|
BVerfG, Beschluß vom 25.08.94 - 2 BvR 1423/92
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, Art. 4 Abs. 1; StGB § 130 Nr. 3, § 185
Leitsätze:
1. Die Verurteilung wegen einer Äußerung verstößt schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde
gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne ohne daß andere, jedenfalls mögliche
Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind (NJW 1990, 1980 = NStZ 1990, 383; BVerfGE 82, 272 (280 f), NJW 1991, 95, NVwZ 1990, 1061 L, NJW-RR 1991, 143
L). Dazu gehört es auch, daß Rechtsbegriffe, die im öffentlichen Meinungskampf verwendet werden, nicht ohne weiteres im fachlich-technischen Sinne verstanden werden dürfen.
Vielmehr muß den Umständen entnommen werden, ob eine alltagssprachliche oder technische Begriffsverwendung vorliegt.
2. Einem Aufkleber mit der Aufschrift "Soldaten sind Mörder" und dem Namenszug "Kurt Tucholsky" kommt bei verständiger Würdigung nicht der Sinn zu, daß die Angehörigen der
Bundeswehr der Begehung von Mordtaten beschuldigt werden.
3. Aus dem Aufkleber kann auch nicht hergeleitet werden, daß gerade die Soldaten der Bundeswehr als geschlossene Personengruppe beleidigt werden sollen.
Tatbestand:
Der BeschwF., ein diplomierter Sozialpädagoge und anerkannter Kriegsdienstverweigerer, brachte während des Golf-Krieges im Jahr 1991 an seinem Kraftfahrzeug einen Aufkleber
mit der Aufschrift "Soldaten sind Mörder" an. Das "t" in dem Wort "Soldaten" war als Kreuz stilisiert. Unter dem Satz befand sich die faksimilierte Unterschrift "Kurt
Tucholsky". Neben diesem Aufkleber befanden sich zwei weitere, einer mit der Aufschrift ,,Schwerter zu Pflugscharen", der andere mit dem Foto eines Soldaten, der von einer
Kugel getroffen wird, und der Aufschrift "Why". Die Abbildung basiert auf einer Aufnahme des Fotografen R. Capa aus dem Spanischen Bürgerkrieg. Der BeschwF. wurde vom AG
wegen Volksverhetzung (§ 130 Nr. 3 StGB) und vom LG zusätzlich wegen Beleidigung eines als Nebenkläger beteiligten Bundeswehrsoldaten zu einer Geldstrafe verurteilt. Die
Revision des BeschwF. wurde vom OLG als unbegründet verworfen. Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Nach Ansicht des BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats) verletzen die
angegriffenen strafgerichtlichen Entscheidungen den BeschwF. in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Gründe (Auszug):
"Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern: Jeder soll sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren
Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann. ... Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des einzelnen,
mit der sie eng verbunden ist, als auch im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie konstitutive Bedeutung hat ... . Auch scharfe und überzogene Kritik entzieht
eine Äußerung nicht dem Schutz des Grundrechts ... . Werturteile sind vielmehr durchweg von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, ohne daß es darauf ankäme, ob die Äußerung »wertvoll«
oder »wertlos«, »richtig« oder »falsch«, emotional oder rational ist (... BVerfGE 61,1, 7).
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet es seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen
Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Jedoch sind grundrechtsbeschränkende Vorschriften des einfachen Rechts
wiederum im Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das einfache Recht auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung
kommt (vgl. BVerfGE, 7, 198, 208; ständ. Rechtspr.). Das führt in der Regel zu einer fallbezogenen Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des
durch die Meinungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsguts, deren Ergebnis sich wegen ihres Fallbezuges nicht generell und abstrakt vorwegnehmen läßt. Wenn es um Beiträge zum
geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht, spricht jedoch die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (vgl. BVerfGE 85, 1,
16 [Flugblatt gegen Bayer-Konzern] m. weit. Nachw.).
Die Feststellung, ob eine Äußerung den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießt und ob sie die Tatbestandsmerkmale eines der in Art. 5 Abs. 2 GG bezeichneten Gesetze
erfüllt, sowie die dann erforderliche fallbezogene Abwägung setzen allerdings voraus, daß die Äußerung in ihrem Sinngehalt zutreffend erfaßt worden ist. Daher stellt Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur Anforderungen an die Auslegung und Anwendung meinungsbeschränkender Gesetze, sondern auch an die Erfassung und Würdigung der Äußerung selbst.
Anders läßt sich ein wirksamer Schutz der Meinungsfreiheit nicht gewährleisten. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegt infolgedessen nicht nur dann vor, wenn eine
Äußerung fälschlich dem Schutz des Grundrechts entzogen oder wenn dieses bei Auslegung und Anwendung der Gesetze nicht ausreichend beachtet worden ist. Vielmehr verstößt die
Verurteilung wegen einer Äußerung schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat,
nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne daß andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit
überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind (vgl. [u.a.] BVerfGE 85, 1, 14). Dazu gehört es auch, daß Rechtsbegriffe, die im öffentlichen Meinungskampf verwendet
werden, nicht ohne weiteres im fachlich-technischen Sinne verstanden werden dürfen. Vielmehr muß den Umständen entnommen werden, ob eine alltagssprachliche oder technische
Begriffsverwendung vorliegt ... .
Diesen Grundsätzen halten die angegriffenen Entscheidungen nicht stand. Die Strafgerichte haben der Verurteilung [des BeschwF.] Deutungen der in dem Aufkleber enthaltenen
Aussage zugrunde gelegt, die sie bei verständiger Würdigung nicht haben.
AG und LG gehen übereinstimmend davon aus, daß die Soldaten der Bundeswehr durch den Aufkleber zu Schwerstkriminellen und minderwertigen Gliedern der Gesellschaft gestempelt
würden. ... [Dem] liegt ein Verständnis des Begriffs »Mörder« zugrunde, das sich am Strafgesetzbuch orientiert und die Täter eines Mordes i.S. des § 211 StGB umfaßt, dessen
Tat mit der Höchststrafe zu ahnden ist. Die angegriffenen Entscheidungen enthalten aber keine Anhaltspunkte dafür, warum ein verständiger Leser des Aufklebers die Aussage in
einem solchen fachlich-technischen Sinn verstehen mußte. In der Alltagssprache ist ein unspezifischer Gebrauch der Begriffe »Mord« und »Mörder«, der nicht auf juristische
Abgrenzungen abstellt, durchaus üblich. Danach kann unter »Mord« jede Tötung eines Menschen verstanden werden, die als ungerechtfertigt beurteilt und deshalb mißbilligt
wird. Die Strafgerichte haben nicht berücksichtigt, daß die beanstandete Äußerung in diesem umgangssprachlichen Sinn gedeutet werden kann, der keine Gleichsetzung mit
Straftätern beinhaltet, die sich einer vorsätzlichen Tötung unter Verwirklichung eines der Mordmerkmale des § 211 StGB schuldig gemacht haben, sondern ausdrückt, daß der
Soldatenberuf im Ernstfall mit der Tötung von Menschen verbunden ist, die als nicht rechtfertigungsfähig empfunden wird.
Die Gerichte haben es ferner bei der Ermittlung des Sinns des Tucholsky-Aufklebers versäumt, den Gesamtzusammenhang ausreichend zu würdigen, in dem die Aussage steht.
Während das AG auf die beiden anderen Aufkleber gar nicht eingegangen ist, hat das LG die Bedeutung des Aufklebers »Why?« nicht
hinreichend gewürdigt. ... [Dieser] läßt ... auch die Deutung zu, daß er einen Soldaten darstellt, der in dem Moment, in dem er tödlich getroffen wird, seine Waffe fallen
läßt. Unter diesen Umständen wird mit dem Wort »Why« aber nach dem Sinn des Todes des abgebildeten Soldaten gefragt. Es würde sich also nicht um einen beliebigen Aufkleber
»pazifistischer Art« handeln, wie das LG meint, sondern um eine bildhafte Aussage, die symbolisch einen Soldaten als Opfer einer kriegerischen Auseinandersetzung darstellt
und die Frage nach dem Sinn des Todes von Soldaten im Krieg stellt und so auch den inkriminerten Aufkleber in anderem Licht erscheinen lassen kann.
Darüber hinaus hat das AG der beanstandeten Äußerung einen Sinn gegeben, den diese objektiv nicht hat. Es begründet die Verurteilung wegen Volksverhetzung damit, daß der
BeschwF. mit der Verwendung des Aufklebers die Angehörigen der Bundeswehr der Begehung von Mordtaten beschuldigt habe. Ein solcher Sinn kommt der in dem Aufkleber
enthaltenen Aussage bei verständiger Würdigung jedoch nicht zu. In der Deutung des AG ... nimmt die Aussage den Charakter einer Tatsachenbehauptung an, da ein Mord nur zu
einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt begangen worden sein kann. In einem solchen Sinn konnte kein verständiger Leser die Aufschrift im Jahre 1991 verstehen, auch
wenn er nicht wußte, daß Kurt Tucholsky am 21.9.1935 gestorben ist. Ein durchschnittlicher Leser weiß vielmehr, daß die Bundeswehr seit ihrer Gründung noch nicht an einer
bewaffneten Auseinandersetzung teilgenommen hat und deshalb noch niemand durch die Soldaten der Bundeswehr im Rahmen einer kriegerischen Auseinandersetzung getötet worden
ist. Es ist deshalb nahezu ausgeschlossen, daß ein durchschnittlicher Leser den Tucholsky-Aufkleber in dem Sinn verstehen konnte, die Soldaten der Bundeswehr würden der
Begehung von Mordtaten beschuldigt.
Das Urteil des LG verstößt weiterhin dadurch gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, daß es den BeschwF. wegen einer Beleidigung der Soldaten der Bundeswehr verurteilt hat, ohne
Deutungen der Äußerung in Betracht zu ziehen, die nicht zu einer Verurteilung geführt hätten ... . Das LG hat sich darauf beschränkt, die Verurteilung damit zu begründen,
daß es sich nicht um eine straflose Kollektivbeleidigung handele, »weil ersichtlich u.a. auch die Bundeswehrsoldaten gemeint« gewesen seien. Richtet sich eine Äußerung
allgemein gegen »Soldaten« oder »alle Soldaten«, dann ist es begründungsbedürftig, ob die Soldaten aller Armeen der Welt oder nur die Soldaten der Bundeswehr als die
angegriffene Personenmehrheit anzusehen sind. Erst aus dem so ermittelten Sinn der Äußerung kann erschlossen werden, ob eine Äußerung eine scharfe Mißbilligung des Tötens im
Kriege im allgemeinen oder einen Ausdruck der Mißachtung gegenüber den Soldaten der Bundeswehr beinhaltet, während andere Soldaten davon ausgenommen werden sollen.
Zwar kann sich im Einzelfall aus den besonderen Umständen ergeben, daß eine Äußerung trotz ihrer generellen Formulierung auf einen bestimmten Personenkreis bezogen sein
soll. Solche Umstände hat das LG aber nicht angeführt. Es hat die Strafbarkeit der Äußerung letztlich allein aus der logischen Schlußfolgerung hergeleitet, daß der Begriff
»Soldaten« auch die Soldaten der Bundeswehr mitumfaßt. Das ist zwar zutreffend, aber nicht geeignet zu begründen, warum sich die Äußerung gerade gegen die Soldaten der
Bundeswehr richten soll, zumal die auf dem Aufkleber abgedruckte Aussage als Zitat des Schriftstellers Kurt Tucholsky gekennzeichnet ist."
|