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Lebensversicherungen werden häufig zur Kreditsicherung eingesetzt. Sie bieten gegenüber anderen Kreditsicherungsmitteln den Vorteil, sowohl das
Todesfallrisiko des Kreditnehmers für den Kreditgeber absichern und die Angehörigen im Todesfall vor Kreditschulden bewahren zu können, als auch Sicherung durch die
Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche im Erlebensfall zu ermöglichen. Im Zuge des Steueränderungsgesetzes von 1992 haben Lebensversicherungen aber deutlich an
Bedeutung in diesem Bereich verloren. Die Berechtigung, die Prämien als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abzuziehen, wurde eingeschränkt, um die
Versorgungsfunktion der Lebensversicherung wieder in den Vordergrund zu rücken. Es sollte den inzwischen zahlreich vertretenen Steuersparmodellen Einhalt geboten
werden. Die Lebensversicherung spielt seither hauptsächlich noch zur Absicherung des Todesfallrisikos und zur Sicherung von Darlehen, die zu privaten Zwecken
aufgenommen werden, eine Rolle. Wird der Kredit nicht vom Versicherungsunternehmen selbst gewährt, ist die Sicherungszession gegenüber der Verpfändung die weitaus
gebräuchlichere Art der Kreditsicherung. Bereits im Vorfeld der Insolvenzrechtsreform wurde wegen der neuen Verwertungsregeln, die den Pfandgläubiger privilegieren,
vermutet, daß die Banken sich zukünftig häufiger die Lebensversicherungsansprüche verpfänden lassen würden, als dies bisher der Fall war. Seit Inkrafttreten der
Insolvenzordnung am 1.1.1999 hat sich dies jedoch nicht im erwarteten Maße bewahrheitet. Viele Kreditinstitute lassen sich auch weiterhin die
Lebensversicherungsansprüche abtreten und nicht verpfänden. Dieser Umstand wurde nun zum Anlaß für eine Gegenüberstellung der beiden Kreditsicherungsarten genommen, um
festzustellen, welche der Verfügungen tatsächlich vorzugswürdig ist.
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