Wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht einer Straftat begründen, wird die Polizei zum ersten Zugriff verpflichtet. Im Vorfeld eines Ermittlungsverfahrens verdächtigen die Strafverfolgungsorgane noch keine kon-kreten Personen, sondern verschaffen sich durch informatorische Befragungen ein grobes Bild über den Geschehensablauf. Auch informatorische Befragungen stellen danach amtliche Auskunftsverlangen dar. In welchem Ausmaß hierbei Beschuldigtenrechte eingreifen, ist weitgehend umstritten. Sicher ist, dass bei informatorischen Befragungen noch keine Belehrungspflicht bestehen. Diese setzt ein, wenn die befragte Person den Beschuldigtenstatus erreicht hat. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt in der Überprüfung, ob informatorische Befragungen einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Beweisverwertungsverbote dienen der Gewährleistung eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens. Die Wahrheitsermittlung soll nur in einem justizförmigen Verfahren erfolgen und dem Beschuldigten ein Anspruch auf die Einhaltung aller Verfahrensregeln gewährt werden. Im Spannungsfeld zwischen wirksamer Strafrechtspflege und dem Schutz von Individualinteressen befinden sich die Beweisverwertungsverbote. Im Vergleich zur Rechtsstellung des Zeugen, die mit § 252 StPO weitgehend geschützt wird, ist die Position des Angeklagten weitaus schwächer ausgestaltet. Bei der Beschuldigtenvernehmung muss ein Belehrungsverstoß, § 136 Abs. I 2 StPO mit einem Beweisverwertungsverbot sanktioniert werden. Der Schutzzweck des § 136 I 2 StPO macht eine Einbeziehung selbstbelastender Äußerungen aus der informatorischen Befragung erforderlich. Aus dem Grundsatz der Aussagefreiheit ist ein Beweisverwertungsverbot für informatorische Befragungen des späteren Angeklagten herzuleiten. Die Verwertung der informatorischen Befragung ist dann mit dem »nemo tenetur se ipsum accusare«-Prinzip nicht zu vereinbaren.
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