Mit der Arbeit werden zwei voneinander abhängige Ziele verfolgt: Zum einen geht es um die Veranschaulichung von verallgemeinerungsfähigen Zumutbarkeitskriterien, um darauf auf-bauend einen unterlassungsspezifischen Zumutbarkeitsbegriff entwickeln zu können. Zum anderen ist anhand der begriffsklärenden Erkenntnisse ein tragfähiger Vorschlag für die deliktsystematische Zuordnung des Merkmals der Unzumutbarkeit im Aufbau des unechten Unterlassungsdelikts zu formulieren. Die Umsetzung dieses Vorhabens soll die Lehre vom unechten Unterlassungsdelikt weiter voranbringen und zugleich ein bestehendes strafrechtsdogmatisches Desiderat einlösen. Bei alledem geht es nicht lediglich um den Austausch, die Bewertung und die Ergänzung theoretischer Erkenntnisse, sondern vor allem um die praktische Dimension des Zumutbarkeitskomplexes. Die Verortung der Unzumutbarkeit hat maßgebliche Bedeutung für die Irrtums- und Teilnahmelehre. Von der Einordnung der Unzumutbarkeit auf der Tatbestandsebene, bei der Rechtswidrigkeit oder der Schuld hängt die strafrechtliche Verantwortlichkeit des irrenden Garanten sowie des Teilnehmers ab. Die hier möglichen Auswirkungen gilt es aufzuzeigen, um darauf aufbauend eine sachgerechte Antwort auf die Frage nach der systematischen Stellung der Unzumutbarkeit des erfolgsabwendenden Tuns im Prüfungsaufbau zu finden.
|
Maik Barthel, geb. 1973 in Burg b. Magdeburg, 1993 bis 1999 Studium der Rechtswissenschaften in Bremen und Jena, bis Ende 2001 Graduiertenstipendiat des Freistaats Thüringen, anschließend Rechtsreferendariat in Potsdam, seit 2004 Rechtsanwalt in der Kanzlei Leinenbach Magdeburg.
|