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BVerfG 1. Senat Urteil vom 14. Juli 1998 1 BvR 1640/97
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1, GG Art. 7 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 30, GG Art. 32 Abs. 3, SchulG SH § 4, SchulG SH §
11, BVerfGG § 93a, BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 2
Keine Grundrechtsverletzung durch Einführung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung in den Schulen: Entscheidung über Verfassungsbeschwerde trotz Rücknahme -
elterliches Erziehungsrecht und staatlicher Erziehungsauftrag gleichgeordnet - kein Regelungsverbot des Staates für gestaltende Eingriffe in die Schreibung bei fehlender
verfassungsrechtlicher Ermächtigung - Regelungsbefugnis der Länder - Schulrecht des Landes Schleswig-Holstein als ausreichende Grundlage für Umsetzung der Rechtschreibreform
- keine Verletzung von Grundrechten von Eltern, Schülern oder Dritten durch Einführung und Anwendung der neuen Rechtschreibregeln im Bereich der Schulen
Leitsatz
1. Der Staat ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, Regelungen über die richtige Schreibung der deutschen Sprache für den Unterricht in den Schulen zu treffen. Das
Grundgesetz enthält auch kein generelles Verbot gestaltender Eingriffe in die Schreibung.
2. Regelungen über die richtige Schreibung für den Unterricht in den Schulen fallen in die Zuständigkeit der Länder.
3. Für die Einführung der von der Kultusministerkonferenz am 30. November/1. Dezember 1995 beschlossenen Neuregelung der deutschen Rechtschreibung an den Schulen des Landes
Schleswig- Holstein bedurfte es keiner besonderen, über die allgemeinen Lernzielbestimmungen des Landesschulgesetzes hinausgehenden gesetzlichen Grundlage.
4. Grundrechte von Eltern und Schülern werden durch diese Neuregelung nicht verletzt.
Gründe
A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Einführung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung in den Schulen (sogenannte Rechtschreibreform).
I.
Die Rechtschreibung, der Inbegriff der Regeln über die richtige Schreibung, dient dem Ziel, im Interesse der Kommunikation die Einheitlichkeit des Schreibens
sicherzustellen. In der Schule ist sie Gegenstand des Unterrichts und Maßstab der Leistungsbewertung.
1. a) Nachdem sich die Schreibung in Deutschland zunächst regional unterschiedlich entwickelt hatte, nahm das Bedürfnis nach einer einheitlichen Rechtschreibung mit der
Erfindung des Buchdrucks durch Johannes Gutenberg (1400 bis 1468) und dem Erscheinen gedruckter Schriften zu (vgl. dazu und zum folgenden Drosdowski, Der Duden - Geschichte
und Aufgabe eines ungewöhnlichen Buches, 1996, S. 10 ff.; Scheuringer, Geschichte der deutschen Rechtschreibung, 1996, S. 17, 47 ff.; für die Zeit ab Mitte des 18.
Jahrhunderts auch Kopke, Rechtschreibreform und Verfassungsrecht, 1995, S. 1 ff.; für die Zeit seit 1902 außerdem Augst/Schaeder, Rechtschreibreform - Eine Antwort an die
Kritiker, 1997, S. 4 ff.). Gezielt wurde das Vorhaben, die deutsche Orthographie zu vereinheitlichen, jedoch erst seit dem 18. Jahrhundert von den sogenannten Grammatikern,
unter ihnen Hieronymus Freyer (1675 bis 1747) und Johann Christoph Adelung (1732 bis 1806), in Angriff genommen. Beide setzten sich für eine an phonetischen und logischen
Gesichtspunkten orientierte Rechtschreibung ein. Jacob Grimm (1785 bis 1863) fühlte sich dagegen dem historischen Prinzip verpflichtet und forderte die Berücksichtigung
wortgeschichtlich richtiger Schreibweisen.
Nicht zuletzt wegen dieser unterschiedlichen Ansätze kam es auch im 19. Jahrhundert noch lange nicht zu einheitlichen Rechtschreibregeln, was insbesondere im Schulunterricht
zu Schwierigkeiten führte. Diesen Schwierigkeiten sollte, nachdem in einigen deutschen Einzelstaaten schon amtliche Regelungen der deutschen Schreibung für den Schulgebrauch
erlassen worden waren, vor allem 1876 auf der vom preußischen Kultusminister einberufenen I. Orthographischen Konferenz in Berlin abgeholfen werden. Ziel der Beratungen war
die Herstellung größerer Einheitlichkeit in der deutschen Rechtschreibung, Grundlage ein von Rudolf von Raumer (1815 bis 1876) erarbeiteter Entwurf. Die Ergebnisse der
Konferenz, insbesondere die weitgehende Abschaffung der Dehnungszeichen und der Verzicht auf das "th" in deutschen Wörtern, stießen auf vielfältigen Widerstand und wurden
deshalb amtlich nicht umgesetzt. Es blieb folglich weiter Sache der Länder, in den sogenannten Schulorthographien verbindliche Rechtschreibregeln für den Schulunterricht zu
erlassen. Besondere Bedeutung erlangten dabei die preußischen und die bayerischen Regeln. Konrad Duden (1829 bis 1911) faßte sie 1880 in seinem "Vollständigen
Orthographischen Wörterbuch der deutschen Sprache - Nach den neuen preußischen und bayerischen Regeln" zusammen und schuf damit die Grundlage für die weitere Entwicklung und
Durchsetzung der neuen Orthographie.
Die Reichsbehörden verhielten sich allerdings gegenüber den Schulorthographien und dem Dudenschen Wörterbuch vielfach noch ablehnend. Um auch sie in eine "einheitliche
deutsche Rechtschreibung" einzubinden, lud das Reichsinnenministerium 1901 zur II. Orthographischen Konferenz nach Berlin. Deren Vorschläge fielen zurückhaltend aus.
Einigung wurde im wesentlichen nur darüber erzielt, in allen deutschen Wörtern das "th" durch "t" zu ersetzen und das "c" in "geläufigen Fremdwörtern" entsprechend der
jeweiligen Aussprache grundsätzlich als "k" (Akkusativ) oder "z" (Porzellan) zu schreiben. Die grundsätzlichen Fragen - Kleinschreibung der Substantive, lautgetreue
Schreibung, Fremdwortschreibung, Silbentrennung, Getrennt- und Zusammenschreibung sowie Zeichensetzung - wurden dagegen ausgespart. Die Ergebnisse der Konferenz arbeitete
Konrad Duden 1902 wiederum in das "Ortho- graphische Wörterbuch der deutschen Sprache" ein. Ende desselben Jahres ersuchte der Bundesrat des Deutschen Reichs die Regierungen
der Länder, die einheitliche Rechtschreibung in den Schulunterricht und in den amtlichen Gebrauch der Behörden einzuführen und auf die Einführung in den kommunalen und
sonstigen nichtstaatlichen Behörden hinzuwirken. Dem Ersuchen wurde relativ zügig entsprochen.
In der Folgezeit kam es nur noch zu kleineren staatlich verfügten Änderungen der für die Schulen maßgeblichen Schreibweisen. Bedeutsamer für die weitere Schreibentwicklung
war dagegen die Einarbeitung des sogenannten Buchdrucker- Dudens in den für die Allgemeinheit bestimmten Duden im Jahre 1915. Bei dem Buchdrucker-Duden handelte es sich um
ein spezielles Regelwerk für Drucker, Setzer und Lektoren. Es enthielt wesentlich mehr Vorschriften als der allgemeine Duden und ging auch inhaltlich über die Ergebnisse der
Orthographiekonferenz von 1901 hinaus. Regelungen zu Bereichen, die - wie die Zeichensetzung - 1901 nicht durchzusetzen gewesen waren, fanden auf diesem Wege Eingang in die
Duden-Recht- schreibung.
Unter dem Regime der Nationalsozialisten gab es Anfang der 40er Jahre neue Bestrebungen zur Änderung der deutschen Rechtschreibung. 1944 wurden die "Regeln für die deutsche
Rechtschreibung und Wörterverzeichnis" neu herausgegeben. Sie enthielten erstmals eine amtliche Normierung der Zeichensetzung, außerdem Änderungen der Silbentrennung, und
sahen eine Liberalisierung der Klein- und Großschreibung sowie die Eindeutschung bestimmter Fremdwörter vor. Dieses Regelwerk setzte sich jedoch in der Folgezeit nicht
durch.
b) Am 18./19. November 1955 beschloß die Ständige Konferenz der Kultusminister und -senatoren der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden:
Kultusministerkonferenz), daß die in der Rechtschreibreform von 1901 und späteren Verfügungen festgelegten Schreibweisen und Regeln bis zu einer etwaigen Neuregelung weiter
die Grundlage für den Unterricht in allen Schulen bilden und in auftretenden Zweifelsfällen die im Duden gebrauchten Schreibweisen und Regeln verbindlich sein sollten (vgl.
Bundesanzeiger Nr. 242 vom 15. Dezember 1955, S. 4). Als Grundlage für eine solche Neuregelung verabschiedete 1958 ein vom Bundesinnenministerium und der
Kultusministerkonferenz einberufener Arbeitskreis die sogenannten Wiesbadener Empfehlungen, die im wesentlichen eine gemäßigte Kleinschreibung von Substantiven, eine
Einschränkung der Kommasetzung, eine Silbentrennung nach Sprechsilben und eine Beschränkung der Zusammenschreibung auf echte Zusammensetzungen vorsahen. Von diesen
Neuerungen stieß die gemäßigte Kleinschreibung auf so starken Widerstand, daß eine Reform insgesamt nicht zustande kam.
Erst in den 70er Jahren belebte sich die Diskussion um eine Rechtschreibreform neu. In den vier deutschsprachigen Staaten Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Demokratische
Republik, Österreich und Schweiz wurden Arbeitsgruppen gebildet, die ab 1980 als Internationaler Arbeitskreis für Orthographie zu gemeinsamen Sitzungen zusammentraten. 1986
stellte der Arbeitskreis fest, daß grundsätzliches Einvernehmen darüber bestehe, die auf der Konferenz von 1901 erreichte einheitliche Regelung der deutschen Rechtschreibung
den heutigen Erfordernissen anzupassen.
1987 beauftragten der Bundesminister des Innern und die Kultusministerkonferenz das Institut für deutsche Sprache, Reformvorschläge zu erarbeiten. Diese wurden schon 1988
vorgelegt und führten zu heftigen Diskussionen, unter anderem weil nach dem neuen Regelwerk Kaiser mit "ei", Boot mit einem "o" und Aal mit einem "a" geschrieben werden
sollten. Unter dem Eindruck dieser Diskussionen wurden die Vorschläge vom Internationalen Arbeitskreis für Orthographie überarbeitet. In der Neufassung von 1992 wurde auf
die am häufigsten kritisierten Neuerungen verzichtet. 1993 führte die Kultusministerkonferenz gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern eine öffentliche Anhörung zu den
Reformvorschlägen durch. Dreißig Verbände folgten der Einladung. Ähnliche Anhörungen gab es in Österreich und in der Schweiz. Sie führten zu einer nochmaligen Überarbeitung
des Regelwerks, ehe dieses - nach weiteren Änderungen - auf der Wiener Konferenz vom 22. bis 24. November 1994 von Fachbeamten und Fachwissenschaftlern der beteiligten
Staaten verabschiedet wurde. Letzte Änderungen löste ein Vorstoß des bayerischen Kultusministers aus. Nach ihrer Annahme hat die Kultusministerkonferenz am 30. November/1.
Dezember 1995 beschlossen:
1. ...
2. Die Kultusminister verständigen sich darauf, den überarbeiteten Neuregelungsvorschlag "Deutsche Rechtschreibung. Regeln und Wörterverzeichnis" ... mit den Änderungen der
Beilage 1 unter der Voraussetzung,
daß die Ministerpräsidenten dem Neuregelungsvorschlag zustimmen,
daß der Bund dem Neuregelungsvorschlag zustimmt und
daß die angestrebte zwischenstaatliche Erklärung von Deutschland, Österreich, der Schweiz und gegebenenfalls weiteren interessierten Staaten rechtzeitig unterzeichnet
wird,
. als verbindliche Grundlage für den Unterricht in allen Schulen einzuführen.
3. Die Kultusministerkonferenz ermächtigt die Präsidentin - vorbehaltlich der Zustimmung durch die Ministerpräsidenten -, die zwischen den deutschsprachigen Ländern
abzustimmende gemeinsame Erklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung zu unterzeichnen.
4. Die Neuregelung tritt am 1. August 1998 mit folgenden Maßgaben in Kraft:
a) ...
b) Weitere Übergangsregelungen für die Zeit bis zum 1. August 1998 ... treffen die Länder in eigener Zuständigkeit.
c) Bis zum 31. Juli 2005 werden bisherige Schreibweisen nicht als falsch, sondern als überholt gekennzeichnet und bei Korrekturen durch die neuen Schreibweisen ergänzt...
Sollte sich herausstellen, daß die Übergangszeit zu großzügig oder zu eng bemessen ist, wird eine Veränderung der Frist durch die Kultusministerkonferenz in Aussicht
genommen.
5. bis 7. ...
8. Die Kultusministerkonferenz stimmt der Einrichtung einer international besetzten "Zwischenstaatlichen Kommission für die deutsche Rechtschreibung" beim Institut für
deutsche Sprache ... zu...
9. Bisherige Festlegungen zur Rechtschreibung, insbesondere der Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 18./19. November 1955 "Regeln für die deutsche Rechtschreibung",
werden mit Wirkung vom 1. August 1998 aufgehoben.
10. und 11. ...
Die Konferenz der Ministerpräsidenten der Länder hat diesem Beschluß am 14. Dezember 1995 zugestimmt und die Zustimmung in einem Umlaufbeschluß vom 5. März 1996 bestätigt.
Das Bundeskabinett hat die Beschlüsse der Kultusminister- und der Ministerpräsidentenkonferenz am 17. April 1996 zur Kenntnis genommen. Daraufhin haben die Bundesrepublik
Deutschland - durch den Präsidenten der Kultusministerkonferenz und den Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesminister des Innern -, Österreich, die Schweiz und
Vertreter Belgiens, Italiens, Liechtensteins, Rumäniens und Ungarns am 1. Juli 1996 die in Nr. 2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 30. November/1. Dezember
1995 erwähnte zwischenstaatliche Erklärung, die Gemeinsame Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung - Wiener Absichtserklärung -, unterzeichnet. Sie
lautet, soweit hier von Interesse (vgl. Bundesanzeiger Nr. 205 a vom 31. Oktober 1996):
Artikel I
Die Unterzeichner nehmen das auf der Grundlage der ... Wiener Gespräche vom 22. bis 24. November 1994 entstandene ... Regelwerk "Deutsche Rechtschreibung. Regeln und
Wörterverzeichnis" zustimmend zur Kenntnis.
Artikel II
Die Unterzeichner beabsichtigen, sich innerhalb ihres Wirkungsbereiches für die Umsetzung des in Artikel I genannten Regelwerkes einzusetzen.
Folgender Zeitplan wird in Aussicht genommen:
1. Die Neuregelung der Rechtschreibung soll am 1. August 1998 wirksam werden.
2. Für ihre Umsetzung ist eine Übergangszeit bis zum 31. Juli 2005 vorgesehen.
Artikel III
Die zuständigen staatlichen Stellen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz werden Experten in eine Kommission für die deutsche Rechtschreibung entsenden, ...
Die Kommission wirkt auf die Wahrung einer einheitlichen Rechtschreibung im deutschen Sprachraum hin. Sie begleitet die Einführung der Neuregelung und beobachtet die
künftige Sprachentwicklung. Soweit erforderlich erarbeitet sie Vorschläge zur Anpassung des Regelwerks.
2. Die der Absichtserklärung als Anhang beigefügte neue "Amtliche Regelung" der deutschen Rechtschreibung besteht im Anschluß an ein Vorwort aus 112 - im folgenden ohne
weiteren Zusatz zitierten - Paragraphen mit Unterregelungen und einem Wörterverzeichnis. Die wichtigsten Neuerungen sind:
a) Konsonanten werden nach einem betonten kurzen Vokal, auf den im Wortstamm nur ein Konsonant folgt, häufiger als bisher verdoppelt. So wird künftig Tipp und nicht mehr Tip
geschrieben. Auch das "ß" wird nach kurzem betontem Vokal durch "ss" ersetzt (Fluss). Es gibt aber weiterhin Ausnahmen, etwa Club, fit, ob oder man. Für "k" und "z" gelten
nach wie vor besondere Regelungen. Statt "kk" wird "ck", statt "zz" wird "tz" geschrieben. Ausnahmen bilden Fremdwörter wie Mokka, Pizza, Skizze. Die Verdopplung bleibt
üblicherweise in Wörtern, die sich aufeinander beziehen lassen, auch dann erhalten, wenn sich die Betonung ändert, zum Beispiel Nummer - nummerieren statt bisher Nummer -
numerieren (vgl. §§ 2 bis 5, 25).
b) Die Schreibung soll sich in Zukunft stärker nach dem sogenannten Stammprinzip, dem Grundsatz der einheitlichen Schreibung von Wortstämmen unabhängig von der Aussprache,
richten. Das heißt, daß etwa für ein kurz gesprochenes "e" ein "ä" geschrieben wird, wenn es eine Grundform mit "a" gibt: Stange/Stängel (statt Stengel), Hand/behände (statt
behende), blau/verbläuen (statt verbleuen), grau/gräulich (statt greulich). Bei manchen Wörtern, so bei aufwendig/aufwändig (wegen aufwenden/Aufwand) oder Schenke/Schänke
(wegen ausschenken/Ausschank), kommt es danach zu zwei möglichen Schreibweisen (vgl. §§ 13 bis 15).
c) Bei zusammengesetzten Wörtern sollen künftig in der Regel keine Buchstaben mehr entfallen. So wird statt "Roheit" nunmehr "Rohheit", statt "Schiffahrt" "Schifffahrt"
geschrieben. Wird wie im letzten Fall ein Buchstabe durch die Zusammensetzung verdreifacht, darf das Wort auch getrennt mit Bindestrich geschrieben werden: Schiff-Fahrt
(vgl. Wörterverzeichnis und § 45 Abs. 4). Neben "selbständig" ist die Schreibung "selbstständig" gestattet (vgl. Wörterverzeichnis).
d) Fremdwörter können auch in Zukunft grundsätzlich wie in der Fremdsprache geschrieben werden (vgl. § 20 Abs. 2). Es gibt aber auch hier Ausnahmen. So erhalten Fremdwörter
aus dem Englischen, die auf "-y" enden und im Plural "-ies" geschrieben werden, im Deutschen im Plural ein "-s". Das betrifft Wörter wie Baby - Babys oder Party - Partys
(vgl.
§ 21). Neben der fremdsprachigen Schreibung sind Eindeutschungen in unterschiedlicher Weise zugelassen, wobei in der Regel eine Haupt- und eine Nebenvariante vorgesehen
sind. Zum Teil handelt es sich bei der Hauptvariante um das eingedeutschte Wort, zum Teil auch um die Originalschreibweise. So kann neben Drainage (Nebenvariante) Dränage
(Hauptvariante) geschrieben werden (vgl. Wörterverzeichnis). Zugelassen sind etwa auch Mohär, Polonäse, Buklee, Nugat (vgl. § 20 Abs. 2).
Bei der integrierenden Schreibweise fremdsprachiger Wörter können grundsätzlich "f" neben "ph" (Delfin - Delphin), "g" neben "gh" (Spagetti - Spaghetti), "j" neben "y"
(Jacht - Yacht) und "k" neben "c" (Kode - Code) verwandt werden. Weiter stehen etwa "c" und "ss" (Facette - Fassette), "ch" und "sch" (Sketch - Sketsch), "th" und "t"
(Thunfisch - Tunfisch) sowie "t" und "z" (potentiell - potenziell) nebeneinander (vgl. § 32 Abs. 2).
e) Änderungen ergeben sich auch bei der Groß- und Kleinschreibung. So werden künftig die Anredepronomen Du und Ihr mit ihren jeweiligen Ableitungen stets klein geschrieben
(§ 66). Bei der Höflichkeitsform (Sie und Ihr) bleibt es dagegen bei der Großschreibung (§ 65).
Neben Substantiven werden auch nicht substantivische Wörter groß geschrieben, wenn sie am Anfang einer Zusammensetzung mit Bindestrich stehen, die als Ganzes die Eigenschaft
eines Substantivs hat (In-den-Tag-hinein-Leben). Groß geschrieben wird weiter der erste Teil mehrteiliger Substantive aus anderen Sprachen, etwa Conditio sine qua non.
Substantivische Bestandteile werden auch im Innern mehrteiliger Fügungen, die als Ganzes die Funktion eines Substantivs haben, groß geschrieben (Ultima Ratio). Das gleiche
gilt für Substantive, die Bestandteile fester Fügungen sind und nicht mit anderen Bestandteilen des Gefüges zusammengeschrieben werden, zum Beispiel in Bezug auf, von
Seiten, etwas außer Acht lassen (vgl. § 55).
Wörter anderer Wortarten werden groß geschrieben, wenn sie als Substantive gebraucht werden, so etwa das In-Kraft-Treten von Gesetzen oder nach langem Hin und Her (vgl. §
57).
Ist ein Wort, das kein Substantiv ist, Bestandteil eines Eigennamens, wird es (weiterhin) groß geschrieben, beispielsweise Der Deutsche Bundestag (vgl. § 60 Abs. 4).
Ebenfalls groß schreibt man Ableitungen von geographischen Eigennamen auf "-er" (Schweizer Käse; vgl. § 61). Adjektivische Ableitungen von Eigennamen auf "-(i)sch" werden
klein geschrieben, außer wenn die Grundform eines Personennamens durch Apostroph verdeutlicht wird: die goetheschen/Goethe'schen Dramen (vgl. § 62). Adjektive in
substantivischen Wortgruppen, die zu festen Verbindungen geworden, aber keine Eigennamen sind, schreibt man klein: die goldene Hochzeit (§ 63). Ausnahmen bilden Schreibungen
wie der Heilige Vater, die Königliche Hoheit, der Heilige Abend (§ 64).
Klein schreibt man Wörter, die ihre substantivischen Merkmale eingebüßt und die Funktion anderer Wortarten übernommen haben (vgl. § 56). So heißt es etwa: Uns ist angst und
bange. Immer klein geschrieben werden Pronomen, auch wenn sie stellvertretend für Substantive gebraucht werden, zum Beispiel: Man muss mit den beiden reden (§ 58 Abs.
4).
f) Die Getrenntschreibung wird künftig zur Regel, Zusammenschreibungen werden zur Ausnahme (vgl. §§ 33 ff.). So wird nach den neuen Regeln "Rad fahren" statt "radfahren",
"kennen lernen" statt "kennenlernen", "sitzen bleiben" statt "sitzen-bleiben" geschrieben (vgl. § 34 Abs. 5 und 6). Gibt es einen der Bestandteile eines Worts nicht als
selbständiges Wort, wird zusammengeschrieben: schwerstbehindert (im Gegensatz zu schwer behindert), blauäugig, kleinmütig (vgl. § 36 Abs. 2).
g) In Zukunft werden Bindestriche in Zusammensetzungen von Wörtern mit Einzelbuchstaben, Abkürzungen und Ziffern verwandt: i-Punkt, dpa-Meldung, 8-Zylinder. Vor Suffixen
werden Bindestriche gesetzt, wenn sie mit einem Einzelbuchstaben verbunden sind: zum x-ten Mal. Das gilt allerdings nicht bei Zahlen oder mehreren Buchstaben: 8fach, KSCler.
Einen Bindestrich setzt man auch, wenn Aneinanderreihungen substantivisch gebraucht werden: das Sowohl-als-auch, das Make-up. Zudem werden Bindestriche verwendet, wenn die
Zusammensetzung einen Eigennamen enthält: Foto-Müller, Kaiser-Karl-Ring (vgl. §§ 40 ff.).
h) Die Trennungsregeln werden liberalisiert. Grundsätzlich trennt man Wörter so, wie sie sich bei langsamem Sprechen in Silben zerlegen lassen (vgl. § 107). Steht in
einfachen Wörtern zwischen Vokalen ein einzelner Konsonant, kommt dieser bei der Trennung auf die neue Zeile. Stehen mehrere Konsonanten dazwischen, wird nur der letzte auf
die neue Zeile gesetzt: A-bend, Städ-te (vgl. § 108). Buchstabenverbindungen, die für einen Konsonanten stehen, werden wie "ck" nicht getrennt: Deut-sche, Zu-cker (vgl. §
109). Zusammensetzungen und Wörter mit Präfix trennt man ihrem Sinn entsprechend: Heim-weg, Ent-wurf (vgl. § 111). Sind sie nicht mehr als Zusammensetzungen erkennbar, sind
verschiedene Trennungen möglich: wa-rum/war-um, Inter-esse/ Inte-resse (vgl. § 112).
i) Von den Neuregelungen über die Zeichensetzung sind diejenigen über die Kommasetzung besonders bedeutsam. Das Komma kann künftig entfallen, wenn gleichrangige Teilsätze
durch und, oder, beziehungsweise, sowie, wie, entweder - oder, sowohl - als auch oder weder - noch verbunden werden: Er ging nach Hause und er wusch sein Auto. Kommasetzung
ist aber erlaubt, wenn sie der Verdeutlichung der Satzgliederung dient (vgl. §§ 72 ff.). Entsprechendes gilt für die Kommasetzung bei Infinitivsätzen (vgl. § 76).
3. Die neuen Rechtschreibregeln sind in der Öffentlichkeit auf vielfältige Kritik gestoßen.
a) Zahlreiche Bürgerinitiativen wenden sich gegen die Einführung. Die großen deutschsprachigen Nachrichtenagenturen haben im Dezember 1997 beschlossen, die
Rechtschreibreform bis auf weiteres nicht zu berücksichtigen. In mehreren Bundesländern ist die Reform zum Gegenstand von Volksabstimmungen gemacht worden. Im Bundestag hat
ein fraktionsübergreifender Antrag (vgl. BTDrucks 13/7028) zu einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuß geführt, bei der sich Sprach- und Rechtswissenschaftler
kontrovers zur Neuregelung geäußert haben (vgl. Protokoll über die 86. Sitzung des Ausschusses am 2. Juni 1997). Am 26. März 1998 hat der Bundestag auf Empfehlung des
Rechtsausschusses (vgl. BTDrucks 13/10183) beschlossen (vgl. BT-Plenarprotokoll 13/224, S. 20567):
1. Der Deutsche Bundestag nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, daß die Art und Weise der Umsetzung der Rechtschreibreform und ihre Inhalte bei den Bürgern unseres Landes ein
hohes Maß an rechtlicher und sprachlicher Unsicherheit über die deutsche Rechtschreibung hervorgerufen haben. ...
2. Der Deutsche Bundestag ist der Überzeugung, daß sich die Sprache im Gebrauch durch die Bürgerinnen und Bürger ... ständig und behutsam, organisch und schließlich durch
gemeinsame Übereinkunft weiterentwickelt. Mit einem Wort: Die Sprache gehört dem Volk.
3. Der Deutsche Bundestag bittet die Kultusminister der Länder, an der Entwicklung eines Verfahrens mitzuarbeiten, in dem die Fortentwicklung der Sprache behutsam
nachgezeichnet und festgestellt wird, was als Konsens in der Sprachgemeinschaft gelten kann. An dieser Aufgabe sollten alle, die durch ihre beruflichen und
wissenschaftlichen Bezüge der Sprache besonders verpflichtet sind, beteiligt werden. Dazu gehören zum Beispiel die deutsche Akademie für Sprache und Dichtung, die Verbände
der Schriftsteller und Journalisten, die Vereinigungen der Germanisten und der Sprachforscher.
Ein für diese Aufgabe zuständiges koordinierendes Gremium sollte unter Mitwirkung der an der Wiener Absichtserklärung beteiligten Unterzeichnerstaaten zudem Sorge für die
Erhaltung der Einheitlichkeit der Sprache im deutschen Sprachraum tragen. In die Prüfungen und Beratungen ist die vorliegende Rechtschreibreform einschließlich der bereits
in die Schulpraxis übernommenen Teile einzubeziehen, um die Verunsicherung der betroffenen Schüler, Eltern und Lehrer möglichst bald zu beenden.
4. Der Deutsche Bundestag bittet die Bundesregierung, die behutsame Entwicklung der deutschen Sprache - einschließlich des vorstehenden Überprüfungsverfahrens (Nummer 3) -
zu begleiten und darüber den Deutschen Bundestag rechtzeitig - insbesondere im Hinblick auf Umsetzungsmaßnahmen in die Amtssprache - zu unterrichten.
b) Die Rechtschreibreform ist auch bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren gewesen. Mehrere Verfassungsbeschwerden wurden von Kammern des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. insbesondere Beschluß der 3. Kammer vom 21. Juni 1996, NJW 1996, S. 2221). Anträge auf ein einstweiliges
Unterlassen der Unterrichtung nach den neuen Rechtschreibregeln hatten dagegen vor den Verwaltungsgerichten teilweise Erfolg (vgl. vor allem Niedersächsisches
Oberverwaltungsgericht, NJW 1997, S. 3456; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, DÖV 1998, S. 118); an den Schulen Niedersachsens wird infolgedessen wieder nach den alten
Regeln unterrichtet. In erster Instanz ebenfalls erfolgreich waren zwei verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind (vgl. VG
Berlin, NJW 1998, S. 1243; VG Hannover, NJW 1998, S. 1250).
4. Auf die Kritik an der neuen Schreibung hat die nach Art. III der Wiener Absichtserklärung gebildete Zwischenstaatliche Kommission für deutsche Rechtschreibung in ihrem
ersten Bericht vom Januar 1998 mit "Vorschlägen zur Präzisierung und Weiterentwicklung der Neuregelung" reagiert. Im Kern geht es bei diesen Vorschlägen darum, in weiten
Bereichen neben der neuen die alte Schreibung zuzulassen (zum Beispiel leid tun neben Leid tun, Quentchen neben Quäntchen oder ratsuchend neben Rat suchend).
Die Amtschefskommission der Kultusministerkonferenz hat daraufhin nach gemeinsamer Beratung mit Vertretern Österreichs, der Schweiz, Liechtensteins und des
Bundesministeriums des Innern am 6. Februar 1998 beschlossen, das neue Regelwerk derzeit nicht zu ändern, so daß seinem allgemeinen Inkrafttreten am 1. August 1998 in Schule
und Verwaltung nichts entgegenstehe. Die Vertreter der deutschsprachigen Länder seien allerdings der Auffassung, daß die Arbeit der Zwischenstaatlichen Kommission durch
einen Beirat begleitet werden sollte, in dem etwa Schriftsteller, Journalisten und Publizisten vertreten sein könnten. Die Kultusministerkonferenz hat von dem Bericht ihrer
Präsidentin über diesen Beschluß zustimmend Kenntnis genommen.
II.
1. Die Beschwerdeführer sind die Eltern zweier schulpflichtiger Kinder, die in Schleswig-Holstein eine Grundschule besuchen. Über den Auftrag der Schule im allgemeinen und
die Aufgaben der Grundschule im besonderen ist in den §§ 4 und 11 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung vom 2. August 1990 (GVOBl Schl.-H. S.
451) unter anderem folgendes geregelt:
§ 4
Bildungs- und Erziehungsziele
(1) Der Auftrag der Schule wird bestimmt durch das Recht des jungen Menschen auf eine seiner Begabung, seinen Fähigkeiten und seiner Neigung entsprechende Erziehung und
Ausbildung, durch das Recht der Eltern auf eine Schulbildung ihres Kindes sowie durch die staatliche Aufgabe, die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler auf ihre
Stellung als Bürgerin und Bürger mit den entsprechenden Rechten und Pflichten vorzubereiten.
(2) ...
(3) Die Schule soll dem jungen Menschen zu der Fähigkeit verhelfen, in einer ständig sich wandelnden Welt ein erfülltes Leben zu führen. Sie soll dazu befähigen,
Verantwortung im privaten, familiären und öffentlichen Leben zu übernehmen und für sich und andere Leistungen zu erbringen. ...
(4) bis (9) ... § 11 Grundschule
(1) Die Grundschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern, die schulpflichtig und schulreif sind, Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten und entwickelt die verschiedenen
Begabungen in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang. ... (2) und (3) ...
In Rechtschreibung werden die Kinder aufgrund des Runderlasses des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 5. November
1996 (Nachrichtenblatt des Ministeriums S. 476) nach den neuen Rechtschreibregeln unterrichtet. Der Erlaß setzt die "Amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung" für die
Schulen in Schleswig-Holstein um, indem er für die Zeit vom 1. August 1998 bis zum 31. Juli 2005 die Regelungen in Nr. 4, 5 und 9 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz
vom 30. November/1. Dezember 1995 wörtlich übernimmt und in einer "Übergangsregelung bis zum 31. Juli 1998" folgendes bestimmt:
1. In allen Klassenstufen aller Schularten wird in allen Fächern die neue Schreibung neben der alten als korrekt akzeptiert und vorrangig verwendet.
2. Generell werden überholte Regeln und Schreibungen nicht mehr neu eingeführt und nicht mehr geübt.
3. Bei schriftlichen Leistungsnachweisen werden nur noch solche Schreibungen als Fehler gewertet, die auch nach der Neuregelung nicht zulässig sind.
4. bis 6. ...
7. Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung im Nachrichtenblatt in Kraft.
2. Gegen die Erteilung des Unterrichts nach den neuen Regeln haben die Beschwerdeführer Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ihr Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Anordnung ist erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat ihre Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags durch das Verwaltungsgericht aus den
folgenden Gründen zurückgewiesen (vgl. NJW 1997, S. 2536):
Der Eilantrag sei zwar zulässig, aber unbegründet, soweit die Beschwerdeführer sinngemäß begehrten, daß ihren Kindern Rechtschreibunterricht nach der Neuregelung nicht
erteilt werde.
Aus dem Schulverhältnis ihrer Kinder und ihrem Elternrecht hätten die Beschwerdeführer Anspruch darauf, daß ihren Kindern Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten vermittelt
würden, die erforderlich seien, um die gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsziele zu erreichen. Daß dazu Lesen und Schreiben gehörten, verstehe sich von selbst. Ebenso klar
sei, daß eine zum 1. August 1998 zu erwartende neue Schreibweise die derzeitige Rechtschreibung noch nicht präge. Der staatliche Schulauftrag sei indes darauf gerichtet,
Schüler auf ein leistungsorientiertes Leben vorzubereiten. Dem entspreche auch ein an künftiger Rechtschreibung orientierter Deutschunterricht, sofern es sich um die in
absehbarer Zeit geltende neue Rechtschreibung handele. Für deren schulische Einführung bedürfe es keiner Änderung des Landesschulgesetzes, weil hierdurch der Inhalt des
Deutschunterrichts nicht gestaltend verändert, sondern einer auf anderer Grundlage mit Wirkung für die Zukunft normierten Sprachänderung angepaßt werde.
Die Rechtschreibreform ziele nicht nur auf eine Änderung der Schreibweise im Unterricht und in der Amtssprache. Reformiert werde zum 1. August 1998 die Schreibweise der
deutschen Sprache überhaupt. Dies ergebe die Wiener Absichtserklärung, nach der das neue Regelwerk Vorbildcharakter für alle haben solle. Eines Gesetzes aller Bundesländer
oder des Bundes habe es dazu nicht bedurft. Die Rechtschreibung beruhe im deutschen Sprachraum nicht auf Rechtsnormen, sondern auf sprachlichen und damit außerrechtlichen
Regeln, die auf Akzeptanz angewiesen seien. Grundrechtliche Gesetzesvorbehalte und die Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts erforderten für sie kein
parlamentarisches Gesetz.
Bei der Konkretisierung des gesetzlichen Schulauftrags habe das zuständige Ministerium sinngemäß die Prognose gestellt, daß die Rechtschreibreform die notwendige allgemeine
Akzeptanz finden werde. Nach derzeitigem Kenntnisstand sei diese Prognose nicht zu beanstanden. Da die außerrechtlich normierten Regeln der Reform auch durch staatlichen
Einfluß, insbesondere den der Kultusministerkonferenz, geprägt seien, hänge die Akzeptanz maßgebend von der innerstaatlichen und fachlichen Kompetenz dieses Normgebers ab.
Rechtschreibreformen würden in Deutschland seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts als letztlich staatliche Aufgabe verstanden. Träger dieser Aufgabe seien nach Art. 30 GG
grundsätzlich die Bundesländer. Zwar erfasse die Rechtschreibreform den deutschen Sprachraum insgesamt, so daß die auswärtige Gewalt des Bundes zu beachten sei. Nach Art. 32
Abs. 3 GG könnten die Länder jedoch im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz mit Zustimmung des Bundes Verträge mit auswärtigen Staaten abschließen. Dies gelte auch für die
Wiener Absichtserklärung. Die Zustimmung des Bundes zu dieser Maßnahme gehe aus der förmlichen Kenntnisnahme der Länderabsicht durch die Bundesregierung und aus der
anschließenden Unterzeichnung der Wiener Erklärung durch den parlamentarischen Vertreter des Bundesministers des Innern hervor. Eine gegenüber derjenigen der Länder
vorrangige Aufgabenkompetenz des Bundes enthalte das Grundgesetz für die Normierung von Rechtschreibregeln nicht. Eine ungeschriebene Kompetenz aus der Natur der Sache käme
erst in Betracht, wenn sie zur Wahrung der deutschsprachigen Einheit zwingend erforderlich wäre. Das sei bisher nicht der Fall.
III.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Verwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts. Sie rügen eine Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts ihrer Kinder und ihrer eigenen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 1 Abs. 1 GG sowie aus Art. 6
Abs. 2 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
1. Der Staat dürfe die Rechtschreibung nicht zum Gegenstand staatlicher Normierung machen, wenn dabei nicht nur die allgemein übliche Schreibung nachgezeichnet, sondern
verändernd in den Schreibgebrauch eingegriffen werde. Jedenfalls bedürfe es für eine Rechtschreibreform einer spezialgesetzlichen Regelung. Nach dem Rechtsstaats- und dem
Demokratieprinzip sei der Gesetzgeber verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Bei der Einführung der neuen Schreibweise in den Schulunterricht, der
ersten Reform in der Geschichte der deutschen Rechtschreibung überhaupt, handele es sich um eine solche Entscheidung. Bisher würden die Schüler im Rechtschreibunterricht mit
dem allgemein üblichen Schreibgebrauch vertraut gemacht, der dem ihrer Eltern entspreche. Nunmehr sollten sie bislang ungebräuchliche Schreibweisen lernen, damit die
Rechtschreibung einfacher werde. Die Vermittlung einer am "Reißbrett der Linguisten" entworfenen neuen Orthographie stelle keine Wissensvermittlung im klassischen Sinne dar.
Es handele sich bei der Rechtschreibreform nicht nur um eine Fortentwicklung der bisherigen Bildungsziele und Unterrichtsinhalte, sondern um eine Neueinführung. Dabei gehe
es um eine Entscheidung von bildungs- und schulpolitischer Grundsätzlichkeit. Darüber hinaus sei mit der Reform eine Verringerung des Bildungsniveaus und damit eine weitere
Änderung des bisherigen Bildungsziels beabsichtigt. Die Schulbücher verwendeten nur noch die Kommata, die nach der Neuregelung zwingend erforderlich seien, ließen aber die
alternativ möglichen Kommata weg. Damit werde deutlich, daß das bisherige Bildungsziel, die Schriftsprache umfassend zu vermitteln, aufgegeben werde.
Das Erfordernis einer gesetzlichen Regelung, das sie über Art. 2 Abs. 1 GG geltend machen könnten, ergebe sich auch daraus, daß die Festlegung von Unterrichtsinhalten durch
das schleswig-holsteinische Schulgesetz im Hinblick auf rechtsstaatliche Anforderungen zu unbestimmt sei. Bei verfassungskonformer Auslegung ermächtige das Gesetz nur zu
einer Fortentwicklung der Bildungs- und Erziehungsziele in den herkömmlichen Bahnen. Diese würden bei Einführung ungebräuchlicher Schreibweisen verlassen. Insoweit handele
es sich nicht um die Bestimmung sogenannter Feinlernziele, sondern um die Veränderung des herkömmlichen Groblernziels "Schreibenlernen".
Im übrigen stelle die Rechtschreibreform eine Entscheidung von allgemeiner Bedeutung dar. Wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt habe, ziele sie auf eine Änderung der
Schreibweise nicht nur im Unterricht und in der Amtssprache, sondern im deutschen Sprachraum überhaupt.
2. Das erforderliche Gesetz brauche inhaltlich keine Festlegungen über die richtige Schreibung zu treffen. Es könne sich vielmehr darauf beschränken, Zuständigkeit und
Verfahren für die Anpassung der Rechtschreibregeln und Schreibweisen an die Schreibentwicklung zu regeln. Die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen griffen des weiteren in
das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ein.
Das Persönlichkeitsrecht ihrer Kinder werde verletzt, weil der Unterricht nach der neuen Schreibung mangels gesetzlicher Grundlage verfassungswidrig und die
Rechtschreibreform ihrem Inhalt nach unverhältnismäßig sei. Sie selbst würden in ihrem Recht auf sprachliche Integrität beeinträchtigt. Dieses Recht sei Bestandteil des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die menschliche Persönlichkeit zeichne sich durch Selbstbestimmungsfähigkeit aus, so daß sich der Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts auf solche persönlichkeitskonstitutiven Faktoren erstrecken müsse, die Voraussetzung für die Umsetzung von geistigen Lebensentwürfen in konkrete
Handlungen seien. Daß dazu auch die sprachliche Integrität zähle, könne nicht zweifelhaft sein, weil Sprache Entfaltungsbedingung für individuelle Freiheit sei. Mit der
Rechtschreibreform solle, auch wenn sie für niemanden außerhalb von Schule und Verwaltung Verbindliches vorschreibe, eine gezielte Sprachlenkung auch gegen die
Ausdrucksbedürfnisse der Sprachgemeinschaft bewirkt werden. Damit werde in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines jeden Sprachteilhabers eingegriffen.
3. Verkannt werde weiter die Bedeutung des elterlichen Erziehungsrechts bei der Bestimmung des schulischen Bildungsauftrags.
Die Rechtschreibreform mache es unmöglich, daß sich der schulische Rechtschreibunterricht und die elterliche Erziehung ergänzten. Während bisher die Eltern den
Grundschulstoff beherrscht hätten und entsprechende Hilfestellung hätten leisten können, werde dies bei der Rechtschreibung künftig nicht mehr der Fall sein. Die Eltern
könnten ihren Kindern auch nicht mehr ihre Bücher überlassen, damit deren Lektüre die Beherrschung der Orthographie fördere. Die Konfrontation mit der alten Orthographie
würde Kinder verunsichern. Würden diese die in den alten Büchern enthaltenen Schreibweisen in der Schule verwenden, würden sie dort dafür kritisiert werden. Weiter sei zu
befürchten, daß ihre Kinder die elterlichen Bücher wegen der antiquierten Schreibung künftig weniger gern lesen würden, womit ihr grundlegendes Erziehungsziel, ihre Kinder
an die klassische deutsche Literatur heranzuführen, gefährdet werde. Darüber hinaus hätten sie Anspruch darauf, daß ihren schulpflichtigen Kindern an staatlichen Schulen nur
solcher Unterricht erteilt werde, der sich auf eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung stützen könne.
In kompetenzieller Hinsicht sei im Hinblick auf die Deutschen Schulen im Ausland und wegen der Goethe-Institute von der Notwendigkeit einer Zustimmung des Bundestags zur
Durchführung der Rechtschreibreform auszugehen. Für die Schreibweise im Bundesgesetzblatt dürfte die Unzuständigkeit der Kultusministerkonferenz evident sein.
4. Schließlich sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil das Oberverwaltungsgericht ohne vorherigen Hinweis auf einen für sie überraschenden Gesichtspunkt
abgestellt habe. In dem Beschluß über die Zulassung der Beschwerde habe es ausgeführt, daß sie einen Anspruch auf Unterlassung des Unterrichts nach den neuen
Rechtschreibregeln hätten, wenn man eine zentrale Bedeutung der Rechtschreibreform für die Spracherziehung bejahe. Sie hätten daher erwarten dürfen, daß sich das Gericht im
Beschwerdebeschluß mit der Bedeutung der Rechtschreibreform für die Spracherziehung auseinandersetzen werde. Völlig überraschend habe es dies jedoch nicht getan, sondern
dargelegt, daß durch die schulische Einführung einer künftig geltenden Schreibweise der Inhalt des Deutschunterrichts nicht verändert, sondern einer auf anderer Grundlage
normierten Sprachänderung angepaßt werde. Damit habe es auf Gesichtspunkte abgestellt, die im Ausgangsverfahren nicht einmal von der Gegenseite vorgetragen worden seien. Das
Oberverwaltungsgericht hätte daher insoweit den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Auch die Erwägung, daß auf eine gesetzliche Grundlage
verzichtet werden könne, weil Rechtschreibung im deutschen Sprachraum auf außerrechtlichen Regeln beruhe, sei überraschend gewesen.
IV.
Von der Gelegenheit zur Stellungnahme haben Gebrauch gemacht: die Landesregierung Schleswig-Holstein, der Bayerische Landtag, die Landtage von Baden-Württemberg und
Rheinland- Pfalz, die Niedersächsische Staatskanzlei für die Niedersächsische Landesregierung, namens der Landesregierung Rheinland-Pfalz das Ministerium der Justiz, für die
Regierung des Saarlands das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft, ferner das Sächsische Staatsministerium der Justiz, die Kultusministerkonferenz, das Institut
für deutsche Sprache, die Gesellschaft für deutsche Sprache, die Dudenredaktion, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, der Deutsche Beamtenbund, der Deutsche
Philologenverband, der Bundeselternrat, die Deutsche Akademie für Sprache und Dichtung, der Verein für deutsche Rechtschreibung und Sprachpflege, die Bundesweite Initiative
"Wir Lehrer gegen die Rechtschreibreform", der Börsenverein des Deutschen Buchhandels, der Verband der Schulbuchverlage und der Bundesverband Deutscher
Zeitungsverleger.
1. Die Landesregierung Schleswig-Holstein hält die Verfassungsbeschwerde jedenfalls für unbegründet. Für die Umsetzung der Rechtschreibreform im Schulbereich mit dem Ziel,
die seit Beginn des Jahrhunderts immer komplizierter gewordenen Rechtschreibregeln vorsichtig zu vereinfachen, bedürfe es keines Gesetzes, weil die Entscheidung, ob die
reformierte oder die bisherige Rechtschreibung unterrichtet werde, für Schüler und Eltern nicht sehr bedeutsam sei. Da die Pflege der deutschen Sprache und ihrer
Rechtschreibung zum Bereich der Kultur gehöre, seien für diese Entscheidung nach Art. 30 GG die Länder zuständig. Gegen die Herleitung ihrer Kompetenz zur Beteiligung an der
Wiener Absichtserklärung aus Art. 32 Abs. 3 GG sei verfassungsrechtlich ebenfalls nichts zu erinnern. Die angegriffenen Entscheidungen verstießen auch weder gegen Art. 2
Abs. 1 GG, der im wesentlichen ohnehin von Art. 6 Abs. 2 GG verdrängt werde, noch gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
2. Nach Auffassung des Bayerischen Landtags ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Landtage von Baden- Württemberg und Rheinland-Pfalz weisen darauf hin, daß sie mit
der Problematik der Einführung der neuen Rechtschreibregeln in den Schulunterricht mehrfach befaßt gewesen seien. Eine gesetzliche Regelung sei hierfür, so der Landtag
Rheinland-Pfalz, nicht für erforderlich gehalten worden.
3. Die Niedersächsische Staatskanzlei, das Ministerium der Justiz von Rheinland-Pfalz, das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft des Saarlands und das Sächsische
Staatsministerium der Justiz beziehen sich im wesentlichen auf die Stellungnahme der Kultusministerkonferenz. Diese hat sich insbesondere zu Inhalt und Ziel der
Rechtschreibreform geäußert:
Durch die Integration des Buchdrucker-Dudens in den für die Allgemeinheit bestimmten Duden im Jahre 1915 und die laufende Überarbeitung des Dudens in der Folgezeit, bei der
dieser die Rechtschreibentwicklung in der Gesellschaft nicht nur nachvollzogen, sondern die Schreibung der Sprache selbst auch normiert habe, sei ein Geflecht von
unübersichtlichen Regeln, Ausnahmen und Ausnahmen von Ausnahmen entstanden, das im Interesse der Schüler vereinfacht werden müsse. Der Neuregelung gehe es deshalb vor allem
um eine Bereinigung, bessere Systematisierung der Regeln und die Beseitigung von Ausnahmen, ohne daß die Tradition des Schriftbilds und die Lesbarkeit von Texten wesentlich
beeinträchtigt würden. Die bisherigen Grundregeln blieben weitgehend unangetastet. Der Änderungsumfang der Neuregelung sei gering. Sehe man von der Änderung der ß-Schreibung
ab, betreffe die Neuregelung nur rund 0,5 vom Hundert des Wortschatzes. Schon angesichts dieses Umfangs bedürfe es für die Einführung der neuen Rechtschreibregeln in den
Schulunterricht keiner speziellen gesetzlichen Grundlage.
Während die Sprache selbst vorstaatlich sei, habe es für den Rechtschreibunterricht an den Schulen immer Vorgaben gegeben. Sie seien erforderlich, weil
Rechtschreibunterricht voraussetze, daß Lehrer und Schüler wüßten, was sie zu unterrichten und zu lernen hätten.
4. Auch das Institut für deutsche Sprache betont - wie die Gesellschaft für deutsche Sprache - das Ziel der Rechtschreibreform, das Schreiben zu erleichtern, ohne das Lesen
zu erschweren. Das zeitweilige Nebeneinander von alter und neuer Rechtschreibung im Unterricht erweise sich als erheblich weniger störend als zunächst befürchtet.
Lehrerinnen und Lehrer machten immer wieder die Erfahrung, daß sich aus der "Konkurrenz" verschiedener Schreibweisen motivierende Anlässe für die Sprachreflexion im
Unterricht gewinnen ließen.
5. Nach Einschätzung der Dudenredaktion bestehen die mit der Rechtschreibreform verbundenen Neuerungen oft nur darin, daß aus bislang verbindlichen Regeln fakultative
würden. Von der seit 1902 amtlichen, im Erlaßwege normierten und über die Schulen vermittelten Schreibkonvention werde im allgemein üblichen Schreibgebrauch häufig
abgewichen. Die Rechtschreibreform greife einige der gegen die herkömmliche Rechtschreibung verstoßenden Schreibgewohnheiten auf und führe damit den amtlich vorgegebenen
Schreibgebrauch mit ungeregelten Tendenzen wieder zusammen. Daß durch die Reform die einheitliche deutsche Rechtschreibung verloren gehe, sei nicht zu befürchten. Das Ziel
des Rechtschreibunterrichts, die Fähigkeit zu korrektem Schreiben zu vermitteln, werde nicht angetastet.
6. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, der Deutsche Beamtenbund und der Deutsche Philologenverband haben sich positiv zur Rechtschreibreform geäußert. Die Reform,
die eine Systematisierung der bisherigen Regeln ohne nachhaltige Veränderung des vertrauten Schriftbilds und ohne Beeinträchtigung der Lesbarkeit von Texten bewirken solle,
sei fachlich und pädagogisch zu begrüßen. Die deutsche Rechtschreibung sei nach den neuen Regeln, die lediglich zu Korrekturen in Randbereichen führten, wegen der größeren
Regelhaftigkeit leichter zu erlernen und zu handhaben.
7. Der Bundeselternrat hat sich ebenfalls für die weitere Unterrichtung nach den neuen Rechtschreibregeln ausgesprochen. Aus den Schulen, die bereits nach diesen Regeln
unterrichteten, lägen zumeist positive Rückmeldungen vor.
8. Die Deutsche Akademie für Sprache und Dichtung hält staatliche Eingriffe in die Rechtschreibung grundsätzlich für unzulässig. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich um
wesentliche Eingriffe handele. Bei der gegenwärtigen Rechtschreibreform sei dies der Fall, weil sie die Ausdrucksmöglichkeiten der Schreibenden, insbesondere bei der
Getrennt- und Zusammenschreibung, einschränke. Die Verantwortung für eine gute Lesbarkeit von Texten wie für die Einheit und Verläßlichkeit der deutschen Rechtschreibung -
zahlreiche Schriftsteller, Zeitungen und Verlage hätten angekündigt, die neuen Regeln nicht zu befolgen - spreche dafür, orthographische Normen möglichst stabil zu halten.
Das sei auch für Ausländer wichtig, die die deutsche Sprache lernen wollten.
9. Ebenfalls gegen die Rechtschreibreform ausgesprochen haben sich in ihrer gemeinsamen Stellungnahme der Verein für deutsche Rechtschreibung und Sprachpflege und die
Bundesweite Initiative "Wir Lehrer gegen die Rechtschreibreform", die sich nach ihrem Vortrag aus zehn Lehrerinitiativen zusammensetzt. Beide sind der Ansicht, daß die
Rechtschreibreform die Rechtschreibung nicht vereinfacht, sondern neue Fehlerquellen schafft. Auch werde durch die Einführung der Reform die Einheitlichkeit der Schreibung
zerstört.
10. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels weist in seiner Stellungnahme darauf hin, daß bei den Kinder- und Jugendbuchverlagen alle Neuerscheinungen und die meisten
Neuauflagen älterer Titel in reformierter Schreibung erschienen seien. Wenn man von dem Mehraufwand an Arbeit für das Lektorat durch die Einarbeitung in die neue
Rechtschreibung absehe, seien es vor allem die Neuauflagen, die den Verlagen zusätzliche Kosten verursachten. Bei etwa 7.500 Neuauflagen und durchschnittlich 4.000 DM Kosten
pro Band sei von Mehrkosten für die Umstellung in Höhe von rund 30 Mio. DM auszugehen. Ein Reformstopp würde den Verlust dieser Investitionen bedeuten. Hinzu kämen die
Kosten für die Umstellung der in der neuen Rechtschreibung gedruckten Neuerscheinungen auf die bisher gültige Schreibung in Höhe von etwa 12 Mio. DM. Auch die
Wörterbuchverlage müßten bei einem Reformstopp große Verluste hinnehmen.
11. Der Verband der Schulbuchverlage teilt mit, daß die Schulbuchverlage, bedingt durch die Rechtschreibreform, bis Ende 1997 etwa 100 Mio. DM an zusätzlichen technischen
Kosten aufgewandt hätten. Ein Reformstopp lasse diese Kosten sinnlos werden. Hinzu kämen unverkäufliche Lagerbestände im Wert von ungefähr 130 Mio. DM sowie erneute
Umstellungskosten von rund 100 Mio. DM. Diesen erneuten Investitionsbedarf könnten die Schulbuchverlage in so kurzer Zeit nicht aufbringen.
12. Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger teilt mit, daß die Zeitungsbranche durch die Umsetzung der Rechtschreibreform mit Investitionskosten von rund fünf Mio. DM
belastet werde. Dieser Betrag sei, bezogen auf den Gesamtumsatz der Branche, nicht sehr hoch.
V.
In der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 1998 haben sich geäußert: die Beschwerdeführer, die Landesregierung Schleswig-Holstein, die Bundesregierung, die Niedersächsische
Landesregierung, die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, die Kultusministerkonferenz, das Institut für deutsche Sprache, die Gesellschaft für deutsche Sprache, die
Dudenredaktion, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, der Deutsche Beamtenbund, der Deutsche Philologenverband, der Bundeselternrat, die Deutsche Akademie für Sprache
und Dichtung, der Verein für deutsche Rechtschreibung und Sprachpflege, der Börsenverein des Deutschen Buchhandels und der Verband der Schulbuchverlage.
VI.
Mit Schriftsatz vom 6. Juli 1998 haben die Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen.
B. - I.
Über die Verfassungsbeschwerde ist trotz der Rücknahme zu entscheiden. Denn die Rücknahme ist unwirksam.
Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, daß ein Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde nachträglich zurücknehmen kann. Auch hat dies
grundsätzlich zur Folge, daß das Beschwerdebegehren nicht mehr zur Entscheidung steht (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Er
kommt jedenfalls dann nicht zum Tragen, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde vor Abschluß des fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens nach § 93 a
BVerfGG im Hinblick darauf zur Entscheidung angenommen hat, daß die Beschwerde im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG von allgemeiner Bedeutung ist, wenn deswegen über sie
mündlich verhandelt worden ist und wenn die allgemeine Bedeutung auch in der Zeit bis zur Urteilsverkündung nicht entfallen ist. In einem solchen Fall liegt die Entscheidung
über den Fortgang des Verfahrens nicht mehr in der alleinigen Dispositionsbefugnis des Beschwerdeführers (vgl. zur Einschränkung der Rücknahmebefugnis im fortgeschrittenen
Verfahrensstadium auch § 269 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 102 Satz 1 SGG und § 72 Abs. 1 Satz 2 FGO). Vielmehr steht unter diesen Umständen die Funktion der
Verfassungsbeschwerde, das objektive Verfassungsrecht zu wahren sowie seiner Auslegung und Fortbildung zu dienen (vgl. BVerfGE 79, 365 <367>; 85, 109 <113>),
gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an verfassungsgerichtlichem Individualrechtsschutz derart im Vordergrund, daß es geboten ist, im öffentlichen Interesse trotz
der Rücknahme der Verfassungsbeschwerde zur Sache zu entscheiden und den Ausgang des Verfahrens nicht von Verfahrenshandlungen des Beschwerdeführers abhängig zu machen (vgl.
auch zur Antragsrücknahme im Normenkontroll- und im Organstreitverfahren BVerfGE 1, 396 <414 f.>; 8, 183 <184>; 24, 299 <300>; 25, 308 <309>).
Die genannten Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Senat hat, als er Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hat, in Übereinstimmung mit dem Vortrag der
Beschwerdeführer die allgemeine Bedeutung der Verfassungsbeschwerde mit Rücksicht darauf bejaht, daß diese grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufwirft und die
erstrebte Entscheidung Klarheit über die Rechtslage nicht nur für eine Vielzahl gleichliegender Fälle (vgl. BVerfGE 19, 268 <273>; 84, 133 <144>), sondern auch
für den gesamten Schulunterricht schaffen wird. An dieser Einschätzung hat sich seitdem ersichtlich nichts geändert.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Insbesondere steht ihrer Zulässigkeit nicht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Die Beschwerdeführer haben den Rechtsweg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
erschöpft (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Die Erschöpfung des Rechtswegs auch in der Hauptsache ist hier nicht geboten. Mit der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör wird ein Verfassungsverstoß durch die Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts selbst geltend gemacht (vgl. BVerfGE 79, 275 <279>; 93, 1 <12>). Die
Entscheidung im übrigen hängt nicht von weiterer tatsächlicher oder einfachrechtlicher Vorklärung ab. Auch sind die Voraussetzungen gegeben, unter denen gemäß § 90 Abs. 2
Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis einer Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 69, 315 <340>; 86, 15 <22 f.>). Wie bereits unter B I ausgeführt,
hat die Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift.
C. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. I.
Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. 1. Die Eltern haben danach das Recht und die Pflicht,
die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach ihren eigenen Vorstellungen frei und, vorbehaltlich des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach Art. 7 Abs. 1 GG, mit Vorrang vor
anderen Erziehungsträgern zu gestalten (vgl. BVerfGE 31, 194 <204>; 47, 46 <69 f.>). Sie sind deswegen für die Erziehung ihrer Kinder verantwortlich und
grundsätzlich befugt, darauf auch insoweit Einfluß zu nehmen, als es um Gegenstände des Schulunterrichts geht. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gibt den Eltern allerdings keinen
ausschließlichen Erziehungsanspruch. Im Bereich der Schule treffen Erziehungsrecht und Erziehungsverantwortung der Eltern vielmehr auf den Erziehungsauftrag des Staates.
Dieser Auftrag ist dem elterlichen Erziehungsrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet (vgl. BVerfGE 34, 165 <183>; 52, 223 <236>). Die Erziehung von Kindern ist
danach, soweit sie Schulen besuchen, die gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule. Sie ist in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen. Der Staat muß
deshalb in der Schule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen so weit
offen sein, wie es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt (vgl. BVerfGE 34, 165 <183>). Die dafür notwendige Abgrenzung von elterlichem
Erziehungsrecht und staatlichem Erziehungsauftrag ist Aufgabe des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 47, 46 <80>).
2. Gemessen daran wird das elterliche Erziehungsrecht der Beschwerdeführer nicht verletzt. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem das Ausgangsverfahren beendenden Beschluß
im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Runderlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 5. November 1996, durch
den die von der Kultusministerkonferenz beschlossene und in der Wiener Absichtserklärung gebilligte Neuregelung der deutschen Rechtschreibung für die Schulen dieses Landes
nach Maßgabe von Übergangsvorschriften auch schon für die Zeit vor dem 1. August 1998 umgesetzt worden ist, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
a) Notwendigkeit und Inhalt, Güte und Nutzen der Rechtschreibreform, die Gegenstand der Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit und der Fachwelt sind, können nicht nach
verfassungsrechtlichen Maßstäben beurteilt werden. Das Grundgesetz enthält keine Vorschriften über die sprachwissenschaftlich richtige Schreibung der deutschen Sprache und
die korrekte Gliederung geschriebener Texte durch Satzzeichen. Ebensowenig läßt sich dem Grundgesetz etwas dafür entnehmen, wie bestimmte im Schulunterricht verwendete
Schreibweisen aus pädagogischer Sicht zu bewerten sind (vgl. auch BVerfGE 34, 165 <185>). Eine Verletzung des elterlichen Erziehungsrechts durch die Umsetzung der
Rechtschreibreform in den Schulen wäre deshalb nur dann möglich, wenn der Staat die Rechtschreibung überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in gestaltender Absicht regeln
dürfte, wenn eine solche Regelung im Fall ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit einer spezialgesetzlichen Grundlage bedürfte oder wenn die Reform die Betroffenen
unverhältnismäßig in Grundrechten beeinträchtigte. Die von den Beschwerdeführern insoweit erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken greifen indessen nicht durch.
b) Die Rechtschreibung ist einer staatlichen Regelung nicht von vornherein unzugänglich.
Das Grundgesetz enthält kein Verbot, die Rechtschreibung zum Gegenstand staatlicher Regelung zu machen. Ein solches Verbot folgt auch nicht daraus, daß der Staat zur
Regelung der Rechtschreibung nicht ausdrücklich ermächtigt worden ist. Dem Grundgesetz liegt nicht die Vorstellung zugrunde, daß sich jede vom Staat ergriffene Maßnahme auf
eine verfassungsrechtliche Ermächtigung zurückführen lassen müsse. Es geht vielmehr von der generellen Befugnis des Staates zum Handeln im Gemeinwohlinteresse aus, erlegt
ihm dabei aber sowohl formell als auch materiell bestimmte Beschränkungen auf. Ein Regelungsverbot kann sich unter diesen Umständen nicht schon aus einer fehlenden
verfassungsrechtlichen Ermächtigung, sondern nur aus den verfassungsrechtlichen Schranken staatlicher Entscheidungen ergeben.
Auch aus der Eigenart der Sprache folgt kein absolutes Regelungsverbot. Die Annahme, die Sprache "gehöre" dem Volk, kann ein solches Verbot nicht begründen; denn weder
bringt das "Gehören" eine Zuordnung im Rechtssinn zum Ausdruck noch könnte die der Annahme zugrunde liegende These, falls ihr rechtlicher Gehalt zukäme, eine staatliche
Befassung verhindern. Daß ein Gegenstand dem Staat nicht "gehört", hindert diesen nicht daran, seinen Gebrauch bestimmten Regeln zu unterwerfen. Auch der Umstand, daß die
Sprache nicht aus einer staatlichen Quelle fließt und sich im gesellschaftlichen Gebrauch von selbst entwickelt, steht einer staatlichen Regelung nicht entgegen. Diese
Eigenschaften teilt die Sprache mit zahlreichen Regelungsgegenständen. Die Sprache unterscheidet sich von anderen Regelungsgegenständen auch nicht dadurch, daß bei ihr
korrekturbedürftige Fehlentwicklungen - etwa im Sinn erschwerter Lehr- und Lernbarkeit - von vornherein ausgeschlossen wären. Der Staat kann die Sprache deswegen aber nicht
beliebig regeln. Begrenzende Wirkungen ergeben sich aus der Eigenart der Sprache jedoch nur für Art und Ausmaß einer Regelung, nicht dagegen für eine Regelung
überhaupt.
Auch ein generelles Verbot gestaltender Eingriffe in die Schreibung läßt sich dem Grundgesetz nicht entnehmen. Der Staat ist nicht darauf beschränkt, nur nachzuzeichnen, was
in der Schreibgemeinschaft ohne seinen Einfluß im Lauf der Zeit an allgemein anerkannter Schreibung entstanden ist. Regulierende Eingriffe, die Widersprüche im Schreibusus
und Zweifel an der richtigen Schreibung beseitigen oder - etwa aus Vereinfachungsgründen - bestimmte Schreibweisen erstmals festlegen, sind ihm ebenfalls grundsätzlich
erlaubt. Für den Bereich der Schulen kann er sich zudem auf Art. 7 Abs. 1 GG berufen, der dem Staat mit der Aufsicht über das Schulwesen auch die Befugnis zuweist,
Bestimmungen über Art und Inhalt des Schulunterrichts zu treffen (vgl. BVerfGE 34, 165 <182>; 47, 46 <71 f., 80 f.>; 52, 223 <236>). Die Festlegung der
Regeln und Schreibweisen der deutschen Rechtschreibung ist davon nicht ausgenommen. Lehrer wie Schüler benötigen möglichst sichere, verbindliche, aber auch verständliche
Grundlagen für richtiges Lehren und Lernen der deutschen Schreibung sowie zuverlässige Maßstäbe für die Benotung der insbesondere im Rechtschreibunterricht geforderten
schulischen Leistungen.
Mit Rücksicht darauf waren Regelungen über die richtige Schreibung in der deutschen Orthographiegeschichte zumindest seit der Mitte des 19. Jahrhunderts immer auch, wenn
nicht zuvörderst, eine Sache von Staat und Schule. Dabei bestanden die für die Schule aufgestellten Rechtschreibregeln nicht nur aus einer Wiedergabe dessen, was sich im
außerstaatlichen Bereich auf gewissermaßen natürlichem Wege an Schreibkonventionen herausgebildet hatte. Die im Schulunterricht vermittelten Regeln und Schreibweisen waren
vielmehr - zumindest teilweise - auch das Ergebnis normierender staatlicher Entscheidung. Schon die Schulorthographien des 19. Jahrhunderts stellten, soweit sie in dem
Bestreben um eine einheitliche Schreibung in dem jeweiligen Land bestimmte Schreibweisen von der Anerkennung durch die amtlichen Regeln ausschlossen, eine bewußte und
gezielte staatliche Einflußnahme auf Art und Inhalt der Rechtschreibung dar. Gleiches galt für die Ergebnisse der staatlichen Orthographiekonferenz von 1901. Daß und in
welchem Umfang der Staat die Befugnis für sich in Anspruch nahm, auch verändernd in den Schreibusus einzugreifen, zeigen im übrigen Reformvorschläge wie die Wiesbadener
Empfehlungen von 1958, auch wenn sich diese nicht durchsetzen konnten.
Selbst der Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 18./19. November 1955, der für Zweifelsfälle die im Duden jeweils gebrauchten Schreibweisen und Regeln für verbindlich
erklärte, führte schwerlich nur zum Nachvollzug außerstaatlicher Schreibentwicklung. Nach den Worten des früheren Leiters der Dudenredaktion tradieren deren Mitarbeiter bei
der von ihnen betriebenen "Sprachpflege" "nicht blind überkommene sprachliche Normen, sondern überprüfen sie und bestimmen sie gegebenenfalls neu" (vgl. Drosdowski, a.a.O.,
S. 30 f.). Auch wenn man diese Bewertung der Tätigkeit der Dudenredaktion für zu weitgehend hält, wie dies in der mündlichen Verhandlung eingewandt worden ist, läßt sich
eine normative Einflußnahme des Dudens auf die deutsche Schriftsprache jedenfalls im Grundsatz nicht ausschließen, zumal eine scharfe Grenzziehung zwischen reiner
Deskription und regulierender Präskription schon angesichts der Uneinheitlichkeit und Wandelbarkeit des Schreibgebrauchs kaum möglich sein dürfte. Nahm der Duden eine
Änderung auf, wechselte mit diesem Vorgang die betroffene Schreibung aus dem Status des Fehlers in den der Norm.
c) Der Runderlaß des schleswig-holsteinischen Kultusministeriums ist auch nicht deshalb von Verfassungs wegen zu beanstanden, weil Regelungen dieser Art nicht von den
Ländern getroffen werden könnten.
Der Erlaß dient der Umsetzung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung "an den Schulen in Schleswig-Holstein". Er berücksichtigt damit, daß das neue Regelwerk nach Nr.
2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 30. November/1. Dezember 1995 die "verbindliche Grundlage für den Unterricht in allen Schulen" sein soll. In dieser
Funktion beziehen sich Regelwerk und Erlaß auf einen Gegenstand des Schulwesens, das vom Grundgesetz - vorbehaltlich eines Zusammenwirkens von Bund und Ländern gemäß Art. 91
b GG - der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder zugewiesen ist (vgl. BVerfGE 53, 185 <195 f.>; 59, 360 <377>).
An dieser Zuordnung ändert es nichts, daß die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung nach Nr. 1 ihres Vorworts "zur Sicherung einer einheitlichen Rechtschreibung
Vorbildcharakter für alle" haben soll, "die sich an einer allgemein gültigen Rechtschreibung orientieren möchten". Zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gehört es
nach der Formulierung in § 4 Abs. 1 und 3 SchulG, Schülerinnen und Schüler durch Vermittlung der dafür benötigten Kenntnisse und Fertigkeiten zu befähigen, in einer sich
ständig wandelnden Welt ein erfülltes und erfolgreiches Leben in Staat, Gesellschaft und Beruf zu führen. Die Schule wirkt von daher notwendig nach außen, beeinflußt
Verhaltensweisen des Einzelnen und schafft Werte auch für das soziale Miteinander der Menschen. Das gilt nicht erst dann, wenn Schülerinnen und Schüler die Schule verlassen
und das Erlernte in der Gesellschaft verwenden, sondern unabhängig davon, weil Zielsetzungen und Werte, die in der Schule vermittelt werden, stets in den außerschulischen
Bereich ausstrahlen. Die Vermittlung der Kenntnis richtiger Schreibung der eigenen Sprache durch die Schule ist dafür, wie die Geschichte der deutschen Rechtschreibung
zeigt, ein anschauliches Beispiel.
Einer Regelungsbefugnis der Länder steht auch nicht entgegen, daß Schreibung als Kommunikationsmittel im gesamten Sprachraum ein hohes Maß an Einheitlichkeit voraussetzt,
wenn die grundrechtlich verbürgte Kommunikationsmöglichkeit erhalten bleiben soll. Den Ländern ist die Herstellung von Einheitlichkeit verfassungsrechtlich im Wege der
Selbstkoordinierung, durch Abstimmung mit dem Bund und durch Absprachen mit auswärtigen Staaten, in denen deutsch in einem ins Gewicht fallenden Umfang gesprochen und
geschrieben wird, auf der Grundlage des Art. 32 Abs. 3 GG möglich. Im Fall der Rechtschreibreform sind sie diesen Weg auch tatsächlich gegangen. Im Dezember 1995 und März
1996 haben die Ministerpräsidenten der Länder dem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 30. November/1. Dezember 1995 zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung
zugestimmt, im April 1996 hat die Bundesregierung diesen Beschluß zustimmend zur Kenntnis genommen, und am 1. Juli 1996 haben der Präsident der Kultusministerkonferenz für
die Länder, der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern für den Bund sowie Vertreter Österreichs, der Schweiz, Belgiens, Italiens, Liechtensteins,
Rumäniens und Ungarns für die dortigen deutschsprachigen Gemeinschaften die Wiener Absichtserklärung unterzeichnet.
Daß der Bund, wie die Vertreter der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, die Übernahme der Rechtschreibreform in die Amts- und Justizsprache des
Bundes zum 1. August 1998 vorerst ausgesetzt hat und Niedersachsen die neuen Rechtschreibregeln an seinen Schulen derzeit nicht anwendet, stellt das damit erzielte
Einvernehmen nicht grundsätzlich in Frage. Das Erfordernis eines hohen Maßes an einheitlicher Schreibung, ohne welches Lesbarkeit und Verständlichkeit von Texten und damit
Kommunikation zwischen den Schreibenden nicht möglich sind, bedeutet nicht notwendig Übereinstimmung in allen Einzelheiten. Deshalb hat das Ausscheren eines Beteiligten aus
dem Kreis derer, die sich zuvor auf gemeinsame Regeln und Schreibweisen verständigt haben, verfassungsrechtlich nicht notwendig die Unzulässigkeit der Neuregelung zur Folge,
wenn Kommunikation im gemeinsamen Sprachraum trotzdem weiterhin stattfinden kann. Die Entscheidung Niedersachsens, in den Schulen wieder nach den alten Rechtschreibregeln zu
unterrichten, betrifft im übrigen, wie die Vertreter des Landes in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, nur die bis zum 31. Juli 1998 geltende Übergangsregelung; die
Einführung der Neuschreibung zum 1. August 1998 wird davon nicht berührt.
d) Der Erlaß des schleswig-holsteinischen Kultusministeriums ist verfassungsrechtlich auch nicht deshalb bedenklich, weil es für die Einführung der neuen Rechtschreibregeln
in den Schulunterricht einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedurft hätte.
aa) Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß das Oberverwaltungsgericht im angegriffenen Beschluß das geltende Schulrecht des Landes Schleswig-Holstein,
insbesondere die §§ 4 und 11 SchulG, als ausreichende Grundlage für die Umsetzung der Rechtschreibreform an den Schulen des Landes angesehen hat. In § 4 SchulG werden die
Bildungs- und Erziehungsziele der Schule bestimmt, die im Hinblick auf das Recht des jungen Menschen auf eine seiner Begabung, seinen Fähigkeiten und seiner Neigung
entsprechende Erziehung und Ausbildung wie auf das Recht der Eltern auf eine Schulbildung ihres Kindes (vgl. Absatz 1) unter anderem darauf gerichtet sind, diesem zu der
Fähigkeit zu verhelfen, Verantwortung im privaten, familiären und öffentlichen Leben zu übernehmen und für sich und andere Leistungen zu erbringen (Absatz 3 Satz 2). Die
Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten, die zur Erlangung dieser Fähigkeit notwendig sind, vermittelt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SchulG die Grundschule, die derzeit die Kinder
der Beschwerdeführer besuchen. Daß dazu auch Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten im Lesen und Schreiben der deutschen Sprache gehören, hat das Oberverwaltungsgericht
festgestellt. Verfassungsrechtlich sind dagegen Bedenken nicht zu erheben.
bb) Die Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes scheiden als Grundlagen für die Umsetzung der Rechtschreibreform nicht deswegen aus, weil es im Hinblick auf
deren Inhalt, Reichweite und Konsequenzen einer besonderen gesetzlichen Regelung bedürfte.
(1) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zwingt der Vorbehalt des Gesetzes nicht zu einer solchen Regelung.
(a) Dieser Grundsatz verlangt, daß staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle
wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen. Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber
bedarf, läßt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen
Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 40, 237 <248 ff.>;
49, 89 <126 f.>; 95, 267 <307 f.>). Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte"
(vgl. BVerfGE 47, 46 <79> m.w.N.; 83, 130 <140>). Die Tatsache, daß eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu, daß diese
als wesentlich verstanden werden müßte (vgl. BVerfGE 49, 89 <126>). Zu berücksichtigen ist im übrigen auch, daß die in Art. 20 Abs. 2 GG als Grundsatz normierte
organisatorische und funktionelle Unterscheidung und Trennung der Gewalten auch darauf zielt, daß staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen
getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen. Dieses Ziel darf nicht durch
einen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden (vgl. BVerfGE 68, 1 <86 f.>).
(b) Der Vorbehalt des Gesetzes ist - mit diesen Maßgaben - auch auf dem Gebiet des Schulwesens zu beachten (vgl. BVerfGE 34, 165 <192 f.>; 41, 251 <259 f.>; 45,
400 <417 ff.>; 47, 46 <78 ff.>; 58, 257 <268 ff.>). Ob und inwieweit dies Regelungen des parlamentarischen Gesetzgebers erfordert, richtet sich allgemein
nach der Intensität, mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweilige Maßnahme betroffen sind (vgl. BVerfGE 58, 257 <274>). Speziell in bezug auf
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist von Bedeutung, ob die Grenzen im Spannungsfeld zwischen dem in Art. 7 Abs. 1 GG vorausgesetzten Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates und
dem elterlichen Erziehungsrecht in substantieller Hinsicht zu Lasten des Elternrechts verschoben werden.
(2) Nach diesen Maßstäben ist für die Einführung der neuen Rechtschreibregeln im Schulunterricht der Länder eine besondere gesetzliche Grundlage nicht erforderlich.
(a) Die Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern nach der reformierten Rechtschreibung ist für die Ausübung des Elternrechts nicht von wesentlicher Bedeutung.
(aa) Zwar gehört zum Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch das Recht, die Sprachkompetenz ihrer Kinder zu fördern, ihnen die Kenntnis der
Rechtschreibregeln zu vermitteln und sie zu schriftlicher Kommunikation mit Eltern und Dritten zu befähigen. Rechtschreibunterweisung ist indessen nicht in erster Linie eine
Sache der Eltern. Sie hat vielmehr im Spannungsverhältnis zwischen Elternrecht und staatlichem Erziehungsauftrag traditionell eine größere Affinität zum schulischen Bereich
als zum Einwirkungsbereich der Eltern (vgl. zu diesem Aspekt BVerfGE 47, 46 <75>). Zumindest seit Einführung der allgemeinen Schulpflicht sind der
Rechtschreibunterricht und die Bestimmung seiner Grundlagen vornehmlich eine Aufgabe von Staat und Schule; die Eltern werden bei der Vermittlung richtigen Schreibens, wenn
überhaupt, nur begleitend und unterstützend tätig. Auch wenn die Rechtschreibung staatlichen Normen unterliegt, ist die darauf beruhende Rechtschreibunterweisung wertfreie
Wissensvermittlung, für die die Schule als darauf vorbereitete und mit entsprechend befähigtem Personal ausgestattete staatliche Einrichtung am ehesten geeignet ist und die
deshalb zum typischen Aufgabenbereich dieser Einrichtung gehört (vgl. BVerfGE 47, 46 <75>). Daß Rechtschreibunterricht den Erziehungsplan der Eltern ernsthaft
beeinträchtigen könnte, ist nicht ersichtlich.
(bb) An dieser Einschätzung ändert es nichts, daß durch die vorliegende Rechtschreibreform im Schulunterricht Rechtschreibregeln und Schreibweisen eingeführt werden, die
nicht nur das Ergebnis einer historisch gewachsenen, vom Staat unbeeinflußten Schreibentwicklung sind und auch nicht lediglich eine sich im gesellschaftlichen Bereich
immerhin anbahnende Schreibentwicklung vorwegnehmen, sondern jedenfalls teilweise auf reformerische Entscheidungen staatlicher Entscheidungsträger zurückgehen. Zwar wird
dies dazu führen, daß Eltern, die wie die Beschwerdeführer an der traditionellen Rechtschreibung festhalten wollen, (auch) im Umgang mit ihren Kindern mit Schreibweisen
konfrontiert werden, die sie für sich und für ihre Kinder ablehnen. Doch sind die Auswirkungen der konkreten Regelungen über die neue Schreibung auf das Elternrecht nicht so
gewichtig, daß die Inhalte und Regeln dieser Schreibung durch eine Leitentscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers legitimiert werden müßten.
Wie auch die Beschwerdeführer nicht in Abrede stellen, sind die Änderungen, die die Rechtschreibreform bewirkt, im Umfang verhältnismäßig gering; nach der Darstellung in der
Stellungnahme der Kultusministerkonferenz, die in diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen worden ist, betrifft die Reform
quantitativ, abgesehen von der Änderung der bisherigen ß-Schreibung, nur 0,5 vom Hundert des Wortschatzes. Aber auch qualitativ halten sich die Neuregelung und ihre Folgen
für die schriftliche Kommunikation in engen Grenzen. Nach den Eindrücken, die der Senat in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, besteht kein Anlaß, die von der
Einschätzungsprärogative des schleswig-holsteinischen Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur getragene Prognose in Frage zu stellen, auf der Grundlage
der neuen Rechtschreibregeln lasse sich das richtige Schreiben der deutschen Sprache leichter erlernen. Dies gilt auch dann, wenn mit den Beschwerdeführern und einem Teil
der in der mündlichen Verhandlung gehörten Sprachwissenschaftler davon ausgegangen wird, daß den Vorteilen der Reform auch Nachteile, etwa Erschwernisse im Teilbereich der
Getrennt- und Zusammenschreibung, gegenüberstehen. Unabhängig davon werden Schriftbild und Lesbarkeit von Texten durch die neuen Regeln und Schreibweisen kaum, zumindest
nicht in dem Maße beeinträchtigt, daß darunter ernstlich Verständlichkeit und Verständigung litten. Schriftliche Kommunikation ist deshalb weiterhin möglich, und zwar auch
zwischen "Altschreibern", die in ihren Texten unverändert die traditionelle Schreibung verwenden, und "Neuschreibern", die den reformierten Schreibweisen folgen. In der
mündlichen Verhandlung haben das im Grunde auch die Kritiker der Rechtschreibreform nicht bestritten.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, daß die Beschwerdeführer gehindert wären, ihre Kinder, nachdem diese sich die neue Schreibung angeeignet haben, auch mit den
traditionellen Schreibweisen vertraut zu machen, ihnen eigene Bücher zum Lesen zu geben und sie an die klassische Literatur in deren ursprünglicher Schreibweise
heranzuführen. Da die Unterschiede zwischen herkömmlicher und neuer Rechtschreibung die Lesbarkeit alter wie neuer Texte praktisch nicht beeinträchtigen, kann auch nicht
angenommen werden, daß eine auf diesen Unterschieden beruhende Hemmschwelle für Kinder, die Bücher ihrer Eltern zu lesen, nennenswert ins Gewicht fällt. Die Gefahr einer
Verunsicherung der Kinder durch die verschiedenen Schreibweisen erscheint ebenfalls als eher gering. Verwechslungen, die im Einzelfall infolge der Konfrontation mit älteren
Texten trotzdem unterlaufen, bleiben auch in der Schule auf lange Zeit folgenlos, weil dort bis mindestens Ende Juli 2005 bei schriftlichen Leistungsnachweisen bisherige
Schreibweisen nicht als Fehler, sondern lediglich als überholt gekennzeichnet werden. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, daß das Interesse der Eltern an möglichst guten
Leistungsnachweisen ihrer Kinder durch die neue Schreibung beeinträchtigt wird.
Daß die Beschwerdeführer bei der Hausaufgabenbetreuung ihrer Kinder nicht mehr wie bisher allein auf ihr in der Schule erlerntes Schreibwissen zurückgreifen können, sondern
sich dabei auf die neue Rechtschreibung einlassen müssen, berührt ihr Erziehungsrecht angesichts des geringen Umfangs der Reform und ihrer Auswirkungen ebenfalls nicht
derart schwer, daß sich daraus die Notwendigkeit einer spezialgesetzlichen Fundierung der Rechtschreibreform herleiten ließe. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht
erkennbar, inwieweit die elterliche Autorität darunter leiden könnte, daß in der Schule Rechtschreibregeln gelehrt werden, von denen das elterliche Schreibverhalten
abweicht. Zum einen ist auch hier zu berücksichtigen, daß die Verwendung der traditionellen Schreibweisen im Schulunterricht bis mindestens Ende Juli 2005 nicht als Fehler
gewertet werden wird. Zum anderen bleibt abzuwarten, inwieweit sich in den kommenden Jahren die neue Schreibweise auch bei den Eltern durchsetzen wird. Außerdem entspricht
es allgemeiner Erfahrung, daß Wissen und Können von Eltern im Prozeß der Fortentwicklung und Erneuerung von Unterrichtsgegenständen und -inhalten häufig nicht mit dem
Schritt halten können, was ihren Kindern in der Schule aktuell gelehrt wird. Eine Autoritätseinbuße der Eltern in der Folge der Rechtschreibreform ist daher bei lebensnaher
Betrachtung nicht zu besorgen.
(cc) Einführung und Anwendung der neuen Rechtschreibregeln im Bereich der Schulen sind für das Elternrecht schließlich nicht deshalb wesentlich, weil mit der Umsetzung der
Rechtschreibreform im Gefolge einer schul- und bildungspolitischen Grundsatzentscheidung neue Groblernziele (vgl. BVerfGE 47, 46 <83>) festgelegt worden wären.
Wie unter C I 2 d aa schon ausgeführt, ist nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Oberverwaltungsgerichts in den §§ 4, 11 Abs. 1 Satz 1 SchulG
festgelegt, daß zu den Zielen des Unterrichts an den Grundschulen die Unterweisung im richtigen Schreiben der deutschen Sprache gehört. Daran ändert sich durch die
Rechtschreibreform nichts. Allerdings erhält der Unterrichtsgegenstand, erhalten Rechtschreibregeln und die Schriftsprache selbst infolge der Neuregelung einen teilweise
anderen Inhalt. Diese ist jedoch, wie dargelegt, quantitativ wie qualitativ nicht so gewichtig, daß sie einer Änderung bisheriger oder der Festlegung neuer Groblernziele
gleichkäme. Jedenfalls für eine Reform dieses Zuschnitts reichen die §§ 4, 11 Abs. 1 Satz 1 SchulG als Grundlagen zur Umsetzung im Bereich der Grundschulen aus. Es ist nicht
erkennbar und auch nicht geltend gemacht worden, daß für die anderen Schularten, soweit dort richtiges Schreiben ebenfalls zum Lehr- und Lernstoff gehört, nach den für sie
geltenden schulartspezifischen Vorschriften (vgl. §§ 12 ff. SchulG) anderes gelten könnte.
Diese Beurteilung berücksichtigt auch, daß Sachkompetenz und Nähe zur schulischen Praxis die Kultusverwaltungen für die Entscheidung über Notwendigkeit, Inhalt, Ausmaß und
Zeitpunkt einer Rechtschreibreform besonders qualifizieren. Wie Rechtschreibregeln und davon gegebenenfalls abweichender Schreibgebrauch unter dem Gesichtspunkt der
Erlernbarkeit der Schriftsprache durch Schülerinnen und Schüler zu beurteilen sind, ob und auf welche Weise Vereinfachungen für das Schreibenlernen in den Schulen
herbeigeführt werden können, ohne daß die Lesbarkeit von Texten wesentlich beeinträchtigt wird, und wie gegebenenfalls neue Rechtschreibregeln und Schreibweisen in den
Schulunterricht eingeführt werden sollten, sind pädagogische, sprachwissenschaftliche und schulpraktische Fragen, für deren Beantwortung die zuständigen Fachverwaltungen
grundsätzlich besser ausgerüstet erscheinen als die Landesparlamente und deren Behandlung deshalb auch in der Vergangenheit nahezu ausschließlich der Exekutive anvertraut
war.
(b) Die Erteilung von Rechtschreibunterricht nach den neuen Regeln ist auch für die Grundrechtsausübung der betroffenen Schülerinnen und Schüler nicht in dem Sinne
wesentlich, daß dafür eine parlamentarische Leitentscheidung herbeigeführt werden müßte.
(aa) Zwar werden durch die Erlaßregelung des schleswig- holsteinischen Kultusministeriums vom 5. November 1996 auch Grundrechte der die Schule besuchenden Kinder berührt.
Diese haben nach Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit auch im Bereich der Schule und damit Anspruch auf eine Entfaltung
ihrer An- lagen und Befähigungen im Rahmen schulischer Ausbildung und Erziehung (vgl. BVerfGE 45, 400 <417>; Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - NJW
1998, S. 131 <132>). Außerdem können sie nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verlangen, daß der Staat bei der Festlegung der Unterrichtsinhalte auf
ihr Persönlichkeitsrecht Rücksicht nimmt (vgl. BVerfGE 47, 46 <69, 73 f., 75>). Auch diese Rechte stehen in einer Spannungslage zu dem Bildungs- und Erziehungsauftrag
des Staates nach Art. 7 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 47, 46 <74>), indem sie einerseits Beschränkungen hinnehmen müssen, die durch diesen Auftrag gerechtfertigt sind,
andererseits aber ihrerseits die auf Art. 7 Abs. 1 GG beruhenden staatlichen Befugnisse begrenzen (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1997 ). Hier in den Grundzügen den
notwendigen Ausgleich herzustellen, ist ebenfalls Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 47, 46 <80>).
(bb) Der Gesetzgeber des Landes Schleswig-Holstein hat sich dieser Aufgabe im Schulgesetz auch mit Blick auf die Schülergrundrechte bereits in ausreichendem Maße unterzogen.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit durch die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung die Freiheit der Schülerinnen und Schüler zur Entfaltung ihrer
individuellen Anlagen und Fähigkeiten sowie ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht eingeschränkt werden. Auch wenn man eine Grundrechtsbeschränkung annimmt, war eine über die
Vorschriften des Landesschulrechts hinausgehende gesetzliche Regelung für die Umsetzung der Rechtschreibreform nicht erforderlich.
Dazu kann im wesentlichen auf die Ausführungen unter C I 2 d bb zur Bedeutung und zu den Konsequenzen der Reform für das elterliche Erziehungsrecht Bezug genommen werden.
Diese Ausführungen gelten in weitem Umfang sinngemäß auch für die Grundrechtsausübung der durch die neuen Rechtschreibregeln und Schreibweisen betroffenen Schülerinnen und
Schüler. Entscheidend ist auch hier, daß nach den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Annahmen der Kultusverwaltung die Neuregelung auf seiten der Schüler zum
erleichterten Erlernen der Schriftsprache führen wird, Lesbarkeit und Verständlichkeit nach den neuen Regeln geschriebener Texte nicht ernsthaft beeinträchtigt werden und
die Kommunikation der nach diesen Regeln ausgebildeten Schüler auch mit solchen Personen möglich bleibt, die weiter die traditionellen Schreibweisen bevorzugen.
Schulanfänger werden darüber hinaus durch die Reform nicht einmal zu einem Umlernen gezwungen.
(c) Wesentlichkeit im Sinne der Rechtsprechung zum Vorbehalt des Gesetzes erlangt die Umsetzung der Rechtschreibreform im Bereich der Schulen schließlich auch nicht im
Hinblick auf die Grundrechtsausübung Dritter. Insbesondere erfordern die wirtschaftlichen Folgen der Reform für Verlage und sonstige Wirt |