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Weil die Bundesrepublik Deutschland in immer höherem Ausmaß Hoheitsrechte auf Institutionen der Europäischen Union überträgt, ist die Bestimmung des
unabänderlich gewährleisteten Verfassungskerns ein dringendes Bedürfnis der gegenwärtigen Verfassungsauslegung. Den Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit bildet deshalb
die Einordnung des Art. 79 III GG in das Verfassungsgefüge, insbesondere die Bestimmung seines Verhältnisses zu den demokratierelevanten »Grundsätzen« des Art. 20 GG,
welche von der Bindungsklausel als solche in Bezug genommen werden. Um auf die damit verbundene Frage nach den Grenzen der Verfassungsänderung eine tragfähige Antwort
zu finden, werden die älteren und neueren Auffassungen zu dieser Thematik kritisch durchgesehen und im europäischen Integrationskontext aufbereitet. Im Zusammenhang
werden Probleme der Staatensouveränität und des allgemeinen Europarechts behandelt. Nach der Herausarbeitung des verfassungsrechtlichen Prüfmaßstabes untersucht die
Arbeit als erstes Demonstrationsobjekt für die aufgefundenen Ergebnisse das deutsche Zustimmungsgesetz zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) in Den
Haag, wobei dessen Vereinbarkeit mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes im Mittelpunkt steht. Besonderen Anlaß gibt dazu die in der rechtswissenschaftlichen
Literatur und in den Medien vielfach kritisierte Ausgestaltung von Europol als sachlich unabhängiges und nur seinen eigenen Statuten verpflichtetes Organ der
grenzüberschreitenden Verbrechensbekämpfung. Damit wird nunmehr auch im europarechtlichen Zusammenhang die Frage nach der effektiven demokratischen Kontrolle von
Sicherheitsbehörden aufgeworfen, deren Kompetenzen durch den Gesetzgeber – unter Hinweis auf das wachsende Machtpotential organisierter Tätergruppen –
gegenwärtig immer weiter ausgebaut werden.
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