlautprotokolle nicht herausgeben zu wollen, sind insbesondere keine weiteren Klagen gegen derartige Maßnahmen zu erwarten.
B. Die mit dem Klageantrag zu 2) erhobene Unterlassungsklage hat ebenfalls Erfolg.
I. Die Klage ist zulässig. Da sich der Kläger gegen unmittelbar bevorstehendes schlichtes Verwaltungshandeln, nämlich gegen die angekündigte Zugänglichmachung ihn
betreffender personenbezogener Informationen, wendet, ist die Klage als vorbeugende Unterlassungsklage statthaft.
Der Kläger hat auch ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis dargelegt. Insbesondere kann nicht eingewendet werden, dass die Klage seine Rechtsstellung nicht verbessern
würde, weil sich der Klageantrag auch auf Unterlagen beziehe, deren Zugänglichmachung nicht bevorstehe. Nachdem er seinen Klageantrag konkretisiert und dabei Tonbänder,
Wortlautprotokolle sowie seine Privatsphäre betreffenden Unterlagen ausgenommen hat, bezieht sich sein Klageantrag nur noch auf solche Informationen, deren Zugänglichmachung
die Bundesbeauftragte tatsächlich beabsichtigt. Vom Klageantrag werden dagegen keine Informationen umfasst, die die Bundesbeauftragte nicht zugänglich machen will, sei es,
weil dadurch Interessen des Klägers beeinträchtigt werden könnten, sei es, weil den Einsichts- oder Herausgabebegehren keine zulässigen Anträge zugrunde liegen. Der Kläger
ist insoweit von vornherein nicht in der Lage, sein Begehren weiter einzuschränken, weil er nicht wissen kann, welche bei der Bundesbeauftragten eingegangenen
Einsichtsbegehren zulässige Zwecke im Sinne des StUG verfolgen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass er sich - ohne die Informationen im Einzelnen zu bezeichnen - gegen
die in Aussicht gestellte Herausgabe von personenbezogenen Informationen zu gesetzlich vorgesehenen Zwecken wendet, soweit er dazu nicht seine Einwilligung erteilt hat. Sein
Klageantrag deckt in zulässiger Weise sämtliche Informationen ab, mit deren Zugänglichmachung er nicht einverstanden ist.
Es ist dabei nicht erforderlich, dass er seinen Antrag ausdrücklich auf den Inhalt der letztlich durch die Bundesbeauftragte zusammengestellten fünf Ordner bzw. 2.500
Blätter beschränkt. Denn da die Bundesbeauftragte weiterhin ständig neues Material des MfS erschließt, kann bei entsprechenden Anträgen auf Einsichtnahme in Unterlagen des
Klägers die Herausgabe neuen Materials nicht ausgeschlossen werden. Es kann dem Kläger nicht zugemutet werden, in regelmäßigen Abständen immer wieder Klage auf Unterlassung
bezüglich jeweils neuer Aktenbestände zu erheben.
Entgegen der Ansicht der Bundesbeauftragten geht es vorliegend nicht um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, da die Zugänglichmachung personenbezogener Informationen
über den Kläger ohne dessen Einwilligung behördlicherseits angekündigt wurde und damit unmittelbar bevorsteht. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht erforderlich, dass
der Kläger auf konkrete Unterlagen Bezug nimmt. Denn er vertritt die Auffassung, dass die Zugänglichmachung ihn betreffender personenbezogener Informationen ohne seine
Einwilligung grundsätzlich nicht in Betracht komme. Bei Zugrundelegen dieser Rechtsansicht kommt es auf den Inhalt der einzelnenen Informationen und auf eine
einzelfallbezogene Abwägung nicht an. Ob diese Auffassung zutrifft, berührt nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern deren Begründetheit.
Soweit der Kläger sein Unterlassungsbegehren nachträglich auch auf Informationen erstreckt hat, die ihn als Dritten im Sinne des § 6 Abs. 7 StUG betreffen, stellt dies eine
zulässige Klageänderung dar. Eine Klageänderung ist die Veränderung des Streitgegenstandes nach Rechtshängigkeit durch Disposition des Klägers, wobei der Streitgegenstand
durch das Klagebegehren und den tatsächlichen Lebenssachverhalt, aus dem es hergeleitet wird, festgelegt wird (vgl. Rennert, in: Eyermann, a.a.O., § 91 Rn. 8). Eine Änderung
der Klage ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Indem der Kläger seinen Antrag
nunmehr auch gegen die Zugänglichmachung von über ihn als Dritten gesammelten Informationen richtet, bezieht er neue Unterlagen in sein Klagebegehren ein und ändert es
dadurch. Zwar hat die Bundesbeauftragte in diese Klageänderung nicht eingewilligt. Die Klageänderung ist aber als sachdienlich anzusehen. Sachdienlich ist eine Klageänderung
in der Regel dann, wenn sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient (Rennert, in: Eyermann, a.a.O., § 91 Rn.
31). Voraussetzung ist dabei, dass der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt oder dass - bei neuem Streitstoff - das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet
werden könnte. Durch die Einbeziehung auch solcher Unterlagen, die den Kläger als Dritten betreffen, wird neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt. Dies dient aber der
endgültigen Beilegung des Rechtsstreits, weil das klägerische Begehren nunmehr umfassend gewürdigt werden kann, zumal die Beteiligten den Begriff des Dritten bzw.
Informationen über solche Personen im Vorfeld der mündlichen Verhandlung bereits in ihre Rechtsausführungen einbezogen hatten. Im Übrigen kann das Ergebnis der bisherigen
Prozessführung ohne Weiteres verwertet werden.
Der Bundesbeauftragten war schließlich im Hinblick auf die Klageänderung keine Erklärungsfrist gem. § 283 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO zu gewähren. Wenn sich eine Partei in
der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, kann das Gericht nach §
283 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO auf ihren Antrag eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen
Verhandlung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht neue Behauptungen aufgestellt. Dies ist jedoch Voraussetzung für die Gewährung einer Erklärungsfrist. Von
daher kam die Einräumung einer Erklärungsfrist nicht in Betracht. Auf neue Sachanträge, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig und nach den Regeln der
Klageänderung zu behandeln sind, ist § 283 ZPO nicht anwendbar (Greger, in: Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 283 Rn. 2a, § 282 Rn. 2). Der Bundesbeauftragten wäre es auch
unproblematisch möglich gewesen, zu dem Begriff des Dritten im Sinne des § 6 Abs. 7 StUG im Termin zur mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen, weil die Beteiligten diesen
Rechtsbegriff bereits im Vorfeld schriftsätzlich problematisiert hatten. Außerdem hat der Kläger im Termin keine neuen Tatsachen, z.B. zu bestimmten Unterlagen vorgebracht,
so dass nicht ersichtlich ist, warum die Bundesbeauftragte nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich zu dem neu formulierten Antrag zu äußern.
II. Die Unterlassungsklage ist begründet. Die Ermöglichung der Einsicht in Originalunterlagen oder Duplikate von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes mit
personenbezogenen Informationen über den Kläger gegenüber Dritten für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder für Zwecke der politischen Bildung bzw. für die Verwendung in Presse, Rundfunk, Film, durch
deren Hilfsunternehmen und die für sie journalistisch-redaktionell tätigen Personen und die Herausgabe derartiger Unterlagen ohne vorherige Einwilligung des Klägers wäre
rechtswidrig und würde ihn in seinen Rechten verletzen, soweit diese Informationen aufgrund zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung einschließlich heimlicher
Informationserhebung durch den Staatssicherheitsdienst oder zum Kläger als Dritten gesammelt worden sind. Der Kläger hat deshalb einen Anspruch auf Unterlassung
entsprechender Maßnahmen durch die Bundesbeauftragte.
1. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Verwendung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen zur Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes, die die
Bundesbeauftragte ohne die Einwilligung des Klägers in nicht anonymisierter Form zur Verfügung stellen will, ist § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG i.V.m. § 34
Abs. 1 StUG. Nach § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG stellt die Bundesbeauftragte für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der
Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes sowie für Zwecke der politischen Bildung Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber
politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung eines öffentlichen Amtes zur Verfügung, soweit sie nicht Betroffene oder Dritte sind und soweit durch die Verwendung keine
überwiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten Personen beeinträchtigt werden. Nach § 34 Abs. 1 StUG gilt § 32 StUG für die Verwendung von Unterlagen durch Presse,
Rundfunk, Film, deren Hilfsunternehmen und die für sie journalistisch-redaktionell tätigen Personen entsprechend.
2. Die vorgenannten Voraussetzungen für die Zugänglichmachung entsprechender personenbezogener Informationen über den Kläger nach § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich
StUG i.V.m. § 34 Abs. 1 StUG sind nicht erfüllt, weil der Kläger als Betroffener und bezüglich einzelner Informationen gegebenenfalls auch als Dritter anzusehen ist und
danach die Verwendung ihn betreffender Unterlagen nach den genannten Vorschriften ohne seine Einwilligung nicht in Betracht kommt.
a) Außer Frage steht zunächst, dass die Bundesbeauftragte die entsprechenden Unterlagen über den Kläger nur zu den gesetzlich vorgesehenen Zwecken zugänglich machen will,
nämlich zum Zweck der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes sowie für Zwecke der politischen Bildung
b) Auch der Anwendungsbereich des § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG ist vorliegend eröffnet. Der Kläger ist als eine absolute Person der Zeitgeschichte anzusehen.
Voraussetzung hierfür ist, dass sich eine Person durch Geburt, Leistungen, Fähigkeiten oder Ämter dergestalt aus der Allgemeinheit hervorhebt, dass sie im Blickfeld der
Öffentlichkeit steht (vgl. BGHZ 24, S. 200, 208; Gass, in: Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., Anhang zu § 60, § 23 KUG, Rn. 6). Aufgrund der exponierten Stellung derartiger
Personen steht der Allgemeinheit ein legitimes Informationsinteresse an den Personen selbst und an allen Vorgängen zu, die ihre Teilnahme am öffentlichen Leben ausmachen
(Gass, ebd.). Wegen der langjährigen politischen Arbeit des Klägers in der CDU, im Hinblick auf seine Stellung als ehemaliger Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland
und aufgrund seiner in dieser Funktion erbrachten Leistungen steht außer Zweifel, dass er im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und deshalb sowohl vor der Vereinigung
Deutschlands als auch gegenwärtig eine absolute Person der Zeitgeschichte darstellt. Daneben war er während seiner Zeit als Bundeskanzler Amtsträger und wegen seiner
Funktionen in der CDU Inhaber politischer Funktionen im Sinne des § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG.
c) Der Kläger ist ferner als Betroffener, zumindest aber als Dritter einzustufen. Nach Überzeugung der Kammer sind zur Bestimmung der Begriffe „Betroffener“ und
„Dritter“ im Rahmen des § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG die in § 6 Abs. 3 S. 1 und Abs. 7 StUG verankerten Legaldefinitionen heranzuziehen. Auf die
Frage, ob durch die Verwendung der streitgegenständlichen Unterlagen im Einzelfall überwiegende schutzwürdige Interessen des Klägers beeinträchtigt werden (vgl. § 32 Abs. 1,
Ziff. 3 a.E.), kommt es bei diesem Verständnis der in Rede stehenden Rechtsgrundlage nicht mehr an.
aa) Nach § 6 Abs. 3 S. 1 StUG sind Betroffene Personen, zu denen der Staatssicherheitsdienst aufgrund zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung einschließlich
heimlicher Informationserhebung Informationen gesammelt hat. Dies gilt nach § 6 Abs. 3 S. 2 StUG weder für Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit die Sammlung der
Informationen nur der Anbahnung und Werbung oder nur der Kontrolle ihrer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst gedient hat, noch für Begünstigte, soweit die Sammlung der
Informationen nur der Anbahnung oder nur der Kontrolle ihres Verhaltens im Hinblick auf die Begünstigung gedient hat. Dritte sind neben Betroffenen, Mitarbeitern und
Begünstigten dagegen sonstige Personen, über die der Staatssicherheitsdienst Informationen gesammelt hat (§ 6 Abs. 7 StUG). Nach § 6 Abs. 8 S. 1 StUG ist für jede
Information gesondert festzustellen, ob Personen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, Begünstigte, Betroffene oder Dritte sind, wobei für diese Feststellung maßgebend
ist, mit welcher Zielrichtung die Informationen in die Unterlagen aufgenommen worden sind (§ 6 Abs. 8 S. 2 StUG).
Nach diesen Maßgaben ist aufgrund des Vortrags der Beteiligten auch ohne Kenntnis der einzelnen Unterlagen davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls zum ganz
überwiegenden Teil als Betroffener im Sinne des § 6 Abs. 3 S. 1 StUG anzusehen ist. Denn unstreitig hat der Staatssicherheitsdienst den Kläger als sog. Zielperson eingestuft
und damit zu seiner Person zielgerichtet Informationen jedenfalls mittels Ausspähung, also heimlicher Beobachtung (vgl. Geiger/Klinghardt, Stasi-Unterlagen-Gesetz mit
Erläuterungen für die Praxis, 1993, § 6 Rn. 14) und heimlicher Informationserhebung im Wege sonstiger heimlicher Überwachung gesammelt. Auf die Quelle der
Informationserhebung kommt es hierbei nach den gesetzlichen Vorgaben nicht an; unerheblich ist also, ob es sich um abgehörte Telefonate des Klägers oder um sonstige Methoden
der Informationserhebung gehandelt hat. Maßgebend ist allein die zielgerichtete Informationssammlung (vgl. Geiger/Klinghardt, ebd.), also die gezielte Informationserhebung
zur Person des Klägers. Selbst wenn Informationen zu dem Kläger im Rahmen der Ausspähung einer anderen Person angefallen sind, diese Informationen aber auch zum Kläger
gesammelt worden sind, ist der Kläger als Betroffener einzustufen. Nach § 6 Abs. 8 S. 2 StUG ist nämlich allein maßgebend, dass der Staatssicherheitsdienst diese
Informationen zum Kläger als Zielperson in die Unterlagen aufgenommen hat.
bb) Soweit es an einer derartigen Zielrichtung fehlt, ist der Kläger dagegen als Dritter im Sinne des StUG zu qualifizieren. Dritte sind Personen, über die der
Staatssicherheitsdienst Informationen gesammelt hat, wobei unter „Sammeln“ das Zusammentragen bzw. Aufbewahren von Zerstreutem zu einem bestimmten Zweck zu
verstehen ist (vgl. Geiger/Klinghardt, a.a.O., § 6 Rn. 25). Dabei ist im Gegensatz zum Begriff des Betroffenen entscheidend, dass die entsprechende Person nicht im
Mittelpunkt des Beobachtungsinteresses stand und die Informationen keinem Vorgang zugeordnet wurden (vgl. Schmidt/ Dörr, StUG, 1993, § 6 Rn. 33). Hat der
Staatssicherheitsdienst also Informationen über den Kläger gesammelt, sei es im Rahmen der zielgerichteten Informationserhebung über andere Betroffene, sei es auf sonstige
Art und Weise, ohne dass diese Informationen einem Vorgang zur Person des Klägers zugeordnet worden sind, ist er als Dritter zu qualifizieren (vgl. Schmidt/Dörr, a.a.O., § 6
Rn. 31).
cc) Ob dem Begriff des Dritten - wie die Bundesbeauftragte meint - Auffangcharakter zukommt oder ob es neben den Personengruppen der Mitarbeiter, Begünstigten, Betroffenen
und Dritten - wie verschiedentlich in der Literatur vertreten (vgl. Geiger/Klinghardt, a.a.O., § 6 Rn. 25; Weberling, StUG, 1993, § 6 Rn. 13; Schmidt/Dörr, a.a.O., § 6 Rn.
33) – auch andere Personenkategorien gibt, muss vorliegend nicht entschieden werden. Denn der Kläger kann anderen, in diesem Zusammenhang genannten Personengruppen
(wie etwa Zuträgern, Denunzianten oder Personen, deren Entscheidungen in einer amtlichen Entscheidungssammlung zusammengefasst sind und deren Aufzeichnung durch den
Staatssicherheitsdienst sich daher lediglich als ein unbewusster Reflex darstellt) nicht zugeordnet werden. Der Kläger wendet sich vorliegend nämlich insbesondere nicht
gegen die Herausgabe von Unterlagen, die der Öffentlichkeit ohnehin von vornherein zugänglich waren oder sind, wie dies etwa bei amtlichen Verlautbarungen der Fall
ist.
d) Dass der Vorschrift des § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG bei Zugrundelegen der Legaldefinitionen des § 6 Abs. 3 und 7 StUG - wenn man von der Möglichkeit der
Einwilligung Betroffener oder Dritter in die Zugänglichmachung der Unterlagen absieht - ein eigenständiger Anwendungsbereich kaum mehr zukommt, rechtfertigt ein anderes
Verständnis der Begriffe „Betroffene“ und „Dritte“ nicht. Ebenso wenig berechtigt bereits das Satzgefüge des § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich
StUG dazu, den Begriffen „Betroffener“ oder „Dritter” ein von den Legaldefinitionen des § 6 Abs. 3 und 7 StUG abweichendes Verständnis zugrunde zu
legen bzw. dem einschränkenden Halbsatz „soweit sie nicht Betroffene oder Dritte sind“ keine Relevanz beizumessen und die behördliche Entscheidungsfindung
hauptsächlich auf die Prüfung der Beeinträchtigung überwiegender schutzwürdiger Interessen im Sinne des § 32 Abs. 1, Ziff. 3 StUG bei jeder einzelnen Information zu
verlagern. Vielmehr unterstreichen die Entstehungsgeschichte des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, dessen Systematik sowie sein Sinn und Zweck, dass diese Begriffe bewusst im Sinne
der Legaldefinitionen des Gesetzes verstanden worden sind. Es kommt daher letztlich nicht auf die Frage an, ob Legaldefinitionen den Sprachgebrauch des Gesetzes ausnahmslos
verbindlich festlegen und insoweit ein Auslegungsverbot besteht (in diesem Sinne Vogel, Juristische Methodik, 1998, S. 75 f.) oder ob trotz eines durch eine Definition
festgelegten Sprachgebrauchs die betreffenden Begriffsbestimmungen im Einzelfall aus besonderen Gründen in einem anderen Sinn verstanden werden dürfen (vgl. insoweit Larenz,
Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 321 f.).
aa) Die Bundesbeauftragte hebt zwar zunächst zu Recht hervor, die Konjunktion „soweit“ habe begrifflich zur Folge, dass die Gruppe der Betroffenen bzw. Dritten
lediglich einen Ausschnitt aus der Gesamtheit der Personen der Zeitgeschichte und der anderen in § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG genannten Personenkreise
darstellen sollte.
Die Anwendung der Legaldefinitionen des Betroffenen und des Dritten aus § 6 Abs. 3 und 7 StUG im Rahmen des § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG führt weiter in der
Tat dazu, dass dieser Vorschrift nur noch ein stark eingeschränkter Anwendungsbereich zukommt. Denn von dem Begriff des Dritten werden jedenfalls alle wesentlichen
Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Amtsträger in Ausübung ihres Amtes oder Inhaber politischer Funktionen erfasst, die nicht bereits als Mitarbeiter,
Begünstigte oder Betroffene zu qualifizieren sind. Unterlagen mit derartigen Informationen sind sodann dem Zugriff durch Forscher oder Medienvertreter versperrt, es sei
denn, die betroffenen Personen haben ihre Einwilligung zur Zugänglichmachung erteilt.
Der Anwendungsbereich des § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG kann nicht dadurch erweitert werden, dass der Begriff des Dritten - im Einklang mit seiner
Legaldefinition - einschränkend ausgelegt wird. Insbesondere folgt die Kammer nicht dem OLG Hamburg, das aus dem Erfordernis des „Sammelns“ begrifflich auf das
Erfordernis einer gewissen finalen Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes geschlossen hat (OLG Hamburg, NJW 1999, S. 3343, 3344), weshalb personenbezogene Informationen,
auf die es dem Staatssicherheitsdienst nicht ankam, ohne Einwilligung der betreffenden Personen zugänglich gemacht werden könnten. Diese Einschränkung des Begriffs des
Dritten erscheint nicht praktikabel. Denn aufgrund der Fülle von personenbezogenen Informationen, die der Staatssicherheitsdienst zusammengetragen hat und deren Quellen zum
Teil nicht mehr erkennbar sind, wird es im Einzelfall nur schwer zu beurteilen sein, ob Informationen zu einer Person bewusst oder nur zufällig bzw. beiläufig in die
Unterlagen aufgenommen worden sind.
Darüber hinaus kann - entgegen dem Vortrag der Beteiligten – auch nicht darauf abgestellt werden, dass jedenfalls hauptamtliche Mitarbeiter des
Staatssicherheitsdienstes von § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG bei Anwendung der gesetzlichen Legaldefinitionen erfasst wären. Denn abgesehen von der entfernt
liegenden Möglichkeit, dass Mitarbeiter auch Betroffene im Sinne des StUG sein können, wäre die in Rede stehende Bestimmung gerade in Bezug auf hauptamtliche Mitarbeiter
überflüssig, weil dieser Personenkreis bereits unter die Regelung des § 32 Abs. 1, Ziff. 3, zweiter Teilstrich StUG, der die Zugänglichmachung personenbezogener
Informationen über Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes ermöglicht, fällt. Da nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 StUG Vorschriften über Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes
entsprechend für in Angelegenheiten des MfS weisungsberechtigte Personen gelten und Mitgliedern des Politbüros derartige Weisungsbefugnisse zukamen (vgl. Geiger/Klinghardt,
§ 6 Rn. 22), könnten entgegen der Rechtsauffassung der Bundesbeauftragten Informationen zu diesen Personen (wie z.B. Erich Mielke) regelmäßig nach § 32 Abs. 1, Ziff. 3,
zweiter Teilstrich StUG zugänglich gemacht werden.
bb) Auch wenn damit im Ergebnis der Auffassung der Bundesbeauftragten beizupflichten ist, dass der Vorschrift des § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG nur ein stark
eingeschränkter eigenständiger Anwendungsbereich zukommt, ist es infolge der Entstehungsgeschichte des StUG nicht vertretbar, § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG
von der Anwendung der Legaldefinitionen des § 6 Abs. 3 und 7 StUG auszunehmen. Die unter Verweis auf das vorgelegte Gutachten der Univ.- Prof.’es Dr. Marxen und Dr.
Werle von der Bundesbeauftragten vertretene Auffassung, durch den Zusatz „soweit sie nicht Betroffene oder Dritte sind” habe lediglich verdeutlicht werden
sollen, dass Informationen über Personen der Zeitgeschichte nur geschützt seien, soweit sie der Privatsphäre dieser Personen entstammten, lässt sich weder auf das
Gesetzgebungsverfahren stützen noch ist dieser Gesichtspunkt im Gesetzestext zum Ausdruck gekommen. Hält man es aber aus heutiger Sicht für erforderlich, den Schutz von
Personen der Zeitgeschichte, Amtsträgern in Ausübung ihres Amtes oder Inhabern politischer Funktionen ausschließlich auf deren Privatsphäre zu begrenzen, muss nach
Auffassung der Kammer das StUG geändert werden; eine dem objektivierten Willen des historischen Gesetzgebers zuwiderlaufende Auslegung oder teleologische Reduktion des § 32
Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG kommt nicht in Betracht.
(1) Die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm ist für ihre Auslegung nur insoweit von Relevanz, als der Wille des Gesetzgebers in dem Gesetz selbst einen hinreichend
bestimmten Ausdruck gefunden hat (objektivierter Wille des Gesetzgebers – vgl. BVerfGE 11, S. 126, 130; 38, S. 154, 163). Als Erkenntnisquellen für die
Normvorstellungen der an der Vorbereitung und Abfassung des Gesetzes beteiligten Personen kommen in erster Linie die verschiedenen Entwürfe, die Beratungsprotokolle und die
den Entwürfen beigegebenen Begründungen, für die Vorstellungen der am Gesetzgebungsakt selbst beteiligten Personen die Parlamentsberichte in Betracht (Larenz, a.a.O., S.
330). Relevant sind im vorliegenden Fall insbesondere die verschiedenen Gesetzentwürfe, deren Begründungen sowie die Begründungen letztlich umgesetzter
Änderungsanträge.
(2) Bereits in der dem Entwurf des StUG der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP (BT-Drs. 12/723) bzw. in der dem wortgleichen Entwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 12/1093)
vorangestellten Auflistung der Schwerpunkte des Gesetzes war unter anderem die Öffnung der Unterlagen für die wissenschaftliche Forschung und politische Bildung mit Ausnahme
der Daten Betroffener und Dritter verankert (BT-Drs. 12/1093, S. 2). Dafür, dass dieser Grundsatz im verabschiedeten StUG nicht durchgängig Beachtung gefunden hat, sind
keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich. Schon durch die an dieser exponierten Stelle hervorgehobene Einschränkung hinsichtlich der Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit wird
vielmehr deutlich, dass eine uneingeschränkte Öffnung der Unterlagen für Forschungszwecke in Bezug auf Informationen über Betroffene und Dritte von vornherein nicht
ermöglicht werden sollte.
(3) Auch das weitere Gesetzgebungsverfahren lässt nicht erkennen, dass Personen der Zeitgeschichte, Amtsträger in Ausübung ihres Amtes oder Inhaber politischer Funktionen,
wenn sie Betroffene oder Dritte im Sinne der Legaldefinitionen darstellen, weniger geschützt werden sollten als sonstige Betroffene oder Dritte.
(a) In § 26 des Gesetzentwurfs, der den Regelungsgehalt des heutigen § 32 StUG umfasste, war in Abs. 1 Nr. 3 lit. a) für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung die
Verwendung von Unterlagen mit personenbezogenen Daten von Personen der Zeitgeschichte, Amtsträgern in Ausübung ihres Amtes und Inhabern politischer Funktionen vorgesehen,
ohne dass in Ziff. 3 lit. a) hierfür irgendeine Einschränkung vorgesehen war. Ziff. 4 derselben Bestimmung sah dagegen vor, dass Unterlagen mit personenbezogenen Daten von
Betroffenen und Dritten verwendet werden dürften, wenn deren schriftliche Einwilligung vorgelegt werde. Das Fehlen einer entsprechenden Einschränkung in Ziff. 3 lit. a) hat
- entgegen der Ansicht der Bundesbeauftragten - auch hier nicht zur Folge, dass der Schutz der Personen der Zeitgeschichte auf ihre Privatsphäre beschränkt werden sollte,
was sich aus dem terminus technicus ”Person der Zeitgeschichte” ergebe. Aus der damaligen Ziff. 4 folgte vielmehr, dass Informationen über Betroffene und Dritte
nur mit deren Einwilligung herausgegeben werden sollten, unabhängig davon ob es sich bei diesen um Personen der Zeitgeschichte oder sonstige Personengruppen handelte. Eine
Beschränkung des Anwendungsbereichs der Ziff. 4 auf bestimmte ”sonstige” oder ”andere” Personen ist gerade nicht vorgesehen worden.
Auch wenn § 26 Abs. 1 der genannten Gesetzentwürfe damit darauf hindeutet, dass Personen der Zeitgeschichte als Betroffene oder Dritte den gleichen Schutz erfahren sollten
wie sonstige Betroffene oder Dritte, könnte dies durch § 26 Abs. 3 dieser Gesetzentwürfe in Frage gestellt werden. Diese Vorschrift sah vor, dass Forschungsstellen
personenbezogene Daten nur veröffentlichen dürfen, wenn die von der Veröffentlichung betroffene Person eingewilligt hat oder dies für die Darstellung der
Forschungsergebnisse unerlässlich ist und es sich um Personen der Zeitgeschichte, Amtsträger in Ausübung ihres Amtes und Inhaber politischer Funktionen handelt. Dieser
Normtext legt wiederum nahe, dass eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung von Personen der Zeitgeschichte möglich sein sollte, selbst wenn sie als Betroffene oder
Dritte anzusehen sind. Keinen weiteren Aufschluss bringt in diesem Zusammenhang die folgende Passage der Begründung des Gesetzesentwurfs:
”Unterlagen über Betroffene und personenbezogene Daten Dritter dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verwendet und veröffentlicht werden. Eine
Veröffentlichung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn es zur Darstellung von Ereignissen der Zeitgeschichte unerlässlich ist und es sich um Daten von Personen der
Zeitgeschichte oder Amtsträgern in Ausübung ihres Amtes handelt.”
(b) Letztlich kann diese Unklarheit aber dahinstehen, wenn man sein Augenmerk weiter auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Innenausschusses (BT-Drs. 12/1540)
richtet. Der Innenausschuss empfahl dem Bundestag, den überarbeiteten Gesetzentwurf der genannten Fraktionen bzw. der Bundesregierung zur Annahme, der letztlich mit
zahlreichen Änderungen von Bundestag und Bundesrat angenommen wurde (BR-Drs. 729/91; vgl. auch Geiger/Klinghardt, a.a.O., Einleitung, Rn. 24). § 26 Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfs
sah nach der Beschlussempfehlung nunmehr vor, dass Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder
Amtsträger in Ausübung ihres Amtes für die Forschung und politische Bildung verwendet werden dürften, wenn die schutzwürdigen Belange der genannten Personengruppen
angemessen berücksichtigt würden; dies gelte jedoch nicht für Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über die genannten Personen als Betroffene oder Dritte
enthielten. Auch die Veröffentlichung personenbezogener Informationen wurde nunmehr entweder von der Einwilligung der Personen abhängig gemacht, über die entsprechende
Informationen veröffentlicht werden sollten (§ 26 Abs. 3 Ziff. 1 des Gesetzentwurfs) oder davon, dass die Veröffentlichung für die Darstellung von Ereignissen der
Zeitgeschichte unerlässlich sei und es sich um Informationen über die in Rede stehenden Personengruppen handele sowie deren schutzwürdige Belange angemessen berücksichtigt
würden; soweit es sich jedoch um personenbezogene Informationen über die genannten Personen als Betroffene oder Dritte handele, gelte Nr. 1, sei also eine Einwilligung
erforderlich.
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach der Begründung zu der in Rede stehenden Beschlussempfehlung der „Opferschutz, d.h. der Schutz und die Wahrung des
Persönlichkeitsrechts des einzelnen Betroffenen, über den der Staatssicherheitsdienst Informationen gesammelt hat“, vorrangiges Gesetzesziel war (BT-Drs. 12/1540, S.
57), macht die zuvor dargestellte Fassung des Gesetzentwurfs hinreichend deutlich, dass Personen der Zeitgeschichte, Amtsträger in Ausübung ihres Amtes und Inhaber
politischer Funktionen, sofern sie als Betroffene oder Dritte einzustufen sind, den gleichen Schutz wie alle anderen Betroffenen und Dritten erfahren sollten. Indem neben
der Forderung einer angemessenen Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der Personen der Zeitgeschichte zusätzlich die Einschränkung in Bezug auf Betroffene und Dritte,
die dieser Personengruppe angehören, getroffen wurde, stellte der Innenausschuss klar, dass Betroffene und Dritte immer uneingeschränkt geschützt werden sollten, auch wenn
es sich hierbei um Personen der Zeitgeschichte handeln sollte. Dies wird in dem Gesetzentwurf noch dadurch unterstrichen, dass die Veröffentlichung personenbezogener
Informationen über Personen der Zeitgeschichte etc. als Betroffene oder Dritte ausdrücklich von deren Einwilligung abhängig gemacht wurde.
Eine Beschränkung auf Informationen, die sich auf ihre Privatsphäre beziehen, wurde in den Gesetzentwurf dagegen nicht aufgenommen. Der Innenausschuss empfahl dem Bundestag
vielmehr, einen entsprechenden Gesetzentwurf der Abgeordneten Ingrid Köppe und der Gruppe Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 12/692) abzulehnen, in dem eine Nutzung von
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen ohne Einschränkung zum Zwecke der Aufarbeitung vorgesehen war, wenn es sich u.a. um Informationen über Personen der
Zeitgeschichte - mit Ausnahme solcher über deren Privatsphäre - handelte (§ 16 Abs. 4 Ziff. 3 des Gesetzentwurfs der Abgeordneten Ingrid Köppe und der Gruppe Bündnis 90/Die
Grünen). Dieser ausdrücklich nur die Privatsphäre als schutzwürdig einstufende Gesetzentwurf ist vom Bundestag gerade nicht beschlossen bzw. vom Bundesrat nicht angenommen
worden. Dass im Gegenteil ein weitergehender Schutz angestrebt wurde, lässt auch die Begründung der Beschlussempfehlung zu § 26 erkennen, wonach die „weiteren
Änderungen, soweit sie nicht redaktioneller Art sind, dem verstärkten Schutz des Persönlichkeitsrechts der Personen, über die in den Unterlagen Informationen enthalten
sind”, dienen sollten.
(c) Die Bundesbeauftragte kann auch nicht mit dem Hinweis durchdringen, die in Rede stehende Vorschrift habe im Vergleich zum Regierungsentwurf, der eine Interessenabwägung
mit Blick auf Personen der Zeitgeschichte nicht vorgesehen habe, ihre heutige Fassung nur deshalb erhalten, weil die ursprünglich vorgesehene Fassung zu dem Missverständnis
geführt habe, durch die Vorschrift hätten auch Täter geschützt werden sollen. Die heutige Fassung des § 32 Abs. 1, Ziff. 3 StUG geht auf einen Änderungsantrag der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP zu der vom Innenausschuss überarbeiteten Fassung der Gesetzesvorlage zurück (BT-Drs. 12/1563; vgl. zum Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens auch
Weberling, StUG, 1993, Vorbemerkung zum StUG, Rn. 2). Danach wurden Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes und Begünstigte in die Vorschrift aufgenommen (zweiter und
dritter Teilstrich), während die Einschränkung „soweit sie nicht Betroffene oder Dritte sind” nur in Bezug auf Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer
Funktionen und Amtsträger in Ausübung ihres Amtes (erster Teilstrich) beibehalten worden ist. Auf alle in der Vorschrift genannten Personengruppen wurde dagegen die
Einschränkung ”soweit keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden” bezogen. Begründet wurde die Neufassung folgendermaßen:
”Die bisherige Fassung hat verschiedentlich zu dem Missverständnis geführt, es sollten Täter geschützt werden. Daher soll sich die Zurverfügungstellung von Unterlagen
auch auf Mitarbeiter des Stasi erstrecken, die nicht als Amtsträger gehandelt haben, also auch auf inoffizielle Mitarbeiter sowie auf Begünstigte.”
Dem Missverständnis, es hätten auch Täter geschützt werden sollen, wurde also dadurch abgeholfen, dass Mitarbeiter und Begünstigte - wie im ursprünglichen Regierungs- bzw.
Fraktionenentwurf vorgesehen - ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Vorschrift aufgenommen worden sind, wobei deren schutzwürdige Interessen auch (aber zugleich nur) im
Rahmen einer Abwägung Berücksichtigung finden sollten. Diese Klarstellung bezog sich allerdings nicht auf die Formulierung „soweit sie nicht Betroffene oder Dritte
sind”. Diese Einschränkung befand sich neben der Abwägung schutzwürdiger Belange bereits in der vom Innenausschuss empfohlenen Gesetzesfassung und ist im Rahmen des
Änderungsantrags, der der letztlich Gesetz gewordenen Fassung entspricht, nur sprachlich verkürzt worden.
(d) Die Ansicht der Bundesbeauftragten, Informationen über Personen der Zeitgeschichte dürften nur dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie der Privatsphäre dieser
Personengruppe zuzuordnen seien, vermag angesichts des Verlaufs des Gesetzgebungsverfahrens im Ergebnis nicht zu überzeugen. Der Schluss, dass nach dem Willen des
Gesetzgebers Personen der Zeitgeschichte als Betroffene oder Dritte genauso schutzwürdig wie andere Betroffene oder Dritte sind, lässt sich nicht zuletzt auf die selbständig
nebeneinander stehenden Einschränkungen „soweit sie nicht Betroffene oder Dritte sind“ und „soweit durch die Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen
Interessen der genannten Personen beeinträchtigt werden“ stützen. Die in der Beschlussempfehlung und in der heutigen Gesetzesfassung enthaltene Einschränkung bei der
Verwendung personenbezogener Informationen von Personen der Zeitgeschichte im Falle eines Status als Betroffener oder Dritter wäre überflüssig, wollte man solche Personen
nur dann als Betroffene oder Dritte ansehen, wenn eine Verletzung ihrer schutzwürdigen Interessen denkbar ist. Da die Ansicht der Bundesbeauftragten im Gesetzestext keine
Stütze findet, kommt es nicht weiter darauf an, welche Auffassungen in den diversen Ausschusssitzungen (z.B. Rechtsausschuss, Unterausschuss zur Bewältigung der
Stasi-Vergangenheit) zu der hier interessierenden Vorschrift vertreten worden sind. Ebenso wenig besteht ein Anlass dazu, zur Ermittlung des Willens des Gesetzgebers durch
Vernehmung von Zeugen - insbesondere der Abgeordneten Köppe, deren Gesetzentwurf gerade nicht umgesetzt worden ist - Beweis zu erheben.
(4) Im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Gesetzgebungsverfahren muss darüber hinaus berücksichtigt werden, dass das StUG zu einem Zeitpunkt verfasst worden ist, zu dem
Art und Umfang der vorhandenen Informationen dem Gesetzgeber nicht im Einzelnen bekannt waren, also auch der Bestand personenbezogener Informationen über Personen der
Zeitgeschichte, die weder Betroffene oder Dritte sind, in den Archiven der Bundesbeauftragten im Detail nicht feststand. Der Gesetzgeber stand damit vor der Aufgabe, in
Abwägung mit dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit die Schutzintensität der in den Unterlagen erfassten Personen in Bezug auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht
näher auszuformen, ohne das Ausmaß der Tätigkeit des MfS in Bezug auf die Informationsgewinnung in den Einzelheiten zu kennen. Nach dem Wortlaut der in Rede stehenden
Vorschriften sollten die in § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG genannten Personen genauso geschützt sein wie alle anderen als Betroffene oder Dritte einzustufenden
Personen. Auch wenn sich später herausstellt, dass die Verwendung eines Großteils von über diese Personenkreise abgeschöpften Informationen nur mit ihrer Einwilligung oder
nach Anonymisierung zulässig ist, weil sie jedenfalls fast gänzlich Betroffene oder Dritte im Sinne der gesetzlich vorgesehenen Definitionen sind, kann dies nicht zur Folge
haben, die vom historischen Gesetzgeber bewusst im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebrachte Schutzwürdigkeit dieser Personen in Frage zu stellen. Im Gegenteil: Besteht nach
Erlass eines Gesetzes entgegen ursprünglicher Annahme aufgrund sich in einem anderen Licht darstellenden Rahmenbedingungen ein Bedürfnis nach einer Korrektur gesetzlicher
Vorschriften, die ihrem Wortlaut nach eindeutig sind, ist es - wie oben bereits erwähnt - Sache des Gesetzgebers, die entsprechenden Vorschriften gegebenenfalls zu ändern
oder zu ergänzen.
Dieser Sichtweise kann nicht entgegengehalten werden, dass der Zielkonflikt im StUG zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit und dem
individuellen Schutzbedürfnis der Opfer hinsichtlich ihrer Persönlichkeitsrechte von vornherein bekannt war. Denn erst die Praxis der Gesetzesanwendung kann zeigen, ob die
ursprünglichen prognostischen Einschätzungen des Gesetzgebers zutreffend waren und sich widerstreitende Gesetzesanliegen angemessen abgewogen worden sind. Nicht zuletzt
wegen der erforderlichen Rechtsklarheit kann im Fall eindeutiger Begriffsbestimmungen auch nicht der Versuch unternommen werden, im Wege der Auslegung oder teleologischen
Reduktion einer zu restriktiv gefassten Regelung einen neuen Sinn zu verleihen. Dies gilt umso mehr, als die streitgegenständliche Vorschrift nicht im Sinne eines
Redaktionsversehens unbeabsichtigter Weise zu einschränkend formuliert, sondern durch den Gesetzgeber vielmehr in Kenntnis des Zielkonflikts zur Stärkung des
Persönlichkeitsrechtsschutzes eingefügt worden ist. Eine Gesetzeskorrektur "contra legem" ist– jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, da dies gegen Art. 20 Abs. 3 und
Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG – verstoßen würde, wonach die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden und der Richter dem Gesetz unterworfen ist (vgl.
Vogel, a.a.O., S. 138).
(5) Die Bundesbeauftragte kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihre bisherige Verwaltungspraxis deshalb dem gesetzgeberischen Willen entspreche, weil
sie zehn Jahre lang durch den Bundestag unbeanstandet geblieben sei. Denn maßgeblich ist der objektivierte Wille des historischen Gesetzgebers. Dass Bundestag und auch
Bundesregierung nach der Verabschiedung des StUG auf entsprechende Tätigkeitsberichte des Bundesbeauftragten hin keinen Anlass sahen, die Verwaltungspraxis zu beanstanden
oder eine Novellierung des Gesetzes in Betracht zu ziehen, sagt für sich genommen nichts über den Willen des historischen Gesetzgebers aus. Welche Beweggründe der Duldung
der behördlichen Praxis zugrunde lagen und ob die Problematik im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG überhaupt konkret erkannt
worden ist, lässt sich heute nicht mit der nötigen Gewissheit feststellen. Aus diesem Grund kann ebenso wenig aus der späteren Einfügung des § 32 Abs. 4 StUG, wonach die
Absätze 1 und 3 des § 32 StUG für Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit entsprechend gelten, auf einen Willen des
Gesetzgebers geschlossen werden, der die Verwaltungspraxis der Bundesbeauftragten inhaltlich billigt. Darüber hinaus spricht allein der Umstand, dass bestimmte Praktiken der
Verwaltung bislang nicht beanstandet oder gerichtlich überprüft wurden, nicht für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns.
cc) Auch die Verwendung des Begriffes der „Personen der Zeitgeschichte” im Rahmen des § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG vermag als solche die Ansicht
der Bundesbeauftragten, die in § 32 Abs. 1 Ziff. 3 StUG enthaltenen „Soweit-Sätze“ müssten in dem Sinne miteinander verknüpft werden, dass jemand nur dann
Betroffener oder Dritter sei, wenn eine Verletzung seiner schutzwürdigen Interessen denkbar sei, nicht zu stützen. Allein aus der Verwendung der genannten Begrifflichkeit
folgt nicht, dass nur solche Informationen aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen sind, die die Privatsphäre oder den zeitgeschichtlich nicht hervortretenden
Teil dieser Personen betreffen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Personen der Zeitgeschichte aufgrund des
öffentlichen Informationsinteresses an diesen Personen grundsätzlich auf den Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre beschränkt ist (vgl. BGH, NJW 1996, S. 1128, 1129).
Dennoch kann wegen der Verwendung des Begriffes „Personen der Zeitgeschichte” in § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG die vom Wortlaut her vorgesehene
Begrenzung der Preisgabe diese Personen betreffender Unterlagen bei Betroffenen oder Dritten nicht einfach außer Acht gelassen werden. Durch den Gebrauch des Begriffes
„Personen der Zeitgeschichte” wird allein seine oben wiedergegebene, allgemein anerkannte Definition aufgegriffen. Im Übrigen vermag der Verweis auf die
Judikatur zum Recht von Personen der Zeitgeschichte am eigenen Bild die Ansicht der Bundesbeauftragten auch inhaltlich nicht uneingeschränkt zu stützen. Denn danach sind
Personen der Zeitgeschichte auch außerhalb des häuslichen Bereichs schützenswert, wenn sie sich in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen haben, in der sie objektiv
erkennbar für sich allein sein wollen und in denen sie sich in der konkreten Situation im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhalten, wie sie es in der breiten
Öffentlichkeit nicht tun würden, indem sie sich etwa persönlichen Regungen hingeben, die für die Augen Dritter nicht bestimmt sind (BGH, a.a.O., S. 1129, 1130). Wurde aber
der Kläger bei Telefonaten abgehört oder wurden auf andere Weise Äußerungen oder Handlungen, die er in einem abgeschirmten Bereich in der Annahme der Vertraulichkeit
vorgenommen hat, dem Staatssicherheitsdienst zur Kenntnis gebracht, ist nicht nachvollziehbar, warum solche Äußerungen ohne Einschränkung dem ungeschützten weiteren
Wirkkreis des Klägers zugerechnet werden sollen, auch wenn es sich dabei beispielsweise um Äußerungen mit dienstlichem Bezug gehandelt haben sollte. Gerade der abgeschirmte
Bereich, in dem auch die Person der Zeitgeschichte auf die Privatheit vertrauen darf, ist geschützt, ohne dass es darauf ankommt, dass sie sich in ihrer häuslichen Umgebung
aufhält oder sich zu ausschließlich privaten Dingen, wie zum Beispiel dem Familienleben, äußert. Dem Schutzbedürfnis von Personen der Zeitgeschichte wird die
Bundesbeauftragte in diesem Zusammenhang nicht dadurch gerecht, dass sie Telefonmitschnitte, Wortlautprotokolle mitgeschnittener Telefonate oder generell Unterlagen mit
Gefühlsregungen nicht zugänglich machen will. Denn geschützt sein muss auch der Inhalt von vertraulich gemachten Äußerungen, der beispielsweise in Zusammenfassungen von
Tonbandmitschnitten wiedergegeben werden kann.
dd) Des Weiteren findet die Ansicht der Bundesbeauftragten auch mit Blick auf die Systematik des StUG keine Bestätigung. Aus der Stellung oder Bedeutung des § 32 StUG im
Gesamtgefüge dieses Gesetzes ergeben sich keine zwingenden Anhaltspunkte für die Annahme, Informationen über Personen der Zeitgeschichte, die gleichzeitig Betroffene oder
Dritte im Sinne der Definitionen des § 6 Abs. 3 und Abs. 7 StUG sind, dürften ohne deren Einwilligung zur politischen oder historischen Aufarbeitung des
Staatssicherheitsdienstes herausgegeben werden.
(1) Die Begriffe des „Betroffenen“ und „Dritten“ werden im gesamten StUG verwendet. Es ist nicht ersichtlich, dass bei § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster
Teilstrich StUG diese Begriffe unbedacht und vom Inhalt der Legaldefinitionen abweichend verwendet worden sind. Es liegt schon von daher nahe, diese Begriffe auch im Rahmen
der hier in Rede stehenden Bestimmung entsprechend ihrer Legaldefinitionen zu interpretieren. Anderenfalls wäre es im Blick auf die Verständlichkeit und Transparenz des
Gesetzes geboten gewesen, an dieser Stelle eine andere Formulierung zu wählen. Gerade die immer wiederkehrende Verwendung der Begriffe „Betroffene“ und
„Dritte“ in ihrer Kombination macht deutlich, dass auch in § 32 StUG auf die Begriffsbestimmungen in § 6 Abs. 3 und 7 StUG bewusst Bezug genommen worden ist und
es sich nicht um eine zufällige Auswahl mehrdeutiger Begriffe gehandelt haben kann.
(2) In § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG sind die Legaldefinitionen des § 6 Abs. 3 und Abs. 7 StUG auch nicht mit Blick auf die Regelung des § 14 Abs. 2 S. 2 StUG
außer Ansatz zu lassen. Nach § 14 Abs. 1 StUG werden auf Antrag Betroffener oder Dritter in den zu ihrer Person geführten Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes (...) die
ihre Person betreffenden Informationen anonymisiert. § 14 Abs. 2 S. 1 StUG nennt drei Ausnahmen von dieser Anonymisierungspflicht: Keine Pflicht zur Anonymisierung besteht
u.a. dann, wenn die Informationen für die Forschung zur politischen und historischen Aufarbeitung erforderlich sind. Nach S. 2 dürfen in den Unterlagen enthaltene
Informationen zu der Person des Antragstellers ohne seine Einwilligung übermittelt oder genutzt werden, soweit dies für den Zweck, der der Anonymisierung entgegensteht,
unerlässlich ist. Diese Bestimmung steht, bezogen auf die für die Anonymisierungspflicht getroffene Ausnahme zu Forschungszwecken, zu dem Inhalt der Regelung des § 32 StUG
in Widerspruch. Denn danach ist die Zugänglichmachung personenbezogener Informationen über Betroffene und Dritte nur mit deren Einwilligung (unstreitig jedenfalls bei § 32
Abs. 1 Ziff. 4 StUG) möglich. Grundsätzlich gilt in einem solchen Fall, dass die speziellere Norm die allgemein gehaltene Vorschrift verdrängt, wenn beide Normen bezogen auf
denselben Sachverhalt sich ausschließende Rechtsfolgen zur Folge haben. Denn im umgekehrten Fall hätte die spezielle Norm überhaupt kein Anwendungsgebiet (vgl. Larenz,
a.a.O., S. 268). Da es sich mit Blick auf die Verwendung von personenbezogenen Informationen bei § 32 StUG aber um die speziellere Vorschrift in diesem Sinne handelt, kommt
in diesem Bereich der Vorschrift des § 14 Abs. 2 S. 2 StUG keine eigenständige Geltung zu. Diese verliert dadurch aber nicht ihren Anwendungsbereich, weil sie bezogen auf
die weiteren in § 14 Abs. 2 S. 1 StUG formulierten Ausnahmen Bedeutung behält. Wollte man dagegen in § 14 Abs. 2 S. 2 StUG eine gegenüber § 32 StUG selbständige Befugnisnorm
der Bundesbeauftragten erblicken, könnten sämtliche Betroffene oder Dritte, also nicht nur Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen und Amtsträger in
Ausübung ihres Amtes, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 S. 2 StUG keinen Einfluss mehr auf die Herausgabe personenbezogener Informationen zu
Forschungszwecken nehmen. In diesem Fall würde der Einwilligungsvorbehalt des § 32 Abs. 1, Ziff. 4 StUG obsolet. Da sich aber aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes
ergibt, dass Betroffene und |