|
Bundesverwaltungsgericht:
Anrechnung von Kinderbetreuungszeiten bei Beamten auf Probe
Urteil vom 18.06.98
Die zulässige Überschreitung des in Nordrhein-Westfalen vorgeschriebenen Höchstalters für die Einstellung als Beamter auf Probe wegen Kinderbetreuung setzt Zeiten voraus, in
denen sich der Bewerber anstelle der Berufsausbildung oder Berufsausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat (im Anschluß an Urteil vom 18.01.1996 -
BVerwG 2 C 41.94 - [Buchholz 240 S 28 Nr. 19 = ZBR 1996, 261]). (amtlicher Leitsatz)
Urteil des 2. Senats vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 6.98
I. VG Gelsenkirchen vom 12.01.1996 - AZ.: VG 1 K 7422/94 - II. OVG Münster vom 06.10.1997 - Az.: OVG 6 A 1231/96 -
Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 1997 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten
des Revisionsverfahrens.
Gründe:
Die Beteiligten streiten über die vom Kläger, der sich als angestellter Lehrer im Dienst des beklagten Landes befindet, begehrte Einstellung in das Beamtenverhältnis auf
Probe. Der im Februar 1955 geborene Kläger befand sich zunächst von Oktober 19.73 bis Oktober 1976 im Polizeivollzugsdienst. Im Anschluß daran nahm er das Studium für das
Lehramt der Sekundarstufe I auf, das er im September 1983 mit der Ersten Staatsprüfung abschloß. Danach begann er ein Diplomstudium in den Fächern Erziehungswissenschaften
und Pädagogik, das er im Januar 1991 beendete. Daneben war er tätig in der Zeit
von August 1979 bis Dezember 1990 als nebenamtlicher Lehrer für die Fächer Sport und Schwimmen an einer privaten Berufsfachschule für Gymnastik mit 10 - 12
Unterrichtsstunden wöchentlich,
zusätzlich als Dozent für Sport an derselben Berufsfachschule von 1985 bis November 1990 mit sechs Unterrichtsstunden wöchentlich und
als Kursleiter bei einer Volkshochschule von 1983 bis Juli 1992 mit acht bis zwölf Unterrichtsstunden wöchentlich.
Im April 1986 und Juli 1988 wurden zwei Töchter des Klägers geboren. Im Dezember 1990 begann der Kläger den Vorbereitungsdienst für das Lehramt der Sekundarstufe I, den er
im Januar 1993 mit der Zweiten Staatsprüfung abschloß. Im Februar 1993 beantragte der Kläger seine Einstellung in den Schuldienst des Beklagten. Mit einem weiteren Schreiben
suchte er im Juni 1993 um die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach. Dabei führte er im Hinblick auf die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren aus, die Zeit, die er im
Polizeivollzugsdienst abgeleistet habe, sei als Wehrdienstzeit anzurechnen. Zudem habe er ab April 1986 seine Kinder versorgt, so daß ihm eine Absolvierung des
Vorbereitungsdienstes nicht möglich gewesen sei.
Im August 1993 wurde der Kläger als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis eingestellt. Die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe lehnte der Beklagte durch den
angegriffenen Bescheid unter Hinweis auf die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren ab. Den Widerspruch des Klägers wies er zurück. Die Klage auf Aufhebung dieser Bescheide und
auf Verpflichtung des Beklagten, den Kläger zum Beamten auf Probe zu ernennen, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht
zurückgewiesen, insbesondere aus folgenden Gründen:
Dem Begehren des Klägers stehe die im Februar 1990 Überschrittene Höchstaltersgrenze von 35 Jahren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO - Fassung 1990, die mit der Fassung 1995
inhaltlich übereinstimme - entgegen. Die zulässige Überschreitung dieser Altersgrenze wegen Kinderbetreuung setze nach der ständigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts
eine Kausalitätsprüfung voraus. Ob in deren Rahmen schon Verzögerungen vor der Geburt und der Betreuung von Kindern den Nachteilsausgleich in Frage stellten, müsse nicht
entschieden werden.
Auch bei Beschränkung auf die Verhältnisse seit der Geburt der Kinder lasse sich der Nachweis einer Kausalität nicht mehr führen Es ließen sich keine Angaben mehr dazu
machen, wie die Einstellungschancen des Klägers gewesen wären, wenn er den Vorbereitungsdienst von 1986 bis 1989 absolviert hätte, weil sämtliche Einstellungsunterlagen -
aus denen auch die Ranglistenplätze der Bewerber hervorgingen - aus datenschutzrechtlichen Gründen nach jeweils einem Jahr vernichtet würden.
Obwohl es letztlich darauf nicht mehr ankomme, könne außerdem darauf hingewiesen werden, daß eine Bewerbung des Klägers zu den hier bei einem nicht verzögerten
Ausbildungsgang in Betracht kommenden Einstellungsterminen daran gescheitert wäre, daß an seiner Fächerkombination kein Bedarf bestanden habe. Der vom Kläger anstelle des
Grundwehrdienstes geleistete Polizeivollzugsdienst führe zu keinem anderen Ergebnis.
Nach der rechtlich unbedenklichen Praxis des Beklagten werde nur denjenigen Bewerbern nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO eine Ausnahme von der Altersgrenze zugestanden, deren
Werdegang u.a. durch einen Grundwehr- oder Zivildienst, verzögert sei. Ein Polizeivollzugsdienst als gewählter Beruf sei nicht eingeschlossen. Zudem habe der Kläger den
Verzögerungszeitraum überschritten gehabt, der nach der Praxis des Beklagten im Falle eines Wehr- oder Zivildienstes vorgesehen sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag, den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts das Land Nordrhein-Westfalen vom 6.
Oktober 1997 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Januar 1996 sowie die Bescheide des Beklagten vom 22. Oktober 1993 und vom 10. Oktober 1994
aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zum Beamten auf Probe zu ernennen. Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts. Der Beklagte tritt der
Revision entgegen.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Er hat keinen Rechtsanspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf erneute Entscheidung des Beklagten
hierüber, weil dem die Überschreitung des laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Höchstalters von 35 Jahren entgegensteht (§ 52 Abs. 1 der Verordnung Über die Laufbahnen der
Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen - Laufbahnverordnung, LVO - i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. November 1995, GV NW 1996 S. 1, geändert durch Art. I Nr. 12 Buchst. b der
Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 11. November 1997, GV NW S. 396 - LVO F. 1997 -; insoweit inhaltlich übereinstimmend mit § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO i.d.F. der
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1988, GV NW S. 1 - LVO F. 1988 - sowie des Art. I Nr. 3 der Neunten Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 24. April 1990, GV NW
S. 254).
Das Klagebegehren scheitert allerdings nicht schon daran, daß der Kläger inzwischen das Einstellungshöchstalter auch über den geltend gemachten zulässigen
Verzögerungszeitraum hinaus überschritten hat. Im Falle ursprünglicher Berechtigung des Begehrens käme dessen Berücksichtigung auf der Grundlage der Ausnahmeregelung des §
84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - LVO F. 1997 - in Betracht. Indessen mußte das Einstellungsbegehren des Klägers von vornherein an der Überschreitung des Höchstalters gemäß der schon
damals geltenden Regelung scheitern.
Das Höchstalter von 35 Jahren hatte der Kläger im Februar 1990 überschritten. Die Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 15 LBG
steht im Einklang mit höherrangigem Recht (stRspr; vgl. Urteil vom 11. Oktober 1962 - BVerwG II C 151.60 - ; Beschluß vom 16. Dezember 1970 - BVerwG 2 B 35.70 ; Urteil vom
31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 15.78 - ; Beschluß vom 20. April 1983 - BVerwG 2 B 117.82 - zum Mindestalter für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit).
Derartige an das Alter des Erwerbers anknüpfende Beschränkungen sollen die Dienstzeit mit dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis
bringen und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen gewährleisten. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Kläger nicht
wegen Kinderbetreuung die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren in zulässiger Weise überschritten hat 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LVO in der genannten Fassung von 1990, inhaltlich
übereinstimmend mit 6 Abs. 1 Satz 2 - LVO F. 1995 - und mit § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO F.1997).
Es fehlt schon an der geltend gemachten Kinderbetreuungszeit im Sinne der genannten Vorschrift. Für die dort geregelte Ausnahme vom Einstellungshöchstalter genügt nicht eine
Übernahme der Kinderbetreuung in der Freizeit, wie sie schon normalerweise auch von einem hauptberuflich tätigen oder in der Berufsausbildung stehenden Elternteil erwartet
werden kann. Vielmehr soll die Regelung nach ihrer familienpolitischen Bedeutung erreichen, daß Bewerbern, die gerade zugunsten der Kinderbetreuung die Berufsausbildung oder
Berufsausübung hinausgeschoben oder unterbrochen haben, die damit verbundene Verzögerung in begrenztem Umfang hinsichtlich des Einstellungshöchstalters ausgeglichen
wird.
Daraus ergibt sich, daß Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne der Ausnahmeregelung solche sind, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsausbildung oder Berufsausübung
ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. In entsprechendem Sinne hat der Senat die besoldungsrechtliche Vorschrift des § 28 Abs. 3 BBesG über eine
ausnahmsweise volle Anrechnung auf das Besoldungsdienstalter ausgelegt (Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 2 C 41.94 - ). Die hier zu erörternde laufbahnrechtliche Ausnahme
ist insoweit nicht anders zu sehen.
Im vorliegenden Falle schließt hiernach schon die festgestellte umfangreiche, sich ständig insgesamt sogar im Bereich einer vollen Berufstätigkeit bewegende
Unterrichtstätigkeit des Klägers auch noch nach der Geburt der ersten Tochter bis zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes die Anwendung der Ausnahmeregelung aus. Auf die
nähere zeitliche' Einteilung und Verteilung der Arbeitszeit und der Kinderbetreuung kommt es dabei nicht an. Ebenso steht jedenfalls grundsätzlich ein als vollzeitig
aufgenommenes Studium der Ausnahmeregelung entgegen, solange es nicht unterbrochen oder beendet wird.
Ob auch dieser Gesichtspunkt hier nach dem festgestellten Sachverhalt eingreift, bedarf keiner abschließenden Erörterung und Entscheidung. Mangels Kinderbetreuungszeiten im
Sinne der Ausnahmeregelung entfällt eine Prüfung ihrer Ursächlichkeit für die Verzögerung der Einstellung. Der Senat weist insoweit lediglich ergänzend darauf hin, daß auch
nach seiner Auffassung die Anwendung der Ausnahmevorschrift die Feststellung voraussetzt, eine ohne die Kinderbetreuung mögliche frühere Bewerbung um Einstellung hätte
Erfolg haben können.
Die Vorschrift erfordert ausdrücklich nicht nur - wie andere Vorschriften mit ähnlicher Zielsetzung - eine Verzögerung der Bewerbung oder das zeitweilige Absehen von einer
Bewerbung, sondern eine Verzögerung der Einstellung selbst. Allerdings kann die erforderliche Feststellung einer verzögerten Einstellung nicht daran scheitern, daß die
konkrete Prüfung der Erfolgsaussicht einer früheren Bewerbung zu prüfen sei, worüber aber die Unterlagen aus datenschutzrechtlichen Gründen nach jeweils einem Jahr
vernichtet würden. Eine solche Auslegung ließe im Ergebnis die Ausnahmevorschrift weitgehend leerlaufen und bürdete dem jeweiligen Bewerber eine Beweislast auf, der er nicht
nachkommen kann.
Eines Eingehens auf den zusätzlichen Hinweis des Berufungsgerichts, daß für die Fächerkombination des Klägers bei den Einstellungsterminen 1988 und 1989 kein Bedarf
bestanden habe, bedarf es nicht. Die vom Kläger geltend gemachte Praxis einer Berücksichtigung von Zeiten des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes im Rahmen der allgemeinen
Ausnahmeregelung (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO) ist nicht entscheidungserheblich, weil nach der Feststellung des Berufungsgerichts der in solchen Fällen berücksichtigte
Verzögerungszeitraum bereits überschritten war.
Zudem hat das Berufungsgericht mit Recht keinen Grund gesehen, der den Beklagten genötigt hätte, Zeiten eines hauptberuflichen Polizeidienstes ebenso zu behandeln wie die
Erfüllung der Wehr- oder Zivildienstpflicht. Daß der hauptberufliche Polizeidienst vom Wehr- oder Zivildienst befreit ist, ändert nichts am unterschiedlichen Charakter eines
hauptberuflichen Dienstes einerseits und eines aufgrund der Wehrpflicht oder Zivildienstpflicht geleisteten Dienstes andererseits.
|