Spezialisierte Rechtsanwälte sind häufig auf das Fachwissen anderer Disziplinen angewiesen. Eine interprofessionelle Beratung ist bei komplexeren Sachverhalten oft unumgänglich, wie insbesondere die Beratung auf den Gebieten des Wirtschaftsrechts, des Baurechts, der Mediation und des Arzthaftungsrechts zeigt, auf denen ein erhebliches Bedürfnis der Kooperation von Anwälten mit den entsprechend spezialisierten Berufsgruppen besteht. Das anwaltliche Berufsrecht wird insoweit den Interessen der Berufsausübenden und der Mandantschaft nur in eingeschränktem Maße gerecht. Eine dauerhafte und enge Zusammenarbeit, die sowohl für die Anwaltschaft als auch für die Rechtsberatungsnachfrager vielseitige Vorteile bietet, wird durch die Regelung des § 59 a BRAO unterbunden, der die Zusammenarbeit in einer Sozietät auf einen eng umgrenzten Personenkreis beschränkt. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG beschäftigt sich die Arbeit mit möglichen Risiken, die mit der Zulassung weitergehender Zusammenschlüsse einhergehen könnten. Die diesbezüglich bisher geführte Argumentation in Rechtsprechung und Literatur wird einer kritischen Prüfung unterzogen. Im Ergebnis ist eine Liberalisierung der Zusammenschlussmöglichkeiten verfassungsrechtlich geboten, da sich die bestehenden Restriktionen als unverhältnismäßig erweisen.
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Martin Quodbach, geboren 1976 in Köln; Abitur in Köln 1995; Jurastudium von 1995 bis 1999 in Köln; 1999 erstes juristisches Staatsexamen in Köln, anschließend Promotion an der Juristischen Fakultät der Universität zu Köln bei Prof. Dr. B. Grunewald; seit Dezember 2000 Rechtsreferendar in Köln, Interessenschwerpunkte auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtschutzes.
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