Eskalieren hierzulande Konflikte, sieht man meist nur eine Möglichkeit: den Gang zum Rechtsanwalt bzw. direkt zum Gericht. In den USA hingegen existieren unter dem Begriff Alternative Dispute Resolution eine Vielzahl von Konfliktlösungsmechanismen, darunter auch verschiedene Formen der Schlichtung. Um der Streitschlichtung auch in Deutschland einen wichtigeren Platz einzuräumen und um die Gerichte zu entlasten, wurde § 15a EGZPO eingeführt. Mit dieser Regelung hat der Bund den Ländern die Befugnis eingeräumt, in bestimmten Fallgruppen die Zulässigkeit einer Klage von der vorherigen Durchführung eines Einigungsversuchs abhängig zu machen. Inzwischen haben acht Bundesländer hiervon Gebrauch gemacht und den obligatorischen Streitschlichtungsversuch vorgeschrieben. Mit diesem Schlichtungsverfahren und den sich daraus ergebenden Fragestellungen befasst sich die vorliegende Untersuchung. Die konkrete Verfahrensausgestaltung, die zum Teil von § 15 a EGZPO und zum Teil von den einzelnen Landesgesetzen festgelegt wurde, wird diskutiert. Dabei werden die Erfahrungen mit der Alternative Dispute Resolution in den USA berücksichtigt.
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