Die zentrale Botschaft des Amsterdamer Vertrages war die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts„. Eine Maßnahme zur Realisierung dieses Zieles bildete die Überführung der Zusammenarbeit in Zivilsachen von der „dritten Säule„ des Vertrages von Maastricht in den Gemeinschaftsrahmen. Die Arbeit analysiert die Folgen dieser „Vergemeinschaftung„ für das internationale Privatrecht und setzt sich insbesondere mit dem Verhältnis des internationalen Privatrechts zum Binnenmarkt auseinander. Die umfassende Untersuchung der Tatbestandsmerkmale der Art. 61 lit.c i.V.m. Art. 65 EG und die Analyse des Verhältnisses dieser Normen zu anderen Kompetenzen des EG-Vertrages kommen zu dem Ergebnis, dass diese Bestimmungen die Befugnis für eine vollständige Vereinheitlichung des IPR enthalten. Bei der Nutzung dieser Kompetenz ist die Gemeinschaft jedoch sowohl in formeller Sicht, als auch bezüglich der inhaltlichen Ausgestaltung an die Vorgaben, die sich aus dem Binnenmarktbezug und dem Ziel der Realisierung des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ergeben, gebunden. Der Beitrag präzisiert diese Vorgaben für ausgewählte Rechtsinstitute des internationalen Privatrechts. Es wird festgestellt, dass die Möglichkeit der Rechtswahl als Anknüpfungspunkt in idealer Weise die Anforderungen des Binnenmarktes und des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erfüllt. Der ordre public muss, soweit er überhaupt noch Eingang in die Rechtsakte findet, als gemeineuropäsicher ordre public ausgelegt werden. Am Ende der Arbeit gibt die Verfasserin einen Ausblick auf die Änderungen, die sich in Bezug auf die Kompetenz zur Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts nach dem Inkrafttreten des Vertrages über eine Verfassung für Europa ergeben werden.
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