OVG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2002 - OVG 2 S 6.01 (VG 10 A 708.00)
B e s c h l u s s
In der Verwaltungsstreitsache (...) hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin (...) am 20. Februar 2002 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. August 2001 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10 225 837 EUR (entsprechend 20 Mio. DM) festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerinnen begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen den bevorstehenden Eintritt ihrer Verpflichtung, Einweg-Getränkeverpackungen für Bier und Mineralwasser
zurückzunehmen, für sie ein Pfand zu erheben und zu erstatten und sie einer Verwertung zuzuführen.
Die 16 Antragstellerinnen sind teils Getränkeproduzenten, teils (Einzel-) Handelsunternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem in Einwegverpackungen
abgefülltes Bier und Mineralwasser herstellen beziehungsweise derartig verpackte in Deutschland hergestellte oder auch aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
importierte Getränke vertreiben.
Im Bundesanzeiger vom 28. Januar 1999 (S. 1082) veröffentlichte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die „Bekanntmachung der Erhebung
der Bundesregierung bezüglich der Mehrweganteile von Getränkeverpackungen in den Jahren 1991 bis 1997 gemäß § 9 Abs. 3 der Verpackungsverordnung“. Als
Erhebungsergebnis wurde für das Jahr 1997 ein alle Getränke außer Milch erfassender Mehrweganteil von 71,35 % bei einer maximalen Fehlermarge von 1 % bekannt gegeben, der im
Bundesanzeiger vom 4. April 2000 (S. 6009) auf den Wert von 71,33 % korrigiert wurde; in den Getränkebereichen Bier und Mineralwasser lagen die Werte unter denjenigen des
Vergleichsjahres 1991. Unter der Überschrift „Ergebnisse“ wurde unter anderem ausgeführt, dass damit der in der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998
festgesetzte Mehrweganteil für alle Getränke außer Milch von 72 % im Jahre 1997 zum ersten Male unterschritten sei; dem für 1997 ermittelten Mehrweganteil sei eine
Fehlermarge von lediglich maximal 1 % zuzuordnen; daher sei die Wahrscheinlichkeit der Unterschreitung so groß (96 %), dass das in § 9 Abs. 2 VerpackV festgelegte Verfahren
- Nacherhebung für den auf die Bekanntmachung folgenden Zeitraum von 12 Monaten - ausgelöst werde.
Mit dem im November 2000 beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten Rechtsschutzbegehren haben die Antragstellerinnen beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung aufzugeben, es bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine noch zu erhebende Unterlassungsklage zu unterlassen, die Ergebnisse der Nacherhebung
über die Anteile der in Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränke in der Zeit von Januar 1999 bis Januar 2000 im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Hiermit machen sie
vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick darauf geltend, dass die bevorstehende Bekanntgabe der voraussichtlich die Mehrwegquote von 72 % noch mehr
unterschreitenden Ergebnisse einer Nacherhebung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV infolge der Fiktion des Widerrufs der behördlichen Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11
VerpackV nach dem Ablauf von sechs Kalendermonaten die Pflicht gemäß § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 VerpackV zur Rücknahme der Einwegverpackungen sowie zur Erhebung eines Pfandes
von mindestens 0,50 DM (bzw. 0,25 Euro) und zur Verwertung auslösen werde, von der sie bisher aufgrund ihrer Beteiligung an dem „Der Grüne Punkt - Duales System
Deutschland GmbH“ gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV befreit sind. Sie haben ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung vorbeugenden einstweiligen
Rechtsschutzes gegen die nach ihrer Auffassung rechtswidrige Bekanntgabe der Nacherhebungsergebnisse im Wege schlicht hoheitlichen Handelns damit begründet, dass es für sie
unzumutbar wäre, sie auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes zu verweisen. Aufgrund der Bekanntgabe würden ihnen weitgehend irreparable wirtschaftliche Nachteile
dadurch entstehen, dass sie mit Rücksicht auf die ohnehin nur knapp bemessene sechsmonatige Übergangsfrist faktisch gezwungen würden, sich unmittelbar nach der
Veröffentlichung im Bundesanzeiger im Zusammenwirken mit allen von der Regelung betroffenen Unternehmen mit dem Aufbau eines sehr kostenintensiven Verpackungsrücknahme-,
Zwangsbepfandungs- und Verwertungssystems zu beginnen. Die Rechtswidrigkeit der bevorstehenden Bekanntgabe der Nacherhebungsergebnisse folge zum einen daraus, dass die nach
§ 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VerpackV der Bundesregierung zugewiesene Ermittlung und Publizierung der Mehrweganteile gegen die grundgesetzliche Kompetenzordnung verstoße,
und zum anderen aus der Rechtswidrigkeit der eine Unterschreitung der Gesamt-Mehrwegquote von 72 % ausweisenden Bekanntgabe der Mehrweganteile für das Jahr 1997. Es fehle
bereits an der durch § 9 Abs. 3 VerpackV vorgeschriebenen Bekanntgabe durch die Bundesregierung; auch seien an der Feststellung des bekannt zu gebenden
Ermittlungsergebnisses nicht alle Kabinettsmitglieder beteiligt gewesen. Zudem fehle die erforderliche normative Regelung des Ermittlungsverfahrens; jedenfalls sei eine
Unterschreitung der 72 %-Mehrwegquote bei sachgerechter Berücksichtigung einer nicht nur mit 1 %, sondern mit 1,64 % anzusetzenden maximalen Fehlermarge nicht mit der
hinreichenden Sicherheit festgestellt worden. Darüber hinaus seien die auf die Unterschreitung der Mehrwegquote von 72 % abstellenden Bepfandungsvorschriften der
Verpackungsverordnung als ihre Berufsausübungsfreiheit einschränkende Regelungen infolge ihrer fehlenden Eignung zur Stabilisierung der Mehrwegquote und der mit der
Pfandpflicht für Einwegverpackungen verbundenen unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Belastungen der Hersteller und Vertreiber verfassungswidrig, zumal
Kartonverpackungen nach inzwischen einhelliger Meinung ohnehin als ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen im Sinne von § 9 Abs. 3 VerpackV anzusehen seien. Es komme
hinzu, dass die hier anzuwendenden Bestimmungen der Verpackungsverordnung - namentlich hinsichtlich der aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union importierten
Mineralwässer - gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot von Maßnahmen, die den innergemeinschaftlichen Warenverkehr behindern könnten, verstießen.
Die Antragsgegnerin hat demgegenüber ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Hinweis darauf
verneint, dass den Antragstellerinnen auch nach der Bekanntgabe der Nacherhebungsergebnisse hinreichend Zeit bleibe, um repressive Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen,
wobei auch nach dem Ablauf von sechs Monaten für eine Übergangszeit die Rücknahme der Einweg-Getränkeverpackungen und die Pfanderhebung und -erstattung durch provisorische
Maßnahmen bewältigt werden könnten. Die Kompetenzzuweisung für die Bekanntgabe der Mehrweganteile an die Bundesregierung sei aufgrund der sich auf das gesamte Bundesgebiet
erstreckenden Erhebungen ergebenden ungeschriebenen Verwaltungskompetenz verfassungsrechtlich legitimiert. Die Bekanntgabe der Mehrweganteile für das Jahr 1997 sei auch
rechtswirksam durch das für die Bundesregierung handelnde Bundesumweltministerium erfolgt, wobei die Antragstellerinnen etwa in der fehlenden Einbeziehung aller
Kabinettsmitglieder liegende Verfahrensmängel jedenfalls nicht geltend machen könnten, weil die als Allgemeinverfügung zu qualifizierende Bekanntgabe der
Nacherhebungsergebnisse bestandskräftig geworden sei. Aus dem gleichen Grunde könnten sich die Antragstellerinnen auch nicht mit Erfolg auf die von ihnen behaupteten Fehler
bei der Ermittlung der Mehrweganteile für das Jahr 1997 berufen, welche im Übrigen sachlich zutreffend anhand eines zulässigerweise herangezogenen bewährten statistischen
Verfahrens festgestellt worden seien. Davon, dass die Bestimmungen der Verpackungsverordnung in ihrer geltenden Fassung aufgrund der inzwischen eingetretenen Entwicklung und
neuerer Erkenntnisse als nichtig zu beurteilen seien, weil das Inkrafttreten der Pfandpflicht offensichtlich ungeeignet sei, die Mehrwegquote zu stabilisieren, könne
aufgrund der hier vorliegenden Erkenntnisse und Untersuchungen nicht ausgegangen werden. Das Gleiche gelte für die behauptete unverhältnismäßig hohe wirtschaftliche
Belastung der Hersteller und Vertreiber durch die Rücknahme- und Bepfandungspflicht. Für einen Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen fehle es bereits an einem
objektiven Handelshindernis infolge der auch importierte Einweg-Getränkeverpackungen erfassenden Bepfandungspflicht; jedenfalls sei die Maßnahme gemeinschaftsrechtlich durch
die damit verfolgten ökologischen Ziele gerechtfertigt.
Durch den Beschluss vom 15. August 2001 hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Zwar könne das für den Antrag erforderliche
allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht bereits mit dem Hinweis auf die Bestandskraft der Bekanntgabe der Mehrweganteile für das Jahr 1997 verneint werden, da es sich hierbei
nicht um einen Verwaltungsakt handele. Vielmehr werde hierdurch lediglich eine am Markt tatsächlich zustande gekommene Mehrwegverpackungsquote berichtend offenbar gemacht,
während durch die Bekanntgabe nach § 9 Abs. 2 VerpackV etwa ausgelöste Verpflichtungen zum Aufbau eines Rücknahme-Zwangsbepfandungs- und Verwertungssystems hinsichtlich der
Einwegverpackungen für bestimmte Getränkebereiche allein auf den zwingend ausgestalteten Regelungen der Verpackungsverordnung beruhten. Das Rechtsschutzbegehren müsse jedoch
daran scheitern, dass mit dem vordergründig auf eine Verhinderung der Bekanntmachung der Nacherhebungsergebnisse abzielenden Anordnungsantrag der Sache nach letztlich das
Inkrafttreten der daran unmittelbar nach § 9 Abs. 2 VerpackV anknüpfenden Rechtsfolge vereitelt werden solle. Eine derartige inter omnes wirkende Außerkraftsetzung der
Geltung der Verpackungsverordnung könne jedoch in einem dem Individualrechtsschutz dienenden Klageverfahren und deshalb auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht
erreicht werden. Vielmehr seien die Antragstellerinnen darauf beschränkt, eine - vorläufige - gerichtliche Feststellung dahingehend zu erstreiten, dass die hier angewendeten
Vorschriften allein ihnen gegenüber unwirksam seien; über diesen Rahmen gehe jedoch das Rechtsschutzanliegen der Antragstellerinnen hinaus. Unabhängig davon stehe der
rechtlichen Angreifbarkeit der Bekanntmachung der Nacherhebungsergebnisse deren Charakter als mit rechtlichen Mitteln nicht aufhaltbares oder nachträglich ungeschehen zu
machendes tatsächliches Geschehen entgegen, durch das lediglich aufgrund der Regelungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VerpackV eine Frist für den Eintritt der daran
anknüpfenden weiteren Rechtsfolgen ausgelöst werde.
Selbst wenn aber die Bekanntgabe der Zahlen der Regelerhebungen und der Nacherhebung rechtlich angreifbar sein sollten, könne bei summarischer Prüfung die
Rechtsfehlerhaftigkeit der für das Jahr 1997 bekannt gegebenen Mehrwegverpackungsquote nicht festgestellt werden, wobei eine gerichtliche Nachprüfung allenfalls die
Einhaltung der Verfahrensvorschriften, nicht aber die erst durch die Verpackungsverordnung ausgesprochenen Rechtsfolgen erfassen könnte. Für das Jahr 1997 sei die
Mehrwegquote als Ergebnis der jährlichen Erhebung der Bundesregierung bekannt gegeben worden, wofür diese durch § 9 Abs. 3 VerpackV in verfassungsrechtlich unbedenklicher
Weise eine Verwaltungskompetenz zugewiesen worden sei, ohne dass der formale Akt der Veröffentlichung im Bundesanzeiger notwendigerweise auch von der Bundesregierung
insgesamt veranlasst worden sein müsse. Bedenken gegen den von der sachkundigen Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH - GVM - für das Jahr 1997 ermittelten
Gesamt-Mehrwegquote von 71,35 % seien nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere könne die zusätzliche Berücksichtigung einer Fehlermarge im Hinblick darauf nicht gefordert
werden, dass es sich bei der in § 9 Abs. 2 VerpackV vorgegebenen Mehrwegquote von 72 % selbst um eine gewisse Erfassungsunschärfen berücksichtigende Durchschnittszahl
handele, so dass angesichts des strukturell unverändert gebliebenen, mit einer gleichartigen Erfassungsunschärfe behafteten Erhebungsverfahrens die gesonderte Herausrechnung
einer Fehlermarge bei der Feststellung des bundesweiten Mehrweganteils für das Jahr 1997 systemwidrig wäre.
Hiergegen richtet sich die vom beschließenden Senat zugelassene Beschwerde der Antragstellerinnen.
In Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen sie geltend, zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht bereits die Zulässigkeit des Anordnungsantrages verneint. Ihr
Rechtsschutzziel richte sich nicht auf die Nichtigkeitserklärung der Verordnung und greife auch nicht in die Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers ein, sondern ziele
allein auf die Unterbindung der als Realakt zu qualifizierenden Bekanntmachung der Nacherhebungsergebnisse bis zur Rechtskraft in einem Hauptsacheverfahren; infolge der
Unteilbarkeit der Bekanntgabe träten die dadurch aufgrund der Verordnung etwa ausgelösten Rechtsfolgen lediglich faktisch gegenüber allen Betroffenen ein. Diese in erster
Linie beantragte vorbeugende einstweilige Anordnung sei zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes infolge der ansonsten für sie eintretenden starken wirtschaftlichen
Belastungen notwendig, was durch die vorgelegten Studien der Firma Roland Berger belegt werde. Dass der für 1997 - ohnehin durch den dafür unzuständigen Bundesumweltminister
- bekannt gegebene Gesamt-Mehrweganteil zu Unrecht eine Unterschreitung der Mehrwegquote von 72 % ausweise, ergebe sich aus den eingereichten Gutachten der GfK und der GVM.
Danach hätte die korrekt mit 1,64 % ermittelte maximale absolute Fehlerquote - wie bei derartigen statistischen Erhebungen üblich - bei der Berechnung des Mehrweganteils in
der Weise berücksichtigt werden müssen, dass der Sollwert 72 % außerhalb der Fehlertoleranz des ermittelten Wertes liege, was jedoch nicht der Fall sei. Ein solches Vorgehen
bei der Berechnung sei geboten, um nach dem für Beweisanforderungen im Verwaltungsrecht geltenden Maßstab einer an Sicherheit grenzenden Überzeugungsgewissheit zur
zuverlässigen Feststellung einer Unterschreitung der Mehrwegquote mit den daran anknüpfenden belastenden Rechtsfolgen gelangen zu können.
Überdies hätten in den Mehrweganteil auch die nach der Verpackungsverordnung als Mehrwegverpackungen einzustufenden Bierfässer und Behältnisse für
Erfrischungsgetränke-Konzentrat sowie die gleichfalls als ökologisch vorteilhaft anzusehenden Getränkekartons einbezogen werden müssen, woraus sich eine erhebliche
Überschreitung des Mehrweganteils im Jahre 1997 ergeben hätte.
Die Regelung des § 9 Abs. 2 VerpackV überschreite ferner die Ermächtigungsgrundlage in § 24 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG, weil weder die angestrebte Stabilisierung des
Mehrweganteils noch die damit verfolgten gesamtökologischen Ziele einschließlich der Vermeidung eines „Litterings“ der Sicherung der Rückgabe von
Getränkeverpackungen dienten. § 9 Abs. 2 VerpackV sei auch deshalb nichtig, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Vorschrift die ihr zugedachte Aufgabe einer Stabilisierung
oder Förderung des Mehrweganteils erfüllen könne. Dies folgt bereits daraus, dass die von der Antragsgegnerin selbst herangezogenen gutachtlichen Studien und Erkenntnisse
den hinreichend sicheren Schluss auf eine derartige Wirkung der Mehrwegquote von 72 % nicht zuließen; jedenfalls sei dies durch die Untersuchungen der Firma Roland Berger
belegt. Diese Untersuchungen belegten überdies die fehlende Erforderlichkeit und die Unverhältnismäßigkeit - und damit auch der Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit im
Sinne von Artikel 12 GG - der mit dem Einsetzen der Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen für Getränkehersteller und -vertreiber verbundenen großen wirtschaftlichen
Belastungen im Vergleich zu dem zu erwartenden ökologischen Gewinn.
Auf den gerügten Verstoß der Regelungen gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften könnten sich die Antragstellerinnen zu 10) bis 14) als Vertreiber von aus anderen
Mitgliedstaaten importierter Getränke und die übrigen Antragstellerinnen wegen einer möglichen Inländerdiskriminierung berufen, der sie als Folge einer nur deutsche
Einweg-Getränkeverpackungen im Inland treffenden Pfandpflicht ausgesetzt wären.
Die Antragstellerinnen beantragen,
1. die Antragsgegnerin hat es bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine Unterlassungsklage der Antragstellerinnen zu unterlassen, die Ergebnisse der Nacherhebung über
die Anteile der in Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränke hinsichtlich der Getränkebereiche Bier und Mineralwasser in der Zeit vom Januar 1999 bis Januar 2000 im
Bundesanzeiger bekannt zu geben.
hilfsweise: 2. Die Antragsgegnerin hat es bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine Unterlassungsklage der Antragstellerinnen zu unterlassen, die Ergebnisse der
Nacherhebung über die Anteile der in Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränke hinsichtlich der Getränkebereiche Bier und Mineralwasser in der Zeit vom Januar 1999 bis Januar
2000 im Bundesanzeiger mit der Folge bekannt zu machen, dass für die Antragstellerinnen die Entscheidung nach § 6 Abs. 3 VerpackV vom ersten Tage des auf die Bekanntmachung
nach § 9 Abs. 3 VerpackV folgenden sechsten Kalendermonats bundesweit als widerrufen gilt.
weiter hilfsweise: 3. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine Klage der Antragstellerinnen wird festgestellt, dass für sie hinsichtlich der Getränkebereiche Bier und
Mineralwasser die Entscheidung nach § 6 Abs. 3 VerpackV mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der Nacherhebung über die Anteile der in Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränke
hinsichtlich der Getränkebereiche Bier und Mineralwasser in der Zeit vom Januar 1999 bis Januar 2000 im Bundesanzeiger nicht als widerrufen gilt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bestreitet das für die Gewährung vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes notwendige qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Jedenfalls müsse bei der erforderlichen Abwägung
der widerstreitenden privaten und öffentlichen Belange dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Aktualisierung der Pfanderhebungspflicht mit Rücksicht darauf der
Vorrang vor den gegenläufigen Interessen der Antragstellerinnen eingeräumt werden, dass sich der Trend zum in Einwegbehältnissen abgefüllten Bier und Mineralwasser in
Deutschland ständig beschleunige; überdies falle ins Gewicht, dass sich eine Vielzahl mittelständischer Unternehmen im Bereich der Brauereien und Mineralbrunnen sowie des
Getränkefachgroß- und Einzelhandels im Hinblick auf das zu erwartende Einsetzen der Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen erhebliche Investitionen in die Einrichtung
von Abfüllanlagen und Mehrweggebinde vorgenommen hätten, wie durch Stellungnahmen des Bundesverbandes mittelständischer Privatbrauereien e.V. belegt werde.
Die Antragstellerinnen hätten im Übrigen auch einen Anordnungsanspruch nicht dargetan. Die Regelung des § 9 VerpackV sei aufgrund der durch die angestrebte Stabilisierung
der Mehrweganteile bewirkten erheblichen Verringerung der Abfallmenge und einer Optimierung der Stoffkreisläufe von der in § 24 KrW-/AbfG enthaltenen Verordnungsermächtigung
gedeckt und stelle einen verfassungsrechtlich zulässigen und verhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Getränkehersteller und -vertreiber dar.
Insbesondere könne die vom Verordnungsgeber im Rahmen der ihm dabei zustehenden weit gespannten Einschätzungsprärogative prognostizierten Lenkungswirkung der
Pfanderhebungspflicht für Einweg-Getränkeverpackungen durch die von den Antragstellerinnen vorgelegten, zum Teil auf unvollständigen Annahmen beruhenden Gutachten ebenso
wenig als widerlegt angesehen werden, wie die Berechtigung der Stabilisierung und Förderung des Anteils der Mehrweg-Getränkeverpackungen bei einer gesamtökologischen
Betrachtung.
Wegen der weiteren Sachdarstellung wird auf die Akten des Gerichts im vorliegenden Verfahren, im Verfahren OVG 2 S 7.01 und im Verfahren VG 10 A 713.00 einschließlich der
dazu eingereichten Verwaltungsvorgänge, Gutachten und Stellungnahmen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat im Haupt- und in den Hilfsanträgen keinen Erfolg; die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO sind nicht
erfüllt.
Allerdings muss das in erster Linie auf die einstweilige Verhinderung der Bekanntgabe der Nacherhebungsergebnisse gerichtete Rechtsschutzbegehren nicht - wie das
Verwaltungsgericht meint - schon daran scheitern, dass damit eine in einem dem Individualrechtsschutz dienenden Klageverfahren nicht erreichbare, inter omnes wirkende
Aussetzung der allgemeinen Geltung der Vorschriften der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21.
August 1998 (BGBl. I S. 2378), zuletzt geändert am 28. August 2000 (BGBl. I S. 1344), begehrt werde, dass es sich also um einen unzulässigen Normunterlassungsantrag handele.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts geht maßgebend auf die rechtliche Einordnung der Bekanntgabe der ermittelten Mehrweganteile als bloße schlichthoheitliche Mitteilung
über unbeeinflussbare tatsächliche Vorgänge ohne selbständige Regelungsqualität zurück. Eine solche Einstufung widerspricht jedoch dem Rechtscharakter der Regelung des § 9
Abs. 2 und 3 VerpackV. Hiernach ist sie vielmehr als anfechtbarer Verwaltungsakt zu qualifizieren, gegen den vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 VwGO zu gewähren ist und
gegen den die dadurch Belasteten prinzipiell - bei Darlegung eines entsprechenden qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses - auch vorbeugend um einstweiligen Rechtsschutz im
Verfahren nach § 123 VwGO nachsuchen können.
Die Bekanntgabe einer Quotenunterschreitung nach § 9 Abs. 3 VerpackV erschöpft sich nicht darin, die Allgemeinheit lediglich in Form schlichthoheit lichen Handelns über die
Erhebungsergebnisse zu informieren, während sich die an die Unterschreitung bestimmter Mehrweganteile knüpfenden Rechtsfolgen unmittelbar allein aus den Bestimmungen der
Verpackungsverordnung ergeben. Sie stellt vielmehr selbst einen auf die Setzung dieser Rechtsfolgen gerichteten Regelungsakt dar. Der Beginn des Laufs der Sechs-Monats-Frist
des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV, an deren Ende die Systemfeststellung nach § 6 Abs. 3 VerpackV als widerrufen gilt und damit gemäß § 9 Abs. 1 VerpackV die den an einem
solchen System beteiligten Herstellern und Vertreibern gewährte Befreiung von der Pfanderhebungspflicht erlischt, setzt nicht etwa automatisch mit der Fortdauer eines
bereits im vorangegangenen Jahr ermittelten und bekannt gegebenen Absinkens der Mehrwegquote unter den Wert von 72 % ein, sondern wird erst durch die Bekanntgabe dieser
erneuten Unterschreitung gemäß § 9 Abs. 3 VerpackV in Lauf gesetzt. Dieser Bekanntgabe muss aber die Entscheidung der Bundesregierung vorangehen, dass ein bestimmter Wert
als Erhebungsergebnis anerkannt wird und öffentlich verlautbart werden soll. Damit trifft die Bundesregierung eine für die davon Betroffenen verbindliche Feststellung
hinsichtlich der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 VerpackV mit den sich daran anknüpfenden Rechtsfolgen, erlässt mithin einen die Erfüllung
dieses Tatbestandes feststellenden Verwaltungsakt in der Gestalt einer Allgemeinverfügung gegenüber den Herstellern und Vertreibern (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl.
2000, § 35 Rdnr. 51 ff., Stelkens, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rdnr. 226 a und Jarass, NvWZ 1987, S. 95). Gleiches gilt für die eine erstmalige Quotenunterschreitung
ausweisende und damit die Pflicht zur Nacherhebung auslösende Bekanntgabe der Ergebnisse der vorangegangenen Jahreserhebung. Die Erforderlichkeit einer derartigen
Entscheidung der Bundesregierung folgt aus der Art und Funktion der nach § 9 Abs. 3 VerpackV bekannt zu gebenden Ergebnisse der Erhebungen. Die nach § 9 Abs. 2 Satz 2
VerpackV vorgeschriebenen Erhebungen über die Mehrweganteile beziehen sich zwar auf tatsächliche Entwicklungen innerhalb des deutschen Getränkemarktes; gleichwohl muss
anhand der bei diesen Ermittlungen gewonnenen objektiven Erkenntnisse noch die Feststellung getroffen werden, welcher bestimmte Wert jeweils als Ergebnis der Erhebung
maßgebend sein soll. Mit der Verpflichtung zur jährlichen Regelerhebung und gegebenenfalls zur Nacherhebung nach § 9 Abs. 2 und 3 VerpackV erlegt die Verordnung der
Bundesregierung die Verantwortung für eine Entscheidung auf, in deren Rahmen eine Vielzahl von für die Feststellung erhebliche Abgrenzungs- und Bewertungsfragen zu
beantworten sind. Mit Rücksicht darauf, dass die Mehrweganteile nicht durch eine flächendeckende und lückenlose Auszählung ermittelt werden, sondern mit Hilfe eines zum Teil
auch auf Stichproben und Hochrechnungen beruhenden, mit gewissen Erhebungsungenauigkeiten und Fehlertoleranzen verbundenen statistischen Verfahrens, obliegt es der
Bundesregierung, die ihr vorgelegten Zahlen einschließlich der diesen zugrunde gelegten Ermittlungs- und Berechnungsmethoden zu prüfen und sich sodann zu einem von ihr
bestimmenden Zeitpunkt für die Bekanntgabe eines als Erhebungsergebnis hinreichend repräsentativen Wertes, der seiner Art nach nur ein statistischer Wahrscheinlichkeitswert
sein kann, zu entscheiden (s.a. zur insoweit vergleichbaren Frage der rechtlichen Einordnung von Smog-Alarm: Jarass, a.a.O., Ehlers, DVBl. 1987, S. 972, Schenke,
Verwaltungsprozessrecht, 7. Aufl. 2000, Rdnr. 210 f.).
Diese rechtliche Einstufung als feststellender Verwaltungsakt entspricht auch dem aus der Regelungssystem der Verpackungsverordnung zu erschließenden Funktion und Aufgabe
der Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse, die darin besteht, den betroffenen Herstellern und Vertreibern in der Bundesrepublik Deutschland die erforderliche Rechts- und
Planungssicherheit für ihre auf die verwendeten Getränkeverpackungen bezogenen wirtschaftlichen Dispositionen zu verschaffen. § 9 Abs. 2 VerpackV sieht insoweit ein
gestuftes, zeitlich gestrecktes Verfahren in der Weise vor, dass die erstmals bei einer Regelerhebung festgestellte und bekannt gegebene Quotenunterschreitung die Pflicht
zur Nacherhebung auslöst, und nur wenn auch bei dieser wiederum eine Quotenunterschreitung festgestellt und bekannt gegeben wird, tritt nach sechs Monaten die Rechtsfolge
der Widerrufsfunktion ein. Dabei soll die Jahresfrist für die Nacherhebung zum einen sicherstellen, dass es sich bei der in einer Regelerhebung festgestellten
Quotenunterschreitung um einen stetigen Trend handelt, zum anderen soll dem Handel eine ausreichende Zeitspanne bereit gestellt werden, um eine Nachbesserung der
Mehrweganteile bewirken zu können (vgl. BR-Drs. 817/90, S. 58 und BT-Drs. 13/10943 zu § 9 VerpackV); die an die Nacherhebung anschließende Sechs-Monats-Frist soll den Aufbau
eines Rücknahme-, Bepfandungs- und Verwertungssystems ermöglichen. Eine hinreichend verlässliche Grundlage für die Planung der Hersteller und Vertreiber vermag die
Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse aber nur dann zu sein, wenn ihr für jeden der beiden Teilschritte die rechtliche Qualität einer verbindlichen, der Bestandskraft
fähigen Feststellung zuerkannt wird, diese also nicht zeitlich unbegrenzt im Nachhinein in Frage gestellt werden kann.
Der Einstufung als Verwaltungsakt steht nicht entgegen, dass die Bundesregierung mit der Erhebung und Bekanntgabe einem strikten Normbefehl der Verpackungsverordnung folgt;
dies gilt prinzipiell für alle gebundenen Verwaltungsakte; das Fehlen eines rechtlichen Entscheidungsspielraums der Behörde schließt einen Regelungscharakter staatlicher
Maßnahmen nicht aus. Dem Verwaltungsgericht kann ferner auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, das Fehlen eines Regelungscharakters ergebe sich daraus, dass nach § 9
Abs. 2 Satz 2 VerpackV bei einer im Nacherhebungsverfahren festgestellten Quotenunterschreitung die Entscheidung nach § 6 Abs. 3 VerpackV als widerrufen „gilt“;
denn bei der Bekanntgabe handelt es sich - wie ausgeführt - um eine gesonderte, der Widerrufsfiktion vorgeschaltete verwaltungsaktförmige Entscheidung. Schließlich ist es
für diese Beurteilung unerheblich, dass im Tenor der Bekanntgabe nicht sämtliche, sich aus der Unterschreitung der Mehrwegquote ergebenden Rechtsfolgen aufgeführt worden
sind. Dies entspricht grundsätzlich dem Regelungstyp des feststellenden Verwaltungsakts. Zudem wurde in dem veröffentlichen Text der Erhebungsergebnisse bis zum Jahre 1997
ausdrücklich auf das sich hierauf anschließende Verfahren nach § 9 Abs. 2 VerpackV hingewiesen, wobei im Übrigen die dieser Bekanntgabe zugrunde liegenden
Verwaltungsvorgänge den schwierigen Bewertungs- und Entscheidungsprozess unter den daran beteiligten Ministerien belegen.
Die durch § 9 Abs. 3 VerpackV vorgeschriebene Bekanntgabe der nach § 9 Abs. 2 VerpackV ermittelten Mehrweganteile im Bundesanzeiger kann in der von der Antragsgegnerin im
Anschluss an ihre bisherige Praxis vorgesehenen Form prinzipiell auch als zulässige Art und Weise der öffentlichen Bekanntgabe im Sinne von § 41 Abs. 4 VwVfG anerkannt
werden. Das ist zumindest in einer erweiternden Auslegung der Vorschrift mit Rücksicht darauf gerechtfertigt, dass es der Rechtsnatur dieser - ohne örtlichen oder dinglichen
Bezug - bundesweite rechtliche Auswirkungen entfaltenden Allgemeinverfügung entspricht, in dem offiziellen Publikationsorgan der Bundesregierung verlautbart zu werden (vgl.
hierzu auch Stelkens, § 41 VwVfG, Rdnr. 85).
Die Gewährung vorläufigen einstweiligen Rechtsschutzes gegen die beabsichtigte Bekanntgabe der Nacherhebungsergebnisse ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht
von vornherein ausgeschlossen.
Zwar ist der durch einen belastenden Verwaltungsakt Betroffene in aller Regel auf die nach §§ 42 und 80 VwGO bereitstehenden nachträglichen Rechtsschutzmöglichkeiten
verwiesen. Ausnahmsweise ist jedoch auch vorbeugender Rechtsschutz im Wege der Leistungsklage und gegebenenfalls durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO zu
gewähren, wenn dafür ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil der nachfolgende Rechtsschutz wegen der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls im Hinblick auf
die im Falle eines Abwartens des Erlasses des Verwaltungsakts zu gewärtigenden Folgen nicht oder nicht in ausreichendem Maße wirksam wäre (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger
Rechtsschutz, 4. Aufl. 1998, § 42 Rdnr. 28, Sodan, VwGO, § 42 Rdnr. 49 und Pietzker, VwGO, § 42 Rdnr. 66 ff., jeweils mit Nachweisen). Dass ein etwa bestehender materieller
Anspruch nachträglich überhaupt nicht mehr gesichert oder verwirklicht werden könnte, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht Voraussetzung für die
Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes.
An dem prozessualen Erfordernis, dass das Gericht dem Antragsteller im Wege vorbeugenden Rechtsschutzes nicht mehr zusprechen darf als dieser in einem Klageverfahren in der
Hauptsache erlangen könnte, kann das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerinnen bei einer Einstufung der Bekanntgabe als Verwaltungsakt nicht grundsätzlich
scheitern. Der insoweit zu gewährende vorbeugende Rechtsschutz würde nach Umfang und Reichweite dem im vorbeugenden Klageverfahren oder im nachträglichen
Anfechtungsverfahren zu erlangenden Rechtsschutz korrespondieren. Die uneingeschränkte und deshalb faktisch allgemein wirkende Verhinderung der Bekanntgabe könnte vorbeugend
dann angeordnet werden, wenn auch eine nachträglich dagegen erhobene Anfechtungsklage zur vollständigen Aufhebung der Bekanntgabe und dementsprechend zur uneingeschränkten
aufschiebenden Wirkung führten könnte und nicht lediglich zu einer individuellen Freistellung der Klagenden von der durch die Bekanntgabe ausgelösten rechtlichen Belastungen
im Wege einer Teilaufhebung. Welche dieser Konstellationen gegeben ist, hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob es sich bei der Bekanntgabe um einen teilbaren und
deshalb hinsichtlich der Antragstellerinnen isoliert aufhebbaren oder um einen unteilbaren Verwaltungsakt handelt. Soweit er unteilbar ist, könnte es durchaus dazu kommen,
dass faktisch die weiteren davon Betroffenen Nutznießer der von den Antragstellerinnen erstrittenen Entscheidung wären (vgl. hierzu Stelkens, § 35 VwVfG, Rdnr. 201 und
Kopp/Schenke, § 42 VwGO, Rdnr. 21, 170). Alles spricht hier für die Unteilbarkeit mit der Bekanntgabe verbundenen Feststellungen.
Unteilbar sind grundsätzlich solche Allgemeinverfügungen, deren Regelungen und Regelungsbestandteile einen untrennbaren Zusammenhang bilden, so dass nicht einzelne Elemente
von ihnen isoliert angefochten werden können. Hierzu zählen regelmäßig dingliche und organisatorische Verwaltungsakte (vgl. Kopp/Schenke, § 42 VwGO, Rdnr. 21 und 170). Die
hier zu beurteilende Maßnahme kann zwar unmittelbar keiner dieser Regelungsformen zugerechnet werden. Für ihre Unteilbarkeit spricht jedoch die strukturelle Ähnlichkeit mit
diesen. Bekannt zu geben sind nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 VerpackV allein die für die einzelnen Getränkebereiche in einem bestimmten Jahr bundesweit ermittelten
Mehrweganteile sowie der für alle Getränkebereiche insgesamt im Bundesgebiet errechnete Mehrweganteil, mithin eine nur objektiv-sachlich auf die Gesamtmenge der verwendeten
Getränkeverpackungen bezogene Feststellung ohne Anknüpfung an die an den entsprechenden Vorgängen beteiligten Hersteller und Vertreiber; deren Betroffenheit durch die
Feststellungswirkung der Bekanntgabe folgt erst aus der daran nach § 9 Abs. 2 VerpackV anknüpfenden Regelung, wonach bei einer zweiten Unterschreitung der Mehrwegquote die
aufgrund der Beteiligung der Hersteller und Vertreiber an einem System nach § 6 Abs. 3 VerpackV geltende Befreiung von der Rücknahme-, Bepfandungs- und Verwertungspflicht
nach dem Ablauf von sechs Monaten als widerrufen gilt. Auch die diese rechtlichen Belastungen vermittelnde Fiktion des Widerrufs der auf Antrag der Systembetreiberin durch
die Landesbehörde getroffenen Feststellung eines flächendeckenden Systems, welche der Art nach den genannten dinglichen Allgemeinverfügungen nahe steht (vgl. Stelkens, § 35
VwVfG, Rdnr. 226 a), kann jedoch notwendigerweise nur einheitliche Geltung erlangen und wäre deshalb ebenfalls hinsichtlich der für die Hersteller und Vertreiber dadurch
ausgelösten rechtlichen Belastungen nicht teilbar. Eine Bekanntgabe gemäß § 9 Abs. 3 VerpackV in der Weise, dass etwa - entsprechend dem ersten Hilfsantrag der
Antragstellerinnen - in die Veröffentlichung außer den ermittelten Zahlen der Mehrweganteile auch ein einschränkender Zusatz aufgenommen wird, dass die Antragstellerinnen
von den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen ausgenommen seien, dürfte daher unzulässig sein.
Der Anordnungsantrag müsste auch nicht bereits am Fehlen eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses der Antragstellerinnen an der Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes mit
dem Ziel einer vorläufigen die Hauptsache teilweise vorwegnehmenden Verhinderung der Bekanntgabe der Nacherhebungsergebnisse scheitern. Der Sachvortrag der
Antragstellerinnen legt vielmehr den Schluss nahe, dass sie mit einer erst nach der - gegebenenfalls für sofort vollziehbar erklärten - Bekanntgabe erhobenen
Anfechtungsklage und einem Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ausreichenden Rechtsschutz nicht mehr erlangen könnten. Hierzu machen die Antragstellerinnen geltend, die mit der
Bekanntgabe in Lauf gesetzte Halbjahresfrist des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV werde in ihrer gesamten Länge benötigt, um die notwendigen organisatorischen und geschäftlichen
Vorbereitungen zur Erfüllung der alsdann sich aktualisierenden Pfanderhebungspflicht für Einwegverpackungen von Bier und Mineralwasser treffen zu können. Dazu müsste mit
einem großen Kostenaufwand im Zusammenwirken mit allen der Pfanderhebungspflicht unterliegenden Herstellern und Vertreibern in der Bundesrepublik ein kollektives Rücknahme-
und Pfanderstattungssystem aufgebaut werden, was nur mit Hilfe der Installation einer entsprechenden Zahl von Rücknahme- und Pfanderstattungsautomaten sowie einer
ausreichend sicheren Kennzeichnung der Verpackungen zu bewältigen sei; zudem müssten ein Pfand-Clearing-System sowie eine Logistik entwickelt werden, um die zurückgenommenen
Verpackungen geordnet zu entsorgen. Wären die Antragstellerinnen auf einstweilige Rechtsschutzmöglichkeiten erst nach der Bekanntgabe der Nacherhebungsergebnisse verwiesen,
so hätten sie während der Dauer des sich möglicherweise über Monate erstreckenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens keine Gewissheit über dessen Ausgang. Deshalb wären
sie faktisch gezwungen, sich zunächst, um im Falle ihres Unterliegens nicht in Zeitnot zu geraten, mit den anderen Herstellern und Vertreibern an den genannten
vorbereitenden Maßnahmen zu beteiligen, wobei die dadurch entstehenden finanziellen Belastungen im Falle eines späteren Obsiegens mit dem Antrag zum großen Teil irreversibel
wären.
Diese Darlegung erscheint plausibel. Ungeachtet der Einwendungen der Antragsgegnerin gegen den von den Antragstellerinnen behaupteten Umfang der für den Aufbau eines solchen
Systems notwendigen und im Nachherein möglicherweise nicht ausgleichbaren Investitionen liegt es auf der Hand, dass die Mitwirkung der Antragstellerinnen an diesen Maßnahmen
unter Berücksichtigung ihres nicht unerheblichen Marktanteils im Einweggetränkebereich betriebswirtschaftlich geboten ist und in jedem Falle hohe finanzielle Aufwendungen
erforderlich machen wird. Es leuchtet auch ein, dass die Halbjahresfrist des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV grundsätzlich insgesamt ausgenutzt werden muss, um der
Getränkeindustrie die Installation eines effizient funktionierenden, wirtschaftlich sinnvollen und vertretbaren kollektiven Rücknahme- und Pfanderstattungssystems zu
ermöglichen. Der Einwand der Antragsgegnerin, in den Betrieben der Antragstellerinnen könne die Rücknahme und die Pfanderstattung in der Übergangszeit provisorisch händisch
durchgeführt werden, erscheint mit Rücksicht auf den Umfang der meisten dieser Betriebsstätten wenig realistisch und ökonomisch nicht sinnvoll. Wird überdies berücksichtigt,
dass einerseits die nach der Bekanntgabe der Nacherhebungsergebnisse in der gesamten Getränkeindustrie der Bundesrepublik einsetzende fristgebundene Vorbereitungsphase für
den Aufbau solcher Systeme eine nachhaltige wirtschaftliche Eigendynamik entwickeln kann und dass auf der anderen Seite im Falle der Verweisung der Antragstellerinnen auf
nachträgliche Rechtsschutzmöglichkeiten nicht nur diese, sondern auch die übrigen betroffenen Unternehmen zunächst noch eine Zeit lang der Ungewissheit über die Wirksamkeit
des Fristbeginns ausgesetzt wären, so könnte bei der hier gegebenen Sachlage eine vorbeugende Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als am ehesten sachgerecht angesehen
werden, mit deren Hilfe den potentiell Verpflichteten hinreichende Gewissheit und damit auch Planungssicherheit darüber verschafft werden könnte, ob die Sechs-Monats-Frist
bundesweit für die am Markt Beteiligten wirksam in Lauf gesetzt werden könnte.
Allerdings wären in die gegebenenfalls vorzunehmende Abwägung auch ganz oder teilweise irreversible Folgen einzubeziehen, die im Falle einer zeitweiligen Verhinderung der
Bekanntgabe der Nacherhebungsergebnisse für die gegenläufigen wirtschaftlichen Interessen anderer durch die Regelung Betroffener sowie hinsichtlich der von der
Antragsgegnerin zu vertretenden Allgemeininteressen eintreten könnten. Zu den Erstgenannten zählen etwa die zumeist mittelständischen Bierbrauereien und Hersteller von
Mineralwasser, die sich im schutzwürdigen Vertrauen auf die Gültigkeit der für das Jahr 1997 bekannt gegebenen erstmaligen Unterschreitung der Mehrwegquote mit ihren
Investitionen auf die bei der Nacherhebung zu erwartende erneute Unterschreitung der Mehrwegquote und die sodann nach sechs Monaten einsetzende Bepfandungspflicht von
Einwegverpackungen eingestellt haben. Vor allem aber kann die Antragsgegnerin geltend machen, dass angesichts des festzustellenden, sich ständig beschleunigenden Vordringens
des Dosenbiers und auch des in Einwegbehältnisse abgefüllten Mineralwassers zu besorgen ist, dass innerhalb relativ kurzer Zeit der in diesen Getränkebereichen derzeit noch
vorhandene Mehrweganteil im Getränkehandel so weit zurückgedrängt wird, dass die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV die ihr zugedachte Aufgabe einer Stabilisierung der
Mehrwegquote faktisch nicht mehr erfüllen kann und das Gesetz damit obsolet werden könnte.
Darüber, ob unter Berücksichtigung dieser Interessenlage ein Anordnungsgrund für die erstrebte Regelung gegeben ist, muss jedoch nicht abschließend befunden werden, da
jedenfalls die Rechtswidrigkeit der bevorstehenden Bekanntgabe des Nacherhebungsergebnisses und damit ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Zu dessen Bejahung
wäre es nicht ausreichend, wenn lediglich rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der künftigen Bekanntgabe der Nacherhebungsergebnisse beständen oder ein Obsiegen der
Antragstellerinnen in der Hauptsache ebenso wahrscheinlich wäre wie ein Unterliegen. Vielmehr wäre die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mögliche Feststellung einer
deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Erfolgsaussichten der Antragstellerinnen im Verfahren der Hauptsache notwendig. Dieses Erfordernis ergibt sich bei der
vorliegenden Fallkonstellation daraus, dass die vorläufige Verhinderung der Bekanntgabe der Nacherhebungsergebnisse - wie bereits ausgeführt - möglicherweise weitreichende
Auswirkungen auf das komplexe Geflecht zum Teil divergierender Interessen und Belange hätte. Insoweit kollidiert das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerinnen und der
anderen Getränkehersteller und -vertreiber in vergleichbarer betrieblicher Situation sowie dasjenige des ebenfalls wirtschaftlich betroffenen Dualen Systems mit dem von der
Antragsgegnerin verfolgten Ziel einer Verwirklichung des in der geltenden Fassung der Verpackungsverordnung vorgegebenen abfallwirtschaftlichen Konzepts und überdies mit den
erwähnten gegenläufigen Interessen derjenigen Getränkehersteller und -vertreiber, die sich auf das bevorstehende Einsetzen der Pfanderhebungspflicht eingerichtet
haben.
Es bestehen bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken gegen die rechtliche Befugnis der Antragsgegnerin, die Ergebnisse der gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 VerpackV
durchgeführten Nacherhebung hinsichtlich der erheblichen Mehrweganteile gemäß § 9 Abs. 3 VerpackV im Bundesanzeiger mit der Folge bekannt zu geben, dass bei Unterschreiten
der maßgebenden Mehrwegquoten für die Getränkebereiche Bier und Mineralwasser nach dem Ablauf von sechs Monaten die den Herstellern und Vertreibern nach § 9 Abs. 1 in
Verbindung mit § 6 Abs. 3 VerpackV gewährte Befreiung von der Rücknahme- und Pfanderhebungspflicht als widerrufen gilt.
Die rechtliche Voraussetzung, an die § 9 Abs. 2 Satz 1 VerpackV die Zulässigkeit einer diese Rechtsfolge auslösenden Bekanntgabe knüpft, dass schon bei der vorangegangenen
Regelerhebung - hier für das Jahr 1997 - eine bundesweite Unterschreitung der Mehrwegquote von 72 % ermittelt und gemäß § 9 Abs. 3 VerpackV bekannt gegeben worden ist, kann
als erfüllt angesehen werden. Der am 28. Januar 1999 mit einer Prozentzahl von 71,33 bekannt gegebene, am 4. April 2000 auf einen Prozentsatz von 71,35 berichtigte gesamte
Mehrweganteil an Getränkeverpackungen im Jahr 1997 entspricht dem Erfordernis des § 9 Abs. 3 VerpackV, wonach „die Bundesregierung“ die nach Abs. 2 erheblichen
Mehrweganteile im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das gilt ungeachtet dessen, dass im Kopf der hier in Frage stehenden Veröffentlichungen - durch eine schwarze Umrandung
redaktionell hervorgehoben - das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit genannt ist und der Bekanntmachungstext wiederum mit der Angabe dieses
Bundesministeriums sowie des Namens eines Ministerialbeamten endet. Es trifft zwar zu, dass Artikel 62 GG die Bundesregierung als aus dem Bundeskanzler und den
Bundesministern bestehendes Gremium definiert und dass dort, wo Normen „der Bundesregierung“ Kompetenzen zuweisen, in aller Regel auf Artikel 62 GG im Sinne
einer Legaldefinition verwiesen wird und deshalb von einer Kabinettszuständigkeit auszugehen ist (herrschende Meinung, vgl. etwa von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl.
2000, Art. 62 Rdnr. 14, Maunz/Dürrig/ Herzog, GG, Art. 62 Rdnr. 6, a.A. Hermes in: Dreier, GG, 1998, Art. 62 Rdnr. 11 m.N.). Gleichwohl kann sich bei der Auslegung der
einzelnen Vorschrift ein abweichender Regelungsgehalt ergeben. Für das Verständnis der in § 9 Abs. 3 VerpackV geregelten Kompetenzzuweisung an die Bundesregierung ist dem
Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass sich diese nach Sinn und Zweck der Bestimmung jedenfalls zum Vollzug des formalen Aktes der Bekanntgabe des mit der Sachmaterie
hauptsächlich befassten Bundesumweltministeriums bedienen konnte. Zu fordern ist lediglich, dass die Bekanntgabe erkennbar materiell der Bundesregierung zuzurechnen ist. Das
war hier der Fall; denn aus dem Text der Veröffentlichung um Bundesanzeiger geht unmissverständlich hervor, dass die Bundesregierung die Erhebung durchgeführt und
verantwortet, dass mithin im Sinne von § 9 Abs. 3 VerpackV eine Erhebung „der Bundesregierung“ bekannt gemacht worden ist.
Nicht so offenkundig zutreffend ist dagegen die von der Antragsgegnerin vertretene Auslegung der §§ 1 Satz 3 und 9 Abs. 2 und 3 VerpackV, dass auch die der förmlichen
Bekanntgabe zugrunde liegende Feststellung der bekannt zu gebenden Erhebungsergebnisse primär dem Bundesumweltministerium als Repräsentant der Bundesregierung zugewiesen
oder an diesen delegiert worden sei, weil für eine Befassung des gesamten Kabinetts mit dieser Maßnahme kein Bedarf gegeben sei, nachdem die Bundesregierung insgesamt
bereits im Rahmen des Erlasses der Verpackungsverordnung über die Festlegung der Mehrwegquote von 72 % und die entsprechenden Verfahrensregelungen nach § 9 Abs. 2 und 3
VerpackV befunden habe; insoweit sei daher für die nachfolgenden Erhebungen eine bloße Abstimmung mit anderen in ihren Aufgabenbereichen betroffenen Ministerien
ausreichend.
Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Selbst wenn im Hinblick auf die in absehbarer Zeit mit der Feststellung und Bekanntgabe einer Unterschreitung der
Mehrwegquote von 72 % verbundenen weitreichenden volkswirtschaftlichen Auswirkungen an einer Zuständigkeit des gesamten Kabinetts sowie an einem entsprechenden
Beschlusserfordernis nach § 15 der Geschäftsordnung der Bundesregierung festzuhalten sein sollte, könnten die Antragstellerinnen die Ungültigkeit der für das Jahr 1997
bekannt gegebenen Erhebungsergebnisse nicht mit Erfolg geltend machen.
Hinsichtlich der Erhebung und der Entscheidung darüber, ob und in welchem rechnerischen Rahmen die ermittelten Zahlenwerte als verbindlich bekannt gegeben werden sollen,
wäre dem Erfordernis einer der Bundesregierung als Kollegium materiell zuzurechnenden Entscheidung ausweislich der dieses Verfahrens betreffenden Verwaltungsvorgänge der
Antragsgegnerin genügt. Danach sind die ermittelten und zur Veröffentlichung vorgesehenen Zahlenergebnisse - wenn auch auf Initiative des Bundesumweltministeriums - mit
anderen Ministerien auf gleichgeordneter Ebene abgestimmt worden. Allerdings waren hierbei, soweit dies aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich ist, nicht sämtliche
Ministerien beteiligt oder informiert, sondern lediglich die Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für Landwirtschaft und Forsten, für Inneres, für Justiz und
für Finanzen beteiligt; das Bundeskanzleramt war nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ebenfalls informiert. Auch bei einem nicht gemäß § 20 der Geschäftsordnung der
Bundesregierung in einer gemeinschaftlichen Sitzung, sondern etwa in einem bloßen Umlaufverfahren gefassten Beschluss der Bundesregierung ist zwar zu fordern, dass sämtliche
Mitglieder der Bundesregierung von der anstehenden Entscheidung und ihrem Gegenstand in Kenntnis gesetzt werden und Gelegenheit erhalten, an der Entscheidung mitzuwirken
(BVerfGE 91, S. 149, 166). Auf einen in der Unterlassung einer derartigen Information der übrigen Ministerien oder in der Nichteinhaltung eines Quorums und des
Mehrheitserfordernisses etwa liegenden Rechtsverstoß könnten sich die Antragstellerinnen jedoch deshalb nicht berufen, weil der in der Bekanntgabe der Erhebung über die
Mehrweganteile für 1997 liegende Verwaltungsakt bereits in Bestandskraft erwachsen ist; denn er ist weder von den Antragstellerinnen noch von anderen Betroffenen innerhalb
der mangels einer Rechtsmittelbelehrung gemäß § 58 Abs. 2 VwGO laufenden Jahresfrist wirksam angefochten worden. Ein solcher Rechtsverstoß hätte auch nicht die Nichtigkeit
der Bekanntgabe im Sinne von § 44 VwVfG zur Folge; er könnte vielmehr allenfalls die Rechtswidrigkeit der Bekanntgabe nach sich ziehen (vgl. Maunz/Dürrig/Herzog, Art. 62 GG,
Rdnr. 6); denn es läge kein die „Verbandskompetenz“ oder die Ressortzuständigkeit überschreitender Zuständigkeitsmangel vor, sondern lediglich ein nicht
offensichtlicher Fehler im Rahmen des internen Willensbildungsprozesses der Bundesregierung. Dieser Fehler wäre aber jedenfalls nicht schwerwiegend und offenkundig im Sinne
von § 44 Abs. 1 VwVfG, zumal an dem Prüfungs- und Abstimmungsprozess zumindest diejenigen Ministerien beteiligt waren, deren materieller Aufgabenbereich aufgrund der
Erhebung der Daten und deren Bekanntgabe am ehesten unmittelbar oder mittelbar betroffen sein kann.
Der Senat vermag auch die aus der in Artikel 83 GG geregelten verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung hergeleiteten Bedenken nicht zu teilen, die die Antragstellerinnen in
diesem Zusammenhang gegen die Zuweisung der Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 und 3 VerpackV an die Bundesregierung erheben. Diese Aufgabenzuweisung ist vielmehr - wie das
Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt und durch Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur belegt hat - durch eine sich aus der spezifischen Funktion dieser Maßnahmen
ergebende ungeschriebene Verwaltungskompetenz der Bundesregierung gedeckt. Für die Übertragung der Erhebung und Bekanntgabe dieser für das gesamte Bundesgebiet geltenden
Zahlen sprechen nicht lediglich Gründe der Zweckmäßigkeit, sondern es entspricht im Gegenteil einem zwingenden Erfordernis, dass die Durchführung dieser Aufgaben in der Hand
einer den Bundesländern übergeordneten Stelle liegen muss. Insoweit kann aus der in § 6 Abs. 3 und 4 VerpackV getroffenen Regelung über die Zuständigkeit der obersten
Landesbehörden für die auf die flächendeckende Etablierung eines Systems gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 VerpackV in dem Gebiet des jeweiligen Landes beschränkte
Systemfeststellung und deren Widerruf nicht auf die Sachgerechtigkeit einer entsprechenden Kompetenz der Länder für die Ermittlung und Feststellung der im gesamten
Bundesgebiet aufgetretenen Mehrweganteile hergeleitet werden. Vielmehr folgt gerade aus der auf eine länderübergreifende Feststellung hinsichtlich der Entwicklung der Art
und Zahl der verwendeten Getränkeverpackungen im gesamten Bundesgebiet ohne Berücksichtigung landesspezifischer Gegebenheiten angelegte Erhebung und Bekanntgabe nach § 9
Abs. 2 und 3 VerpackV die Notwendigkeit, diese Aufgabe allein einer Bundesbehörde zu übertragen. Eine den Landesbehörden überlassene Feststellung der bundesweiten Quoten
würde dagegen angesichts der nicht auf exakten Zählungen, sondern auf dem erörterten statistischen Verfahren beruhenden Ermittlungen und Feststellungen zu schwer zu
bewältigenden Abstimmungsschwierigkeiten zwischen den Ländern über die bekannt zu gebenden maßgebenden Quoten führen. Dass nach einem Wiederanstieg der bundesweiten
Mehrweganteile über die maßgebenden Quoten hinaus gemäß § 9 Abs. 4 VerpackV die einzelnen Landesbehörden erneut über eine Systemfeststellung nach § 6 Abs. 3 VerpackV zu
entscheiden hat, beruht allein darauf, dass sich diese Feststellung wiederum nur auf die Verhältnisse in dem betreffenden Bundesland bezieht.
Das mit einem gesamten Mehrweganteil von 71,33 % - korrigiert: 71,35 % - für das Jahr 1997 bekannt gegebene Ergebnis der Regelerhebung und die dadurch ausgelöste Jahresfrist
für die Nacherhebung, die bei einer erneuten Unterschreitung der Mehrwegquote von 72 % die Sechs-Monats-Frist für den Eintritt der Widerrufsfiktion gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2
VerpackV in Lauf setzt, müssen die Antragstellerinnen mit Rücksicht auf die ihnen gegenüber eingetretene Unanfechtbarkeit der darin liegenden Regelung grundsätzlich gegen
sich gelten lassen. Im Nachhinein könnten sie diese Zahlen daher nur in Frage stellen, wenn die Feststellung infolge eines schweren und offenkundigen Fehlers im Sinne von §
44 Abs. 1 VwVfG nichtig wäre. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Erhebung nicht anhand einer realen Vollzählung der verwendeten Getränkeverpackungen durchgeführt wird,
sondern - wie die GVM namentlich in ihrer Stellungnahme vom August 2001 nachvollziehbar erläutert hat - das Ergebnis einer zum Teil auf Stichproben, auf der Auswertung
eigener und aus anderen Quellen herangezogener Erkenntnisse, auf Hochrechnungen, Schätzungen und Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen beruhenden, mit Erfassungsunschärfen
verbundenen und gewisse Bewertungsspielräume eröffnenden statistischen Berechnungsverfahrens ist, könnte von einer Nichtigkeit des bekannt gegebenen Ergebnisses der Erhebung
nur dann ausgegangen werden, wenn den Ermittlungen nachweislich objektiv unzutreffende, den gefundenen Wert in relevantem Umfang verfälschende tatsächliche Annahmen über Art
und Zahl der verwendeten Getränkeverpackungen, eindeutig unvertretbare Erfassungs- und Berechnungsmethoden oder sonstige offensichtlich unsachgemäße Einschätzungen und
Bewertungen zugrunde lägen.
Dass die Verpackungsverordnung selbst das bei den Erhebungen nach § 9 Abs. 2 VerpackV anzuwendende Verfahren nicht speziell normiert hat, vermag entgegen der Auffassung der
Antragstellerinnen die grundsätzliche Verbindlichkeit des Ergebnisses der in dieser Weise durchgeführten Ermittlungen nicht von vornherein in Frage zu stellen. Für die
unabdingbare Erforderlichkeit einer derartigen Regelung in der Verordnung ist nichts ersichtlich. Im Unterschied zu solchen Ermittlungen, bei denen die Eingabegrößen erst
nach Maßgabe des vom Normgeber gesetzten Regelungsziels definiert werden müssen, verweisen die nach § 9 Abs. 2 VerpackV anzustellenden Erhebungen auf tatsächliche
Entwicklungen und Faktoren des realen Wirtschaftslebens. Insoweit fehlt es auch an einer Vergleichbarkeit mit Mess- und Berechnungsverfahren zur Bestimmung
immissionsschutzrechtlicher Grenzwertüberschreitungen. Es kann daher rechtlich auch unter dem Gesichtspunkt des der Grundrechtgewährleistung dienenden Bestimmtheitsgebots
nicht beanstandet werden, dass es der Bundesregierung überlassen wird, in Ausübung des ihr dazu eingeräumten Ermessens bei den durchzuführenden Zählungen, Messungen und
Berechnungen im Wesentlichen auf ein - wie die GVM erläutert hat - im Wirtschaftsleben seit langem allgemein anerkanntes und bewährtes statistisches Verfahren
zurückzugreifen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der für das Jahr 1997 bekannt gegebenen Mehrwegquote von 71,35 % zur Nichtigkeit führende Berechnungs- oder Ermittlungsfehler der
genannten Art zugrunde liegen.
Zu Unrecht beanstanden die Antragstellerinnen, dass in die Mehrwegquote nicht auch der auf Fassbier und Erfrischungsgegtränke-Konzentrat entfallende Anteil einbezogen worden
ist. Werden die in § 3 VerpackV enthaltenen Legaldefinitionen für Verkaufsverpackungen (Abs. 1 Nr. 2), Getränkeverpackungen (Abs. 2) und Mehrwegverpackungen (Abs. 3)
zugrunde gelegt, so könnte es sich bei Bierfässern und Mehrwegbehältnissen für Getränke-Konzentrate zwar um nach § 8 Abs. 1 VerpackV der Pfandpflicht nicht unterliegende
Mehrweg-Getränkeverpackungen handeln. Gleichwohl war die Einbeziehung in den Mehrweganteil nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV nicht geboten, weil diese Verpackungsform auch bei
der Festlegung der Mehrwegquote von 72 % in dieser Vorschrift nicht einbezogen worden ist, wie den Erläuterungen zur Bekanntgabe der Mehrweganteile für 1991 bis 1997 zu
entnehmen ist (vgl. auch das Gutachten der GVM vom Oktober 1998 sowie die Erläuterung zur Bekanntgabe der vorangegangenen Erhebung im BAnz vom 5. November 1997, S. 13381).
Dies hat das Umweltbundesamt damit erklärt, dass seinerzeit allein solche Getränkesektoren als Indikator für die Mehrwegquote herangezogen worden seien, in denen der
Endverbraucher eine Wahl zwischen Einweg und Mehrweg habe und deshalb durch sein Käuferverhalten den Umfang der Verwendung der Verpackungsarten beeinflussen könne. Fassbier
und Post-/ Praemixgetränke würden aber fast ausschließlich im Gastronomiebereich in Mehrweggebinden auf den Markt gebracht. Das kann nur dahin verstanden werden, dass der
Anteil derartiger Mehrweg-Getränkeverpackungen nicht von der Schutzwirkung der Regelung in § 9 Abs. 2 VerpackV miterfasst werden soll. Dieses Normverständnis wird zudem
durch die in der ursprünglichen Fassung der Verpackungsverordnung vom 12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234) enthaltenen Begriffsbestimmungen für Verkaufsverpackungen,
Getränkeverpackungen und Mehrwegverpackungen in ihrem § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 bestätigt. Während die Definition der Mehrwegverpackung ungefähr der jetzt
geltenden entspricht, waren Getränkeverpackungen detaillierter umschrieben als für Getränke bestimmte geschlossene und überwiegend geschlossene Behältnisse, wie Beutel,
Dosen, Flaschen, Kartons, Schläuche. Der Umstand, dass in dieser speziell den Begriff der Getränkeverpackung definierenden Bestimmung die für den allgemeineren Begriff der
Verkaufsverpackungen ausdrücklich auch aufgeführten „Fässer“ fehlen, lässt den Schluss zu, dass die Verpackungsverordnung in ihrer alten Fassung nur die
beispielhaft genannten oder ihnen nach ihrer üblichen Verwendung vergleichbaren Getränkeverpackungen als solche den dafür geltenden Sonderregelungen der §§ 8 und 9
unterwerfen wollte (vgl. auch die Erläuterungen zu der Bekanntmachung im BAnz vom 5. November 1997, a.a.O.). Die jetzt geltende Begriffsbestimmung der Getränkeverpackungen
in § 3 Abs. 2 VerpackV unterscheidet sich von der früheren Definition lediglich dadurch, dass auf die beispielhafte Aufzählung typischer Getränkeverpackungen, wie auch bei
den übrigen Definitionen, verzichtet wurde, ohne dass damit erkennbar eine Erweiterung des Anwendungsbereichs angestrebt wäre (vgl. dazu Flanderka, VerpackV, 1999, § 3 Anm.
II 3 d).
Ohne Erfolg berufen sich die Antragstellerinnen darauf, dass auch das Aufkommen an Getränkekartons dem nach § 9 Abs. 3 VerpackV bekannt zu gebenden Anteil „von in
ökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen abgefüllten Getränken“ hätte hinzugerechnet werden müssen, weil es nach dem Ergebnis der im August 2000 vom
Umweltbundesamt vorgelegten Ökobilanz-Studie „Getränkeverpackungen II“ eine allgemein gesicherte und akzeptierte Erkenntnis sei, dass auch Getränkekartons im
Vergleich zur Mehrwegverpackung ökologisch vorteilhaft seien, was die Bundesregierung veranlasst habe, sie dementsprechend im Änderungsentwurf zur Verpackungsverordnung als
solche einzustufen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Einer unmittelbaren Subsumtion der Getränkekartons unter die in § 9 Abs. 3 VerpackV so bezeichneten ökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen steht, wie aus dem
Regelungszusammenhang der Bestimmungen eindeutig hervorgeht, entgegen, dass es sich bei der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 VerpackV von der Einhaltung eines bundesweiten
Anteils von 72 % abhängenden und dementsprechend nach § 9 Abs. 3 VerpackV bekannt zu gebenden Quote allein um den Anteil der Mehrweg-Getränkeverpackungen gemäß § 3 Abs. 3 in
Verbindung mit Abs. 2 VerpackV handelt und die Verwendung der pauschalen Bezeichnung „ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen“ in § 9 Abs. 3 VerpackV
lediglich darauf zurückzuführen ist, dass damit zugleich die gesonderte Quote für pasteurisierte Milch gemeint ist, die neben Mehrwegverpackungen auch Einwegverpackungen im
Schlauchbeutel aus Polyethylen umfasst (§ 9 Abs. 2 Satz 3 VerpackV).
Die Forderung der Antragstellerinnen, zumindest im Wege einer an Artikel 12 GG orientierten verfassungskonformen Auslegung den Anteil der Kartonverpackungen der nach § 9
Abs. 3 VerpackV bekannt zu gebenden Mehrweg-Anteile hinzuzurechnen, scheitert an der Systemwidrigkeit eines solchen Vorgehens. Der in § 9 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 6 und 8
VerpackV getroffenen Gesamtregelung liegt das primär abfallwirtschaftliche, gemäß § 1 VerpackV in erster Linie auf die Vermeidung von Verpackungsabfällen und sodann auf die
Wiederverwendung und Verwertung von Verpackungen gerichtete normative Ziel zugrunde, mit Hilfe einer unter bestimmten Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 VerpackV
bei der bundesweiten Unterschreitung einer Mehrwegquote von 72 % einsetzenden Pfanderhebungspflicht für Einweg-Getränkeverpackungen zu gewährleisten, dass die in der
Bundesrepublik bestehenden Mehrwegsysteme für Massengetränke nicht über die Einrichtung dualer Systeme destabilisiert werden (vgl. die Amtl. Begründung, BR-Drs. 817, S. 90
und Rummler/Schutt, Verpackungsverordnung, 1991, Anm. 2). Aus diesem durch die maßgebende abfallwirtschaftliche Unterscheidung zwischen Einweg- und
Mehrweg-Getränkeverpackungen gekennzeichnetem Regelungssystem können aber nicht aus rein gesamtökologischen Erwägungen ohne eine entsprechende Änderung und Anpassung der
einschlägigen Verordnungsregelungen durch den Normgeber einzelne Arten von Einweg-Getränkeverpackungen herausgelöst und der anderen Kategorie zugeordnet werden. Die
Initiative der Bundesregierung, das Regelungskonzept der Verpackungsverordnung grundsätzlich in der Weise zu ändern, dass es für die Pfanderhebungspflicht nur noch auf die
ökologische Vorteilhaftigkeit der einzelnen Verpackungsarten unter Verzicht auf die Festlegung einer nicht zu unterschreitenden Mehrwegverpackungsquote ankommt, ist im
Bundesrat gescheitert; deshalb muss es grundsätzlich bei der Anwendbarkeit der Verordnung in ihrer geltenden Fassung bleiben.
Ebenso wenig kann auch den Antragstellerinnen darin beigepflichtet werden, dass angesichts dieser Rechtslage der ökologischen Gleichwertigkeit der Kartonverpackungen mit
Mehrwegverpackungen in der Weise Rechnung zu tragen sei, dass die gesamte insoweit unter ökologischen Gesichtspunkten nicht sinnvolle, sie in ihrer Berufsausübungsfreiheit
einschränkende Regelung als verfassungswidrig angesehen werden müsse. Das - wie ausgeführt - unter primär abfallwirtschaftlichen Aspekten auf die Stützung der 1991
bundesweit vorgefundenen Mehrwegquote ausgerichtete Regelungssystem der Verpackungsverordnung büßt nicht schon dadurch seine Grundlage ein, dass gegenüber einer Form von
Einwegverpackungen bei einer rein ökobilianziellen Beurteilung die ökologische Vorteilhaftigkeit der für die entsprechenden Getränkebereiche verwendeten Mehrwegverpackungen
nicht mehr festgestellt werden kann.
Die weiteren von den Antragstellerinnen erhobenen Bedenken gegen die rechnerisch richtige Ermittlung des für das Jahr 1997 bekannt gegebenen gesamten Mehrweganteils, lassen
ebenfalls nicht den Schluss auf die Nichtigkeit des festgestellten Wertes zu.
An die Ergebnisse dieser Ermittlungen können entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht die Maßstäbe angelegt werden, die nach Verwaltungsverfahrensrecht in der
Regel für die Feststellung der Erfüllung tatbestandlicher Voraussetzungen gelten, die allein an exakt zu ermittelnde Tatsachen anknüpfen, dass also die rechtserheblichen
Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen. Um eine reine Tatsachenfeststellung in diesem Sinne handelt es sich bei den Erhebungen nach § 9
Abs. 2 VerpackV nicht, sondern um eine auf statistischen Zähl-, Berechnungs- und Abschätzungsmethoden beruhende Entscheidung der Bundesregierung. Mit Rücksicht hierauf ist
aber die Forderung einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des Erhebungsergebnisses unrealistisch und nicht sachgerecht. Es muss daher als
ausreichend angesehen werden, dass ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die in dieser Weise ermittelten Zahlen die tatsächlichen Vorgänge auf dem
deutschen Getränkemarkt hinreichend verlässlich repräsentieren. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes und des der Antragsgegnerin dabei eingeräumten
Einschätzungsspielraums kann es nicht prinzipiell beanstandet werden, dass als im Bundesanzeiger bekannt zu gebende bundesweite Mehrweganteile die - wie bisher - von der GVM
im Auftrag des Umweltbundesamtes ermittelten und überprüften Zahlenwerte als zutreffend anerkannt worden sind und die daraus abzuleitende 96 %ige Wahrscheinlichkeit für ein
tatsächliches Unterschreiten der Mehrwegquote von 72 % im Jahre 1997 als ausreichend hoch erachtet worden ist.
Soweit die Antragstellerinnen rügen, dass für die Datenerhebungen hinsichtlich der zu berücksichtigenden Einweg-Getränkeverpackungen nicht die sogenannte „Alte
UBA-Abgrenzung“ herangezogen worden ist, die bis zum Inkrafttreten der ersten Fassung der Verpackungsverordnung angewendet wurde, sondern die sogenannte „Neue
UBA-Abgrenzung“, ist ein schwerwiegender und offenkundiger Fehler des angewandten Berechnungsverfahrens nicht dargetan. Ob sich hieraus überhaupt nennenswerte
Berechnungsdifferenzen ergeben, kann dahinstehen. Jedenfalls steht einer darauf beruhenden Fehlerhaftigkeit des Erhebungsergebnisses prinzipiell die rechtliche Qualität der
in § 9 Abs. 2 VerpackV geregelten, bereits in der ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 1991 festgelegten Mehrwegquote von 72 % entgegen. Diese Quote fußte ihrerseits zwar
auf im Jahr 1989 für die GVM im Auftrag des Umweltbundesamtes angestellten empirischen Untersuchungen über die Getränkeverpackungsanteile in den Jahren 1987 und 1988, die
hinsichtlich der Datenbasis von den beteiligten Wirtschaftskreisen im Rahmen des Verordnungserlasses im Frühjahr 1990 anerkannt wurden (BR-Drs. 817/90, S. 57 und
Stellungnahme der GVM vom August 2001, S. 3). Festgeschrieben wurde die Quote in dieser Höhe durch die Regelung des § 9 VerpackV a.F. jedoch in Form eines normativen
(politischen), für die Bundesregierung bei den künftigen jährlichen Erhebungen verbindlichen Grenzwertes, dessen Unterschreitung allein nach Maßgabe der im jeweiligen
Erhebungszeitraum bestehenden Bedingungen und Erkenntnismöglichkeiten mit Hilfe eines in der Wirtschaft anerkannten Berechnungsverfahrens zu ermitteln ist. Für eine von den
Antragstellerinnen geforderte strikte Bindung der mit den nachfolgenden Erhebungen befassten Stellen an die seinerzeit bei der Bestimmung dieser Prozentzahl angestellten
Erwägungen und angewandten Berechnungsmethoden ist dagegen bereits mit Rücksicht darauf kein Raum, dass die den damals getroffenen Ermittlungen zugrunde liegenden
Erkenntnisse über die tatsächliche Entwicklung der Verpackungszahlen in der Zeit vor und unmittelbar nach der Wiedervereinigung mit denjenigen der späten 90er Jahre nicht
mehr unmittelbar vergleichbar sind und dass sich seither überdies auch einige weitere tatsächliche und rechtliche Bezugsgrößen für die Ermittlung geändert haben. Indem die
VerpackV a.F. in § 9 die im Wesentlichen auf der Grundlage der „Alten UBA-Abgrenzung“ ermittelte 72 %-Mehrwegquote festlegte und zugleich Regelungen in Kraft
setzte, die zu einer davon etwas abweichende Abgrenzung hinsichtlich der zu berücksichtigenden Verpackungsarten zwangen, hat der Verordnungsgeber im Rahmen seiner
Gestaltungsfreiheit bestimmt, dass die Unterschreitung der Mehrwegquote allein anhand der neuen Regelung und der künftigen tatsächlichen Gegebenheiten zu prüfen sein soll.
Einen weiteren Hinweis auf den Rechtscharakter der Mehrwegquote als normativ gesetzter Wert liefert im Übrigen das Gutachten der GVM vom Oktober 1998 (S. 38), wonach die
Mindestquote von 72 % nach dem Wert der „Alten UBA-Abgrenzung“ für 1988 festgelegt worden ist, damals die Mehrwegquote an sich aber 73,13 % betragen habe.
Auch im Zusammenhang mit der bei der Erhebung zu berücksichtigenden Fehlerquote haben die Antragstellerinnen einen offensichtlichen Fehler der Berechnung nicht glaubhaft
gemacht. Ob ein solcher Ermittlungsfehler bereits mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen werden kann, eine zusätzliche Berücksichtigung der mit 1 %
angegebenen Fehlermarge sei nicht erforderlich, weil eine derartige Fehlerbandbreite bereits in der als Durchschnittszahl anzusehenden Mehrwegquote von 72 % rechnerisch
enthalten sei, erscheint allerdings zweifelhaft. Eine Durchschnittszahl ist die in § 9 Abs. 2 VerpackV festgelegte Mehrwegquote nur in dem Sinne, dass sie den Durchschnitt
aller Einzelquoten der erfassten Getränkebereiche außer Milch repräsentiert; mit dieser Festsetzung ist praktisch der Durchschnitt aller Einzelquoten im Jahre 1990
dargestellt (so Rummler/Schutt, a.a.O., S. 134 und Flanderka, § 9 VerpackV, Anm. 2 b sowie BR-Drs. 992/96 zu § 9). Ein Erfassungsungenauigkeiten oder Fehlerbandbreiten
nivellierender Durchschnittswert ist damit nicht gemeint.
Unabhängig davon kann aber eine auf offensichtlich unvertretbaren Erwägungen hinsichtlich der Fehlermarge beruhende fehlerhafte Berechnung des Mehrweganteils für 1997 nicht
festgestellt werden.
Die Antragsgegnerin hat bei der Bestimmung des bundesweiten Mehrweganteils für 1997 eine Fehlermarge nicht - wie die Antragstellerinnen geltend machen - unberücksichtigt
gelassen, sondern sie in die Entscheidung über die Feststellung der Quote in der Weise einbezogen, dass unter Berücksichtigung einer maximalen Fehlermarge von 1 % eine 96
%ige und damit so hohe Wahrscheinlichkeit für eine tatsächliche Überschreitung der 72 %-Mehrwegquote bestehe, dass nunmehr die Nacherhebungsfrist ausgelöst werde. Das sind
für die der Antragsgegnerin obliegende Entscheidung über die bekannt zu gebende Mehrwegquote prinzipiell vertretbare Erwägungen.
Soweit die Antragstellerinnen fordern, dass der Berechnung eine Fehlermarge von 1,64 % hätte zugrunde gelegt werden müssen, die in dem von der GfK-Nürnberg e.V. in
Zusammenarbeit mit der GVM nachträglich erstellten Gutachten vom 30. November 1999 über die Genauigkeit der Bestimmung der Mehrwegquote im GVM-Verpackungspaneel ausgewiesen
wird, ist dem entgegenzuhalten, dass die Antragsgegnerin sich grundsätzlich auf die ihr bei der Entscheidung über das Ergebnis der Erhebungen der Mehrweganteile und deren
Bekanntgabe vorliegenden Erkenntnisse verlassen durfte. Die zu berücksichtigende Fehlermarge in Höhe von 1 % und der hieraus abgeleitete Wahrscheinlichkeitsgrad für eine
Quotenunterschreitung von 96 % wurde ihr im Januar 1999 im Rahmen einer weiteren Validitätsuntersuchung zur Mehrwegquote der GVM bestätigt, die vom Bundesumweltministerium
angefordert worden war, nachdem es über diesen Punkt zwischen dem Bundesumweltministerium auf der einen und dem Landwirtschafts- und dem Wirtschaftsministerium auf der
anderen Seite zu Kontroversen gekommen war.
Insbesondere beruht die auf dieser Grundlage getroffene Feststellung des bundesweiten Mehrweganteils nicht auf einer grundlegenden systematischen Fehlbeurteilung, wie die
Antragstellerinnen unter Hinweis auf die Ausführungen der GfK in dem Gutachten vom 30. November 1999 sowie der ergänzenden Erläuterungen in der Stellungnahme vom 21. August
2001 meinen. Dort heißt es zwar, wenn der Grenzwert noch innerhalb der Fehlertoleranz des ausgewiesenen Wertes liege, bestehe die Möglichkeit, dass der wahre Wert der
Mehrwegquote über dem Grenzwert liege, obwohl der ausgewiesene Wert den Grenzwert bereits unterschritten habe; um dies auszuschließen, sei es üblich, aus statistischen Daten
folgende Maßnahmen nur dann wirksam werden zu lassen, wenn der Grenzwert eindeutig über- bzw. unterschritten werde, wenn er also außerhalb der Fehlertoleranz des gemessenen
Wertes liege. Damit geben die Gutachter jedoch nur eine methodisch für den Bereich der statistischen Ermittlungen maßgebende Berechnungs- und Betrachtungsweise wieder. Für
die aus dem statistisch ermittelten Zahlenmaterial abzuleitenden rechtlichen Folgerungen ist diese Beurteilung jedoch nicht verbindlich. Die Antragsgegnerin war daher
rechtlich nicht gehindert, einen darunterliegenden Grad der Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Quotenunterschreitung genügen zu lassen, sofern dieser nur - wie geschehen
- hinreichend hoch angesetzt wird. Dies kann im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der hier zu beurteilenden wirtschaftlichen Vorgänge jedenfalls nicht als
offensichtlich sachwidrig angesehen werden. Dass die Antragsgegnerin nunmehr möglicherweise dazu übergehen will, bei der Feststellung der Mehrwegquote in der von den
Antragstellerinnen gewünschten Form einen „maximalen absoluten statistischen Fehler“ zu berücksichtigen (Entwurf der Bekanntgabe des Nacherhebungsergebnisses vom
16. Juli 2001), vermag die rechtliche Vertretbarkeit der vorherigen Berechnungs- und Bewertungspraxis nicht in Frage zu stellen, zumal die ermittelte Gesamt-Mehrwegquote
inzwischen so weit abgesunken ist, dass auch bei sehr konservativer Berücksichtigung der Fehlerbandbreite eine Unterschreitung der 72 %-Quote eindeutig gegeben ist. Im
Hinblick darauf, dass die Fehlermarge selbst ein aus verschiedenen, zum Teil nur aufgrund wertender Erwägungen zu ermittelnden Fehlerarten kumulierte Größe ist, kann allein
daraus, dass die GfK im Nachhinein eine maximale Fehlerbreite von 1,64 % errechnet hat, nicht auf eine offensichtlich falsche Ermittlung der bei dem Gesamt-Mehrweganteil für
1997 berücksichtigten Fehlermarge von 1 % geschlossen werden.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bekanntgabe nach § 9 Abs. 3 VerpackV auch zur Nichtigkeit der Verordnung oder
einzelner Vorschriften führende Rechtsmängel entscheidungserheblich; denn die für die Antragstellerinnen von der Bekanntgabe ausgehenden künftigen Belastungen hängen von der
Rechtsgültigkeit der zugrunde liegenden Vorschriften, zumindest aber von dem durch die Anwendung bewirkten Rechtsschein ihrer verbindlichen Geltung, ab. Die Gültigkeit der
Verordnung ist daher im Rahmen dieses auf Gewährung vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Antragsverfahrens als Vorfrage zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom
9. Dezember 1982, NJW 1983, S. 2208 und Urteil vom 28. Juni 2000, NJW 2000, S. 3584 sowie BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2001, DVBl. 2001, S. 1429, 1430).
Rechtsmängel solcher Art sind bezüglich der hier in Frage stehenden Regelungen der Verpackungsverordnung jedoch nicht festzustellen.
Eine von den Antragstellerinnen gerügte Überschreitung der Verordnungsermächtigung im Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen
Beseitigung von Abfällen (Kreislaufswirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG -) vom 27. Dezember 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000
(BGBl. I S. 632), ist nicht gegeben. Die Verordnung beruht auf § 6 Abs. 1 Satz 4, § 23 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 6, § 24 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1, § 57, §
59 sowie auf § 7 Abs. 1 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 KrW-/AbfG, wobei Grundlage der vorliegend angewendeten Vorschriften in erster Linie § 24 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG ist. Nach
dieser Vorschrift wird die Bundesregierung zur Festlegung von Anforderungen nach § 22 KrW-/AbfG ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rückgabe durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Rücknahmesysteme oder durch
Erhebung eines Pfandes, sicherzustellen zu haben. Die Auffassung der Antragstellerinnen, dass das durch § 9 Abs. 2 VerpackV verfolgte Ziel einer Stabilisierung der
vorhandenen Mehrwegverpackungsquote durch diese Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt sei, ist unzutreffend. Die Antragstellerinnen verkennen, dass § 9 Abs. 2 VerpackV
lediglich eine Teilregelung innerhalb des in §§ 6 bis 11 VerpackV bezüglich der Bepfandung und Rücknahme von Verkaufsverpackungen normierten Regelungssystems ist. § 8
VerpackV begründet die Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweg-Getränkeverpackungen, wovon der Getränkehandel lediglich zunächst aufgrund einer Teilnahme am dualen
System befreit ist. § 9 Abs. 2 VerpackV modifiziert diesen Rechtsstatus wiederum in der Weise, dass die Befreiung von der Bepfandungspflicht entfällt, wenn es der
Getränkeindustrie und dem Handel nicht gelingt, dauerhaft eine Unterschreitung der gesamten Mehrwegquote von 72 % zu verhindern. Eine solche indirekt über Verhaltensanreize
wirkende Förderung der wegen ihrer abfallvermindernden Eigenschaften als ökologisch vorteilhaft angesehenen Mehrweg-Getränkeverpackungen ist aufgrund der Verweisung des § 24
Abs. 1 Nr. 2 KrW-/ AbfG auf die in § 22 KrW-/AbfG umschriebenen Ziele und allgemeinen Aufgaben der in erster Linie den Herstellern und Vertreibern übertragenen
Produktverantwortung grundsätzlich gerechtfertigt und durch den dem Verordnungsgeber eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum gedeckt, wobei auch der Einsatz mehrfach
verwendbarer Erzeugnisse in § 22 Abs. 2 Nr. 2 KrW-/AbfG beispielhaft als zur Produktverantwortung gehörend aufgeführt ist (vgl. Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 1998, § 24
Rdnrn. 2, 12 und 26 sowie Hoffmann in Brandt/Ruchay, KrW-/AbfG, 1997, § 22 Rdnr. 49). Insoweit werden durch die abfallwirtschaftlichen Ziele dieser Ermächtigungsgrundlage
unter Berücksichtigung der nach §§ 1 und 22 KrW-/AbfG generell mit diesem Gesetz verfolgten Zwecke zugleich die in einer umweltverträglichen Verwertung und Beseitigung von
Abfällen bestehenden ökologischen Belange miterfasst, wozu neben einer Optimierung der Stoffkreisläufe auch die Verhinderung solcher Umweltbelastungen zählt, die infolge
einer Verschmutzung der offenen Landschaft durch das Wegwerfen von Einweg-Getränkeverpackungen verursacht werden. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass zu einer Vermeidung des
„Litterings“ sowohl die durch eine Stabilisierung des Mehrweganteils bezweckte Verringerung der Gesamtmenge an Einweg-Getränkeverpackungen als auch die durch die
Bepfandungspflicht für Einweg-Getränkeverpackungen zu erwartende höhere Rücklaufquote erheblich beitragen kann.
Ohne Erfolg berufen sich die Antragstellerinnen darauf, dass die darüber hinaus für diese in ihre Berufsausübungsfreiheit eingreifende Verordnungsregelung Artikel 12 Abs. 1
GG geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt sind.
Als ein Allgemeinwohlbelang, der die die Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigenden Regelungen zu rechtfertigen vermag, kommen grundsätzlich die durch Artikel 20 a GG in
Verfassungsrang erhobenen Gründe des Umweltschutzes, hier in der gemäß §§ 1, 22 und 24 KrW-/AbfG verfolgten spezifischen abfallwirtschaftlichen Zielsetzung der
Abfallvermeidung und Abfallverringerung sowie der umweltfreundlichen Beseitigung und Verwertung in Betracht (vgl. Frenz, KrW-/AbfG 2. Auflage 1997, RdNrn. 21, 22 und BVerwG,
Beschluss vom 7. September 1992, BVerwGE 90, S. 359, 362).
Die Unvereinbarkeit der Regelung mit dem hierbei zu wahrenden, nochmals in § 22 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 4 KrW normierten Gebot der Verhältnismäßigkeit ist nicht glaubhaft
gemacht. Dieser Beurteilung sind die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Kriterien zugrunde zu legen. Danach müssen Einschränkungen der
Berufsausübungsfreiheit verhältnismäßig in dem Sinne sein, dass sie nach Art und Ausmaß geeignet und erforderlich sind, den vom Normgeber verfolgten, durch schutzwürdige
Erwägungen des Gemeinwohls legitimierten Zweck zu erreichen, und eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der den Eingriff tragenden Gründe
ergibt, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (vgl. den Beschluss des BVerfG vom 12. Februar 1998, NJW RR 1998, S. 101, 102 mit Nachweisen). Insoweit ist dem
Normgeber eine sowohl hinsichtlich der Einschätzung der Rechtsgutgefährdung als auch der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels ein weiter, an der Eigenart des
jeweiligen Sachbereichs zu orientierender Gestaltungs-, Beurteilungs- und Einschätzungsspielraum einzuräumen (vgl. BVerfGE 77, S. 84, 106 und BVerfGE 77, S. 308, 332).
Derartige Gestaltungsspielräume des Normgebers bestehen namentlich auch bezüglich der prognostischen Einschätzung künftiger Entwicklungen, auf die die Regelung aufgrund
ihrer - etwa wirtschafts-, arbeitsmarkt- oder sozialpolitischer - Ziele steuernd und lenkend Einfluss nehmen soll (vgl. BVerfGE 77, S. 308, 332). Insoweit kommt es auf die
dem Normgeber bei der Vorbereitung des Gesetzes zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen und Beurteilungsmöglichkeiten an, wobei Irrtümer über den Verlauf der künftigen
Entwicklung in Kauf zu nehmen sind und der Beurteilungsspielraum erst dann überschritten ist, wenn die Erwägungen des Normgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie
vernünftigerweise keine Grundlage für die Maßnahme abgeben können (BVerfG 25, S. 1, 12, 17, BVerfG 30, S. 292, 317, BVerfG 39, S. 211, 226 und BVerfG 50, S. 290, 335).
Stellen sich Prognosen später als falsch heraus, muss die Entscheidung für die Zukunft korrigiert werden (BVerfG 25, S. 1, 13 und BVerfG 50, S. 290, 335); dabei steht dem
Normgeber jedoch, namentlich bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten, ein zeitlicher Anpassungsspielraum zur Verfügung (BVerfG 83, S. 1, 21, 22, BVerfG
95, S. 267, 314 f. und BVerfG 43, S. 291, 321).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Verfassungswidrigkeit der entscheidungserheblichen Vorschriften der
Verpackungsverordnung nicht festgestellt werden.
Das gilt zum einen für die von den Antragstellerinnen bestrittene Eignung der Regelung des § 9 Abs. 2 VerpackV zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks. Geeignet in
diesem Sinne ist eine Regelung grundsätzlich dann, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (BVerfG 30, S. 292, 316), wobei das Mittel nicht das
bestmögliche oder geeignetste sein muss und nicht in jedem Einzelfall zum Tragen kommen muss (BVerfG 67, S. 157, 174 und die Nachweise bei Jarass, GG, Artikel 20 Rdnr. 84);
im Falle eines weiten Einschätzungsspielraums des Normgebers reduziert sich die Prüfung auf die Frage, ob die Regelung offensichtlich oder schlechthin ungeeignet ist
(Jarass, Artikel 20 GG Rdnr. 87 mit Nachweisen). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes vermag das Vorbringen der Antragstellerinnen nicht den Schluss zu rechtfertigen,
dass die Mehrwegquotenregelung des § 9 Abs. 2 VerpackV nicht zwecktauglich ist oder ihre Eignung nachträglich eingebüßt hat.
Das normative Ziel und die angestrebte Wirkungsweise der Vorschrift umschreibt die Antragsgegnerin dahingehend, dass Zweck dieser Quotenregelung der Schutz des bei
Inkrafttreten der alten Fassung der Verpackungsverordnung im Jahre 1991 traditionell vorhandenen Bestandes an Mehrwegverpackungssystemen, die sich seit den 80er Jahren vor
allem in den alten aber auch in den neuen Bundesländern mit unterschiedlich hohen Anteilen für die einzelnen Getränkebereiche etabliert hätten und die in der alle zu
berücksichtigenden Getränkebereiche umfassenden bundesweiten Gesamtquote von 72 % festgeschrieben worden sei. Als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sei nicht der Weg
gewählt worden, durch normative Verbote die Verwendung von Einwegverpackungen zu beschränken oder die Verwendung von Mehrwegverpackungen vorzuschreiben; vielmehr solle der
Schutz der Mehrweganteile - indirekt - in der Weise bewirkt werden, dass mit der bei einem relevanten Absinken des gesamten Mehrweganteils drohenden Pfanderhebungspflicht
für Einweg-Getränkeverpackungen hinsichtlich der im Markt befindlichen Einweg- und Mehrweg-Getränkeverpackungen ein angemessener Wettbewerbsrahmen gesetzt werde, indem auch
Einweg-Getränkeverpackungen von dem Vertreiber mit einem Pfand versehen würden. Damit würden die Einweg-Getränkeververpackungen, die der Verbraucher sodann zur
Pfanderstattung an den Händler zurückbringen müsse, hinsichtlich der Handhabung den bepfandeten Mehrweg-Getränkeverpackungen gleichgestellt werden, wodurch zugleich der
Preisnachteil des Angebots von Mehrweg-Getränkeverpackungen mit Pfand teilweise ausgeglichen und dem Verbraucher ein marktwirtschaftlicher Anreiz zur Wahl der ökologisch
vorteilhaften Mehrweg-Getränkeverpackungen geboten werde. Die Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen werde überdies eine Erhöhung der Rücklaufquote und eine
Verringerung der Verschmutzung der Landschaft durch weggeworfene Einweg-Getränkeverpackungen führen. Die in § 9 Abs. 2 VerpackV vorgesehenen Erhebungs- und
Nacherhebungsfristen von jeweils einem Jahr solle zum einen sicherstellen, dass es sich bei der einmal festgestellten Quotenunterschreitung um einen konstanten Trend
handelt, und zum anderen solle dem Handel dadurch eine ausreichende Zeitspanne für eine Nachbesserung der Mehrweganteile bereit gestellt werden (vgl. hierzu insbesondere die
von der Antragsgegnerin im Verfahren Nr. 91/4489 gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften abgegebenen Stellungnahmen vom 29. April 1996, vom 21. April 1999
und vom 10. November 2000, ferner BT-Drs. 13/5999, S. 22, BR-Drs. 817/90, S. 57 und BT-Drs. 13/10943 sowie Strecker/Berndt, VerpackV 1992, S. 15, Rummler/Schutt, VerpackV, §
9 Anm. 2). Die beim Erlass der ersten Fassung der Verpackungsverordnung erstellte Prognose hinsichtlich der Effizienz des so beschaffenen Quotenkonzepts sei nochmals
anlässlich der Änderung der Verordnung im Jahre 1998 anhand der damals verfügbaren Erkenntnisquellen überprüft und bestätigt worden (BT-Drs. 13/10943, S. 27). Dass die
Pfanderhebungspflicht prinzipiell eine Lenkungswirkung in Richtung auf eine Förderung oder Stützung der Mehrweganteile entfalten könne, habe sich auch aus der vom
Umweltbundesamt im Zuge der - gescheiterten - Novellierung der Verpackungsverordnung im Jahre 2001 angestellten Bewertung einschlägiger Studien ergeben (Bericht der
Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zu den Auswirkungen einer Bepfandung von Getränkeverpackungen auf Einweg-Getränkeverpackungen vom 28. Mai 2001, BR-Drs.
425/01 und die dazu vorgelegte Stellungnahme des Umweltbundesamtes „Ökologische Lenkungswirkung bei einer Pflichtbepfandung von Einweg-Getränkeverpackungen“ vom
30. Januar 2001). Darin gelangte das Umweltbundesamt zu der Einschätzung, dass danach insgesamt einer Pflichtbepfandung auf Einweg-Getränkeverpackungen das Potenzial für
eine positive ökologische Lenkungswirkung zuzuerkennen sei und dass bei Abwägung aller Faktoren ein positiver Lenkungseffekt wahrscheinlicher sei als ein kontraproduktiver
Effekt.
Dieser Einschätzung treten die Antragstellerinnen mit dem Vorbringen entgegen, es fehle - im Gegensatz zu den auf unzureichender Auswertung der dazu vorliegenden
Untersuchungen beruhenden Schlußfolgerungen des Umweltbundesamtes - bereits an der erforderlichen positiven Feststellung der Eignung der Vorschriften, den Regelungszweck zu
fördern und zu erreichen, zumal auch nicht nachgewiesen sei, dass bei Erlass der Verpackungsverordnung 1991 und bei deren Änderung 1998 überhaupt eine derartige Prognose
angestellt worden sei. Überdies habe selbst der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen im Umweltgutachten 2000 (BT-Drs. 14/3363 vom 14.3.2000 Tz. 870 ff.) die Eignung des
Quotensystems zur Stützung der Mehrweganteile in Zweifel gezogen. Insbesondere ergebe sich aus den Gutachten der Roland Berger Strategy Consultans vom 1. Februar 2001 und -
bezogen auf die Auswirkungen der Pfandpflicht auf der Grundlage der geltenden Verordnungsregelungen - vom 18. September 2001, dass der Eintritt der Pfandpflicht für
Einweg-Getränkeverpackungen einen verstärkten Anreiz zur Herstellung, zum Vertrieb oder zum Kauf von Getränken in Mehrwegverpackungen nicht bieten werde. In diesem Gutachten
werde ein stetiger und unaufhaltsamer, durch die Einführung der Pfanderhebungspflicht nicht beeinflussbarer Trend zur Bierdose und zur PET-Einweg-Mineralwasserflasche
konstatiert, da dort die Präferenzen bei Großabfüllern und großflächigen Vertreibern lägen und aus der Sicht der Kunden keine unmittelbar wirksamen Substitutionsgründe zur
Verwendung von Mehrwegverpackungen erkennbar seien. Überdies werde die Mehrgwegquote bei Einführung eines Zwangspfandes noch stärker fallen als ohne dessen Einführung, weil
die hohen Systemkosten bei Einführung des Zwangspfandes ein verstärktes Angebot von einwegverpackten Getränken für die marktbestimmenden Handelsunternehmen wirtschaftlich
erforderlich machten. Insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Verbreitung der leichteren PET-Einweg- und Mehrwegflaschen könne nicht von einer hinreichenden Motivation
der Konsumenten ausgegangen werden, Getränke in Mehrwegverpackungen zu kaufen, obgleich sie mit praktisch gleichem Aufwand an Zeit, Weg und zu transportierendem Gewicht die
Getränke auch in Einwegverpackungen erwerben könnten.
Diese - zudem hinsichtlich verschiedener Grundannahmen von der Antragsgegnerin bestrittenen - Darlegungen und Untersuchungen lassen nicht den zwingenden Schluss auf eine den
normativen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum des Verordnungsgebers eindeutig überschreitende Fehleinschätzung hinsichtlich der