OVG Berlin, Beschluss vom 11. August 2002 - OVG 2 S 26.02
Beschluß
In der Verwaltungsstreitsache (...) hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin (...) am 11. Juli 2002 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin träg die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin ... in der ... in Berlin-Tiergarten. ... liegt an dem nördlichen ... Abschnitt der .... Parallel zu dem südlichen Abschnitt der ... ,
getrennt durch einen ca. 300 m breiten Grünstreifen des Tiergartens, verläuft die Straße des 17. Juni, auf der entlang sich am 13. Juli 2002 ab 14.00 Uhr der Zug der
Love-Parade 2002 in Richtung Großer Stern bewegen soll.
Die Antragstellerin wehrt sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die der Beigeladenen als Veranstalterin der Love-Parade 2002 für diesen Tag von der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Bescheid vom 8. April 2002 erteilte Ausnahmezulassung von verschiedenen Verboten der Lärmverordnung für die Zeit von 14.00 bis
23.30 Uhr. Diese Ausnahmen betreffen den Schutz der Nachtruhe ab 22.00 Uhr, die Einhaltung der Ruhezeit zwischen 20.00 und 22.00 Uhr sowie den Schutz vor Störungen durch
öffentliche Vergnügungsveranstaltungen, durch Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente. Die Ausnahmezulassung wurde mit der herausragenden touristischen und kulturellen
Bedeutung und dem weltweiten Interesse an der Love-Parade begründet, die traditionell im Monat Juli jeden Jahres auf der Straße des 17. Juni zwischen dem Ernst-Reuter-Platz
und dem Brandenburger Tor stattfinde und deshalb bei der Abwägung mit den zu erwartenden erheblichen Belästigungen für die Anwohner durch Lärmeinwirkungen Vorrang vor deren
schutzwürdigen Belangen genießen müsse, zumal sich die Lärmbelästigungen auf einen begrenzten Zeitraum innerhalb nur eines Veranstaltungstages konzentrieren würden. Mit den
Nebenbestimmungen Nr. 7 bis 9 wurde der Beigeladenen aufgegeben, zur Ermittlung des tatsächlichen Ausmaßes der von der Veranstaltung ausgehenden Lärmimmissionen während der
gesamten Veranstaltungszeit Lärmmessungen auf eigene Kosten durch eine nach § 26 BImSchG bekannt gegebene Stelle vorzunehmen, diese nach den Maßstäben der
Freizeitlärm-Richtlinie auszuwerten und ein entsprechendes Sachverständigengutachten bis zum 15. August 2002 vorzulegen. Daraus will der Antragsgegner Anhaltspunkte für
Emissionsbeschränkungen der Beschallungsanlagen bei der nächsten Love-Parade im Jahr 2003 gewinnen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 8. April 2002
wurde mit der internationalen Anziehungskraft des Ereignisses und die dadurch notwendige Gewährleistung der Terminsicherheit für die traditionelle Paradestrecke
begründet.
Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid vom 8. April 2002 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben (VG 10 A 265.02). Ihr Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 2. Juli 2002 zurückgewiesen und
zur Begründung ausgeführt, dass die Vorrangbeurteilung des Antragsgegners bei der Ausnahmeerteilung nach § 8 Abs. 1 LärmVO im Hinblick auf die herausragende touristische und
kulturelle Bedeutung der weltweites Interesse genießenden Veranstaltung nicht zu beanstanden sei. Der Einwand der Antragstellerin, dass typische Begleiterscheinungen, wie
das Lagern hunderttausender Personen im Tiergarten, das tagelange laute Abspielen von Musik rund um ihr Grundstück, das unerlaubte Eindringen in ihren Vorgarten und das
Überfliegen des Grundstücks mit zahlreichen Hubschraubern nicht in die Abwägung mit eingeflossen und diese dadurch ermessensfehlerhaft sei, greife nicht durch, weil die
lärmschutzrechtliche Ausnahmezulassung diese Vorgänge der Sache nach nicht erfassen könne. Die diesbezüglichen Einwände richteten sich vielmehr gegen die Zulassung der
Veranstaltung als solche, die nicht Streitgegenstand sei. Dass innerhalb eines Zeitraums von 14.00 bis 23.30 Uhr durch die Ausnahmegewährung schon die Schwelle zur
Gesundheitsgefährdung überschritten werden könnte, sei nicht substantiiert dargetan und auch aufgrund früherer Messungen nicht glaubhaft, so dass dahinstehen könne, ob der
Antragstellerin nicht während der relativ kurzen Dauer der Veranstaltung sogar ein vorübergehendes Ausweichen an einen anderen Ort zumutbar wäre.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Antragstellerin geltend macht, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2002 bereits wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben sei, weil ihr nach der Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge am 1. Juli 2002 keine hinreichende Zeit zur Stellungnahme mehr
geblieben, sondern bereits am nächsten Tag, dem 2. Juli, per Telefax der gerichtliche Beschluss übermittelt worden sei. Die Antragstellerin fordert überdies eine
immissionsschutzrechtliche Gesamtbetrachtung der Veranstaltung, die die zeitgleich stattfindenden spontanen Partys im Tiergarten, die mitgebrachten eigenen
Beschallungsanlagen der Teilnehmer und die lärmintensiven Hubschraubereinsätze, die zeitweise selbst die Musik der Veranstaltung übertönten, einschließe. Anhand früherer
Messergebnisse hätte der Antragsgegner hinreichende Erkenntnisse zur Verfü-gung gehabt, dass die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie von der Veranstaltung der Love-Parade
selbst und den mit ihr einhergehenden und damit zurechenbaren „Randbelastungen“ wiederum überschritten werden würden. Die von der Beigeladenen in Auftrag
gegebenen Messungen aus dem Jahr 2001 seien zwar nicht repräsentativ, weil sie nur sporadisch und auch nur an in der näheren Umgebung gelegenen Immissionsorten durchgeführt
worden seien. Sie hätten jedoch die deutliche Störwirkung der Bässe und der sonstigen Immissionsbelastungen von bis zu 80 dB(A) erkennen lassen. Diese hätten Grundlage für
eine Begrenzung der Emissionspegel der Paradewagen durch Festsetzung von Schutzauflagen sein müssen, deren Unterbleiben ein Ermessensfehler sei. Solange der Antragsgegner
keine Schutzauflagen zugunsten der Anwohner in die Ausnahmezulassung aufnehme, habe die Antragstellerin einen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.
Hierdurch sei die Durchführung der Love-Parade als solche nicht gefährdet, denn der Antragsgegner sei ohne weiteres in der Lage, seine Entscheidung innerhalb weniger Tage
nachzubessern und dadurch anwohnerverträglicher zu gestalten.
Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2002 zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 8. April 2002 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beigeladene führt aus, dass die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen habe, dass die von den Paradewagen ausgehende Musik geeignet sei, dauerhafte
Gesundheitsschäden bei ihr hervorzurufen. Die im Verwaltungsvorgang befindliche amtsärztliche Stellungnahme zum Messbericht vom 8. Juli 2000 habe dies bei einer so
kurzzeitigen Einwirkung selbst bei einem Mittelungspegel von 80 dB(A) ausgeschlossen. Die an den benachbarten Standorten ... durch den Messbericht aus dem Jahre 2001
gewonnenen Messwerte lägen zwischen 60 dB(A) und 80 dB(A) und damit noch im Rahmen der von den Ausführungsbestimmungen zur Lärmverordnung (15.2 Abs. 1 AV-LärmVO) tagsüber
innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten tolerierten Werte für Geräuschspitzen.
Der Antragsgegner bezieht sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 2. Juli 2002 und weist ergänzend darauf hin, dass ihm der von
der Beigeladenen in Auftrag gegebene Messbericht zu den Schallimmissionen während der Love-Parade 2001 erst nach der Ausnahmezulassung zur Kenntnis gelangt sei, aber zu
keinem anderen Ergebnis geführt hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juli 2002 hat keinen Erfolg. Der verfahrensrechtliche Einwand des fehlenden
rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) greift nicht durch. Eine schriftliche Ankündigung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, nach der Stellung
des Antrages Akteneinsicht nehmen und weiter vortragen zu wollen, ist in den Gerichtsakten nicht enthalten. Die in dem Beschwerdeschriftsatz in diesem Zusammenhang benannte
Passage auf Seite 8 des Antragsschriftsatzes vom 29. Mai 2002 betrifft nur die Nachreichung weiterer eidesstattlicher Versicherungen zum Ausmaß der
Anwohnerbeeinträchtigungen. Da der Veranstaltungstermin der Love-Parade 2002 am 13. Juli 2002 feststand und damit auch der für das Verwaltungsgericht verbleibende zeitliche
Entscheidungsrahmen, wäre es Sache des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gewesen, alsbald nach Zugang der Antragserwiderung von der Möglichkeit der Einsicht in
die zusammen mit dieser vorgelegten Akten Gebrauch zu machen und diese nicht bis zum Eingang einer Stellungnahme der Beigeladenen aufzuschieben. Unabhängig davon führt auch
die in den Beschwerdeschriftsatz aufgenommene „unterbliebene“ Stellungnahme nicht zu einem Erfolg des Rechtsschutzbegehrens. Eine Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Klage kommt nicht in Betracht, denn der angefochtene Bescheid vom 8. April 2002 ist bei summarischer Prüfung trotz fehlender Schutzauflagen zur
Emissionsbegrenzung der Beschallungsanlagen voraussichtlich nicht rechtswidrig. Die Ausnahmezulassung nach § 8 Abs. 1 der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms - LärmVO - in
der Fassung vom 6. Juli 1994 (GVBl. S. 231), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165) steht im Ermessen des Antragsgegners. Dieses Ermessen ist
nicht etwa deshalb auf Null reduziert, weil der Vorrang, den ein Vorhaben vor den schutzwürdigen Belangen Dritter im Sinne dieser Vorschrift haben muss, durch einen
Senatsbeschluss für mehrere Jahre (hier: bis 2006) „antizipiert“ worden ist (vgl. II des Senatsbeschlusses vom 5. März 2002, Abgh.-Drucks. 15/304). Die
zuständige Behörde hat auch in einem solchen Fall im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zu prüfen, wie den schutzwürdigen Belangen Dritter in lärmschutzrechtlicher Hinsicht
weitgehend genügt werden kann, ohne zugleich den Veranstaltungscharakter zu gefährden. Dies gilt umso mehr, als die Love-Parade nunmehr bestätigt durch den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 2001 (vgl. NJW 2001, S. 2459) keine Privilegierung durch den verfassungsrechtlichen Schutz des Artikel 8 Abs. 1 GG genießt, so dass
den individuellen Rechtspositionen unbeteiligter Dritter wieder ungleich stärkeres Gewicht beizumessen ist (vgl. auch Wiefelspütz, NJW 2002, S. 274 ff.). Hierbei verkennt
der Senat nicht die Besonderheiten der Love-Parade, die ihre jugendkulturelle Anziehungskraft weitgehend aus Grenzüberschreitungen als „Spaßfaktor“ dieser
öffentlichen Massenparty bezieht, die auch die Lautstärke der Musikbeschallung umfassen. Wenn der Antragsgegner in dieser Situation jedoch trotz zahlreicher
Anwohnerbeschwerden von jeglichen Beschränkungen der zu erwartenden Lärmbelästigungen durch Schutzauflagen abgesehen hat, ist dies nur deshalb (noch) vertretbar, weil ihm
für solche Festsetzungen, wie sie auch Nr. 15.2 der Ausführungsvorschriften der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms - AV-LärmVO - vom 22. Juli 1996 (ABl. S. 2792), geändert
durch die Ausführungsvorschriften vom 17. August 1999 (ABl. S. 3344), vorsieht, zurzeit tragfähige Entscheidungsgrundlagen fehlen. Diese sollen bei der diesjährigen
Love-Parade 2002 erstmals mit Hilfe der in den Nebenbestimmungen Nr. 7 bis 9 des Bescheids vom 8. April 2002 geforderten Lärmmessungen ermittelt werden, um die Grundlagen
für die zukünftig zu fordernden Beschränkungen zu erarbeiten. Ohne diese Messungen dürfte eine Emissionsbegrenzung im Wege von Nebenbestimmungen kaum rechtlich unangreifbar
und praktikabel zugleich zu formulieren sein, denn für lautstarke Veranstaltungen mit großem Einwirkbereich im Freien ist es nicht zweckmäßig, einfach nur die
Immissionsrichtwerte für die betroffenen schutzwürdigen Gebiete als Nebenbestimmungen vorzugeben. Vielmehr müssen für definierte Punkte im Nahbereich des Veranstaltungsortes
Emissionsrichtwerte (Mittelungspegel, Geräuschspitzen) festgelegt werden, mit einem an Zeit und Dauer der Veranstaltung sowie der Entfernung zum Immissionsort orientierten
Dämpfungsmaß, das im Ergebnis dazu führt, dass die unter Nr. 15.2 Abs. 1 AV-LärmVO genannten Immissionsrichtwerte, die denen der Freizeitlärm-Richtlinie vom 22. Juli 1996
(ABl. S. 2803) - dort unter Nr. 5.4 - entsprechen, nicht überschritten werden. Unabhängig davon wäre auch die technische Umsetzung in Form einer Nachrüstung der
Beschallungsanlagen (z.B. entsprechend Nr. 6 Freizeitlärm-Richtlinie durch geeignete Begrenzer) voraussichtlich aufgrund der Kürze der verbleibenden Zeit kaum möglich, so
dass die Forderung der Antragstellerin nach emissionsbegrenzenden Schutzauflagen zurzeit auf etwas tatsächlich Unmögliches (§ 275 Abs. 1 BGB) gerichtet wäre.
Dafür, dass die Antragstellerin bei der Durchführung der Love-Parade 2002 aufgrund der Ausnahmezulassung vom 8. April 2002 in ihrer gegenwärtigen Form dauerhafte
Gesundheitsgefährdungen zu befürchten hätte, spricht der zurzeit nur zur Verfügung stehende Messbericht zu den Schallimmissionen während der „Love-Parade 2001“
des Ingenieurbüros ... nicht. Dessen zumindest zur Orientierung heranziehbaren Messergebnisse an den damals dem Wohnhaus der Antragstellerin am nächsten gelegenen
Messpunkten 6 (...) und 7 (...) zeigen einen sich zwischen 67 und 77 dB(A) bewegenden Mittelungspegel; nach der amtsärztlichen Einschätzung der Senatsverwaltung für
Gesundheit und Soziales vom 14. August 2000 sind im Falle einer einmaligen, über acht Stunden dauernden Lärmbelastung mit einem Mittelungspegel von 80 dB(A) jedenfalls
dauerhafte gesundheitliche Auswirkungen nicht zu erwarten. Hinzukommt, dass d... der Antragstellerin eingebettet zwischen verschiedenen anderen ... auf der der Straße des
17. Juni abgewandten Seite der ... liegt, und auch deshalb eher von günstigeren Immissionswerten als den für die Messpunkte 6 und 7 im Jahre 2001 ermittelten Werten
auszugehen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).