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Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Kassel)
Beschluß vom 15. Juni 1992 - 11 TH 3483/90 (Vorinstanz VG Frankfurt am Main: IV/1 H 2410/90)
Beschluß
In dem Verwaltungsstreitverfahren (...) wegen Vollzugs des Bildschirmtext-Staatsvertrags hat der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (...) am 15. Juni 1992
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 1990 die aufschiebende Wirkung ihres
Widerspruchs gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18. September 1990 - IV 41 - 04/23 - 9/89 - bezüglich der Untersagung des Btx-Angebots "Partnersuche
via Bildschirmtext" wiederhergestellt und bezüglich der in Ziffer 3 des Bescheidtenors angedrohten Vollstreckungsmaßnahme angeordnet.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat der Antragsgegner zu tragen.
Auf die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren unter entsprechender Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das
Verwaltungsgericht auf 3.000,- DM festgesetzt. Der Streitwert für das Beschwerde verfahren wird ebenfalls auf 3.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Antragstellerin ist Anbieterin eines Bildschirmtextdienstes im Sinne des Staatsvertrags über Bildschirmtext-Bildschirmtext-Staatsvertrag - vom 24. Juni 1983, der in
Hessen mit dem Gesetz zum Staatsvertrag über den Bildschirmtext vom 24. Juni 1983 (GABl. I S. 91) mit Gesetzeskraft veröffentlicht worden ist. Das von der Antragstellerin
unter der Bezeichnung "Partnersuche via Bildschirmtext" angebotene Programm bietet unter anderem die Möglichkeit, durch Eingabe bestimmter Zahlenkombinationen Mitglied einer
"Geschlossenen Benutzergruppe" (GBG) zu werden und damit in ein entgeltliches Dauerschuldverhältnis zur Antragstellerin zu treten. Der Abschluß einer entsprechenden
Vereinbarung wurde dem Bildschirmtext-Nutzer von der Antragstellerin bisher durch die Bildschirmanzeige des folgenden Textes angeboten:
"GBG ist die Abkürzung für Geschlossene Benutzergruppe und bedeutet, daß die in der GBG veröffentlichten Programme nur von privilegierten Btx-Anschlüssen aus gelesen werden
können. In der GBG kostet der Abruf DM 0,12/Seite zzgl. weiterer Gebühren für Einrichtung und Zugang. Wollen Sie unser Programm öfter nutzen, verschaffen wir Ihnen die
Möglichkeit, es auf der Grundlage unserer GBG-Teilnahmebedingungen in der GBG lesen zu können. Wählen Sie hierzu das Steuerzeichen bei GBG-Antrag. Sie erhalten eine von
Ihnen auszufüllende GBG-Antragsseite auf Ihrem Bildschirm angezeigt, die Sie mit 19 an uns absenden müssen...
Sie können sich die derzeit gültigen GBG-Teilnahmebedingungen, kostenlos abrufbar auf den Btx-Seiten ..., schriftlich zusenden lassen."
Die von der Antragstellerin angebotenen Daten sind in mehrere Rubriken eingeteilt ("Sie sucht Ihn"; "Er sucht Sie"; "Er sucht Ihn"; "Grüne Witwen" usw.). Für die Einrichtung
des Zugangs zur Geschlossenen Benutzergruppe verlangt die Antragstellerin pro Rubrik 74,10 DM, für den Zugang zu den Daten innerhalb der Geschlossenen Benutzergruppe pro
Jahr und Rubrik 164,16 DM, für das Lesen einzelner Seiten in der Regel zusätzlich 9,99 DM.
Mit Bescheid vom 18. September 1990 untersagte das Regierungspräsidium Darmstadt der Antragstellerin unter Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 3 des Bildschirmtext-Staatsvertrags
i.V.m. dem Gesetz zum Staatsvertrag über Bildschirmtext vom 24. Juni 1983, die auf bestimmten Btx-Seiten angebotene "Partnersuche via Bildschirmtext" in der Form weiter
anzubieten, daß Teilnehmer, die dieses Angebot als Mitglieder einer Geschlossenen Benutzergruppe (GBG) nutzen wollen, vor dem Aufruf oder der Absendung der BGB-Antrags seite
nicht unmißverständlich auf die von der Antragstellerin hierfür verlangten Entgelte hingewiesen würden. Gleichzeitig ordnete das Regierungspräsidium Darmstadt die sofortige
Vollziehbarkeit des Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an, drohte der Antragstellerin für den Fall, daß sie ihr Bildschirmtext-Angebot nach Ablauf von zwei Wochen nach
Zustellung des Bescheids noch in der beanstandeten Form anbieten sollte, gemäß Art. 12 Abs. 4 Bildschirmtext-Staatsvertrag die Sperrung der betreffenden Angebo tsseiten
mittels der Deutschen Bundespost an und veranschlagte die Kosten dieser Vollstreckungsmaßnahme vorläufig auf 1.000,-- DM. Zur Begründung vertrat das Regierungspräsidium die
Auffassung, die Antragstellerin verstoße gegen Art. 4 Sätze 2 und 3 Bildschirmtext-Staatsvertrag, weil sie die Teilnehmer vor dem Abruf entgeltlicher Angebote nicht
unmißverständlich auf die Höhe des Entgelts hinweise. Im Interesse des Verbraucherschutzes müsse die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung angeordnet wer den.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 18. September 1990 Bezug genommen. Über den gegen diese Verfügung am 21. September 1990 eingelegten Widerspruch der
Antragstellerin ist noch nicht entschieden.
Am 20. September 1990 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und zur Begründung die Auffassung
vertreten, die Art. 4 bis 8 des Bildschirmtext-Staatsvertrags gälten gemäß Art. 3 dieses Staatsvertrags nicht für ihr Bildschirmtext-Angebot, soweit es sich an solche
Teilnehmer richte, die als Mitglieder der "Geschlossenen Benutzergruppe" in vertragliche Beziehungen zur Antragstellerin getreten seien. Insoweit seien gemäß Art. 3 Abs. 1
des Bildschirmtext-Staatsvertrags die besonderen Vorschriften dieses Staatsvertrags über die Hinweispflicht in bezug auf entgeltliche Leistungen nicht anwendbar. Vielmehr
unterlägen die zum Vertragsgegenstand werdenden GBG-Teilnahmebedingungen der Antragstell erin allein der Inhaltskontrolle durch die Zivilgerichte.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20. September 1990 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. September 1990 wiederherzustellen und die Anordnung des
Sofortvollzugs aufzuheben.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 29. Oktober 1990 den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, Art. 3 Abs. 1 Satz 1
Bildschirmtext-Staatsvertrag finde auf das von der Antragstellerin angebotene Programm keine Anwendung, da dieses den dort genannten individuellen Diensten nicht
vergleichbar sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluß vom 29. Oktober 1990 Bezug genommen.
Gegen diesen ihr am 14. November 1990 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 23. November 1990 Beschwerde eingelegt,
mit der sie unter Vertiefung ihres Vorbringens ihr Begehren weiterverfolgt.
Die Antragstellerin hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners ihr ursprüngliches Programm aus dem Btx-Rechner
entfernt und verwendet jetzt ein anderes Programm, das dem Teilnehmer nach dem Impressum auf einer besonderen Seite einen sogenannten Menübaum mit mehreren Wahlmöglichkeiten
zeigt. Wählt der Teilnehmer mit der Ziffer 6 das Menü "Kontaktmarkt", gelangt er ohne besondere Preisangaben zu den weiteren Seiten des Programms "Partnersuche via
Bildschirmtext". Wählt er mit der Ziffer 8 das Menü "Preislisten", wird ihm auf einer weiteren Seite eine "Preisliste für Btx-Dienstleistungen" angezeigt. Wegen weiterer
Einzelheiten wird auf das von der Antragstellerin vorgelegte Ablaufdiagramm (Bl. 79 GA ) Bezug genommen.
Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und vertritt die Ansicht, Gegenstand der rechtlichen Nachprüfung sei das von der Antragstellerin angebotene Programm in der
ursprünglichen; mit dem angegriffenen Bescheid untersagten Form. Er hat nach Bekanntwerden der Programmänderung die Hauptsache für erledigt erklärt und um Entscheidung gemäß
§ 161 Abs. 2 VwGO gebeten.
Die Antragstellerin widerspricht der Erledigungserklärung unter Hinweis darauf, daß sie nur im Hinblick auf drohende Vollstreckungsmaßnahmen die Änderung vorgenommen habe
und nach wie vor beabsichtige, künftig ihr Programm in der ursprünglichen Fa ssung anzubieten, zumal dieses Programm der Nachprüfung durch die hierfür allein zuständigen
Zivilgerichte in fast allen Fällen standgehalten habe.
Dem Senat liegen die die Antragstellerin betreffenden Akten des Regierungspräsidiums Darmstadt (ein Band, B1. 1 bis 164) vor.
II. Über die Beschwerde ist durch den Senat in der Sache zu entscheiden, da sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt hat. Die Antragstellerin hat der
Erledigungserklärung des Antragsgegners widersprochen.
Die Beschwerde ist zulässig. Die Antragstellerin hat nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel, obgleich sie im Laufe des Beschwerdeverfahrens ihr
ursprüngliches Programm aus dem Btx-Rechner genommen und durch ein anderes Programm ers etzt hat, das den Anforderungen des Antragsgegners mindestens teilweise gerecht wird.
Denn die Antragstellerin hat die Programmänderung erkennbar nur vorläufig unter dem Druck der angeordneten Vollziehung des angegriffenen Bescheids vorgenommen und möchte
alsbald zu ihrem ursprünglichen Programm zurückkehren.
Die Beschwerde ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zu Unrecht abgelehnt. Die angegriffene Untersagungsverfügung vom 18. September 1990
ist offensichtlich rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Ermächtungsgrundlage für ihren Erlaß fehlt. Deshalb besteht an der Vollziehung der Untersagungsverfügung kein
öffentliches Interesse.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts ist Ast. 4 des Bildschirmtext-Staatsvertrags, auf die die gemäß Art. 12 Abs. 2
Bildschirmtext-Staatsvertrag ergangene Untersagungsverfügung gestützt wird, auf die von der Antragstellerin für die Aufnahme eines Teilnehmers in die sogenannte Geschlossene
Benutzergruppe und für die laufende Nutzung des GBG-Programms verlangten Vergütungen nicht anwendbar, weil es sich bei dem Antrag des Teilnehmers auf Aufnahme in eine
Geschlossene Ben utzergruppe um einen Bestellvorgang und bei den Leistungen der Antragstellerin im Rahmen der laufenden Nutzung des GBG-Prograrnms durch den Teilnehmer um
einen individuellen Dienst i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Bildschirmtext-Staatsvertrag handelt. Die durch den Antrag auf Aufnahme in die GBG ausgelösten Rechtsbeziehungen
zwischen dem jeweiligen Btx-Teilnehmer und der Antragstellerin sind daher vom sachlichen Geltungsbereich des Bildschirmtext-Staatsvertrags nicht umfaßt und können deshalb
nicht Gegenstand behördlicher Aufsichtsmaßnahmen nach Art. 12 Bildschirmtext-Staatsvertrag sein.
Diese der Auffassung der Antragstellerin entsprechende Auslegung des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Bildschirmtext-Staatsvertrag ergibt sich unter Berücksichtigung der
Entstehungsgeschichte aus dem Wortlaut der Bestimmung, die mit Rücksicht auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Fernmeldewesen (Art. 73 Nr. 7 GG)
alle Kommunikationsvorgänge aus dem Anwendungsbereich der nachfolgenden Vorschriften ausnimmt, für die die Länder weder unter dem Aspekt "Rundfunk" (vgl. BVerfGE, Urt. v.
28.02 .1961 - 2 BvG 1, 2/60 -, BVerfGE 12, 205 <237> = NJW 1961, 567; Urt. v. 16.06.1981 - 1 BvL 89/78 -, BVerfGE 57, 295 <320> = NJW 1981, 1774) noch unter dem
Aspekt "Presse" (Art. 5 Abs. 1, 70, 75 Nr. 2 GG) eine Gesetzgebungskompetenz haben (vgl. hierzu Scherer, Rechtprobleme des Staatsvertrags über Bildschirmtext, NJW 1983, 1832
m.w.N.). Die Länder sind bei Abschluß des Bildschirmtext-Staatsvertrags davon ausgegangen, daß es sich bei Bildschirmtext um ein neues Medium handelt, das sich von den M
edien der sogenannten Massenkommunikation (Rundfunk, Presse) dadurch unterscheidet, daß der Teilnehmer selbst aktiv das Medienangebot steuern oder mindestens beeinflussen
kann (vgl. amtl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zum Staatsvertrag über Bildschirmtext, LT-Drucksache 10/642, S. 14). Nach der amtlichen
Begründung sind die Länder bei Abschluß des Staatsvertrags von ihrer Gesetzgebungskompetenz für die Materie Bildschirmtext deshalb überzeugt gewesen, weil die ausschließl
iche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Post- und Fernmeldewesen nur die Regelungsbefugnis für die "bloße Organisation der Technik" (a.a.O., S. 15) umfasse. Dabei
stützten sich die Länder im wesentlichen auf das erste "Rundfunkurteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1961 (BVerfGE 12, 205), in dem unter anderem folgendes
ausgeführt wird (S. 226 f.):
"Fernmeldewesen ist ein technischer, am Vorgang der Übermittlung von Signalen orientierter Begriff. Das Fernmeldewesen hat es mit den Fernmeldeanlagen, also mit technischen
Einrichtungen zu tun, mit deren Hilfe Signale 'in die Ferne' gemeldet oder übermittelt werden. Das wird durch das Gesetz über Fernmeldeanlagen von 1928 bestätigt, dessen
Vorschriften, soweit sie zu berücksichtigen sind, sich nach Sinn und Wortlaut auf Regelungen über Errichtung und Betrieb von Funkanlagen, also auf die Regelung technischer
Vorgänge, beschränken. Das in seiner politischen und kulturellen Bedeutung kaum zu überschätzende Massenkommunikationsmittel Rundfunk ist nicht Teil, sondern "Benutzer" der
Einrichtung des Fernmeldewesens...
Zum Fernmeldewesen i.S.v. Art. 73 Nr. 7 GG gehören die technischen Voraussetzungen, deren Regelung für einen geordneten Ablauf des Betriebs der Rundfunksender und des
Empfangs ihrer Sendungen unerläßlich ist. In Abgrenzung zum Telefon- und Telegrafenwe sen, bei denen das jeweilige Netz "inhaltsneutral" praktisch ohne inhaltliche
Einflußnahme in den Dienst freier Kommunikation zwischen Individuen gestellt werde, ist Bildschirmtext nach Auffassung der Länder als neues Medium anzusehen, bei dem es
nicht um klar abgegrenzte Individualkommunikation, "sondern um einen ambivalenten, in eine überindividuelle Kommunikation übergehenden Dienst" gehe (amtl. Begründung,
a.a.O., S. 15).
Ungeachtet der Frage, ob diese rechtliche Einordnung des Bildschirmtextsystems als Informationssystem eigener Art zwischen den Massenkommunikationsmitteln und den Medien der
Individualkommunikation nachvollziehbar ist (vgl. auch hierzu Scherer, a.a.O.: Ladeur, Untersagungsanordnungen gegen Btx-Informationsangebote, NJW 1986, 2748), ist
ersichtlich, daß die Länder selbst ihre Gesetzgebungskompetenz und damit ihre Regelungsbefugnis im Bereich Bildschirmtext auf die Anwendungsformen beschränkt sahen, in denen
sich dieses Medium von den "klassischen" Fernmeldediensten Telefon und Telegraf wesensmäßig unterscheidet. Dies kommt in der amtlichen Begründung zu Art. 3 des
Staatsvertrags (a.a.O., S. 18) wie folgt zum Ausdruck:
"Abs. 1 enthält Ausnahmeregelungen für individuelle Dienste und sonstige Einzelmitteilungen (Satz 1) sowie für Geschlossene Teilnehmergruppen (Satz 2). Satz 1 führt
Bestellvorgänge und den Bankverkehr stellvertretend für vergleichbare individuelle Dien ste an; auch bei Bestellvorgängen und im Bereich des Bankverkehrs sind allerdings nur
individuelle Vorgänge erfaßt. Satz 1 ist insofern eng auszulegen. Er gilt nur, wenn der Inhalt der jeweiligen Bildschirmtextseite eine individuelle Information für einen
bestimmten Teilnehmer darstellt oder wenn Verträge zwischen Teilnehmer und Anbieter geschlossen werden (siehe oben Übersicht in Abschn. A.I S. 10 ff.. Anwendungskategorie 2
auf S. 13)."
Die in Bezug genommene Übersicht enthält eine beispielhafte Aufstellung von Einzelmitteilungen, wobei Bestellungen bei Versandhandelsunternehmen, Kaufhäusern, Buchclubs und
Theaterkassen erwähnt werden.
Damit ist nach Auffassung des Senats nicht zu bezweifeln, daß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Bildschirmtext-Staatsvertrag die unmittelbare Anbahnung künftiger zivilrechtlicher
Vertragsbeziehungen zwischen dem Btx-Teilnehmer und dem jeweiligen Anbieter von der Anwendung der nachfolgenden Bestimmungen der §§ 4 bis 8 des Staatsvertrags ausnehmen
soll, weil es sich dabei auch nach Auffassung der Parteien des Staatsvertrags um Formen der Individualkommunikation handelt.
Eine entsprechende Einschränkung des Geltungsbereichs des Staatsvertrags erscheint auch verfassungsrechtlich geboten, weil der Staatsvertrag sonst Regelungen treffen würde,
für die der Bund - auch abgesehen von seiner ausschließlichen Gesetzgebungskomp etenz für das Post- und Fernmeldewesen gemäß Art. 73 Nr. 7 GG - in bezug auf Gegenstände der
konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Nr. l, Nr. 11 und Nr. 16 GG) durch entsprechende Kodifizierungen (HGB, AGB-Gesetz, Preisangabengesetz und -verordnung) abschließende
Regelungen getroffen und damit eine Sperrwirkung für eine landesrechtliche Regelung derselben Materie geschaffen hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Ungeachtet der zivilrechtlichen
Einstufung der über Bildschirmtext mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses üb ermittelten rechtsgeschäftlichen Erklärungen (vgl. hierzu Lachmann, Ausgewählte Probleme aus dem
Recht des Bildschirmtextes, NJW 1984, 405 <407 f.> m.w.N.) wird das Bildschirmtextsystem beim "Transport" solcher Erklärungen nur als Übermittlungs weg genutzt, ohne
daß dadurch Inhalt oder Charakter der Erklärung verändert werden. Für die Wirksamkeits- und Inhaltskontrolle derartiger Erklärungen enthalten die genannten bundesrechtlichen
Rechtsquellen ein umfassendes Regelwerk, das weitergehende Anforderungen durch landesrechtliche Bestimmungen verfassungsrechtlich problematisch erscheinen läßt, was hier
jedoch nicht vertieft werden muß.
Die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung selbst hat die Rechtswidrigkeit der gemäß §§ 187 Abs. 3 VwGO, 12 HessAGVwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbaren
Vollstreckungsandrohung zur Folge, so daß insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erfolgt. Bezüglich des Streitwerts hält es der Senat für
angemessen, für beide Instanzen - für die erste Instanz auf Beschwerde der Antragstellerin - den gesetzlichen Auffagstreitwert i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 VwGO
festzusetzen, wobei entsprechend ständiger Übung des Senats bei Eilverfahren die Hälfte des in § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG vorgesehenen Betrags angesetzt wird. Die
wirtschaftlichen Vorteile, die die Antragstellerin durch die Anwendung des vom Antragsgegner beanstandet en Programms erlangen kann, sind nicht bezifferbar. Es läßt sich
nämlich nicht quantifizieren, in welchem Umfang Btx-Teilnehmer sich in die Geschlossene Benutzergruppe für das Programm "Partnersuche via Bildschirmtext" nur deshalb haben
aufnehmen lassen, weil sie - die Rechtsauffassung des Antragsgegners als richtig unterstellt von der Antragstellerin nicht ausreichend auf die dadurch entstehenden Kosten
hingewiesen worden sind. Deshalb läßt sich auch nicht ermessen, in welchem Umfang dadurch bei der Antr agstellerin die für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses
maßgebenden Gewinne gesteigert worden sind oder gesteigert worden wären.
Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen, weil er letztlich unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Für das den Streitwert betreffende
Beschwerdeverfahren bedarf es weder einer Kostenentscheidung noch einer Streitwertfestsetzung, da insoweit weder Gerichtskosten erhoben nach außergerichtliche Kosten
erstattet werden (Hess. VGH, Beschluß vom 17. März 1988 - 11 TE 2096/87 -).
Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
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