Bei grenzüberschreitenden Insolvenzen, d.h. Insolvenzverfahren, in denen der Insolvenzschuldner Vermögenswerte oder Gläubiger in mehreren Staaten hat, stellt sich die Frage, ob das gesamte Schuldnervermögen in einem universal wirkenden und einheitlichen Insolvenzverfahren verwertet werden soll oder ob neben einem grundsätzlich universal wirkenden Hauptinsolvenzverfahren am geschäftlichen Mittelpunkt des Schuldners, territorial beschränkte Sonderinsolvenzverfahren in anderen Staaten eröffnet werden können, welche lediglich das in diesem Staat belegene Vermögen erfassen.
Ein universal wirkendes Einheitsverfahren würde das gesamte Vermögen des Schuldners erfassen und die Insolvenzabwicklung nur einem einzigen Recht unterwerfen. Die Einheitlichkeit des Verfahrens könnte eine umfassende Schuldentilgung und eine einheitliche Vermögensverwaltung gewährleisten und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger am ehesten verwirklichen.
Gleichzeitig muß aber die Tatsache berücksichtigt werden, daß eine grenzüberschreitende Insolvenz in Rechtsräume anderer Staaten hineinwirkt, die insolvenzrechtlichen Vorschriften und materiellen Rechte der einzelnen Staaten aber teilweise erheblich voneinander abweichen. Darüber hinaus könnte es bereits aus Vertrauensgesichtspunkten gerechtfertigt sein, die im Staate der Vermögensbelegenheit begründeten Rechtsverhältnisse nicht gemäß dem ausländischen Insolvenzrecht des Eröffnungsstaates abzuwickeln, sondern nach dem jeweiligen Recht der Staaten, in denen sich die Zweigniederlassungen oder Vermögen des Insolvenzschuldners befinden.
Diesem Anliegen könnten Insolvenzverfahren gerecht werden, d.h. territorial begrenzte Insolvenzverfahren, die neben ein in einem anderen Staat eröffnetes Hauptinsolvenzverfahren treten und mit diesem abgestimmt und koordiniert werden. Diesen Weg geht die europäische Ratsverordnung über Insolvenzverfahren vom 29.5.2000 (InsolvenzVO), die am 31.5.2000 in Kraft getreten ist. Die InsolvenzVO steht daher auch im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit und soll eingehend untersucht werden.
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