VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verwaltungsrechtsstreit
Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten,
Rothenburger Straße 29, 90513 Zirndorf,
Kläger
gegen
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge,
Auf dem Forst 1, 07745 Jena,
Beklagte
...
zu 1 bis 4 Staatsangehörigkeit: Aserbaidschan
Beigeladene
wegen Asylrechts hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch
...
auf Grund mündlicher Verhandlung vom 16. Mai 2001
f ü r R e c h t e r k a n n t :
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
T a t b e s t a n d :
1. Die Beigeladenen sind aserbaidschanische Staatsangehörige. Eigenen Angaben zufolge reisten sie von Moskau aus mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein und
beantragten die Anerkennung als Asylsuchende.
Nachdem die Beigeladenen angehört worden sind, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ... die Anträge auf Anerkennung
als Asylberechtigte ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen (Ziffer 2). Da die Mutter des
Beigeladenen zu 1) armenische Volkszugehörige sei, seien alle Beigeladenen im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit
Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ausgesetzt.
2. Gegen den ... Bescheid erhob der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten (im Folgenden: Bundesbeauftragter) ... beim Verwaltungsgericht Meiningen Klage und beantragte
sinngemäß, Ziffer 2 des Bescheides ... aufzuheben.
Es lägen erhebliche Zweifel an der behaupteten armenischen Volkszugehörigkeit vor. Der Beigeladene zu 1) weise weder armenische Sprachkenntnisse vor, noch habe er Dokumente
vorgelegt, die seine Abstammung belegten. Nicht glaubhaft sei der Vortrag der Beigeladenen, sie hätten alle Dokumente der Schlepperorganisation überlassen.
Die Beklagte stellte keinen Antrag.
Die Beigeladenen ließen ... beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die nunmehr vorgelegten Dokumente belegten die armenische Volkszugehörigkeit der Mutter des Beigeladenen zu 1).
...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
1. Das Rechtsschutzinteresse ist notwendige Sachurteilsvoraussetzung; sein Fehlen führt zur Unzulässigkeit Klage. Mit dem Begriff des Rechtsschutzinteresses wird zum
Ausdruck gebracht, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf
eine gerichtliche Sachentscheidung hat (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 12. Auflage, Vorb. § 40, Rdnr. 30; Schoch/SchmidtAßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Vorb. § 40, Rdnr.
75).
In einem Klageverfahren des Bundesbeauftragten gegen einen Bescheid des Bundesamtes, das er nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG führen kann, ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis
aus seiner Aufgabe als Beteiligter am Asylverfahren. Die Institution des Bundesbeauftragten „soll nach ihrem Sinn und Zweck als Korrektiv gegenüber den
weisungsungebundenen Entscheidungen des Bundesamtes dienen, auf eine einheitliche Entscheidungspraxis der Gerichte hinwirken sowie Fragen grundsätzlicher Bedeutung einer
ober oder höchstrichterlichen Klärung zuführen“ (BVerfG, B. v. 19.12.2000, NVwZ, Beilage Nr. I 3/2001 zu Heft 4/2001, S. 28 unter Hinweis auf BTDrs. 12/2718, S. 55;
Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Aufl., § 6, Rdnr. 2). Damit liegt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor, wenn das Klageverfahren dazu dient, grundsätzliche
Fragen, d.h. Fragen, die über das konkret anhängige Verfahren hinaus gehen, zu klären. Die Klage des Bundesbeauftragten nur zu Lasten von Asylbewerbern gegen ganz oder
teilweise stattgebende behördliche Entscheidungen und dabei gelegentlich auch einzelfallbezogene Sachverhalts und Glaubwürdigkeitsaspekte anzuführen, wird dem
gesetzgeberischen Auftrag nicht gerecht (BVerfG, B. v. 19.12.2000, a.a.O., m.w.N.; VG Augsburg, Az.: Au 9 K 99.30585 in AsylisRspr./ BAFL). Diese einzelfallbezogenen
Sachverhalts und Glaubwürdigkeitsaspekte geltend zu machen, gehört nicht zum gesetzlichen Auftrag des Bundesbeauftragten; hierauf gerichtete Klagen mangelt es somit am
Rechtsschutzbedürfnis.
2. Der Bundesbeauftragte führt im Klageverfahren aus, er bezweifele, dass die Behauptung der Beigeladenen zu 1) und 2), die Mutter bzw. Schwiegermutter sei armenische
Volkszugehörige, richtig sei. Dies stützte er auf den Umstand, dass der Beigeladene zu 1) die armenische Sprache nicht beherrsche und keine Dokumente vorlegen könne, die
seine armenische Abstammung belegten. Nicht glaubhaft sei der Vortrag der Beigeladenen, die Dokumente dem Schlepper überlassen zu haben, da nicht ersichtlich sei, welches
Interesse Schlepperorganisationen an diesen Dokumenten hätten.
Die Klärung der Frage, ob den Beigeladenen hinsichtlich ihrer armenischen Abstammung geglaubt werden kann, wirkt sich jedoch nicht auf andere Asylverfahren aus, dient weder
der Vereinheitlichung der Rechtsprechung noch stellt es eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Es besteht kein legitimes Interesse des Bundesbeauftragten an einem
Klageverfahren, nur um die Frage zu klären, ob der Vortrag der Beigeladenen glaubhaft ist.
3. ...
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