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Der Artikel 26 I GG mit dem in ihm enthaltenen Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges nimmt einen nicht unerheblichen symbolischen Stellenwert
im Kontext der Friedensordnung des Grundgesetzes ein. Nach dem Zweiten Weltkrieg wollte der Verfassunggeber mit dieser Verfassungsnorm weitere von deutschem Boden
ausgehende Kriege verhindern. Das Ziel der vorliegenden Dissertation besteht darin, die Tatbestands- und Rechtsfolgenseite des Art. 26 I GG näher zu beleuchten, um zu
klären, ob und inwieweit Art. 26 I GG als rechtliches Instrumentarium zur Bekämpfung des politischen Extremismus fungieren kann. Im Rahmen der Analyse des Tatbestandes
des Art. 26 I GG untersucht die Dissertation zunächst, ob dieser Verfassungsnorm ein völkerrechtlicher oder aber ein spezifisch verfassungsrechtlicher Begriff des
Angriffskrieges zugrunde liegt. Anschließend werden sowohl die Handlungen, die dem in Art. 26 I GG verankerten Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges
unterfallen als auch der Adressatenkreis dieses Verbots näher analysiert. Im weiteren Verlauf der Untersuchung werden die Inhalte der von Art. 26 I GG angeordneten
Rechtsfolgen der Verfassungswidrigkeit und Strafbarkeit friedensstörender Handlungen sowie deren Konsequenzen für staatliche Organe und Privatpersonen aufgezeigt.
Nachfolgend geht die Dissertation am Beispiel der Diskussion über die zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumentarien zum Erlass von Verboten rechtsextremistischer
Demonstrationen der Frage nach, ob Art. 26 I GG die Funktion einer verfassungsimmanenten Schranke beigemessen werden kann. In diesem Kontext erweist sich die
Problematik von besonderem Interesse, ob infolge der absoluten Rechtsfolgenanordnung der Verfassungswidrigkeit friedensstörender Handlungen die rechtliche Bewältigung
von Kollisionslagen zwischen Art. 26 I GG und anderen Grundrechten nach dem Prinzip praktischer Konkordanz unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit erfolgen kann oder nicht. Nach der Erörterung der Grundrechtsschrankenproblematik erfolgt eine Analyse des Verhältnisses des Art. 26 I GG zum
verfassungsrechtlichen Prinzip der wehrhaften und abwehrbereiten Demokratie. Im Mittelpunkt der Betrachtung steht hierbei die Fragestellung, ob bzw. inwieweit die in
Art. 9 II, 18 und 21 II GG verankerten formellen Grenzen in Form des Vereinsverbotsmonopols, des Grundrechtsverwirkungsprivilegs und des Parteienprivilegs zwecks
Gewährleistung einer rechtsstaatlichen Bekämpfung des politischen Extremismus Verstößen gegen Art. 26 I GG entgegengehalten werden können. Abschließend werden die aus
friedensstörenden Handlungen resultierenden staatlichen Reaktionskompetenzen von Verfassungsschutz und Polizei aufgezeigt.
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