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Verkündet am 13. Februar 2002
Staatsgerichtshof des Landes Hessen
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
wegen Verletzung von Grundrechten
1. des hessischen Landesverbandes der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
vertreten durch den Landesvorstand,
Kaiser-Friedrich-Ring 65, 65185 Wiesbaden,
2. a) der Frau D.,
b) des Herrn D.,
c) des Herrn E.,
d) des Herrn K.,
e) der Frau S.,
3. des Herrn N.,
Antragsteller,
- Verfahrensbevollmächtigter: Universitätsprofessor Dr. Georg Hermes, Egenolffstraße 21, 60316 Frankfurt am Main -,
an dem sich beteiligt haben:
1. die Hessische Landesregierung, vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten, Staatskanzlei, Bierstadter Straße 2, 65189 Wiesbaden,
2. der Landesanwalt beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Mühlgasse 2, 65183 Wiesbaden,
hat der Staatsgerichtshof des Landes Hessen
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2001
für Recht erkannt:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe:
A
I. Die Antragsteller wenden sich mit der Grundrechtsklage gegen die Feststellung der Gültigkeit der Wahl zum Hessischen Landtag durch das Wahlprüfungsgericht beim Hessischen
Landtag.
Der Antragsteller zu 1 hat sich an der Wahl für die 15. Wahlperiode des Hessischen Landtags durch die Einreichung einer Landesliste und Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
beteiligt. Die Antragsteller zu 2 sind nicht in den Landtag gewählte Bewerber auf der Landesliste des Antragstellers zu 1. Die Antragstellerin zu 2 e ist nach dem
Ausscheiden eines Abgeordneten in den Landtag nachgerückt. Der Antragsteller zu 3 hat sich als Wähler an der Wahl beteiligt.
Am 7. Februar 1999 wurden die Abgeordneten für die 15. Wahlperiode des Hessischen Landtags gewählt. Von den insgesamt 110 Sitzen des Hessischen Landtags entfielen auf die
CDU 50 Sitze, auf die SPD 46 Sitze, auf die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 8 Sitze und auf die FDP 6 Sitze. Nachdem mehrere Wahlberechtigte gegen die Gültigkeit der
Landtagswahl Einspruch eingelegt hatten, entschied das Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag durch Urteil vom 1. Juli 1999, dass die Wahl vom 7. Februar 1999 gültig
sei.
Am 3. März 2000 beschloss das Wahlprüfungsgericht, das Wahlprüfungsverfahren wieder aufzunehmen. Nach einer Presseerklärung des Vorsitzenden des Wahlprüfungsgerichts waren
wesentliche Tatsachen bekannt geworden, die der früheren Verhandlung nicht hatten zugrunde gelegt werden können. Es ging dabei um die Mitfinanzierung des Landtagswahlkampfes
des CDU-Landesverbandes Hessen aus Mitteln, die ihm aus einem in Liechtenstein unterhaltenen Stiftungsvermögen zugeflossen waren. Dieses Auslandsvermögen war in den
jährlichen Rechenschaftsberichten der CDU, u.a. in dem Rechenschaftsbericht 1997, entgegen den Publizitätsvorschriften des Parteiengesetzes nicht deklariert worden. Das
Wahlprüfungsgericht hielt den Einsatz dieses Vermögens zur Mitfinanzierung des Wahlkampfes für sittenwidrig und sah deshalb Anlass, den Wahlanfechtungstatbestand des Art. 78
Abs. 2, 3. Variante der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) zu prüfen.
Art. 78 Abs. 2, 3.Variante HV besagt, dass gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, die Wahl im Falle der Erheblichkeit für deren
Ausgang ungültig machen.
Die Hessische Landesregierung hielt diese Vorschrift der Hessischen Verfassung für mit dem Grundgesetz unvereinbar. Das von der Landesregierung angerufene
Bundesverfassungsgericht entschied mit Urteil vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 - (BVerfGE 103, 111 ff.), dass Art. 78 Abs. 2 HV mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
In den Gründen seiner Entscheidung nahm das Bundesverfassungsgericht dabei eine einschränkende Auslegung dieser Norm der hessischen Landesverfassung vor. Das
Bundesverfassungsgericht führte aus, eine sittenwidrige, das Wahlergebnis beeinflussende Handlung im Sinne von Art. 78 Abs. 2 HV liege dann vor, wenn staatliche Stellen im
Vorfeld einer Wahl in mehr als nur unerheblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wählerwillens eingewirkt hätten, wenn private Dritte, einschließlich Parteien und
einzelner Kandidaten, mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst hätten oder wenn in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die
Wählerwillensbildung eingewirkt worden sei, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr, z. B. mit Hilfe der Gerichte oder der Polizei, oder des Ausgleichs, etwa mit
Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden hätte. Außerhalb dieses Bereichs erheblicher Verletzungen der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl stelle ein Einwirken von Parteien,
einzelnen Wahlbewerbern, gesellschaftlichen Gruppen oder sonstigen Dritten auf die Bildung des Wählerwillens kein Verhalten dar, das diesen Wahlfehlertatbestand erfüllen
würde, selbst wenn es als unlauter zu werten sei und gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen sollte. Ein Gesetzesverstoß sei für die Annahme einer sittenwidrigen
Wahlbeeinflussung im Sinne von Art. 78 Abs. 2 HV weder eine notwendige noch eine hinreichende Bedingung.
Dass der Begriff der sittenwidrigen Handlung in dieser Weise einschränkend auszulegen sei, werde durch den Regelungszusammenhang der zur Prüfung gestellten Vorschrift
bestätigt. Art. 78 Abs. 2 HV stelle unlautere, die Wahl beeinflussende Verhaltensweisen den Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren, also Verletzungen von Wahlvorschriften, die
die Wahlvorbereitung, den Wahlakt und die Feststellung des Wahlergebnisses beträfen, und strafbaren Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, also Verstößen gegen §§
107 ff. des Strafgesetzbuches - StGB -, gleich. Daraus sei zu schließen, dass eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung nach Art und Gewicht zumindest ebenso bedeutsam sein müsse
wie die von Art. 78 Abs. 2 HV im Übrigen erfassten Handlungen, namentlich diejenigen strafrechtlicher Natur. Hinzu komme, dass Art. 78 Abs. 2 HV die Ungültigerklärung einer
Wahl wegen sittenwidriger Handlungen nur unter der Voraussetzung zulasse, dass diese Handlungen das Wahlergebnis beeinflussen. Er stelle damit erhöhte Anforderungen an die
Annahme eines Ursachenzusammenhangs zwischen einer unlauteren Einflussnahme auf die Willensbildung des Wählers und dessen Stimmabgabe.
Nur eine einschränkende Auslegung des Begriffs der sittenwidrigen Handlung werde auch dem Sinn und Zweck von Art. 78 Abs. 2 HV gerecht. Art. 78 Abs. 2 HV wolle die richtige,
mit dem Wählerwillen in Einklang stehende Zusammensetzung des Parlaments gewährleisten und damit der Wahrung der Wahlrechtsgrundsätze, insbesondere der Wahlfreiheit und
Wahlgleichheit als konstituierenden Elementen einer demokratischen Wahl dienen. Das Parlament solle indessen durch die Wahlprüfung in der Wahrnehmung seiner Aufgaben,
insbesondere der Gesetzgebung und der Kontrolle der Regierung möglichst nicht beeinträchtigt werden. Dieser Rechtsgedanke komme in Art. 78 Abs. 2 HV darin zum Ausdruck, dass
die Ungültigerklärung einer Wahl nur insoweit zugelassen werde, als das in Rede stehende Verhalten das Wahlergebnis beeinflusst habe und diese Beeinflussung für den Ausgang
der Wahl erheblich gewesen sei. Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setze einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser
Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene.
Nach diesem Urteil des Bundesverfassungsgerichts stellte das Wahlprüfungsgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2001 das wieder aufgenommene Verfahren zur Prüfung der
Gültigkeit der Wahl zum Hessischen Landtag ein. Im Hinblick auf die für das Wahlprüfungsgericht verbindliche Auslegung des Tatbestandsmerkmals "gegen die guten Sitten
verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen" in Art. 78 Abs. 2 HV durch das Bundesverfassungsgericht könne das Vorliegen eines mandatsrelevanten Wahlfehlers
nicht festgestellt werden. Weder die Durchführung der Unterschriftenaktion zur doppelten Staatsbürgerschaft noch die Mitfinanzierung des Landtagswahlkampfs 1999 der CDU in
Hessen und speziell der Unterschriftenaktion zur doppelten Staatsbürgerschaft aus verschleiertem Auslandsvermögen der Partei könne aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht
vorgenommenen verbindlichen Auslegung des Art. 78 Abs. 2 HV als gegen die guten Sitten verstoßende Handlung im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden. Eine rechtswidrige
oder unlautere Art der Finanzierung der von ihrem Inhalt her weder rechts- noch sittenwidrigen Unterschriftenaktion zur doppelten Staatsbürgerschaft könne nicht als
sittenwidrige Handlung angesehen werden, weil sie den Wählerinnen und Wählern bei der Stimmabgabe unbekannt gewesen sei, es aber nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts für die Frage der Verletzung des Grundsatzes der Wahlgleichheit allein auf die Vorstellung der Wählerinnen und Wähler ankomme und insoweit das
Wahlergebnis nicht verfälscht sein könne.
Am 23. März 2001 haben die Antragsteller Grundrechtsklage erhoben.
Sie rügen als grundrechtsverletzendes Verhalten hessischer Staatsgewalt, dass das Wahlprüfungsgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2001, der das Urteil vom 1. Juli 1999
aufrechterhalte, die Wahl zum Hessischen Landtag für gültig erklärt habe. Zudem beanstanden die Antragsteller, dass das Wahlprüfungsgericht es unterlassen habe, den Verstoß
der CDU gegen das Transparenzgebot sowie die Verwendung im Rechenschaftsbericht nicht ausgewiesenen Vermögens im Wahlkampf als im Rahmen des Art. 78 Abs. 2 HV möglichen
Wahlfehler anzusehen, insofern weitere Aufklärung zu betreiben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Antragsteller zu 1 und die Antragsteller zu 2 sehen sich durch die angegriffene Entscheidung und das Verfahren des Wahlprüfungsgerichts in ihrem Grundrecht auf
Chancengleichheit im Wahlwettbewerb in Verbindung mit den Grundsätzen der Freiheit und Gleichheit der Wahl verletzt. Die Antragsteller zu 2 rügen zudem eine Verletzung ihres
grundrechtlich geschützten passiven Wahlrechts. Der Antragsteller zu 3 beanstandet eine Verletzung seines grundrechtlich geschützten aktiven Wahlrechts in Verbindung mit den
Grundsätzen der Freiheit und Gleichheit der Wahl.
Die Antragsteller beantragen,
I. festzustellen, dass der Beschluss des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag vom 23. Februar 2001 - Az.: 104/2-1999 - den Antragsteller zu 1 in seinem Grundrecht
auf Chancengleichheit im Wahlwettbewerb (Art. 75 Abs. 2 und 73 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 HV), die Antragsteller zu 2 in ihrem grundrechtlich geschützten passiven Wahlrecht und in
ihrem Grundrecht auf Chancengleichheit im Wahlwettbewerb (Art. 75 Abs. 2 und 73 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 HV) und den Antragsteller zu 3 in seinem grundrechtlich geschützten
aktiven Wahlrecht (Art. 73 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 1 HV), jeweils in Verbindung mit den Grundsätzen der Freiheit und der Gleichheit der Wahl, dadurch verletzt hat,
1. dass er die Wahl zum Hessischen Landtag vom 7. Februar 1999 - durch die Aufrechterhaltung des Urteils des Wahlprüfungsgerichts vom 1. Juli 1999 - für gültig erklärt hat,
obwohl Handlungen das Wahlergebnis beeinflusst haben, die im Sinne des Art. 78 Abs. 2 HV gegen die guten Sitten verstoßen haben und die für den Ausgang der Wahl erheblich
waren;
2. - hilfsweise -, dass das Wahlprüfungsgericht aufgrund einer Fehlinterpretation des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 - Art. 78 Abs. 2
HV dahin ausgelegt hat, dass der Verstoß einer Partei gegen ihre Transparenzpflicht aus Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG, §§ 23 Abs. 1, 24 ParteiG und die Verwendung im
Rechenschaftsbericht nicht ausgewiesenen Vermögens zur Finanzierung wahlentscheidender Aktionen unter keinen Umständen als relevanter Wahlfehler im Sinne dieser Norm
angesehen werden kann, und es deshalb unterlassen hat, aufgrund einer mündlichen Verhandlung in eine nähere Prüfung der Frage einzutreten, ob im vorliegenden Fall die
Voraussetzungen für einen mandatsrelevanten Fehler vorlagen;
II. den Beschluss des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag vom 23. Februar 2001 - Az.: 104/2-1999 - aufzuheben;
III. 1. das Urteil des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag vom 1. Juli 1999 - Az.: 104/2-1999 - aufzuheben und die Wahl zum Hessischen Landtag vom 7. Februar 1999
für ungültig zu erklären;
2. - hilfsweise -, das Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag zu verpflichten, sein Urteil vom 1. Juli 1999 - Az.: 104/2-1999 - aufzuheben und die Wahl zum Hessischen
Landtag vom 7. Februar 1999 für ungültig zu erklären;
3. - höchst hilfsweise -, das Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag zu verpflichten, über die Aufhebung des Urteils vom 1. Juli 1999 - Az.: 104/2-1999 - und über die
Gültigkeit der Wahl zum Hessischen Landtag vom 7. Februar 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofs zu entscheiden.
II. Die Landesregierung und der Landesanwalt halten die Grundrechtsklage bereits für unzulässig, da eine Verletzung von Grundrechten der Antragsteller durch den im
Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Beschluss des Wahlprüfungsgerichts nicht möglich sei. Dieses Verfahren finde nur von Amts wegen statt und sei ausschließlich zur
Legitimationskontrolle des Parlaments eingerichtet, ohne auch nur als Nebenzweck den Schutz individueller wahlrechtlicher Grundrechtspositionen zu verfolgen. Zumindest sei
die Grundrechtsklage unbegründet, da der Verstoß gegen die Rechenschaftspflicht und die Mitfinanzierung des Landtagswahlkampfs 1999 des CDU-Landesverbandes Hessen aus nicht
ordnungsgemäß deklariertem Vermögen nicht als mandatsrelevante Wahlfehler im Sinne des Art. 78 Abs. 2 HV angesehen werden könnten.
III. Die Abgeordneten sämtlicher Fraktionen des Hessischen Landtags haben von der ihnen eröffneten Möglichkeit, sich zur Grundrechtsklage zu äußern, Gebrauch gemacht.
B
I. Die Grundrechtsklage der Antragsteller ist mit sämtlichen Anträgen unzulässig, soweit Grundrechtsverletzungen durch das Verfahren des Wahlprüfungsgerichts oder dessen dem
Einstellungsbeschluss zu Grunde liegende Rechtsauffassung, der Einsatz nicht im Rechenschaftsbericht deklarierten Vermögens zu Wahlkampfzwecken stelle keinen
Wahlanfechtungsgrund dar, gerügt werden. Soweit die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts als grundrechtsverletzend beanstandet wird, weil darin die Vorlage eines
unrichtigen Rechenschaftsberichts für das Jahr 1997 nicht als Wahlanfechtungsgrund erkannt worden sei, ist die Grundrechtsklage jedenfalls unbegründet.
Die Grundrechtsklage ist allerdings der für die von den Antragstellern verfolgten Begehren statthafte verfassungsprozessuale Rechtsbehelf. Dies gilt auch für den
Antragsteller zu 1, der sich als politische Partei auf sein Recht auf Chancengleichheit im Wahlwettbewerb beruft. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den
Staatsgerichtshof - StGHG - kann den Staatsgerichtshof anrufen, wer geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in einem durch die Verfassung des Landes Hessen gewährten
Grundrecht verletzt worden zu sein. Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit stellt - zumindest auch - einen grundrechtlichen, in Art. 1 HV und den Wahlrechtsgrundsätzen
der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl (Art. 73 Abs. 2 Satz 1 HV) verankerten speziellen Gleichheitssatz dar (vgl. StGH, Beschluss vom 30.10.1980 - P.St. 908 -, ESVGH 31,
161 = StAnz. 1981, S. 1655; Beschluss vom 11.01.1991 - P.St. 1114 -, ESVGH 41, 1 = NVwZ 1992, 465; Beschluss vom 29.01.1993 - P.St. 1158 e.V. -, StAnz. 1993, S. 654 =
NVwZ-RR 1993, 654). Die zusätzliche Verankerung der Chancengleichheit der Parteien in ihrem durch Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - verbürgten Status berührt die
Statthaftigkeit der Grundrechtsklage nicht. Zwar ist Art. 21 Abs. 1 GG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugleich und unmittelbar Bestandteil des
förmlichen Verfassungsrechts eines jeden Landes (vgl. BVerfGE 1, 208 [227]; 4, 375 [378]; 6, 367 [375]; 60, 53 [61]). Die vom Bundesverfassungsgericht aus dieser
statusrechtlichen Verbürgung für die Bundesebene gezogene prozessuale Konsequenz, dass Parteien zur Geltendmachung ihrer Chancengleichheit gegenüber anderen
Verfassungsorganen ausschließlich auf das gegenüber der Verfassungsbeschwerde speziellere Organstreitverfahren verwiesen seien (vgl. BVerfGE 60, 53 [61 f.]; 84, 290 [299]),
ist auf die Rechtslage in Hessen nicht übertragbar (vgl. BVerfGE 75, 34 [39]). Die Verfassungsstreitigkeit nach § 42 StGHG als landesrechtliches Pendant des
Organstreitverfahrens steht Parteien nicht zur Verfügung. Denn die für die Verfassungsstreitigkeit Antragsberechtigten führt § 42 Abs. 2 StGHG nach Wortlaut und - wie § 19
Abs. 2 StGHG zeigt - auch nach der Systematik des Gesetzes über den Staatsgerichtshof abschließend auf. Politische Parteien sind in beiden Vorschriften des Gesetzes über den
Staatsgerichtshof nicht genannt.
Sämtliche Antragsteller sind auch im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 9 StGHG antragsberechtigt. Die Beteiligtenfähigkeit nach dieser Vorschrift knüpft an die Grundrechtsfähigkeit
an (vgl. StGH, Beschluss vom 17.01.2001 - P.St. 1484 -, StAnz. 2001, S. 1011 = DVBl. 2001, 802). Im Hinblick auf das geltend gemachte Recht auf Chancengleichheit ist auch
der Antragsteller zu 1, der keine natürliche Person ist, grundrechts- und damit beteiligtenfähig. Denn Träger des Grundrechts auf Chancengleichheit im Wahlwettbewerb sind
alle Wahlbewerber einschließlich der Parteien (vgl. StGH, Beschluss vom 29.01.1993 - P.St. 1158 e.V. -, a.a.O.).
Den Antragstellern fehlt jedoch die Antragsbefugnis, soweit sie als Grundrechtsverletzung rügen, das Wahlprüfungsgericht habe ohne mündliche Verhandlung und ohne ihnen
Gelegenheit zur Äußerung zu geben im wieder aufgenommenen Verfahren der Wahlprüfung entschieden. Die in § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGHG geregelte Zulässigkeitsvoraussetzung
der Antragsbefugnis verlangt bei der gegen einen Hoheitsakt gerichteten Grundrechtsklage, dass in der Antragsschrift substantiiert ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem
sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch den angegriffenen Hoheitsakt
ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 10.10.2001 - P.St. 1415 -, StAnz. 2001, S. 4123). Die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten der
Antragsteller durch das Verfahren des Wahlprüfungsgerichts - namentlich dessen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung - besteht nicht. Für die
Verfahrensgestaltung des Wahlprüfungsgerichts als parlamentarisches Wahlprüfungsorgan enthalten die von den Antragstellern benannten Wahlgrundrechte keine
verfassungsrechtlichen Vorgaben. Insbesondere folgt aus diesen Rechtspositionen weder eine verfassungsrechtliche Pflicht des Wahlprüfungsgerichts, im Wiederaufnahmeverfahren
eine mündliche Verhandlung durchzuführen und durch Urteil zu entscheiden, noch ein grundrechtlicher Anspruch der Rechtsinhaber (aktiv und passiv Wahlberechtigte, Parteien),
im Wiederaufnahmeverfahren des Wahlprüfungsgerichts gehört zu werden (vgl. zu letzterem bereits StGH, Beschluss vom 09.08.2000 - P.St. 1547 -, ESVGH 51, 17 = NJW 2000,
2891).
Den Antragstellern fehlt darüber hinaus die Antragsbefugnis, soweit sie sich deshalb durch den Einstellungsbeschluss des Wahlprüfungsgerichts in Grundrechten verletzt sehen,
weil dort die Verwendung von nicht deklariertem Vermögen zu Wahlkampfzwecken nicht als Wahlfehler gewertet wurde. Eine hierdurch bewirkte Grundrechtsverletzung der
Antragsteller ist von vornherein ausgeschlossen. Denn insofern hat das Wahlprüfungsgericht das Vorliegen eines mandatsrelevanten Wahlfehlers im Sinne des Art. 78 Abs. 2, 3.
Variante HV im Ergebnis eindeutig zu Recht verneint. Der Verfassungsgeber bezweckt mit den Wahlanfechtungstatbeständen des Art. 78 Abs. 2 HV den Ausgleich zweier
verfassungsrechtlicher Postulate, die im Grundsatz der parlamentarischen Demokratie wurzeln und bei der Wahlprüfung nach Art. 78 HV in einem Spannungsverhältnis stehen:
Einerseits ist die demokratische Legitimation des Parlaments, die von der Wahrung der Wahlgrundsätze und -grundrechte abhängt, zu gewährleisten, andererseits der
Bestandsschutz der gewählten Volksvertretung als zentrale Funktionsvoraussetzung einer jeden repräsentativen Demokratie zu beachten. Vor dem Hintergrund dieser Konfliktlage
ist der Sinngehalt des Wahlanfechtungsgrundes des Art. 78 Abs. 2, 3. Variante HV zu erschließen, nach dessen Wortlaut - im Falle ihrer Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl
- gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, eine Wahl ungültig machen. Bei der im Hinblick auf die konfligierenden Verfassungsgüter
der Legitimation und der Funktionsfähigkeit des gewählten Parlaments gebotenen restriktiven Auslegung kann der Wahlfehler der sittenwidrigen Handlung durch drei Gruppen von
Verhaltensweisen verwirklicht werden, nämlich durch parteiergreifendes Einwirken staatlicher Stellen auf die Bildung des Wählerwillens im Vorfeld einer Wahl in mehr als nur
unerheblichem Maße, durch Beeinflussung der Wahlentscheidung durch private Dritte, einschließlich Parteien und einzelner Kandidaten, mit Mitteln des Zwangs oder Drucks,
schließlich durch Einwirkung auf die Wählerwillensbildung in ähnlich schwerwiegender Art und Weise. Auch derartige Verhaltensweisen stellen eine sittenwidrige Handlung im
Sinne des Art. 78 Abs. 2, 3. Variante HV nur dar, wenn keine Möglichkeit ihrer Abwehr, z. B. mit Hilfe der Gerichte oder der Polizei, oder ihres Ausgleichs, etwa mit Mitteln
des Wahlwettbewerbs, bestanden hat. Das Einwirken nichtstaatlicher Stellen auf die Bildung des Wählerwillens kommt als Wahlfehler der sittenwidrigen Handlung zudem nur bei
erheblichen Verletzungen der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl in Betracht. Ferner muss eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung im Sinne des Art. 78 Abs. 2, 3. Variante HV
mindestens ebenso bedeutsam sein wie die übrigen Wahlnichtigkeitsgründe des Art. 78 Abs. 2 HV, namentlich wie der der strafbaren Handlung. Ein Wahlfehler, der zur
Ungültigerklärung einer gesamten Wahl führt, muss schließlich ein solches Gewicht haben, dass ein Fortbestand der gewählten Volksvertretung unerträglich erscheint (vgl. zu
diesen Voraussetzungen BVerfGE 103, 111 [132 ff.]).
Allein in der angegriffenen Verwendung von nicht deklariertem Vermögen zu Wahlkampfzwecken, insbesondere im Zusammenhang mit der Kampagne zur doppelten Staatsangehörigkeit,
ist eine sittenwidrige Handlung im Sinne dieser Begriffsbestimmung von vornherein nicht zu erkennen. Der Umstand, dass im Wahlkampf im Rechenschaftsbericht nicht
ausgewiesenes Vermögen verwendet wurde, wirkte für sich genommen nicht auf die Wählerwillensbildung ein. Erst die Wahlkampfaktionen, die aus nicht deklariertem Vermögen
mitfinanziert waren, namentlich die Kampagne zur doppelten Staatsangehörigkeit, zielten auf die Beeinflussung der Wählerwillensbildung ab. Ihre Einstufung als Wahlfehler
scheitert indes von vornherein daran, dass diese Wahlkampfaktionen offen geführt wurden und ein Ausgleich mit Mitteln des Wahlwettbewerbs möglich war, der im Übrigen von den
Konkurrenten im Landtagswahlkampf auch gesucht wurde.
Soweit die Antragsteller Grundrechtsverletzungen durch den Beschluss des Wahlprüfungsgerichts mit dem Argument rügen, das Wahlprüfungsgericht habe Vorlage und Publikation
eines unrichtigen Rechenschaftsberichts für das Jahr 1997 durch Funktionsträger des CDU-Landesverbandes Hessen nicht als Wahlfehler im Sinne des Art. 78 Abs. 2, 3. Variante
HV erkannt, ist die Grundrechtsklage jedenfalls unbegründet. Art. 78 Abs. 2, 3. Variante HV bestimmt, dass gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das
Wahlergebnis beeinflussen, im Falle der Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl eine Wahl ungültig machen. Strukturell setzt die Ungültigkeit einer Wahl mithin einen
Wahlfehler und einen Ursachenzusammenhang zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis (sogenannte Mandatsrelevanz) voraus.
Ein nicht von staatlichen Stellen ausgehendes Verhalten, das den Wahlfehler der sittenwidrigen Handlung nach Art. 78 Abs. 2, 3. Variante HV erfüllt, liegt vor, wenn private
Dritte, zu denen in diesem Zusammenhang auch Parteien zählen, die Wahlentscheidung mit Mitteln des Zwangs oder Drucks beeinflusst oder in ähnlich schwerwiegender Art und
Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt haben. Eine Beeinflussung der Wahlentscheidung mit Mitteln des Zwangs oder Drucks liegt in der Vorlage des unrichtigen
Rechenschaftsberichts für das Jahr 1997 nicht. Die Vorlage des unrichtigen Rechenschaftsberichts für das Jahr 1997 ist aber auch keine Einwirkung auf die
Wählerwillensbildung in ähnlich schwerwiegender Art und Weise. Dieser Wahlanfechtungstatbestand bezeichnet ein Verhalten, das eine Einwirkung auf die Wählerwillensbildung
gewesen sein muss, die im Wahlkampf nicht abwehrbar und nicht auszugleichen war, zudem die Freiheit und Gleichheit der Wahl verletzt hat, darüber hinaus von seinem Gewicht
her den strafbewehrten Wahlrechtsverstößen gleichkommt und, wenn es - wie hier - um die Ungültigerklärung einer gesamten Landtagswahl geht, den Fortbestand der gewählten
Volksvertretung unerträglich erscheinen lässt.
Die als ein derartiger Wahlfehler gerügte Vorlage eines unrichtigen Rechenschaftsberichts für das Jahr 1997 durch Funktionsträger des CDU-Landesverbandes Hessen ist ein
Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Transparenzgebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG und die dieses Gebot einfachgesetzlich konkretisierenden Vorschriften des
Parteiengesetzes. Gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG müssen die Parteien über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
Dieses Publizitätsgebot in Finanzfragen sichert die Integrität des demokratischen Willensbildungsprozesses, indem dem Wähler offenbart wird, welche Gruppen, Verbände oder
Personen im Sinne ihrer Interessen durch Geldzuwendungen auf die Parteien politisch einzuwirken suchen. Das Transparenzgebot hat damit - unabhängig von seiner tatsächlichen
Bedeutung für die jeweilige Wählerentscheidung - von Verfassungs wegen eine normative Relevanz für die Wählerentscheidung und soll nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zugleich zur Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb beitragen (vgl. BVerfGE 20, 56 [106]; 85, 264 [319 f.]).
Die verfassungsrechtliche Bedeutung des Transparenzgebots für den demokratischen Willensbildungsprozess und die Chancengleichheit der Parteien besagt indes nicht, dass ein
Verstoß einer Partei gegen das Transparenzgebot automatisch den in Art. 78 Abs. 2, 3. Variante HV normierten Wahlanfechtungsgrund der Einwirkung auf die Wählerwillensbildung
in ähnlich schwerwiegender Art und Weise verwirklicht. Vielmehr ist jeweils der konkrete Verstoß gegen das Transparenzgebot an den für den Wahlfehler nach Art. 78 Abs. 2, 3.
Variante HV geltenden Kriterien zu messen.
Hiernach stellt die von den Antragstellern gerügte Vorlage eines unrichtigen Rechenschaftsberichts für 1997 keinen Wahlanfechtungsgrund dar. Denn dieses gegen das
Transparenzgebot verstoßende Verhalten kommt von seinem Gewicht her den strafbewehrten Wahlrechtsverstößen nicht gleich.
Das Wahlstrafrecht nach den §§ 107 ff. StGB bezweckt den Schutz des Wahlvorgangs und der Ausübung des Wahlrechts vor zielgerichteten Eingriffen. Abgesehen vom Vergehen der
Verletzung des Wahlgeheimnisses (§ 107 c StGB) bewirken und bezwecken die unter Strafe gestellten Verhaltensweisen die Verfälschung von Wahlen. Einwirkungen auf die
Wählerwillensbildung, die in §§ 107 ff. StGB unter Strafe gestellt sind, sind dadurch gekennzeichnet, dass direkt und für den Wähler spürbar die Einflussnahme auf seine
Willensbildung erfolgt. So wird bei der Wählernötigung nach § 108 StGB auf die freie Willensbildung des Wählers durch Zwang, bei der Wählerbestechung nach § 108 b StGB durch
das Anbieten bzw. Gewähren von Vorteilen unmittelbar eingewirkt. Täuschungen des Wählers sind demgegenüber gemäß § 108 a StGB strafrechtlich nur von Bedeutung, soweit sie
die Verwirklichung des bereits gebildeten Wählerwillens betreffen. Der durch Täuschung ausgelöste Motivirrtum des Wählers bei seiner Willensbildung ist hingegen nach §§ 107
ff. StGB irrelevant.
Ein diesen Straftatbeständen vergleichbar schwerwiegendes Verhalten stellt der Verstoß gegen das Transparenzgebot durch Vorlage eines unrichtigen Rechenschaftsberichts für
das Jahr 1997 für sich genommen nicht dar. Eine solche Einflussnahme auf die Wählerwillensbildung durch Fehlinformationen oder das Vorenthalten von Informationen über die
für die Wahlentscheidung der Wähler potentiell relevante Finanzierung einer Partei ist - auch wenn dieses Verhalten gegen das Transparenzgebot der Verfassung verstößt - nach
Art und Gewicht grundsätzlich nicht vergleichbar mit einer strafbewehrten Einwirkung auf die Wählerwillensbildung, etwa durch Wählernötigung oder -bestechung, oder deren
Aktualisierung im Wahlakt. Im Hinblick auf die konkret in Rede stehende Vorlage eines unrichtigen Rechenschaftsberichts für das Jahr 1997 steht der Vergleichbarkeit mit den
Wahlstraftatbeständen der §§ 107 ff. StGB zudem entgegen, dass damit jedenfalls kein unmittelbarer Angriff auf den Ablauf des demokratischen Wahlaktes beabsichtigt war, wie
ihn die genannten Strafvorschriften ihrem Schutzzweck nach voraussetzen. Gesichtspunkte, deren Hinzutreten einem Verstoß gegen das Transparenzgebot ausnahmsweise die
Qualität eines Verhaltens verleihen könnten, das seiner Schwere nach den Tatbeständen des Wahlstrafrechts gleich zu achten ist, haben weder die Antragsteller aufgezeigt noch
sind sie für den Staatsgerichtshof hier ersichtlich.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
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